OLG Innsbruck 4R37/25k

4R37/25kCour d'appel28 mai 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 4R37/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00037.25K.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. B*, beide vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in Bregenz, und 3. C* (Klägerin zum verbundenen Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch), vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Hohenems, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) je Klägerin EUR 22.880,43 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse je EUR 8.032,41) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.01.2025, F* (D*), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung, die im Umfang eines Zuspruchs von jeweils EUR 2.920 samt Zinsen und im abweisenden Teil in Rechtskraft erwuchs, im angefochtenen Umfang (sohin im Zuspruch von weiteren je EUR 8.032,41 samt Zinsen) aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen sind Schwestern des Beklagten und machen Schenkungspflichtteilsansprüche nach der verstorbenen Mutter, die noch drei weitere Töchter hinterließ, geltend. Die vermögenslose Verlassenschaft wurde der Erst- und Zweitklägerin eingeantwortet. Mit Notariatsakt vom 19.12.2012 übertrug die Verstorbene dem Beklagten zwei Liegenschaften samt Wohnhaus mit einem Verkehrswert bei Übergabe von EUR 287.000 (wertgesichert zum Todeszeitpunkt der Mutter EUR 320.326). Vor Übergabe sanierte der Beklagte das Wohnhaus auf seine Kosten. Der Verkehrswert der Liegenschaften im unsanierten Zustand hätte EUR 211.000 (wertgesichert EUR 235.898) betragen. Ab 2002 trug der Beklagte die Betriebskosten für das Haus, auch für die Wohneinheit der Mutter.

Im Übergabevertrag verpflichtete sich der Beklagte als Gegenleistung zur Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts für die Mutter und im Fall der Pflegebedürftigkeit für eine Pflegeperson, zur Übernahme der Betriebskosten, Steuern, Abgaben und Versicherungsprämien und der Instandhaltung, zur Unterstützung bei Besorgungen des täglichen Lebens, zur häuslichen Pflege der Mutter in zumutbarem Umfang inklusive Haushaltsführung und Verköstigung, wobei die Mutter die Kosten für Lebensmittel zu tragen gehabt hätte. Ein allenfalls zur Auszahlung gelangendes Pflegegeld sollte dem Beklagten zustehen. Diese Betreuungsleistungen und das Wohnungsgebrauchsrecht wurden im Vertrag mit monatlich EUR 550 bewertet.

Nach dem Willen der Mutter und des Beklagten sollte die Übertragung der Liegenschaften im die Gegenleistungen übersteigenden Wert schenkungsweise erfolgen. Die Pflege hätte der Beklagte tatsächlich leisten müssen, wenn die Mutter pflegebedürftig geworden wäre. Die Mutter wollte durch die Vereinbarung eine allfällig notwendige Pflege sicherstellen. Die Pflegeverpflichtung entsprach – nach statistischen Wahrscheinlichkeiten – bei Vertragserrichtung (am 19.12.2012) einem Aufwand von EUR 92.839. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung war davon auszugehen, dass die Verstorbene ab 2017 Pflegegeld von EUR 33.417 bezogen hätte.

Die Mutter war tatsächlich nie pflegebedürftig. Sie nahm lediglich bei Bedarf Chauffeurdienste in Anspruch. Dabei wurde sie von zwei Töchtern, vom Beklagten und von dessen Gattin unterstützt, ebenfalls in nicht feststellbarem Ausmaß von der Erst- und Drittklägerin. Bei Krankheit kochte die Ehegattin des Beklagten für die Mutter und half in deren Haushalt mit. Die Mutter half täglich, den vom Beklagten betriebenen Imbissstand zu putzen und Zwiebel zu schälen. Sie half beim Putzen des Fitnesscenters, das dem Kraftsportverein gehört, in dem der Beklagte Mitglied ist. Sie erledigte diese Arbeiten, weil sie das gerne für den Beklagten machte und wurde dafür nicht bezahlt.

Bei Übergabe haftete auf einer der Liegenschaften ein Pfandrecht unberichtigt aus, dessen Personalschuldnerin auch nach Übergabe die Mutter war. Am 27.02.2014 überwies der Beklagte EUR 81.588,42 an die besicherte Bank und erwirkte damit die Löschung des Darlehens. Dieser Betrag entspricht wertgesichert zum Todeszeitpunkt EUR 89.910,44.

Die Klägerinnen begehrten zuletzt jeweils EUR 22.880,43 samt Zinsen, davon EUR 21.522,86 bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft und brachten vor, es sei von einer gemischten Schenkung auszugehen. Der Pflichtteil jeder Klägerin betrage 1/14. Die Pfandlasten habe der Beklagte für die Sanierung der Liegenschaft begründet. Der Beklagte habe keine werterhöhenden Investitionen vorgenommen und keine Betriebskosten bezahlt, wenn doch dann als Lohn für die Hilfsdienste der Mutter beim Imbissstand und im Fitnesscenter. Die Pflegevereinbarung sei zum Schein erfolgt, der Beklagte habe keine Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht, weshalb ein reiner Schenkungsvertrag vorliege. Die Erstklägerin habe für Unterstützungsleistungen (Stundenlohn EUR 15) Anspruch auf EUR 28.125, die Drittklägerin auf EUR 13.500, welche Beträge mit einer allfälligen Pflegeleistungsverpflichtung des Beklagten aufgerechnet würden.

Der Beklagte wandte ein, seine Pflegeleistungsverpflichtung sei vom Wert der Liegenschaften in Abzug zu bringen. Für Betriebskosten habe er EUR 31.205,59 aufgewendet. In der Verlassenschaft nach dem Vater habe die Mutter die Pflichtteilsquoten an die Kinder bezahlt, mit Ausnahme des Beklagten, welche Beträge wertgesichert in Anrechnung zu bringen seien. Für die Rückzahlung des pfandrechtlich sichergestellten Darlehens der Mutter seien EUR 89.910,44 abzuziehen. Betreuungsleistungen hätten ausschließlich der Beklagte und dessen Ehegattin erbracht. Die zuletzt vorgenommene Klagsausdehnung sei verjährt.

Das Erstgericht verband die Verfahren zu F* (Erst- und Zweitklägerin, führendes Verfahren) und D* (Drittklägerin). Mit der angefochtenen Entscheidung verpflichtete es ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt den Beklagten jeweils zur Zahlung von EUR 10.952,41 samt Zinsen, davon jeweils EUR 10.069,99 bei sonstiger Exekution in seine Liegenschaft und wies das Mehrbegehren mit der Begründung ab, es sei von einer Schenkungsquote von 65 % und dem Wert der unsanierten Liegenschaft im Todeszeitpunkt auszugehen. Die mit der Sanierung einhergehende Werterhöhung sei nicht zugunsten der Klägerin zu veranschlagen. Der Wert der Pflegeverpflichtung im Übergabezeitpunkt sei abzuziehen, wobei es nicht auf die tatsächliche Erfüllung, sondern auf das zu kalkulierende Ausmaß der vertraglich geschuldeten Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme. Das fiktiv bezogene Pflegegeld sei dabei abzuziehen.

Im Umfang eines Zuspruchs von jeweils EUR 2.920 samt Zinsen und der Klagsabweisung erwuchs das Ersturteil in Rechtskraft. Gegen den Zuspruch weiterer EUR 8.032,48 richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch von jeweils lediglich EUR 2.920 an die Klägerinnen. Im Berufungsantrag werden die Zinsen nicht explizit genannt, aus dem Gesamtkontext der Berufung ergibt sich aber, dass auch der korrelierende Zinszuspruch bekämpft wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerinnen beantragen mit den jeweils rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen, wobei die Erst- und Zweitklägerin darin sekundäre Feststellungsmängel geltend machen.

Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Mit Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber Ausführungen des Erstgerichts, wonach das von der Mutter fiktiv ab 2017 bezogene Pflegegeld von der Bewertung der Pflegeverpflichtung abzuziehen sei. Der Sachverständige habe diesen Wert ausgehend vom bei Vertragsabschluss zu erwartenden Verlauf als wahrscheinlichen Pflegegeldbezug ermittelt. Wertverändernde Umstände, die zwischen dem Übergabe- und dem Todeszeitpunkt einträten, hätten aber außer Betracht zu bleiben. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der [gemeint:] fiktive Pflegegeldbezug nicht zu veranschlagen sei.

1. 1 Bei der vom Beklagten bekämpften Passage handelt es sich nicht um eine Feststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Der Beklagte bezweifelt seinerseits nicht die Höhe des vom Sachverständigen bewerteten fiktiven Pflegegeldbezugs, sondern wendet sich lediglich gegen dessen Berücksichtigung. Dieser Einwand ist im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.

2. Der Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge, nach den Materialien zu § 788 ABGB hätten alle wertverändernden Umstände, die zwischen dem Zuwendungs- und Todeszeitpunkt einträten, außer Betracht zu bleiben. Vom Empfänger bewirkte Wertsteigerungen seien nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Übergabe seien die Liegenschaften mit einem Pfandrecht belastet gewesen, dessen Löschung der Beklagte durch Rückführung des Darlehens bewirkt habe. Die dazu (wertgesichert) aufgebrachten EUR 89.910,44 seien zu berücksichtigen. Allenfalls hätte für die Bewertung des Pfandrechts ein Gutachten eingeholt werden müssen.

Bei Bemessung der Pflegeverpflichtung sei das Pflegegeld, das die Verstorbene ab 2017 allenfalls bezogen hätte, nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen wertändernden Umstand zwischen Zuwendungs- und Todeszeitpunkt handle. Vom Wert der Liegenschaften zum Übergabezeitpunkt von EUR 211.000 seien daher die Pflegeverpflichtung von EUR 92.839 und der Debetsaldo des Darlehens von EUR 81.588,42 abzuziehen, sodass sich EUR 36.572,58 ergäben und sich der Schenkungsanteil auf 17,33 % belaufe. Die Klägerinnen hätten Anspruch auf 1/14 von 17,33 % des auf den Todestag indexierten Werts von EUR 235.898.

2. 1 Nach § 788 ABGB ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Mit der Wendung „wirklich gemacht“ bezieht sich der Gesetzgeber auf die Vermögensopfertheorie. Wertveränderungen zwischen dem Zuwendungs- (= Vermögensopfer) und dem Todeszeitpunkt werden nur berücksichtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Zuwendung bereits angelegt waren, sodass der Beschenkte das Risiko des Sachverlusts oder -untergangs trägt. Zu erwartende Faktoren, wie etwa Abnützung oder bereits im Schenkungszeitpunkt absehbare Widmungsänderungen, haben daher in die Bewertung einzufließen, unvorhersehbare Marktentwicklungen oder andere Ereignisse wie etwa zufällige Beschädigungen sowie werterhöhende Aufwendungen des Zuwendungsempfängers belasten oder begünstigen allein diesen, und zwar auch dann, wenn der (spätere) Zuwendungsempfänger zeitlich der Zuwendung vorgelagerte Investitionen in das später zugewendete Objekt tätigt (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 788 Rz 1 f). Außer der Anpassung durch den Verbraucherpreisindex sollen andere nach der Schenkung eintretende wertverändernde Umstände unberücksichtigt bleiben: Änderungen der Flächenwidmung, verkehrsmäßige Erschließung von Liegenschaften, Schadenereignisse, Preisänderungen. Weil der aufgewertete Preis maßgebend ist, trägt der Beschenkte das Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache zwischen Schenkung und Tod des Erblassers. Wertverändernde Umstände bleiben außer Betracht. Auch Wertsteigerungen, die auf Tätigkeiten des Empfängers zurückgehen, sind wegen der Fixierung des Werts mit dem Schenkungszeitpunkt nicht zu berücksichtigen, das heißt bei der Ermittlung des Anrechnungswerts wegzulassen. Auch zwischen Empfang und Erbanfall gezogene Früchte und sonstige Nutzungen der Sache gebühren dem Empfänger, sie werden nicht angerechnet (Welser, Erbrechtskommentar § 788 ABGB, Rz 6, 8 und 9, 2 Ob 9/23x).

2. 2 Zur Bewertung der Pflegeverpflichtung:

Es kommt nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (RS0012945). Es ist der Wertanteil der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks im Zeitpunkt der Übergabe zu ermitteln. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass bei der Bewertung der Pflegeverpflichtung nicht nur der dem Beklagten dabei voraussichtlich entstehende Aufwand, sondern auch die damit verbundenen Vorteile zu berücksichtigen sind. Im Übergabsvertrag wurde dazu explizit vereinbart, dass ein allenfalls zur Auszahlung gelangendes Pflegegeld dem Beklagten zustehen sollte. Die Berücksichtigung des der Erblasserin – ex ante vom Zeitpunkt der Übergabe aus betrachtet – voraussichtlich zustehenden Pflegegelds erfolgte daher zu Recht.

2. 3 Zur Berücksichtigung des bzw der Tilgung des zugrundeliegenden Darlehens:

Die Erst- und Zweitklägerinnen vermissen in diesem Zusammenhang eine Feststellung dazu, dass sich die Mutter im Übergabsvertrag verpflichtet habe, weiterhin für die alleinige Rückzahlung des dem Pfandrecht zugrundeliegenden Darlehens zu sorgen. Diese Feststellung kann, da sie sich ohne weiteres aus dem mit Beilage G vorgelegten Notariatsakt ableiten lässt, auch ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung nachgetragen werden (RS0121557). Das Erstgericht hat aber ohnehin festgestellt, dass die Mutter auch nach Übergabe Personalschuldnerin [des Darlehens] war, das dem Pfandrecht zugrundelag.

Der Beklagte wandte ein, die Liegenschaft sei mit dem Pfandrecht belastet gewesen, sodass zumindest der von ihm aufgewendete Betrag für die Tilgung des Darlehens bei der Berechnung des Pflichtteils in Ansatz zu bringen sei. Die Tilgung des Darlehens durch den Beklagten indiziere, dass die Übergabe der Liegenschaft nicht als Schenkung tituliert werden könne, da die Übernahme der Verpflichtungen dem gemeinen Wert der Liegenschaft entsprochen habe. Der Beklagte habe eine Darlehensverpflichtung der Mutter getilgt. Aus diesem Vorbringen lässt sich gerade noch die Einwendung herauslesen, dass das auf der Liegenschaft haftende Pfandrecht trotz der Zusage der Rückführung durch die Übergeberin eine Belastung darstellte.

Auch wenn die Mutter sich zur Rückführung des Darlehens verpflichtete, war zum Zuwendungszeitpunkt nicht klar, ob sie diese Verpflichtung (zur Gänze) erfüllen wird können. Zwischen vollständiger Rückführung durch die Mutter mit Löschung des Pfandrechts und völlig unterbleibender Rückzahlung mit Ausübung des Pfandrechts durch den Darlehensgeber war alles möglich. In diesem Zusammenhang wäre mit dem Beklagten zu erörtern gewesen, dass es nicht auf den für die Rückführung des Darlehens aufgewendeten Betrag ankommt, sondern auf die Bewertung des Pfandrechts samt obligatorischer Rückführungsverpflichtung durch die Mutter im Zeitpunkt der Übergabe. In diesem Zusammenhang ist unklar, warum die Tilgung des Darlehens vom Konto des Beklagten erfolgte. Der Beklagte brachte dazu nichts vor. Aus seiner Einvernahme lässt sich nichts weiter ableiten, da er bloß angab, bei der Übergabe mit der Mutter „darüber“ gesprochen zu haben. Nach dem Vertrag hatte aber die Mutter die Rückführung des Darlehens zugesagt.

Als vorläufiges Ergebnis steht somit fest, dass die übergebene Liegenschaft mit dem Pfandrecht belastet war und die Übergeberin zugesagt hatte, für die alleinige Rückzahlung des Darlehens Sorge zu tragen. Auch dieser Vereinbarungspunkt ist daher ex ante auf den Zeitpunkt der Übergabe hin zu bewerten. Dazu sind aber weitere Feststellungen bzw Beweisergebnisse notwendig, insbesondere dazu, in welchem Umfang das Darlehen im Übergabszeitpunkt aushaftete, wie hoch die Rückzahlungen der Mutter waren und die verbleibende Laufzeit des Darlehens. Schließlich ist das Risiko zu bewerten, dass das vom Beklagten mit der Liegenschaft übernommene Pfandrecht tatsächlich schlagend werden könnte. Die Höhe des vom Beklagten für die Rückführung gezahlten Betrags ist demgegenüber irrelevant, da – wie oben ausgeführt – spätere Wertveränderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Zuwendung bereits angelegt waren. Vereinbarungsgemäß hatte aber nicht der Beklagte, sondern die Übergeberin das Darlehen zurückzuführen.

3. Da der Wert der übergebenen Sache bzw der Schenkungsanteil noch nicht feststehen, kann kein Teilurteil gefällt werden.

4. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 1 ZPO.

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