OLG Wien 20Bs146/25d

20Bs146/25dCour d'appel2 juin 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs146/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00146.25D.0602.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Mai 2025, GZ **14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ist zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen A* wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, anhängig. Demnach habe er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die Vorspiegelung, er sei durch den Geschäftsführer der B* GmbH C* zur Vertretung des genannten Unternehmens bevollmächtigt worden, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von auf Namen und Rechnung der B* GmbH als Vertragspartner lautenden Telefonieverträgen, Ausfolgung von Mobiltelefonen, Erbringung von Telefoniedienstleistungen und Weiterverrechnung der anfallenden Kosten an die B* GmbH verleitet zu haben und zwar

1. / am 11. Juni 2024 in ** im MagentaShop Verfügungsberechtigte der D* GmbH

a./ betreffend Smartphone Marke **, IMEINr. ** (Schaden EUR 8.534,98);

b./ betreffend 10 weiterer Smartphones (Schaden in noch festzustellender Höhe);

2. / am 2. Juli 2024 in ** Verfügungsberechtigte der E* GmbH betreffend Smartphone Marke ** IMEINr. ** (Schaden EUR 5.774,64);

3. / am 2. Juli 2024 in ** Verfügungsberechtigte der F* AG betreffend Smartphone Marke **, IMEINr. ** und Smartphone Marke **, IMEINr. ** (Schaden EUR 1.512,);

wobei er den Betrug mit einem EUR 5.000, übersteigenden Schaden jeweils beging, indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine die eigenmächtig nachgemachte Unterschrift des C* als angeblichem Vollmachtgeber aufweisende Vollmacht benützte, und den schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) beging.

Nach dieser Verdachtslage habe A* das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, begangen.

Der dringende Tatverdacht gründet auf die Erhebungen der Polizeiinspektion ** zu GZ *, insbesondere die darin enthaltenen belastenden Angaben des Zeugen C (ON 2.4) in Zusammenhalt mit der zumindest überwiegend geständigen Verantwortung des Beschuldigten (ON 9.3; ON 10).

Mit dem angefochtenen Beschluss beschlagnahmte die Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.8, Punkt 2.) gemäß § 109 Z 2a iVm § 115g Abs 3 StPO folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten am sichergestellten ** des A* zum Zweck der Auswertung von Daten jeweils betreffend Datenträger und darauf gespeicherte Daten, nämlich sämtliche auf den sichergestellten Datenträgern abgespeicherte Daten sowie Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit sie von diesem aus zugegriffen werden kann, und zwar Daten gespeichert auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten, die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden.

Dabei umfasste die Beschlagnahme

● Datenkategorien:

◦ Geräteinformationen (Hardwareinformationen [IMEI, IMSI, ...], Softwareinformationen [inkl. Betriebssystem-Daten], Metadaten über Nutzung des Geräts [insb. Registry-Daten], Metadaten zu verbunden Geräten [Netzwerk- und Bluetooth-Verbindung], Metadaten zu virtuellen Maschinen und Backups, Maschinen-Maschinen-Kommunikation, Inhalte der Autovervollständigung, Gerätespezifische Suchverläufe, Systemlogdateien, usw.)

◦ Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten (Zugangsdaten insb. Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl Passwortmanager, usw.)

◦ Multimedia (z.B. Daten der Bereiche Audio inkl. Sprachmemos, Video, Bild inkl. Screenshots)

◦ Dokumente (z.B. Textdateien inkl. Word, PDF udgl., Tabellenkalkulationen, Präsentationen, Notizen inkl. Aufgaben)

◦ Kommunikation (z.B. Sprachnachrichten, Chatapplikationen, Mails, soziale Netzwerke, Social Media-Inhalte, SMS, jeweils samt Anhängen, Anruflisten, Kalendereinträge, Kontakte, Adressbuch Anruflisten)

◦ Finanzdaten bzw. Krypto (Daten mit Bezug zu Zahlungen und Zahlungssysteme etc.)

◦ Standortdaten (Standortverlauf inkl. jener, die in anderen Datenkategorien integriert sind, Geo-Daten, Metadaten zu verbundenen Netzwerken sofern lokalisierbar inkl. Netzwerk- und Provideranbindungen, usw.)

● Zeitraum von 1.5.2024, 00.00 Uhr, bis 5.5.2025, 9.10 Uhr

● Dateninhalte, die für Aufklärung der Straftaten wegen betrügerisch erlangter Mobiltelefone und deren Verwertung wesentlich sind, nämlich insbesondere Kommunikation über Betrugshandlungen und deren Vorbereitung (Vertragsabschlüsse, Erstellung von Verträgen, Vollmachten und Urkunden, An- und Verkäufe der Geräte, Recherche-Unterlagen etc.), Dateninhalte zur Identität von Bestimmungs- oder Beitragstätern oder Abnehmern/Hehlern, Nachweise für den Aufenthalt des Beschuldigten in Geschäften zum Erwerb oder der Veräußerungen, Belege für den Umfang und Verbleib der betrügerisch erlangten Geräte und der erzielten Einnahmen.

Begründend hielt die Erstrichterin vom angeführten Tatverdacht, insbesondere der glaubhaften und belastenden Aussage des Opfers C* insbesondere fest, dass die Anordnung der Beschlagnahme zur Aufklärung der Straftat erforderlich wäre, weil der sich zwar geständig verantwortende Beschuldigte zum Verbleib der Mobiltelefone keine näheren Angaben machte und durch die Auswertung der Daten zum einen die Vorbereitung der Straftaten (Erstellung von Verträgen und gefälschten Vollmachten, Recherchearbeiten etc) und zum anderen der Verbleib der betrügerisch herausgelockten Mobiltelefone erhoben werden solle. Sie stehe angesichts des Verdachtsgrades und dem Gewicht der Straftat zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis, weil die Sicherung der für das Strafverfahren notwendigen Daten anders nicht gewährleistet werden könne.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten (ON 20.2), die einerseits mangelnde Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe sowie eine Unverhältnismäßigkeit und unzulängliche Begründung des angeführten Auswertungszeitraums moniert.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass der Gerichtshof zweiter Instanz zur umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet ist und demzufolge auch unter Abweichung von der Begründung der überprüften Entscheidung aus anderen Erwägungen zu deren Bestätigung gelangen kann (RISJustiz RS0089977).

Nach § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNR 28. GP 16) darf die Beschlagnahme daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinne des § 115 f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden. Nach § 115 f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.

Nach dem Ausschussbericht (AB 16 BlgNR 28. GP 18) darf die Beschlagnahme (hier von Interesse) jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraumes in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die Staatsanwaltschaft im ersten Schritt und der Richter bzw die Richterin im folgenden Schritt die Umstände des Einzelfalls (zB Schwere der Straftat, Begehungsform, Verdachtsdichte, Haftsache) sowie andere Faktoren (zB verhältnismäßige Eingrenzungen in zeitlicher Hinsicht oder im Datenumfang) berücksichtigen muss.

Für die Auslegung oben genannter Voraussetzungen kann auf die bisher geltenden Grundsätze einer Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO zurückgegriffen werden. Wie eine Sicherstellung greift eine Beschlagnahme in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. Sie ist nur zulässig, wenn sich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den erreichten gesetzlichen vorgesehenen Zweck ex ante erforderlich, geeignet und im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint (Tipold/Zerbes, WK StPO § 115 Rz 11).

Der somit zunächst zu prüfende (in concreto sogar dringende), wie oben wiedergegebene und im Rechtsmittel auch nicht beanstandete Tatverdacht, liegt nach Ansicht des Beschwerdegerichts in objektiver und subjektiver Hinsicht vor und gründet auf die bereits zitierten Erhebungen der Sicherheitsbehörde, insbesondere die belastenden Angaben des Zeugen C* (ON 2.4) im Zusammenhalt mit der geständigen Verantwortung des Beschuldigten, etwa 16 Stück ** betrügerisch angekauft und durch die Handyverträge einen Gesamtschaden von etwa EUR 50.000, verursacht zu haben (ON 9.3).

Die Beschwerdekritik beschränkt sich vorliegend mit Blick auf die geständige Einlassung des Beschuldigten auf die mangelnde Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie die Dauer des Auswertungszeitraums von über einem Jahr. Dabei handle es sich um eine unverhältnismäßige Ausdehnung des Auswertungszeitraumes, der auf Zufallsfunde abziele.

Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte angab, er sei telefonisch von einem ihm unbekannten Mann kontaktiert und unter Druck gesetzt worden, wobei „die Männer“ vorgeschlagen hätten, er solle mit gefälschten Vollmachten Handys kaufen und diese im Anschluss verkaufen (ON 9.3, 5), weiters deponierte, er habe Fotos, Aufzeichnungen oder anderweitige Dokumentationen von Unterhaltungen zu diesen Personen auf seinem Handy (ON 9.3 S 7), den PINCode seines sichergestellten ** zur Klärung des Sachverhaltes jedoch nicht zur Verfügung stellte (ON 9.3 S 7) und der Beschuldigte im Rahmen seines Pflichtverhörs aussagte, er schätze 15 Handys betrügerisch herausgelockt zu haben (ON 10 S 4), liegt auf der Hand, dass die Auswertung der beschlagnahmten Datenträger für die gänzliche Aufklärung der Tat, nämlich nicht nur im Hinblick auf die Vorbereitung der Straftaten und zum Verbleib der betrügerisch herausgelockten Mobiltelefone, sondern auch zur Ausforschung der angeblichen Hintermänner bzw Bestimmungstäter, die den Beschuldigten seiner Aussage zufolge unter Druck gesetzt haben sollen, erforderlich ist. Im Übrigen wird auch im bekämpften Beschluss unter der Rubrik „Dateninhalte“ dargelegt, dass unter anderem Dateninhalte zur Identität von Bestimmungs- und Beitragstätern für die Aufklärung der Straftaten relevant sind.

Der Beschwerdeführer zeigt zwar zutreffend auf, dass der Auswertungszeitraum nicht ausreichend begründet wurde, dieser ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

So gab der Beschuldigte an, er sei im März 2024 entlassen worden und habe große Geldprobleme gehabt, weshalb er sich einen größeren Geldbetrag geliehen und mit diesem Geld diverse Schulden beglichen habe. „Zwischenzeitlich“ sei er mit C* ins Gespräch gekommen und habe in weiterer Folge als Manager für C* in seinem Unternehmen „B* GmbH“ gearbeitet (ON 9.3, 4). Da der erhöhte Geldbedarf des Beschuldigten jedenfalls seit März 2024 bestand und die Zusammenarbeit mit C* zeitlich nicht näher determiniert wurde, erscheint eine Auswertung der Daten ab 1. Mai 2024 jedenfalls gerechtfertigt, wobei der Auswertungszeitraum 5 Minuten vor der Festnahme des Beschuldigten am 5. Mai 2025 um 9.15 Uhr (ON 8.1) endet und mit dem Zeitpunkt in Einklang steht, zu welchem die einschreitenden Beamten den mit Festnahmeanordnung gesuchten Beschuldigten in dessen Wohnung antreffen konnten (ON 9.1 S 2).

Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten und der dargestellten Dichte des Verdachts, der gegenständlich sogar als dringend zu beurteilen ist, erweist sich der mit rund einem Jahr bemessene Zeitraum als zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig.

Lässt der bekämpfte Beschluss auch eine hinreichende Begründung für den angeordneten Zeitraum missen, war das Beschwerdegericht aus prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht wie vom Beschwerdeführer angestrebt zu dessen Aufhebung gehalten (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO). Denn eine Sachentscheidung war bereits anhand der Aktenlage möglich (Tipold in WK StPO § 89 Rz 14/4).

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