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4Nc5/25d•OLG Linz 4Nc5/25d
Das Oberlandesgericht Linz hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der beim Landesgericht B* zu Nc* anhängigen Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, Pensionist, **platz **, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt mit seiner beim Landesgericht B* eingebrachten Eingabe vom 30. April 2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für ein Aufforderungsschreiben nach § 8 Abs 1 AHG bzw für ein von ihm angestrebtes Amtshaftungsverfahren. Im Verfahren U* des Bezirksgerichts B* sei er zu zwei Monaten Haft verurteilt worden, dessen Vollziehung durch einen Wiederaufnahmeantrag gehemmt worden sei. Über diesen Antrag habe Mag. C* letztinstanzlich entschieden, obwohl er ausgeschlossen gewesen wäre, da er bereits letztinstanzlich im Strafverfahren entschieden habe (13 Os 20/25b vom 19. März 2025). Zudem seien vom B* Gericht sämtliche Anträge rund um § 38 Abs 1 Z 2 StGB ignoriert worden, um die mittlerweile vom 2. November 2023 bis 2. Jänner 2024 verbüßte Strafhaft durch die Welser U-Haft zwischen 19. September 2022 bis 14. November 2022 anzurechnen. Daher würden ca EUR 3.000,00 nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz geltend gemacht.
Das Landesgericht B* legte den Antrag dem Oberlandesgericht Linz zur allfälligen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor. Der Antragsteller beantrage die Bewilligung der Verfahrenshilfe für ein Aufforderungsschreiben (Punkt 6 in ON 1) bzw ein von ihm angestrebtes Amtshaftungsverfahren (Punkt 7 in ON 1). Zur Begründung führe er aus, der Richter des Landesgerichts B* Mag. C* habe im Verfahren B* des Bezirksgerichts B* über einen Wiederaufnahmeantrag entschieden, obwohl er ausgeschlossen gewesen sei. Der Antragsteller bringe daher vor, das Landesgericht B* als Berufungsgericht habe zu Bl* (U*-102 des Bezirksgerichts B*) durch einen ausgeschlossenen Senat entschieden, woraus ihm ein Schaden entstanden sei (vgl dazu OGH vom 19. März 2025, 13 Os 20/25b und 21/25z bzw U*-161).
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, dass alle berufenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen.
Da der Antragsteller seine Ersatzansprüche aus Entscheidungen eines Richters bzw eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes B* ableitet, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG vor. Es war daher ein anderes Landesgericht als zuständig zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage zu bestimmen.
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