OLG Wien 3R1/25a

3R1/25aCour d'appel28 mai 2025

Texte intégral

OLG Wien 3R1/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00001.25A.0528.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag.a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen zuletzt Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Beseitigung (Gesamtstreitwert: EUR 60.400,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2024, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil wird abgeändert und lautet insgesamt wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung des Formulars Beilage ./4, das einen Bestandteil des Urteilsspruchs bildet oder sinngleicher Formulare zu unterlassen und ist schuldig, es zu unterlassen, sich auf das Formular Beilage ./4 zu berufen und zu behaupten, ein Verbraucher, der dieses Formular unterfertigt hat, habe damit auf die Rückerstattung von Entgelten verzichtet, die von der beklagten Partei wie im Spruchpunkt 1. verrechnet oder per Kontoeinzug vereinnahmt wurden.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit dem Zusatz, dass die beklagte Partei unter der Marke „B*“ Fitnessstudios in C*, D*, E* und F* betreibt, mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal im redaktionellen Teil der Sonntagsausgabe der „**“ für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Oberösterreich auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit dem Zusatz, dass die beklagte Partei unter der Marke „B*“ Fitnessstudios in C*, D*, E* und F* betreibt, mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen einer Leistungsfrist von sechs Wochen für die Dauer von 90 Tagen auf der von der Beklagten betriebenen Website ** oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website für Fitnessstudios unter der sodann hiefür gültigen Internetadresse derart zu veröffentlichen bzw die Veröffentlichung durch den Betreiber der Website ** zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unübersehbar auf der Startseite anzukündigen und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf der Website ** im Textteil üblich.

5. Hingegen werden die Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig

a. es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, Geldbeträge von den Konten ihrer Kunden einzuziehen, wenn die Kunden dazu keine ausdrückliche und

freiwillige Zustimmung erteilt haben;

b. allen Verbrauchern, die zwischen dem 30.11.2016 und dem 30.11.2022 eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der beklagten Partei abgeschlossen haben und denen ohne deren ausdrückliche und freiwillige Zustimmung ein im Vergleich zum Vertragsabschlusszeitpunkt erhöhter Mitgliedsbeitrag von ihrem Konto durch die beklagte Partei oder im Auftrag der beklagten Partei eingezogen wurde, den sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Mitgliedsbeitrag und den abgebuchten erhöhten Mitgliedsbeiträgen ergebenden Betrag auf eigene Kosten binnen acht Wochen ab Rechtskraft zurückzuzahlen;

in eventu

alle Verbraucher, die zwischen dem 30.11.2016 und dem 30.11.2022 eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der beklagten Partei abgeschlossen haben und denen ohne deren ausdrücklicher und freiwilliger Zustimmung ein im Vergleich zum Vertragsabschlusszeitpunkt erhöhter Mitgliedsbeitrag von ihrem Konto durch die beklagte Partei oder im Auftrag der beklagten Partei eingezogen wurde, binnen drei Wochen ab Rechtskraft durch ein per Post oder E-Mail auf Kosten der beklagten Partei an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Verbraucher zu verschickendes Schreiben über das gegenständliche Urteil zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 14 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Zurückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträge zusteht;

sowie

in ihren Fitnessstudios binnen drei Wochen ab Rechtskraft für einen Zeitraum von 90 Tagen an gut sichtbarer Stelle im Eingangsbereich durch zwei Aushänge im A1-Format über das gegenständliche Urteil zu informieren und mit in Fettdruck und in Punktgröße 48 hervorgehobener Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Zurückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträge zusteht;

c. allen Verbrauchern, die das Formular Beilage ./4, das einen Bestandteil des Urteilsspruchs bildet, unterfertigt haben, binnen drei Wochen ab Rechtskraft durch ein per Post oder E-Mail auf Kosten der beklagten Partei an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Verbraucher zu verschickendes Schreiben über Punkt 2. des Urteilsspruchs zu informieren und mit in Fettdruck und in Punkt Größe 14 hervorgehobene Schrift darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen auch dann zusteht, wenn das Formular Beilage ./4 von ihnen unterfertigt worden sei;

abgewiesen.

6. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 760,84 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.633,68 (darin enthalten EUR 62,55 USt und EUR 1.258,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG und § 14 UWG zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts.

Die Beklagte betreibt unter der Marke „B*“ vier Fitnessstudios in C*, D*, E* und F*. Sie ist eine Tochtergesellschaft der G* GmbH (im Folgenden: Holding), einer Fitnesskette, die mit sieben Tochtergesellschaften insgesamt 18 Studios mit etwa 30.000 Mitgliedern in Österreich betreibt. Die Tochtergesellschaften sind jeweils Betreiber der Fitnessstudios. Die von der Beklagten betriebenen Fitnessstudios haben insgesamt ca 5.000 Mitglieder.

Die Mitgliedsvereinbarung bei der Beklagten enthält hinsichtlich der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge mittels SEPA-Lastschrift und der Beendigung des Vertrags folgende Passagen:

„5. Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich das Fitnessstudio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keinerlei Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen. Abbuchungstermin ist der 01. jeden Monats.

[…]

7. Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die ersten 12 Monate beginnend mit dem auf den Vereinbarungsbeginn folgenden 01. des Monats wird auf die Kündigung verzichtet. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichts und danach jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich (ohne eigenhändige Unterschrift) per Brief oder E-Mail gekündigt werden.“

Die vereinbarten AGB der Beklagten enthalten dazu folgende Passagen:

„2. Mitgliedsbeitrag

Der monatliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Laufzeit der Mitgliedschaft und Standort der Filiale.

Für alle Verträge, die vor dem 30.11.2016 abgeschlossen wurden, gilt:

Die Monatsbeiträge sind nach dem auf Basis des von der Statistik Austria verlautbarten (oder von Amts wegen an dessen Stelle tretenden) Verbraucherpreisindex 2005 wertgesichert. Bezugsgröße für Anpassungen ist die für den Tag des Vertragsabschlusses verkündete, endgültige Indexzahl. Schwankungen nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu

berechnen.

[...]

3. Einzugsermächtigung

Das Fitnessstudio wird widerruflich ermächtigt, die zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten des angegebenen Kontos mittels Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. Damit ist auch die kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keinerlei Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Es besteht das Recht, innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei der Bank zu veranlassen. Abbuchungstermin ist der 01. jeden Monats.

[...]

5. Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die ersten 12 Monate beginnend mit dem auf den Vereinbarungsbeginn folgenden 01. des Monats wird auf die Kündigung verzichtet. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichtes und danach jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich (ohne eigenhändige Unterschrift) per Brief oder E-Mail gekündigt werden.“

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor Dezember 2022 erstellte die Holding im Wissen und Auftrag der Beklagten folgendes Schreiben:

„Liebes B* Plus-Mitglied!

Die letzten zwei Jahre waren für uns alle auf Grund der Pandemie und deren Begleiterscheinungen (Lockdowns, etc.) eine massive Herausforderung. Gerade die Fitness-Branche hat es in dieser Zeit extrem hart getroffen.

Trotz des enormen wirtschaftlichen Schadens haben wir es geschafft, alle unsere Standorte weiter in gewohnter Qualität zu betreiben.

Wir sind allen Mitgliedern für deren Treue und Unterstützung in dieser schwierigen Zeit sehr dankbar!

Angesichts der generellen Inflationsentwicklung ist es uns durch diverse Indexanpassungen, Erhöhungen der Energiekosten und weitere wirtschaftliche Faktoren nicht mehr möglich, unsere Preispolitik wie bisher weiterzuführen.

Wir sind daher leider gezwungen, die Preise für unsere Mitgliedschaften ab 01.01.2023 um moderate € 6,00 pro Monat zu erhöhen. Dies wird bei der nächsten Abbuchung der Mitglieds-Beiträge oder bei den nächsten fälligen Einmalzahlungen etwaiger Jahres-Verträge automatisch berücksichtigt.

Wenn Sie diese Preis-Anpassung nicht akzeptieren möchten, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 31.12.2022 zu. In diesem Fall bitten wir Sie, uns dies schriftlich per Brief, Mail oder persönlich vor Ort mitzuteilen. Kontaktdaten zu den jeweiligen Standorten finden Sie auf unserer Website unter **.

Sollten Sie sich aber dafür entscheiden, weiterhin Mitglied bei uns zu bleiben und wir keine außerordentliche Kündigung von Ihnen erhalten, gilt die oben erwähnte Preis-Anpassung als akzeptiert.

Wir hoffen, dass Sie Verständnis für diesen leider notwendigen Schritt haben, und wir Sie weiterhin als zufriedene/n Kunden/in in einem unserer Standorte begrüßen dürfen.“

Das Schreiben wurde über ein Drittunternehmen kurz vor Weihnachten 2022 versandt. Die Kündigungsfrist wurde durch die Beklagte sodann bis zum 31.1.2023 verlängert, um den Mitgliedern eine längere Bedenkzeit einzuräumen.

Ab 1.1.2023 hob die Beklagte monatlich ohne vorangegangene ausdrückliche und freiwillige Zustimmung der Mitglieder einen um EUR 6,- erhöhten Mitgliedsbeitrag ein. Ebenso wurden die erhöhten Mitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern eingehoben, die zur Preiserhöhung geschwiegen hatten. Die Beklagte erhöhte auch die Mitgliedsbeiträge von Verträgen, die erst im November 2022 abgeschlossen worden waren.

Ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang März 2023 legten die Mitarbeiter der Beklagten den Kunden, die die Fitnessstudios besuchten, eine schriftliche Zustimmungserklärung vor, mit der sie nachträglich ihre Zustimmung zur Preiserhöhung erklären sollten. Die Zustimmungserklärung (Beilage ./4) lautet wie folgt:

„Für die wirksame (rückwirkende) Erhöhung der Mitgliedsbeiträge benötigen wir Ihre schriftliche Zustimmung. Wenn Sie dieser Preiserhöhung nicht zustimmen, müssen wir unsererseits unter Einhaltung der vertraglichen Fristen und Termine den Vertrag kündigen und etwaige unzulässiger Weise zu viel abgebuchte Beträge würden dann gutgeschrieben werden.

Hiermit stimme ich der (rückwirkenden) Preiserhöhung des Mitgliedsbeitrags um EUR 6,00 monatlich beginnend mit 01.01.2023 zu und verzichte auf eine Rückforderung der bereits geleisteten Erhöhungsbeträge.“

Kunden, die auf das Erhöhungsschreiben nicht reagierten, wurden im System der Beklagten mit einem gelben Rufzeichen markiert, um sie von jenen unterscheiden zu können, die ihre Verträge aufgekündigt hatten. Die Mitarbeiter der Beklagten erhielten die Weisung, mit den Kunden das Gespräch zu suchen und sie zur Abgabe einer nachträglichen Zustimmungserklärung in Form der Beilage ./4 zu bewegen. Um mit diesen Kunden ins Gespräch zu kommen, wurden sie entweder beim Betreten der Fitnessstudios oder während des Trainings abgefangen. Jene Kunden bei denen dieses Vorgehen nicht möglich war, wurden mit einem „Schlüsselpfand“ im System belegt, wodurch sie am Verlassen des Fitnessstudios gehindert wurden und zwangsläufig die Mitarbeiter der Beklagten kontaktieren mussten.

Im Gespräch wurde den Mitgliedern nochmals erklärt, weshalb die Preiserhöhung aus Sicht der Beklagten wirtschaftlich notwendig ist. Weiters wurde ihnen mitgeteilt, dass sie die Zustimmungserklärung unterzeichnen müssen, um weiter trainieren zu können. Wenn sie der Preiserhöhung widersprechen, werden sie zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt und können bis zum Vertragsende zum alten Preis die Leistungen der Beklagten nutzen. Die Zustimmungserklärung wurde von fast allen Kunden unterfertigt. Kunden, die nicht sofort unterzeichneten, wurden erneut mit einem „Schlüsselpfand“ im System gekennzeichnet und beim nächsten Besuch neuerlich auf die Zustimmungserklärung angesprochen.

Die Klägerin begehrt wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt vor, das Schreiben an die Mitglieder der Beklagten intendiere eine Änderung des vereinbarten Entgelts und sei als Vertragsklausel zu qualifizieren. Die beabsichtige einseitige Erhöhung des Entgeltes verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 2 und Z 5 KSchG. Zudem sei die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Sie verstoße auch gegen Z 30 der schwarzen Liste (§ 1a Abs 3 UWG) und stelle eine aggressive Geschäftspraktik (§ 1a Abs 1 UWG) dar. Hilfweise werde der Unterlassunganspruch auf eine irreführende Geschäftspraktik (§ 2 Abs 4 UWG) und auf die Generalklausel des § 1 Abs 1 UWG gestützt. Die automatische Einziehung der unrechtmäßigen Preiserhöhung verstoße auch gegen die Bestimmungen des ZaDiG 2018.

Durch die monatlich wiederkehrenden Abbuchungen liege eine fortdauernde Eingriffshandlung in das Eigentum von Verbrauchern vor, die einen Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG rechtfertige.

Die Verwendung des Formulars (Beilage ./4) sowie die Berufung auf ihren Inhalt, insbesondere auf die darin enthaltene Verzichtserklärung auf Rückforderungsansprüche, sei als aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a Abs 1 UWG zu qualifizieren, die geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und sie dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Das Verhalten sei überdies als Verstoß gegen Ziffer 24 der Schwarzen Liste zu qualifizieren. Die Klausel sei außerdem intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG iVm § 16 Abs 1 UWG und stelle eine irreführende Geschäftspraktik (§ 2 Abs 4 UWG) dar. Verbraucher, die das Formular (Beilage ./4) unterfertigt haben, unterliegen einer Fehlvorstellung über ihre Rechtsposition und seien deshalb im Fall der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens durch ein Schreiben zu informieren. An Zustimmungserklärungen seien strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine Zustimmung wäre nur dann rechtswirksam, wenn sich der Verbraucher bei seinem Verzicht auf seine Ansprüche der Unverbindlichkeit einer Klausel beziehungsweise der Rechtswidrigkeit einer Geschäftspraxis und den sich daraus ergebenden Folgen bewusst gewesen wäre.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – vor, die Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren seien unbestimmt und nicht exekutierbar. Der Beklagten werde bloß ein faktisches Verhalten und nicht die Verwendung gegen § 6 KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB verstoßender Klauseln vorgeworfen. Auch Verstöße gegen das UWG und das ZaDiG 2018 lägen nicht vor. Die Beseitigungsbegehren seien weder geeignet noch erforderlich, um Zahlungen rückgängig zu machen. Durch Unterfertigung des Formulars Beilage ./4 haben die Kunden der Beklagten nach Erteilung der konkludenten Zustimmung zur Vertragsänderung auch noch ausdrücklich und freiwillig der Entgelterhöhung zugestimmt. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher werde seine Rechtsposition in der Zustimmungserklärung ausreichend klar, sodass er aufgrund der darin enthaltenen Information eine aufgeklärte Entscheidung treffen habe können. Kunden seien nicht dazu gezwungen worden, diese Erklärungen zu unterschreiben. Auch die Berechtigung der Veröffentlichungsbegehren werde bestritten.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht sämtlichen Klagebegehren statt. Es stellte den auf den Urteilsseiten 8 bis 13 ersichtlichen und teilweise bekämpften Sachverhalt fest, der eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurde und auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es, die Beklagte habe das Erhöhungsschreiben vorformuliert und inhaltsgleich mit dem Ziel an sämtliche Kunden versandt, die darin enthaltenen Bestimmungen nachträglich den Mitgliedsvereinbarungen zu Grunde zu legen. Da es auf die äußere Erscheinungsform für die Klauseleigenschaft gerade nicht ankomme sei es irrelevant, dass die Vertragsklauseln in Form eines direkt an die Kunden gerichteten Briefs verfasst worden seien. Die im Erhöhungsschreiben verwendeten Formulierungen seien Klauseln iSd § 6 KSchG bzw § 879 ABGB, das Erhöhungsschreiben unterliege daher der Geltungs- und Inhaltskontrolle. Die einseitige Erhöhung des Entgeltes verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 2, 4, 5 und Z 11 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB und sei zudem intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Das Verhalten verstoße zwar nicht gegen Z 30 des Anhangs zum UWG, sei jedoch eine aggressive Geschäftspraktik nach § 1a Abs 1 UWG. Die rechtsgrundlose Abbuchung des erhöhten Mitgliedsbeitrags stelle eine eigenständige Belästigung dar. Die Unterlassungsansprüche seien ausreichend bestimmt. Zwar sei strittig, ob dem Verband ein Anspruch auf direkte Rückzahlung der widerrechtlich abgebuchten Beträge an die betroffenen Verbraucher zustehe. Im Sinne einer unionsrechtskonformen und teleologischen Auslegung gehe das Erstgericht unter Heranziehung des EU-rechtlichen Effektivitätsgrundsatzes grundsätzlich von einem Folgenbeseitigungsanspruch in Form einer direkten Rückzahlungsverpflichtung an die betroffenen Verbraucher aus.

Auch die Zustimmungserklärung Beilage ./4 stelle eine Klausel dar. Sie sei der Versuch der Beklagten gewesen, die Preiserhöhung nachträglich in rechtlicher Hinsicht zu sanieren und habe im Ergebnis auf eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhalts abgezielt. Zwar könne ein Verbraucher im Nachhinein vertraglich auf die ihm aus einer missbräuchlichen Klausel entstandenen Ansprüche verzichten. Dieser Verzicht müsse aber auf eine freiwillige und aufgeklärte, ausdrückliche Zustimmung zurückgehen. Da die Zustimmungserklärung aber weder Rechtsgrundlagen wiedergebe noch sonst dem Verbraucher die Rechtslage näher bringe, könne von einer aufgeklärten Entscheidung keine Rede sein. Der Beklagten habe spätestens im Zeitpunkt der Unterfertigung der Erklärungen durch die Verbraucher die tatsächliche Rechtslage bekannt sein müssen. Sie habe die Rechtsunkenntnis ihrer Kunden ausgenutzt, weshalb eine aggressive Geschäftspraktik vorliege. Die Erklärung verstoße zudem gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und § 6 Abs 3 KSchG. Die zusätzliche, explizit an den betroffenen Verbraucher gerichtete Information erscheine im Lichte des festgestellten Sachverhalts geboten, weil nicht rechtskundige Verbraucher ohne entsprechender Aufklärung von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten oder zu Fehleinschätzungen veranlasst werden könnten.

Auch der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung sei berechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und die gesamte Klage abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Mängelrüge:

1.1. Die Berufungswerberin erblickt einen Begründungsmangel darin, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die nicht weiter begründete Feststellung getroffen habe, die Beklagte habe die Rechtsunkenntnis ihrer Kunden ausgenutzt, obwohl ihr die Rechtslage bekannt gewesen sei. Mangels Begründung könne das gerichtliche Werturteil, auf dem die Feststellung beruhe, nicht überprüft werden.

Das Erstgericht machte in der rechtlichen Beurteilung folgende Ausführungen:

„Der Beklagten musste spätestens im Zeitpunkt der Unterfertigung durch die Verbraucher die tatsächliche Rechtslage aufgrund der außergerichtlichen Unterlassungserklärung bekannt sein.“ (US 23)

Damit hat es aber keine Tatsachen zu einem Wissen der Beklagten festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beklagten die tatsächliche Rechtslage bekannt sein musste. Das ist eine rechtliche Beurteilung und keine Feststellung von Tatsachen. Daher geht auch die diesbezügliche Beweisrüge fehl.

1.2. Das Verfahren soll auch deshalb mangelhaft geblieben sein, weil das Erstgericht erstmals in seinem Urteil die Rechtsansicht vertritt, die Vorgehensweise der Beklagten betreffend das Formular Beilage ./4 sei deshalb aggressiv iSd § 1a Abs 1 UWG, weil sie die Rechtsunkenntnis der Verbraucher trotz Kenntnis der wahren Rechtslage ausgenutzt habe. Hätte das Erstgericht diesen Umstand erörtert, hätte die Beklagte vorgebracht, dass ihr die wahre Rechtslage nicht bekannt gewesen und die Rechtslage dazu noch nicht rechtskräftig geklärt sei.

Eine überraschende Rechtsansicht iSd § 182a ZPO liegt nicht vor, wenn sich das Gericht dem vom Prozessgegner vorgebrachten Standpunkt anschließt (RS0133948). Die Klägerin brachte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor (vgl ON 20.2), das Vorgehen habe die Kunden der Beklagten überrumpelt, weil es überraschend sei, während des Trainings zu einer nachteiligen Änderung des Vertragsverhältnisses bzw. zur nachträglichen Genehmigung einer unzulässigen Geschäftspraktik aufgefordert zu werden. Von einem juristisch nicht geschulten Verbraucher könne die Zulässigkeit der Entgelterhöhung nicht beurteilt werden. Nach dem klägerischen Vorbringen konnten zwar die Kunden der Beklagten die Zulässigkeit der Preiserhöhung nicht beurteilen, der Beklagten war die Unzulässigkeit des Vorgehens jedoch bewusst. Ein Verstoß gegen § 182a ZPO liegt daher nicht vor.

2. Beweisrüge:

Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellung:

„Die Kunden befanden sich bei der Unterzeichnung in einer von den Mitarbeitern der Beklagten erzeugten Drucksituation“.

Sie strebt folgende Ersatzfeststellung an:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Kunden bei der Unterzeichnung in einer von den Mitarbeitern der Beklagten erzeugten Drucksituation befanden.“

Die Berufungswerberin ist der Ansicht, das Erstgericht habe die Feststellung unzulässigerweise auf einen mittelbaren Beweis gestützt. Aus den Aussagen der unmittelbar vernommenen Zeugen H* und I* lasse sich keine Drucksituation ableiten.

Das Erstgericht hat umfassende Feststellungen dazu getroffen, wie die Kunden der Beklagten um Unterfertigung der Zustimmungserklärung ersucht wurden. Die Frage, ob sich die Kunden durch die festgestellten Handlungen in einer Drucksituation befanden, ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage.

3. Rechtsrüge

3.1. Der Oberste Gerichtshof hatte in drei jüngst ergangenen Entscheidungen (4 Ob l84/24y; 4 Ob 180/24k; 4 Ob 51/25s) die auch hier gegenständlichen Klauseln zur Erhöhung des Mitgliedbeitrages zu beurteilen.

3.2. Dabei führte er hinsichtlich der Erhöhung des Mitgliedsbeitrages durch Zustimmungsfiktion aus, mit dem Änderungsschreiben sollte in Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags über den Weg einer Zustimmungsfiktion erreicht werden. Das auf § 28a KSchG gestützte Unterlassungsgebot sei gerechtfertigt. Weiters liege auch eine aggressive Geschäftspraktik nach § 1a Abs 1 UWG vor. Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch könne auch von der Klägerin geltend gemacht werden (§ 14 UWG). Das - die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags betreffende – Unterlassungsgebot sei auch ausreichend bestimmt und damit exekutierbar (4 Ob l84/24y [Rz 20 bis 37]). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an, sodass das Urteil in diesem Punkt zu bestätigen war.

3.3. Demgegenüber führte der Oberste Gerichtshof zu dem Unterlassunsbegehren wegen der Einziehung von Geldbeträgen aus, ein Verstoß gegen das ZaDiG liege nicht vor, weil die Autorisierung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nicht voraussetze, dass der Zahler einen genauen Betrag angeben müsse. In dieser Vorgangsweise könne auch noch keine aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG gesehen werden, weil mit Blick auf die (ohne konkreten Betrag) erteilte Einzugsermächtigung und wegen des in § 70 ZaDiG vorgesehenen Erstattungsanspruchs bzw auch weiterer Ansprüche aus Vertrag und unzulässiger Bereicherung die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit der von den Einziehungen der Beklagten betroffenen Verbraucher jedenfalls nicht wesentlich in unlauterer Weise beeinträchtigt worden seien, dass diese veranlasst worden seien, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Auch ein Verstoß gegen die Generalklausel liege nicht vor (4 Ob l84/24y [Rz 38 bis 42]). Der Berufung war daher in Bezug auf dieses Unterlassungsbegehren Folge zu geben und das Klagebegehren in diesem Punkt abzuweisen.

3.4. Das auf Rückzahlung der eingezogenen Beträge gerichtete Beseitigungsbegehren sowie das damit korrespondieren Eventualbegehren (Spruchpunkt 5.b) hat der Oberste Gerichtshof in den genannten Entscheidungen schon deshalb als unberechtigt angesehen, weil sich das Begehren nur auf die eingezogenen (bzw abgebuchten) Beträge bezogen habe. Da ein Verstoß gegen das UWG in diesem Punkt nicht vorliege, müsse auch der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch in der Gestalt der Rückzahlung (Hauptbegehren) oder einer Informationsverpflichtung (Eventualbegehren) scheitern. Darüber hinaus eigne sich das Begehren nicht zur Exekutionsführung, weil den Anforderungen an einen bestimmten Exekutionstitel nach § 7 EO nur dann Genüge getan sei, wenn der geschuldete Betrag bestimmt bezeichnet sei. Eine Bestimmbarkeit genüge nicht. Zudem müsse sich aus dem Titel (immer) auch die Person des Berechtigten ergeben (4 Ob 184/24y [Rz 45 bis 56]; 4 Ob 180/24k [Rz 25 bis 33]; 4 Ob 51/25s [Rz 23 bis 31]). Da das Beseitigungsbegehren auch im vorliegenden Verfahren unbestimmt ist, war das angefochtene Urteil in diesem Punkt im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.

3.5. Die Begehren hinsichtlich der Zustimmungserklärung hatte der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen nicht zu beurteilen. Die Berufungswerberin ist der Ansicht, die in der Erklärung enthaltenen Formulierungen seien keine vertraglichen Klauseln iSd § 6 KSchG bzw § 879 ABGB und unterlägen daher weder der Geltungs- noch der Inhaltskontrolle. Es lägen aber auch keine Verstöße gegen das KSchG, ABGB oder das UWG vor.

3.5.1. Nach der Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (RS0123499 [T2]). Auch eine durch ein Schreiben oder eine Mitteilung erklärte Änderung eines bestimmten Vertragspunkts unterliegt der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (4 Ob 184/24y [Rz 24]). Wie das Erstgericht richtig dargelegt hat, hat die Beklagte die Zustimmungserklärung vorformuliert und inhaltsgleich einer Vielzahl von Kunden zur Unterfertigung vorgelegt. Die in der Zustimmungserklärung enthaltenen Formulierungen sind somit Klauseln iSd § 6 KSchG bzw § 879 ABGB und unterliegen daher der Geltungs- und Inhaltskontrolle.

3.5.2. § 6 Abs 3 KSchG enthält in Umsetzung der EU-Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) das sogenannte Transparenzgebot (RS0037107). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind (RS0122169). Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219). Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind daher das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, jenes, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (zB 2 Ob 59/12h).

3.5.3. Zwar wird in der Klausel darauf hingewiesen, dass für die wirksame (rückwirkende) Erhöhung der Mitgliedsbeiträge die schriftliche Zustimmung des Kunden benötigt wird und für den Fall, dass nicht zugestimmt würde, etwaige in unzulässiger Weise zu viel abgebuchte Beträge gutgeschrieben werden. Entgegen den Berufungsausführungen wird mit dem Schreiben aber keineswegs ausdrücklich erklärt, dass die bereits vollzogene Preiserhöhung nicht rechtswirksam (und gesetzwidrig) war und ohne die nachträgliche Zustimmung jedenfalls ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Erhöhungsbeiträge besteht. Zwar mag es einigen Kunden möglich gewesen sein, aus dem Text des Schreibens zu erschließen, dass die bereits vollzogene Preiserhöhung unzulässig war. Selbst die Beklagte vertritt aber (sogar noch im Berufungsverfahren) den Standpunkt, die Preiserhöhung sei wirksam und gesetzeskonform gewesen. Wie das Erstgericht bereits festgehalten hat, wollte die Beklagte mit den Zustimmungserklärungen sichtlich ihr gesetzwidriges Vorgehen sanieren. Dabei hat sie die Kunden aber gerade nicht über die Unzulässigkeit ihres Vorgehens aufgeklärt. Vielmehr wird durch den Begriff „etwaiger“ in der Erklärung der Eindruck erweckt, dass ein Rückforderungsanspruch nur „allenfalls“ (also möglicherweise) besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Formular den Kunden der Beklagten nicht etwa postalisch übermittelt wurde, um diesen eine wohlbedachte Entscheidung zu ermöglichen, sondern in den Räumlichkeiten der Beklagten (und zwar nur dort) zur Unterfertigung vorgelegt wurde. Einem durchschnittlich verständigen Verbraucher mag bei Unterfertigung des Schreibens zwar erkennbar gewesen sein, dass seine schriftliche Bestätigung notwendig war. Dass die bereits vorgenommene Entgelterhöhung gesetzwidrig erfolgte und den Kunden daher in jedem Fall ein Anspruch auf Zurückzahlung der erhöhten Beträge zusteht, kann ein durchschnittlicher Verbraucher aus dem Schreiben aber nicht zweifelsfrei ableiten, das wird darin keineswegs unmissverständlich klargestellt. Es ist zwar richtig, dass ein Verzicht auf ein gar nicht bestehendes Recht wenig sinnvoll erscheint. Die Beklagte hat diesen Eindruck in der Erklärung aber durch die Formulierung, dass eine Gutschrift nur hinsichtlich „etwaig“ unzulässigerweise abgebuchter Beträge gewährt würde, selbst erzeugt. Da den Kunden der Beklagten mit der Klausel die Rechtslage und ihre Rechtsposition unvollständig dargestellt wurde, ist die Klausel intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Auf die weiteren Anspruchsgrundlagen kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Zwar wäre ein Verstoß gegen das UWG Voraussetzung für den erhobenen Beseitigungsanspruch. Dieses Begehren scheitert aber schon daran, dass es zu unbestimmt formuliert ist (siehe schon Punkt 3.4.).

3.6. Der Oberste Gerichtshof erachtete in den zitierten Entscheidungen das – auch vorliegend erhobene – Veröffentlichungsbegehren als zulässig (4 Ob 184/24y [Rz 57 bis 60]). Neue, in den Entscheidungen noch nicht behandelte Aspekte, zeigt die Berufung in diesem Punkt nicht auf.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und das Urteil wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

4. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Es waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Klägerin begehrte zunächst die Unterlassung hinsichtlich zweier Verhaltensweisen sowie die Urteilsveröffentlichung. Im Zweifel entspricht jeder Unterlassungsanspruch einem gleichen Anteil des Streitwerts. Die Klägerin blieb hinsichtlich der Unterlassung zur Hälfte erfolgreich, sodass die Vertretungskosten bis zur Klagsausdehnung gegenseitig aufzuheben waren. Der Klägerin gebührt die halbe Pauschalgebühr (hinsichtlich der ursprünglichen Klage). Mit der erfolgten Klagsausdehnung machte die Klägerin auch einen mit EUR 10.000,-- bewerteten Beseitigungsanspruch geltend, mit dem sie keinen Erfolg hatte. In der zweiten Phase des Verfahrens, obsiegte die Klägerin daher mit rund 37%. Die Beklagte hat somit Anspruch auf 26% ihrer Vertretungskosten die Klägerin Anspruch auf 37% der Pauschalgebühren in diesem Abschnitt. Im dritten Abschnitt ab der zweiten Stunde der letzten Tagsatzung (§ 12 Abs 3 RATG) hat die Klägerin mit rund 45% obsiegt, sodass der Beklagten 10% ihrer Vertretungskosten in diesem Verfahrensabschnitt zustehen. Aus der Saldierung dieser Beträge ergibt sich der im Spruch ersichtliche Zuspruch.

5. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist mit 55% ihres Begehrens durchgedrungen, sodass sie Anspruch auf 10% der Vertretungskosten und 55% der Pauschalgebühr hat.

6. Der Bewertungsausspruch folgt der unbedenklichen Bewertung durch die Klägerin. Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil die Klausel in der Zustimmungserklärung noch nicht vom Obersten Gerichtshof beurteilt wurde und eine große Anzahl von Verbrauchern betrifft.

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