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32Bs48/25f•OLG Wien 32Bs48/25f
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Turner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. September 2024, GZ *-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* B* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt ** vom 13. August 2024, (richtig:) GZ , mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2023 (rechtskräftig am 10. Oktober 2023), AZ C, verhängten (unbedingten) Strafteils in der Dauer von vier Monaten, der unter einem mit Beschluss widerrufenen Strafe in der Dauer von sechs Monaten (ursprünglich verhängt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Mai 2022 [rechtskräftig am 24. Mai 2022], AZ D) sowie des mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. März 2024, AZ E*, infolge nachträglicher Strafmilderung mit Beschluss vom 22. April 2024 verhängten (unbedingten) Strafteils von vier Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 45 im eüH-Akt), nicht Folge.
Begründend hielt das Erstgericht – soweit entscheidungsrelevant - wortwörtlich fest wie folgt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Oktober 2023, zu C*, rechtskräftig am 10. Oktober 2023, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach dem §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und der zu vollziehende Strafteil vier Monate beträgt. Gemäß § 494a Abs 1 Ziffer 4 StPO in Verbindung mit § 53 Abs 1 StGB wurde – nach einer Berichtigung des ursprüngliches Beschlusses – die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. Mai 2022, rechtskräftig am 24. Mai 2022 zu D* gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten widerrufen.
Nachfolgend wurde A* B* mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. März 2024, rechtskräftig am 23. März 2024 zu E* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei infolge einer Schadenswiedergutmachung diese Strafe mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. April 2024 nachträglich gemäß § 31a StGB dahingehend gemildert wurde, dass ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt somit 14 Monate. Die Halbstrafe im Sinne des § 46 StGB in Verbindung mit § 152 Abs 1 Z 1 StVG beträgt sieben Monate, die Zwei-Drittel-Strafe im Sinne des § 46 StGB in Verbindung mit § 152 Abs 1 StVG neun Monate und zehn Tage.
[…]
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnten nachstehende Feststellung getroffen werden:
A* B* weist beginnend mit dem Jahre 2020 in Deutschland und Österreich, neben den anlassbezogenen und um das Zusatzstrafenverhältnis bereinigt, zwei weitere Verurteilungen wegen Vermögensdelikten auf, wobei er zu einer Geldstrafe (Pkt. 1. der Strafregisterauskunft) und einer Strafenkombination aus Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe (Pkt. 4. der Strafregisterauskunft) verurteilt worden ist.
Dem Schuldspruch im Verfahren D* des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zufolge hat A* B* in **
A. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die listige Vorgabe, die auf verschiedenen Verkaufsplattformen im Internet angebotenen Mobiltelefone bzw. Spielkonsolen an die Käufer zu übermitteln, bzw. diesen gebrauchsfähige Mobiltelefone zu übermitteln, mithin durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Daten, nämlich durch die listige Vorgabe er sei F*, zum Abschluss von Kaufverträgen und zur Übergabe bzw. zur Überweisung des jeweiligen Kaufpreises, mithin zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 6.194,99 am Vermögen schädigten, wobei er ab der zu Punkt A.3. angeführten Tat mehr als zwei solcher Taten begangen hat, und zwar:
1. am 24. Jänner 2021 den G* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ihm ein funktionstüchtiges Handy zu verkaufen, zur Übergabe eines Kaufpreises von EUR 570,-- für ein nicht gebrauchsfähiges Mobiltelefon
2. am 7. März 2021 den H* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das bei „Willhaben“ angebotene Mobiltelefon an ihn zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 775,-- auf sein Konto mit der Nummer IBAN: **
3. am 8. März 2021 den I* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das bei „Willhaben“ angebotene Mobiltelefon an ihn zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 795,-- an J* (von welcher er das Handy übernahm, jedoch nicht an I* weiterleitete)
4. am 11. März 2021 die Dr. K* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das bei „shpock“ angebotene Mobiltelefon an sie zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 767,62 an Dr. L* (von welchem M* B* das Handy übernahm, jedoch nicht an Dr. K* weiterleitete)
5. am 8. August 2021 den N* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ihm ein funktionstüchtiges Handy zu verkaufen, zur Übergabe eines Kaufpreises von EUR 430,-- für ein nicht gebrauchsfähiges Mobiltelefon
6. Mitte August 2021 die O* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das auf „Willhaben“ angebotene Mobiltelefon an sie zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 400,-- auf sein Konto mit der Nummer IBAN: **
7. Mitte August 2021 den P* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das auf „Willhaben“ angebotene Mobiltelefon an ihn zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 630,-- auf sein Konto mit der Nummer IBAN: **
8. am 22. August 2021 die Q* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die bei „Willhaben“ angebotene Playstation 5 an sie zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 490,-- auf sein Konto mit der Nummer IBAN: **
9. am 14. August 2021 die R* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die bei „Willhaben“ angebotene Playstation 5 an sie zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von EUR 489,99 auf das Konto seines Freundes S*
10. am 16. März 2021 den T* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das auf „Willhaben“ angebotene Mobiltelefon an ihn zu übermitteln, zur Überweisung des Kaufpreises von 820,-- auf das Konto seines Freundes U*
B. Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang März 2021 den Führerschein von V*
2. am 3. Jänner 2022 die Kennzeichentafeln ** des W*.
Dem Schuldspruch im Verfahren C* des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zufolge hat A* B* in **
1. am 29. August 2023 in ** X* fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 475,00, nämlich eine Sonnenbrille und ein Handyladekabel, durch Eindringen in ein Transportmittel, nämlich dessen Pkw der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen**, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Autoschlüssel, den X* in seiner Schreibtischschublade am gemeinsamen Arbeitsplatz verwahrt hatte, wegnahm, mit diesem das genannte Fahrzeug öffnete und die angeführten Gegenstände daraus entnahm;
2. am 07. Mai 2023 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Fa. Y* durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu einer Handlung, und zwar zur Herausgabe von vier Paysafecard-Wertbons verleitet, welche er noch vor Bezahlung durch Abfotografieren bzw. Abfilmen eingelöst habe, durch welche oben genannte Firma im Betrag von EUR 400,00 an ihrem Vermögen geschädigt worden sei.
Dem Schuldspruch im Verfahren E* des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zufolge hat A* B* in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe der Lieferung von iPhones, zu Handlungen, nämlich der Bezahlung nachangeführter Beträge, verleitet, die die Genannten infolge Nichtlieferung der Mobiltelefone ein einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag von EUR 14.254,00 am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, bei monatlicher Betrachtung EUR 400,-- übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solcher Taten begangen hat und auch mehrfach einschlägig wegen derartiger Straftaten vorbestraft ist, und zwar:
1. am 23. November 2023 Z* zur Überweisung eines Betrages von EUR 700,00 (Faktum 1 der ON 8.34),
2. am 24. November 2023 BA* zur Überweisung eines Betrages von EUR 760,00 (Faktum 2 der ON 8.34),
3. am 27. November 2023 BB* zur Überweisung eines Betrages von EUR 565,00 (Faktum 3 der ON 8.34),
4. am 27. November 2023 BC* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.187,00 (Faktum 4 der ON 8.34),
5. am 24. November 2023 BD* zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.350,00 (Faktum 5 der ON 8.34),
6. am 28. November 2023 BE* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.187,00 (Faktum 6 der ON 8.34),
7. am 26. November 2023 BF* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.150,00 (Faktum 7 der ON 8.34),
8. am 1. Dezember 2023 BG* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.070,00 (Faktum 8 der ON 8.34)
9. am 30. November 2023 BH* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.155,00 (Faktum 9 der ON 8.34),
10. am 24. November 2023 BI* zur Überweisung eines Betrages von EUR 730,00 (Faktum 10 der ON 8.34),
11. am 1. Dezember 2023 BJ* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.850,00 (Faktum 11 der ON 8.34),
12. am 6. Dezember 2023 BK* zur Überweisung eines Betrages von EUR 500,00 (Faktum 12 der ON 8.34),
13. am 29. November 2023 BL* zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.050,00.
Der Antrag für den elektronisch überwachten Hausarrest wurde von ihm am 6. November 2023 erstmals eingebracht und die strafbaren Handlungen, die der Verurteilung zu hg E* zugrunde liegen, beginnen am 23. November 2023 und enden am 6. Dezember 2023. Am 14. Dezember 2023 erstattete A* B* eine Selbstanzeige (ON 42.1). Im Rahmen des ersten Erhebungsgesprächs mit dem Verein Neustart am 13. Februar 2024 erwähnte A* B* die weiteren strafbaren Handlungen im Zeitraum 23. November 2023 bis 6. Dezember 2023 nicht und informierte auch nicht von dem ihm – aufgrund der Selbstanzeige am 14. Dezember 2023 – anhängigen Ermittlungsverfahren. Tatsächlich hat er sich bei Unterfertigung der Einverständniserklärung vom 27. Oktober 2023 (ON 4.1) durch die eigenhändige Unterschrift verpflichtet, dass Änderungen, besondere Umstände oder Zwischenfälle, unter anderem die Einleitung eines Strafverfahrens umgehend der Justizanstalt zu melden.
Der Arbeitsvertrag mit der Firma BM*, in der sein Vater beschäftigt ist, wurde am 25. Oktober 2023 und somit unmittelbar vor der Antragstellung für den EÜH abgeschlossen (ON 15.1,ON 41,4; ON 42,13). Davor befand er sich immer nur in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und bezog mehrfach Arbeitslosenunterstützung und Notstandshilfe (ON 10). Die von A* B* verursachten Schäden wurden von seinem Vater bezahlt (ON 42,14).
Seine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit im Wege eines von ihm zu betreibenden Mobiltelefons war während des Erhebungsverfahrens durch den Verein Neustart nicht durchgehend gegeben (ON 21.1; ON 36,1).
Die Ausführungen zum bisher absolvierten Therapien stimmen mit den Angaben des Therapeuten des b.a.s, nicht überein. Es gab lediglich zwei Termine am 15. Mai 2024 und 6. Juni 2024. Im Rahmen der Therapiegespräche war die Sucht für A* B* kein Thema mehr. Die von ihm angestrebte gemeinsame Therapie mit seinem Vater wird vom Therapeuten nicht befürwortet. Ein aktives Ansprechen für den Austausch mit dem Verein Neustart ist nicht erfolgt (ON 36.1). Nachweise für die behaupteten Therapiegespräche beim Psychiater Dr. BN* wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.
[...]
Fallbezogen ist festzuhalten, dass für die Annahme der Missbrauchsgefahr bei A* B* spricht, dass er beginnend mit dem Jahre 2020 bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist. Er setzte sein delinquentes Verhalten trotz offener Probezeiten und während eines anhängigen Verfahrens auf Gewährung des Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes fort, wobei er dies den Behörden über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht meldete und auch für den Verein Neustart durch regelmäßige Wechsel seiner Telefonnummern nicht erreichbar war. In Anbetracht des Verhaltens von A* B* während des anhängigen Verfahrens zur Prüfung der Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes ist die Einschätzung des Leiters der Justizanstalt **, wonach die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden ist, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht und daraus folgend, dass Missbrauchsgefahr dann vorliege, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung von strafbaren Handlungen ausnütze oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit dem Vollzugszweck in Einklang gebracht werden könne, nicht zu beanstanden. Das einschlägig belastete Vorleben sowie die vorhandene negative Verlässlichkeitsprognose, nämlich im vorliegenden Fall, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nur eine mangelnde Kooperation bzw. Paktfähigkeit erkennen habe lassen, weil er gegenüber der Justizanstalt ** seine neuerliche Straffälligkeit vorsätzlich verschwiegen hat und versuchte, die Behörde über diese Tatsachen hinweg zu täuschen. Die Missbrauchsgefahr beruht weiters auf dem Umstand, dass er die behaupteten Therapien urkundenmäßig nicht bzw nur teilweise belegen konnte und dabei sein Suchtverhalten als bereits austherapiert erachtete. Zudem war er erst über Intervention seines Vaters auch für den Verein Neustart für Nachtragserhebungen erreichbar. Seine Begründung, dass er die Telefonnummer wegen seines strafbaren Verhaltens wechseln musste, belegt seine mangelnde Paktfähigkeit und lässt seine Behauptungen, dass er nunmehr vollumfänglich sein strafbares Verhalten eingestellt habe, zweifelhaft erscheinen. Seine Veränderungen beruhen im wesentlichen auf Unterstützungsleistungen seines Vater (Arbeitsplatz, Schuldentilgung, Gespräche mit einem Sachverständigen und dem Verein Neustart), eine Eigeninitiative bzw. ein alleiniges Bemühen um ein vorfallsfreies Leben ist seinem Verhalten während der Erhebungen nicht erkennbar. Das vorgelegte Gutachten wurde offenbar vom Vater des Antragstellers in Auftrag gegeben und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Angaben des Antragstellers und dem von ihm vorgebrachten Argumenten. Ein Eingehen auf die aktenkundigen Umstände nicht nicht ausreichen erkennbar. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich die mangelnde Eignung für die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes und sohin eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 153c Absatz 1 Z 4 StVG sowie keine ausreichende Verlässlichkeit und entsprechende Eignung für die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrestes. In Zusammenschau mit all diesen Umständen ist der Bescheid mit den darin getroffenen Erwägungen vollinhaltlich zu bestätigen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 7), der darauf verweist, dass das Vollzugsgericht den innerhalb der gesetzlichen Parameter zukommenden Beurteilungsspielraum – konkret bezüglich des erstatteten forensisch-pädagogischen Sachverständigengutachtens - überschritten und somit auch entscheidungsrelevant das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt habe. Insofern sei das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in unvertretbarer Weise abgewichen.
Das Vollzugsgericht habe sich nicht mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, weshalb die entscheidungsrelevanten Annahmen zur Missbrauchsgefahr in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Art und Weise vorgenommen worden seien.
Nach als gefestigt zu bezeichnender Rechtsprechung hätten die Behörden, wie auch die Gerichte, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler seien durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörden wie Gerichte seien verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhalts in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigen gutachtens. Behörden wie Gerichte seien zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürften von ihnen aber nur in entsprechender fachlich begründender Weise abweichen. Eine Sache sei dann spruchreif, wenn es dem Entscheidungsorgan gelungen ist, den beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen das Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nichtfachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und das Entscheidungsorgan damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde bzw von Gerichten getroffenen Sachverständigenfeststellung in einleuchtender Weise detailliert darzulegen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten könne mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und der Denkgesetze nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Demzufolge und unter der wohl berechtigten Annahme, dass zumindest das Vollzugsgericht nicht über das entsprechende fachlich begründende Wissen verfüge, sei das Vollzugsgericht in rechtlich relevanter Art und Weise von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Ermessensausübung sowie deren Grenzen abgewichen.
Bei fehlerfreier Ermessensausübung im Sinne einer fehlerfreien beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem aktenevidenten Sachverständigengutachten sei mit einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung im Sinne der Stattgebung des gestellten Antrags zu rechnen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt - die Annahme mangelnder Paktfähigkeit und Kooperaationsbereitschaft eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer negativen Verlässlichkeitsprognose dar.
Unter Bezugnahme auf das durch mehrere einschlägige Vorverurteilungen, die Tatbegehung während des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Bewilligung eines eüH sowie die im Erhebungsverfahren wiederholt demonstrierte mangelnde Paktfähigkeit und Kooperationsbereitschaft, hat das Erstgericht im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Entscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Soweit der Beschwerdeführer auf ein von ihm vorgelegtes Privatsachverständigengutachten verweist, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Privatgutachten nicht um ein Sachverständigengutachten iSd§ 52 AVG, sondern um ein sonstiges Beweismittel iSd § 45 AVG handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 3; § 46 Rz 5 mwN), sodass seine – auf Amtssachverständigengutachten bezogenen – Ausführungen schon deshalb ins Leere gehen.
Das vorgelegte - wie alle Beweismittel gemäß § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung unterliegende - Privatgutachten lässt – ebenso wie die Beschwerdeausführungen - bereits Ausführungen zur fachlichen Eignung des „Sachverständigen“ Dipl.Päd. BO*, Bed. MA, welcher lediglich für die Fachgebiete Pädagogik im allgemeinen, Schulen bzw Kurse aller Art, Heilpädagogik und Erziehungsberatung in die Sachverständigenliste eingetragen ist, zur Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers für den eüH vermissen, sodass bereits dessen Sachkunde nicht feststeht und überdies unklar bleibt, weshalb das Gericht – nach Ansicht des Beschwerdeführers – nicht über die Fachkenntnis zur Erfüllung dieser ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabe verfügen soll.
Der im Privatgutachten – aus diversen Testverfahren, aber auch aus dem persönlichen Gespräch – gezogene Schluss, dass sich A* B* compliant präsentiere, Refelxionsfähigkeit beobachtet werden könne und dieser daher für den eüH geeignet sei (ON 39.2 S 21 f im eüH-Akt), wurde vom Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Einschätzung des Vollzugsgerichts, dass sich das Gutachten im Wesentlichen auf die Angaben des Antragstellers und die von diesem vorgebrachten Argumente beschränkt, ein Eingehen auf die aktenkundigen Umstände jedoch nicht erkennbar sei, begegnet – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keinen Bedenken, lässt das angeführte Gutachten doch sämtliche vom Erstgericht aktenkonform angeführten Umstände sowohl das Vorleben des Beschwerdeführers als auch dessen Verhalten während des Erhebungsverfahrens betreffend völlig außer Betracht. Dem Umstand, dass das Gutachten tatsächlich nicht – wie vom Erstgericht angenommen - vom Vater des Beschwerdeführers, sondern von dessen Rechtsvertreter in Auftrag gegeben wurde, kommt dabei keine Relevanz zu.
Im Übrigen sprechen - wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – bereits die neuerliche Tatbegehung nach Einbringung des Antrags auf Bewilligung des Vollzugs im eüH sowie das vom Beschwerdeführer im Erhebungsverfahren demonstrierte Verhalten, nämlich das Verschweigen des – ihm infolge Selbstanzeige jedenfalls bekannten – neuerlichen Ermittlungsverfahrens, die aufgrund wiederholter (nicht bekannt gegebener) Wechsel der Telefonnummer nicht gegebene telefonische Erreichbarkeit sowie die unvollständigen Angaben zu der von ihm absolvierten Therapie für die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse zur Missbrauchsgefahr, sodass die diesbezügliche Einschätzung des Vollzugsgerichts nicht zu beanstanden ist.
Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass es sich bei der iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Risikoprognose um eine vom Vollzugsgericht (bzw der Behörde) selbst - unter Einbeziehung sämtlicher oben bereits angeführten Parameter (Gefährlichkeit, Anlasstat, frühere Verurteilungen, nunmehriger Lebenswandel, ua) - vorzunehmende Einschätzung (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 14 ff mwN) handelt, für welche auch keine dem Gericht nicht ohnehin zukommenden Fachkenntnisse erforderlich sind, sodass das Erstgericht keinesfalls verhalten war, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Zusammenfassend vermögen die gegen die erstgerichtliche Würdigung der vorliegenden - vom Vollzugsgericht zutreffend wiedergegebenen – Verfahrensergebnisse gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers keine Mängel in der Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts, das sich nicht etwa unreflektiert auf das getrübte Vorleben gestützt, sondern vielmehr unter Abwägung aller wesentlicher Entscheidungsparameter eine gut begründete Prognose erstellt hat (vgl Drexler/Weger StVG5 § 156c Rz 16 mwN), aufzuzeigen.
Es liegt sohin keine Rechtswidrigkeit vor und haftet der auf § 156c Abs 1 Z 4 StVG gestützten Ermessungsentscheidung kein Fehler an. Ebensowenig ist es dem Beschwerdeführer gelungen, ein Abweichen von der höchstgerichtlicher Rechtsprechung aufzuzeigen.
Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt (Drexler/Weger, StVG5 § 156d Rz 5 mwN), erübrigt sich im konkreten Fall ein Eingehen auf die übrigen und insbesondere auf das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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