OLG Linz 4R76/25m

4R76/25mCour d'appel28 mai 2025

Texte intégral

OLG Linz 4R76/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00076.25M.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, derzeit Justiz- anstalt **, **, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 4. April 2025, Nc-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachtem Antrag vom 26. März 2023 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Amtshaftungsklage mit der zusammengefassten Begründung, drei namentlich genannte Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz hätten ihn aufgrund eines „Falschurteils“ unrechtmäßig inhaftiert. Ohne Begründung sei ein Maßnahmenvollzug angeordnet worden. Seit Monaten werde die Akteneinsicht verweigert. Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens würden trotz Vorlage neuer Beweismittel nicht bearbeitet. Zahlreiche namentlich genannte Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Graz würden seine Anzeigen mit der Begründung, es bestehe kein Anfangsverdacht, ablehnen; dies sei strafbar. Die Staatsanwaltschaft Graz schreibe seinen Vornamen vorsätzlich falsch. Letztlich wendet er sich gegen den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Dr. B*, weil dieser ständig Ansuchen um Verfahrenshilfe zur Klärung wichtiger Verfassungs- fragen im Zusammenhang mit dem Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs 2 StGB) mit wirren Begründungen ablehne.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 2023, 1 Nc 85/23z, wurde das Landesgericht Linz zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt (ON 14).

Mit Beschluss vom 1. März 2024 wies das nunmehr zuständige Landesgericht Linz (in der Folge Erstgericht) den Antrag vom 26. März 2023 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Amtshaftungsverfahrens gegen die Republik Österreich und verschiedene Organe der Republik Österreich ab (ON 16).

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Rekurs vom 24. März 2024 mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu gewähren (ON 17).

Dem vom Antragsteller gegen die Abweisung seiner Verfahrenshilfeanträge für die Einbringung eines Rekurses gegen den in diesem Verfahrenshilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 19. Juni 2024, ON 22, erhobenen Rekurs ON 23 gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 1. August 2024, 4 R 85/24h (= ON 26), nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (an den Obersten Gerichtshof) gegen diese Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Mit Beschluss vom 30. September 2024, ON 29, wies das Erstgericht den Antrag vom 5. August 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer „Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 19. Juni 2024 (ON 22) ab und wies die „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 1. August 2024, 4 R 85/24h (= ON 26), zurück.

Mit Beschluss vom 4. November 2024, 4 R 140/24x, gab das Rekursgericht dem gegen den Beschluss vom 30. September 2024, ON 29, erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs (an den Obersten Gerichtshof) gegen diese Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist (ON 33).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag vom 7. Jänner 2025 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Dezember 2024 (4 R 140/24x) ab, weil das Rekursgericht ausgesprochen habe, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei, sodass das vom Antragsteller angestrebte Rechtsmittel offenbar aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers.

Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekursausführungen erschöpfen sich neben beleidigenden Äußerungen im Wesentlichen darauf, dass der „Verfahrenshilfeantrag für rechtskonforme Überprüfung beim OGH“ weiterzuleiten sei.

Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig und damit ausgeschlossen. Darauf hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2024, 4 R 140/24x, auch ausdrücklich hingewiesen. Zu Recht ist das Erstgericht daher davon ausgegangen, dass der (neuerliche) Verfahrenshilfeantrag für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichtes wegen offenbarer Aussichtslosigkeit im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO abzuweisen ist.

Dem Rekurs musste daher schon aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben.

Da auch diese Entscheidung im Verfahrenshilfeverfahren ergeht, ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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