OLG Linz 9Bs113/25v

9Bs113/25vCour d'appel28 mai 2025

Texte intégral

OLG Linz 9Bs113/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00113.25V.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 19. Mai 2025, BE*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 28. Mai 2004, Hv*, rechtskräftig seit 2. Juni 2004 – soweit für die Erledigung der Beschwerde von Relevanz – des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 2 StGB (I.), des Verbrechens der Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person nach § 100 StGB (idF BGBl I 2004/15 [III.]), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB (idF BGBl I 2004/15 [IV.]) sowie des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB aF (V.) schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl I 2004/15) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 3. Februar 2004, 22:45 Uhr, bis 28. Mai 2004, 19:30 Uhr, angerechnet wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des A* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.

Danach hat A*

I. am 10. und 11. Juni 2003 in ** B* mit Gewalt, indem er sie mit der Hand am Hals packte und gegen die Liftwand drückte und sodann an anderen Orten in Deutschland und Österreich dadurch, dass er sie längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte, zur Aushändigung und weiteren Überlassung des Fahrzeugschlüssels eines PKW Citroën Saxo genötigt;

II. …

III. am 10. und 11. Juni 2003 erst während der Fahrt nach ** und an anderen Orten in Deutschland und Österreich B*, sohin eine durch Gewalthandlung und gefährliche Drohung wehrlose Person, in der Absicht entführt, dass sie von ihm sexuell missbraucht werde;

IV. am 10. Juni 2003 in einem Waldstück südlich der Ortschaft **, Gemeindegebiet , B mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich mit dem Tod, teils durch Entziehung der persönlichen Freiheit, zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat bei B eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte und diese durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde;

V. am 10. und 11. Juni 2003 in Deutschland und Österreich B* in mehreren Angriffen außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur Durchführung von Oralverkehr und Duldung sadomasochistischer Handlungen genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatte und B* durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde.

Die im Wege der Vikaiierung bereits verbüßte Strafzeit endete (unter Einberechnung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die über ihn mit Urteil des BG Graz-West vom 14. Februar 2013, U*, wegen des Vergehens der Verleumdung verhängt wurde) mit 3. Mai 2016 (ON 3). Der Betroffene befindet sich seit 20. Mai 2019 im FTZ C* (ON 9, 7).

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 13) stellte das Erstgericht nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 4), der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST; ON 8), einer forensischen Stellungnahme zur bedingten Entlassung gemäß § 152 StVG des FTZ C* (ON 9), eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der allgemeinen und klinischen Psychologie vom 23. April 2025 (ON 10) und Durchführung einer Anhörung (ON 12) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest und lehnte die bedingte Entlassung des A* ab.

Dagegen wendet sich die sogleich angemeldete (ON 12, 2) und in der Folge durch einen Verteidiger schriftlich ausgeführte (ON 15) Beschwerde des Betroffenen, jedoch ohne Erfolg.

Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).

Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose, somit die (einfache) Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 47 Rz 2).

Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, welche zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit im Sinn der jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 47 Rz 8).

Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht mehr „aufrechtzuerhalten“. Richtet sich der Vollzug einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme dagegen, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit realisiert, besteht angesichts der Annahme, die Gefährlichkeit werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können, die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“ ebenso wenig weiter (§ 47 Abs 2 StGB), wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre (Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 47 Rz 7).

Im Sinn dieser Kriterien ist aber mit dem Erstgericht unter Berücksichtigung aller aktuellen schlüssigen Unterlagen die Unterbringung des Rechtsmittelwerbers angesichts der unverändert aufrechten psychiatrischen Diagnose, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen – (impulsiver Typ) narzisstischen – und dissozialen Zügen (F61), einer Störung der Sexualpräferenz, Sadomasochismus (F65.5) sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützter Umgebung (F19.21; vgl ON 8 f), in der Zusammenschau mit der im neuropsychiatrischen (Einweisungs-)Gutachten der Sachverständigen Dr. D* und Dr. E* vom 22. Juli 2003 (vgl ./ im Personalakt) plausibel erörterten Einschätzung einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades insofern, als der Betroffene nicht in der Lage sei, seine sexuellen Impulse so unter Kontrolle zu haben, dass er seine Sexualpraktiken nur mit Partnern auslebt, die mit diesen Praktiken umgehen können und die dies auch selbst wollen, und der damit einhergehenden hochgradigen potenziellen Gefährlichkeit im Hinblick auf die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten, insbesondere von Sexualstraftaten mit schweren Folgen, sowie dem nunmehr eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten, das dem Betroffenen ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko in ein sexuell motiviertes Gewaltdelikt, nämlich die hohe Wahrscheinlichkeit mit einem relativ raschen Rückfall (innerhalb eines halben Jahres) in ein gewalttätiges Verhalten unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störungen attestiert, weiterhin notwendig.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für Entscheidungen nach §§ 25, 47 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzugsverfahren die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie (anders als im Verfahren wegen Unterbringung) oder Psychologie nicht generell zwingend vorgeschrieben, sondern nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 162 Rz 18; Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 47 Rz 15). Mit der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der allgemeinen und klinischen Psychologie zur Erstellung von Befund und Gutachten, ob iSd § 25 Abs 3 StGB die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB noch notwendig ist, wurden Verfahrensrechte des Betroffenen daher nicht verletzt. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass der Sachverständige in sämtliche früheren, in den Verfahren ergangenen psychiatrischen Gutachten und Stellungnahmen Einsicht genommen und in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Mit dem Gutachten stimmen die forensische Stellungnahme des FTZ C* sowie die Äußerung der BEST überein. Die daraus abgeleiteten Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Soweit das Erstgericht unter Bezugnahme auf das klinisch-psychologische Gutachten sowie die genannten Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Betroffenen nach wie vor die qualifizierte Befürchtung besteht, er werde unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störungen in absehbarer Zukunft in einem Zeitraum von null bis fünf Jahren (rasch und jederzeit) unterbringungstaugliche Prognosetaten mit schweren Folgen iSd § 21 Abs 1 StGB, nämlich Straftaten, deren angedrohte Strafdrohung drei Jahre übersteigt, sohin im Einzelnen schwerwiegende Gewalttaten (zB Vergewaltigung) und somit auch mit Strafe bedrohte Handlungen wie die nun vollzugskausalen begehen, und darüber hinaus die derzeitige Unmöglichkeit feststellte, diese Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten, war es in seiner Begründung nicht auch gehalten, einzelne Testergebnisse, auf die es sich in seiner Entscheidung gestützt hatte, aus Eigenem zu analysieren, weil just dies die gutachterliche Aufgabe des Sachverständigen ist. Wie bereits ausgeführt, überzeugt das aktuelle Gutachten des Experten F*, indem es festhält, dass aktuelle Beobachtungen und Berichte über extramurale Erprobungen (nicht zuletzt mangels eines geeigneten sozialen Empfangsraums, vgl ON 10, 18) im Rahmen eines Risiko-Management-Settings (zB in einer forensischen Nachbetreuungseinrichtung mitsamt Auflagen und Kontrollen) noch nicht vorliegen, und dass aufgrund der psychischen Diagnosen des Betroffenen eine deutliche Erhöhung des Konfliktpotentials anzunehmen ist, wenn er den psychosozialen Stressoren unzureichend vorbereitet ausgesetzt wird und erneut Alkohol oder unerlabte Substanzen konsumiert; unter diesen Bedingungen ist vielmehr hoch wahrscheinlich mit einem relativ raschen Rückfall (innerhalb des nächsten halben Jahres) in gewalttätiges Verhalten zu rechnen (ON 10, 37 f).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde überdies explizit erwogen, dass die therapeutische Behandlung des Betroffenen eine Verbesserung der Einsicht und positive Verhaltensänderungen mit sich gebracht und er seine Bereitschaft erklärt hat, sich weiterhin mit seinen Problembereichen auseinander- und die Psychotherapie fortzusetzen. Indem der Rechtsmittelwerber jedoch seinem Standpunkt vorteilhafte Erkenntnisse aus einzelnen psychologischen Prognoseinstrumenten isoliert herausgreift, übergeht er die Gesamtheit deren Ergebnisse und der daraus unbedenklich abgeleiteten Schlüsse, welche übereinstimmend alle auf eine sehr hohe Rückfallswahrscheinlichkeit sowie den Umstand hinweisen, dass sowohl nach den Ausführungen des FTZ C* als auch der BEST die sexuelle Devianz des Betroffenen noch gänzlich unbearbeitet ist. Die Hervorhebung der Ergebnisse einzelner positiver Verhaltensänderungen des Betroffenen, die bei zutreffender Sicht nur einen Mosaikstein aus dem gesamthaft relevanten Entscheidungssubstrat bilden, vermögen die plausiblen und konsistenten aktuellen, aus dem konkreten Zuschnitt der Anlasstaten, aus der von den Betreuungsverantwortlichen und der BEST sowie dem klinisch-psychologischen Gutachten dargelegten gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen sowie aus dem persönlichen Eindruck in der Anhörung abgeleiteten erstgerichtlichen Einschätzungen nicht zu erschüttern.

Alles in allem ist deshalb anzunehmen, dass beim Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme verlangt. Konkret ist aktuell weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss seiner festgestellten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen – wie bereits in der Vergangenheit – in Form von Gewalt- und Sexualdelinquenz begehen werde. Der Gefährlichkeit kann durch eine extramurale Behandlung nicht wirksam begegnet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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