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1R55/25a•OLG Linz 1R55/25a
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, **, *, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B AG, **, **-Straße **, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 18.270,00 über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.180,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. März 2025, Cg-56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.551,88 (darin EUR 247,78 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb am 20. April 2017 einen B* **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ** um EUR 60.900,00. Der Kilometerstand betrug damals 11.600 km. Auf den Kläger zugelassen wurde das Fahrzeug am 28. April 2017.
Wenige Tage nach Kaufvertragsabschluss stellte der Kläger einen Leasingantrag, der von der Leasinggeberin am 8. Mai 2017 angenommen wurde. Nach Ablauf des Leasingvertrags erwarb der Kläger das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft und verkaufte es um EUR 26.500,00 weiter.
Die Leasinggesellschaft hat sämtliche Ansprüche in Bezug auf das Klagsfahrzeug an den Kläger abgetreten.
Das Klagsfahrzeug verfügt über einen Motor des Typs **. Die Eindosierung des agens AdBlue war zunächst so ausgestaltet, dass ab Aktivierung des Aufforderungssystems bei einer Restreichweite von 2.400 km die Eindüsung von AdBlue in den SCR-Katalysator reduziert wurde, was nach Ansicht des deutschen Kraftfahrtbundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weshalb ein behördlicher Rückruf angeordnet wurde. Aus diesem Grund wurde von der Beklagten ein Software-Update zur Verfügung gestellt und auf das Klagsfahrzeug aufgespielt. Dadurch wurde die Bedatung des Motors geändert, wobei ungeklärt blieb, welche Änderungen dadurch bewirkt wurden. Die Funktionsweise und Wirksamkeit der Abgasrückführung und der Abgasreinigungssysteme bzw deren Auswirkungen auf das Emissionsverhalten nach Durchführung des Software-Updates stehen nicht fest. Fest steht allerdings, dass eine volle Abgasrückführung nur in einem Umgebungslufttemperaturbereich zwischen ca +5 °C und ca +38 °C stattfindet. Unterhalb von +5 °C erfolgt eine Abrampung der AGR-Funktion. Durch die Verwendung einer Niederdruck-Abgasrückführung sowie eines NO-Speicherkatalysators hätten die Temperaturgrenzen der NO-Minderung bzw -Reduktion erweitert werden können.
Im Fahrzeug ist außerdem eine Höhenschaltung implementiert, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese bereits ab 1.000 Höhenmeter die Abgasrückführung reduziert.
Welche Informationen über die Funktions- und Wirkungsweise des klagsgegenständlichen Emissionskontrollsystems die Beklagte der zuständigen Zulassungsbehörde übermittelte und welche konkrete Kenntnis diese demnach darüber hatte, steht nicht fest.
Hätte der Kläger davon gewusst, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, so hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossenen.
Der überwiegende Teil der Käufer denen ein Fahrzeug zum Kauf angeboten wird, welches zum Kaufzeitpunkt über eine EG-Typgenehmigung verfügt, die jedoch aufgrund einer bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise dauerhaft entzogen werden könnte, nimmt vom Kauf Abstand. Die verbleibende Gruppe von Käufern, bei denen es sich nicht um Durchschnittskäufer handelt, ist bereit, das Risiko ab einem Nachlass von 10 % bis 30 % zu übernehmen und das Fahrzeug zu kaufen.
Der Kläger begehrte die Rückerstattung von 30 % des geleisteten Kaufpreises, somit EUR 18.270,00 und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei beim Kauf des Fahrzeugs davon ausgegangen, dass dieses den Mindesterfordernissen, nämlich den gesetzlichen Vorgaben, entspreche. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert wären. Ihm sei damit ein Schaden entstanden, indem er ein überteuertes Fahrzeug erworben habe, welches er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht zu diesem Preis erworben hätte. Er sei daher berechtigt, den Minderwert des Fahrzeugs von 30 %, um den er bei Kenntnis der von der Beklagten vorsätzlich vorgenommenen Manipulationen weniger bezahlt hätte, geltend zu machen.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, dass es dem Kläger aufgrund des Leasingvertrags schon an einem Schaden fehle. Er habe das Fahrzeug in voller Kenntnis des angeblichen Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen aus dem Leasingvertrag herausgekauft. Tatsächlich würden ohnehin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen. Das Fahrzeug sei technisch sicher, fahrbereit und könne uneingeschränkt im Straßenverkehr benützt werden. Selbst wenn zunächst eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut gewesen sein sollte, sei diese durch das Software-Update beseitigt worden, womit auch deshalb kein Anspruch auf Wertminderung bestehe, zumal das Primat der Naturalrestitution gelte.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.090,00 sA verpflichtet. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 12.180,00 sA wies es ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf – soweit nicht ohnehin eingangs wiedergegeben – gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, aufgrund der festgestellten Forderungsabtretung der Leasinggesellschaft sei der Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt.
Dass im Klagsfahrzeug ursprünglich eine Abschalteinrichtung vorhanden gewesen sei, habe die Beklagte nicht bestritten. An ihr wäre es daher gelegen, zu behaupten und zu beweisen, dass entweder keine Abschalteinrichtungen mehr vorhanden seien oder eine Verbotsausnahme vorliege. Mangels entsprechender Behauptungen der Beklagten zur Funktions- und Wirkungsweise der Abgasrückführung und der Abgasreinigung nach Durchführung des Software-Updates sei weiterhin vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Dass die Beklagte kein Verschulden an der Übertretung eines Schutzgesetzes treffe, habe sie nicht bewiesen. Dem Kläger stehe somit die Geltendmachung des Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu. Dieser sei iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger bezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Im konkreten Fall seien 10 % des Rechnungsbetrages, also EUR 6.090,00 angemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, hilfsweise auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klage im Ausmaß weiterer EUR 12.180,00 sA stattzugeben. Er bekämpfte außerdem die erstinstanzliche Kostenentscheidung und regte die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zwecks Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Dass auch nach der Durchführung eines Software-Updates (mangels konkreter Behauptungen und Beweise der Beklagten zur dadurch bewirkten Verbesserung) weiterhin vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im gegenständlichen Fahrzeug auszugehen ist, ist im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr strittig. Darüber hinaus wird auch die Haftung der Beklagten wegen einer Schutzgesetzverletzung nicht in Zweifel gezogen, sodass auf diese Punkte nicht mehr näher einzugehen ist (RS0043352 [T30]). Das Berufungsverfahren beschränkt sich somit auf die Frage der Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzes.
II. Zur Verfahrensrüge:
II.1. Als Verfahrensmangel beanstandet der Kläger die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO. Er meint, eine Schätzung nach § 273 ZPO hätte das Erstgericht nicht vornehmen dürfen, nachdem der Sachverständige konkrete Ausführungen zur Schadenshöhe getroffen habe. Dieser habe die Wertdifferenz nämlich mit 10 % bis 30 % des Kaufpreises bewertet. Folglich hätte das Erstgericht, hätte es nicht zu Unrecht auf § 273 ZPO zurückgegriffen, auf Basis des vorliegenden Sachverständigengutachtens feststellen müssen, dass die Wertminderung des Klagsfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zwischen 10 % und 30 % betrage. Diese Feststellung sei relevant, weil im vorliegenden Fall noch immer unzulässige Abschalteinrichtungen vorlägen und das Erstgericht demnach zu einem Zuspruch von 30 % des Kaufpreises gelangen hätte müssen.
II.2. Zutreffend ist, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO vorliegen, unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu behandeln ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 ZPO Rz 3; RS0040282).
Diese lagen hier – entgegen der Ansicht des Klägers – vor: Der Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, unter der hypothetischen Annahme, dass einem potentiellen Käufer ein Fahrzeug verkauft werden solle, welches zum Zeitpunkt des Kaufes über eine EG-Typgenehmigung verfüge, welche aber aufgrund einer zum Kaufzeitpunkt bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise entzogen werden könne und damit das Fahrzeug seine Zulassung verliere, sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Käufer den Kauf nicht antreten werde. Darüber hinaus werde es eine Gruppe an Käufern geben, welche sich das Risiko ab einem grob geschätzten Nachlass von 10 % bis 30 % ablösen lasse. Diese Gruppe entspreche jedoch nicht dem durchschnittlichen Käufer (ON 40, S 18). Die Einschätzung der Risikobewertung sei dabei im Besonderen vom objektiven und subjektiven Ausmaß der Unsicherheit geprägt. Wenn man den Entzug der EG-Typengenehmigung als wenig wahrscheinlich einschätze, sei von gar keiner Wertminderung auszugehen (ON 51, S 4).
Zu Recht hat das Erstgericht in diesen Ausführungen des Sachverständigen keinen exakt ermittelten Minderwert des konkreten Fahrzeugs erkannt. Einerseits ließ der Sachverständige völlig offen, unter welchen Voraussetzungen er von einer Wertminderung von 10 % ausging bzw wann seiner Ansicht nach 30 % Wertminderung gerechtfertigt seien. Er stellte vielmehr nur eine gewisse Bandbreite in den Raum, die seiner Ansicht nach eine gewisse Käuferschicht bereit gewesen wäre zu bezahlen. Andererseits bezogen sich die Ausführungen des Sachverständigen nicht einmal andeutungsweise auf das konkrete Fahrzeug, sondern sind nur allgemein gehalten. Allgemeine Feststellungen, wie sich durchschnittliche oder nicht durchschnittliche Käufer bei Kenntnis vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung verhalten würden, genügen nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung aber nicht, um daraus auf den Marktwert eines konkreten Fahrzeugs im mangelhaften und im mangelfreien Zustand zu schließen (10 Ob 46/23x, 8 Ob 93/23w, 5 Ob 33/24z, uva).
Grundsätzlich zutreffend weist der Kläger in seiner Berufung darauf hin, dass die Frage eines drohenden Zulassungsentzugs anhand der objektiven Rechtslage zu messen (vgl etwa 10 Ob 2/23a vom 25.04.2023) und die Meinung des KBA insofern nicht relevant ist. Für die Beurteilung der vom Sachverständigen ermittelten Wertminderung spielt das allerdings keine Rolle. Ihm kann nämlich nicht unterstellt werden, dass er die Wertminderung auch dann mit 10 % bis 30 % beurteilt hätte, wenn überhaupt kein Zulassungsentzug durch das KBA gedroht hätte. Vielmehr verneinte er bereits bei einem wenig wahrscheinlichen Entzug der EG-Typengenehmigung überhaupt jegliche Wertminderung (ON 51, S 4).
Somit liegen – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Beweisergebnisse vor, die Grundlage für die Feststellung einer konkreten Wertminderung für das Klagsfahrzeug im Kaufzeitpunkt sein könnten. Damit hat das Erstgericht zu Recht auf § 273 Abs 1 ZPO zurückgegriffen und durch die Anwendung dieser Bestimmung auch keinen Verfahrensfehler begangen, sondern lediglich einen Akt der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO vorgenommen.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass selbst aus der vom Kläger angestrebten Feststellung, wonach die Wertminderung für das Klagsfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung zwischen 10 % und 30 % betrage, für ihn nichts gewonnen wäre. Auch diese Feststellung eröffnet eine gewisse Bandbreite, innerhalb der das Erstgericht nur nach § 273 Abs 1 ZPO die konkrete Wertminderung ausmitteln hätte müssen.
II. Zur hilfsweise herangezogenen Rechtsrüge:
II.1. In dieser moniert der Kläger erkennbar eine „unrichtige“ Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, was tatsächlich mit Rechtsrüge zu relevieren ist (RS0040341). Er meint, bei einem ähnlichen Sachverständigengutachten habe der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob 85/24a ausgeführt, dass daraus die Höhe der Wertminderung abgeleitet werden könne. Dies gelte auch hier. § 273 ZPO ermögliche dem Gericht, von beantragten Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen. Dies sei hier aber nicht passiert. Vielmehr seien Beweise zur Wertminderung in Form des Sachverständigengutachtens aufgenommen worden, die vom Erstgericht heranzuziehen gewesen wären. Der Sachverständige habe ausdrücklich ausgeführt, dass bezogen auf den Ankaufszeitpunkt eine Wertminderung von 10 % bis 30 % anzunehmen sei. Das Thermofenster sei noch immer unzulässig. Die Frage, ob auf Grund einer unzulässigen Abschalteinrichtung latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung des Fahrzeugs drohe, sei an der objektiven Rechtslage zu messen. Die objektive Ungewissheit einer möglichen Nutzungsbeschränkung bestehe noch immer. Dies hätte das Erstgericht berücksichtigen und von einem Minderwert von 30 % des Kaufpreises ausgehen müssen. Es hätte daher ein Zuspruch in dieser Höhe erfolgen müssen.
II.2. Auch diese Argumente verfangen nicht. Wie bereits zur Mängelrüge dargelegt, können die Ausführungen des Sachverständigen aus den dort näher erläuterten Gründen im vorliegenden Fall nicht Grundlage für die Feststellung einer konkreten Wertminderung des konkreten Klagsfahrzeugs sein. Das Erstgericht hat somit zu Recht den für den Minderwert zu ersetzenden Betrag in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (siehe 9 Ob 73/24m [Rz 12]) iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt (RS0134498; erst jüngst 6 Ob 5/25s [Rz 6] uva).
II.3. Der Kläger beruft sich schließlich noch darauf, dass die Schadenshöhe durch nachträgliche Umstände nicht beeinflusst werde und keine Vorteilsanrechnung stattzufinden habe. Wenn er meint, das Erstgericht habe auf US 18 den Gebrauchtwagenmarkt unrichtig bei der Bemessung berücksichtigt (Anm: das angefochtene Urteil weist nur 10 Seiten auf), deswegen den Ersatzbetrag mit nur 5 % angenommen (vom Erstgericht zugesprochen wurden 10 % des Rechnungsbetrages) und wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein Zuspruch von 20 % gerechtfertigt gewesen (sowohl in der Berufungserklärung als auch im Berufungsantrag wird jeweils ein Zuspruch von 30 % des Kaufpreises angestrebt), ist ihm nur kurz zu entgegnen, dass das Erstgericht weder eine Vorteilsanrechnung vorgenommen noch sonstige Umstände (etwa den Gebrauchtwagenmarkt) bei der Schadensausmittlung berücksichtigt hat. Die Berufung orientiert sich insofern nicht an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass diese Berufungsargumente ungeprüft einer anderen Berufung entnommen wurden.
Auch die weiteren Argumente zum Weiterverkauf verfangen nicht, weil auch dieser Umstand vom Erstgericht in keiner Form bei der Ermittlung der Wertminderung berücksichtigt worden ist, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
II.4. Zusammenfassend konnte das Erstgericht zwar feststellen, dass es (nicht durchschnittliche) Käufer gibt, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeuge bei einem Nachlass von 10 % bis 30 % kaufen (US 6). Daraus lässt sich allerdings keine konkrete Wertminderung des Klagsfahrzeugs ableiten, womit es einen angemessenen Schadenersatz innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises auszumessen hatte. Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Kläger sein Fahrzeug von April 2017 bis zum Verkauf nach Ablauf der 60monatigen Leasingzeit, also rund fünf Jahre lang (US 3) ohne jegliche (behauptete) Einschränkungen nutzen konnte (und dabei rund 107.000 km [vgl SV-GA ON 51, 12] zurücklegte, ist der vom Erstgericht herangezogene Minderwert von 10 % des Kaufpreises auch ohne Berücksichtigung des Umstandes nicht korrekturbedürftig, dass der Kläger das Fahrzeug mittlerweile zu einem angemessenen Kaufpreis (vgl SV-GA ON 51, S 12) verkauft hat.
Unabhängig davon judiziert selbst der Oberste Gerichtshof, dass der Verkauf eines Fahrzeugs, ohne dass ein daraus resultierender Schaden behauptet wird, (nur) im Rahmen der Bandbreite des zu bemessenden Ersatzbetrags zu berücksichtigen ist (5 Ob 33/24z [Rz 12]; den Zuspruch eines schadensunabhängigen Mindestersatzes hingegen grundsätzlich ablehnend: Martin Spitzer, Schadenersatz ohne Schaden bei Dieselmotoren, ÖJZ 2024/43).
Die in der Berufung des Klägers zitierten Entscheidungen 3 Ob 83/24p und 9 Ob 85/24a stehen einer Ausmittlung der Wertminderung mit 10 % nicht entgegen, ergibt sich daraus doch nur, dass der Weiterverkauf eines Fahrzeugs am objektiv bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden des Käufers nichts ändert. Dass objektive Umstände im Rahmen der Ausmittlung der Wertminderung nach § 273 Abs 1 ZPO nicht berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich weder aus diesen Entscheidungen noch aus den weiters angeführten Entscheidungen 3 Ob 122/24y, 3 Ob 145/24f und 5 Ob 97/24m.
Damit ist die vom Erstgericht herangezogene Wertminderung von 10 % des Kaufpreises und der somit festgesetzte Schadenersatz in Höhe von EUR 6.090 nicht zu beanstanden, sodass auch die Rechtsrüge nicht begründet ist.
III. Zur Berufung im Kostenpunkt:
III.1. Der Kläger wendet sich gegen die auf § 43 Abs 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung und begehrt – ein Obsiegen mit EUR 18.270,00 unterstellt – primär den Zuspruch von EUR 12.925,40 an Kosten. Ausgehend von einem – seiner Ansicht nach unrichtigen – Obsiegen mit nur EUR 6.090,00 strebt er hilfsweise einen Kostenzuspruch von EUR 8.616,44 an. Er meint, ihm müsse hier (selbst bei einem überwiegenden Unterliegen) das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zu Gute kommen. Entscheidend sei nur, dass ihm der Nachweis einer von der Beklagten verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung gelungen sei. In einem solchen Fall sei § 43 Abs 2 ZPO iSd im Unionsrecht verankerten Effektivitätsgebots großzügig auszulegen, sodass auch eine Überklagung von mehr als 50 %, und sei es, dass nur „5 %“ bei eingeklagten 30 % zugesprochen würden, nicht schade.
III.2.1. Dieser Kritik ist zu erwidern, dass § 43 Abs 2 ZPO nach herrschender und auch vom erkennenden Senat befürworteten Judikatur keine Anwendung findet, wenn dem Kläger eine offenbare Überklagung zur Last fällt, also wenn er mehr als doppelt so viel einklagt als zugesprochen wird (RS0035993 [T2]; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 43 Rz 11 mwN). Das war gegenständlich in beiden Verfahrensabschnitten (das Erstgericht hat irrtümlich keine Verfahrensabschnitte gebildet und ist trotz Klagseinschränkung bis zuletzt von einem Streitwert von EUR 20.270,00 ausgegangen) der Fall: im ersten Verfahrensabschnitt (ON 1 bis ON 42) betrug der Streitwert insgesamt EUR 20.270,00, wovon der Kläger bloß mit EUR 6.090,00, also mit rund 30 % obsiegte; im zweiten Verfahrensabschnitt (ab der Einschränkung um das Feststellungsbegehren mit Eingabe ON 43) belief sich der Streitwert auf EUR 18.270,00, womit sich bei obsiegten EUR 6.090,00 eine Obsiegensquote von rund 33 % ergibt.
III.2.2. Nun wendete der Oberste Gerichtshof zu 10 Ob 46/23x bei einer geltend gemachten Wertminderung von 30 % infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einem Zuspruch von 10 % des tatsächlich bezahlten Kaufpreises zwar das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO mit der Begründung an, dass das (überwiegende) Unterliegen für die dortige Klägerin erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein konnte und die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden musste.
Der vorliegende Fall ist aber insofern anders gelagert, als dem Kläger die seit September 2023 (10 Ob 27/23b) existierende „Bandbreitenjudikatur“ des Obersten Gerichtshofs noch während des Verfahrens erster Instanz bekannt sein musste, er darauf aber nicht ausreichend reagiert hat und damit der Umstand, dass die behauptete 30%ige Wertminderung nicht nachgewiesen werden konnte und er mit dem Feststellungsbegehren überhaupt zur Gänze unterlag, zu seinem Nachteil gereicht.
Damit liegt gegenständlich eindeutig ein Fall der „Überklagung“ vor, der die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO ausschließt (vgl auch 2 Ob 3/24s, wo der Oberste Gerichtshof in einem von den Vorinstanzen kurz nach Veröffentlichung dieser Rechtsprechung entschiedenen Fall die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ausschloss). Auch die vom Kläger in der Berufung zitierten EuGH Entscheidungen (C-224/19 verbunden mit C-259/19 und C215/21) sind nicht einschlägig, geht es dort doch um die Auslegung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen.
III.2.3. Zusammenfassend hat das Erstgericht daher die Kosten (für beide Verfahrensabschnitte) zutreffend nicht nach § 43 Abs 2 ZPO bemessen, sondern nach § 43 Abs 1 ZPO.
Dass das Erstgericht aufgrund der Einschränkung um das Feststellungsbegehren mit Schriftsatz vom 20. November 2024 keine zwei Verfahrensabschnitte gebildet und die unterschiedlichen Obsiegensquoten dabei nicht berücksichtigt hat, wurde vom Kläger in der Berufung ebenso wenig releviert, wie der Umstand, dass die Eingabe der Beklagten vom 21. November 2024 nur auf Basis des verminderten Streitwerts zuzusprechen und dem Kläger anteilig die Pauschalgebühr zu ersetzen gewesen wäre, sodass darauf nicht Bedacht zu nehmen war.
Zusammenfassend ist also auch die Berufung im Kostenpunkt nicht berechtigt.
IV. Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
V. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
VI. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
VII. Zur Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens:
Der Kläger regte in seiner Berufung hinsichtlich der Fragen, (1) ob Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 der RL 2007/46 iVm Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung entgegenstehe, die einem Kläger, der das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG nachweise, zum Kostenersatz an die Gegenseite verpflichte sowie (2) ob Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1 und Art 46 der RL 2007/46 iVm Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung entgegenstehe, die einem Kläger, der das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG nachweise, nicht die Erstattung der Kosten gewähre, die angemessen und verhältnismäßig ist, die er objektiv für die Führung eines solchen Verfahrens aufwenden habe müssen, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH an.
Der erkennende Senat sieht jedoch keinen Anlass, das angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Einerseits hat sich die Kostenentscheidung am nationalen Verfahrensrecht zu orientieren. Andererseits sieht das österreichische Prozessrecht ohnehin Bestimmungen vor, die den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Effektivitätsgrundsatz sichern. So nehmen die §§ 43 Abs 2 iVm 273 Abs 1 ZPO einem Kläger das Kostenrisiko weitgehend ab. Der Effektivitätsgrundsatz kann aber nicht soweit führen, dass ein Kläger ohne jegliches Prozessrisiko deutlich über 50 % überklagt.
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