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15R172/24k•OLG Wien 15R172/24k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und den Kommerzialrat Ing. Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geb. am , Rechtsanwalt, ** , gegen die beklagte Partei C D, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 205.690,61 s.A. sowie Anträgen nach § 408 ZPO, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.9.2024, **-32, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.335,42 (hierin enthalten EUR 722,57 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Kläger und Beklagter waren Gründer und Gesellschafter der E* KG, FN ** (idF „Gesellschaft“). Die (vorm.) F* KEG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5.8.2005 gegründet. Unbeschränkt haftender Gesellschafter war der Beklagte, der die Gesellschaft seit 2.9.2005 selbständig vertrat. Einziger Kommanditist war zuletzt der Kläger. Das Unternehmen befindet sich in Liquidation. Infolge der Kündigung des Beklagten vom 21.6.2010 zum 31.12.2010 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Der Kläger hat Verbindlichkeiten der Gesellschaft bezahlt und Schuldeinlösungen vorgenommen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung von als Darlehen sowohl dem Beklagten als auch der Gesellschaft gegebenen Beträgen. Darüber hinaus stellte er auf § 408 ZPO gestützte Anträge. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass er zur Entwicklung eines Werbe- und Internet-Musik-Streaming-Konzepts der Gesellschaft über Ersuchen des Beklagten in den Jahren 2005 bis 2009 Realdarlehen durch Hingabe von Geld bzw. Einlösung von Rechnungen gewährt habe.
Der Beklagte habe dadurch, dass im einem Vergleich vor dem BG Josefstadt die hier gegenständlichen Ansprüche und Folgeschäden ausgenommen worden seien, anerkannt, dass die Betriebskosten seiner Firma offen seien.
Der Kläger stützte seine Ansprüche auch auf Schadenersatz gemäß § 1293 Abs 2 ABGB iVm §§ 146, 147, 148, 153, 156, 157 StGB. Der Beklagte habe ihn systematisch aus der Gesellschaft gedrängt. Infolge von Streitigkeiten zwischen den Streitteilen habe der Beklagte die Gesellschaft aufgekündigt. Er habe das Firmenvermögen veruntreut.
Der Kläger habe auch bereicherungsrechtliche Ansprüche, weil der Beklagte aktiv darauf hingewirkt habe, dass sämtliche Investitionen des Klägers in die H* GmbH (**/) übertragen worden seien, deren Gesellschafter und wirtschaftlicher Eigentümer der Beklagte sei.
Der Beklagte hafte gemäß § 161 UGB. Da gemäß § 159 Abs 2 UGB die Verjährung erst mit dem Ende des Tages beginne, an dem die Auflösung der Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen werde, seien die Forderungen nicht verjährt.
Dazu machte der Kläger mit Klage vom 2.6.2023 EUR 205.763,57 (EUR 5.499,76 + EUR 36.322,08 + EUR 92.049,08 + EUR 76.382,91 [= EUR 210.253,83, Anm. d. Gerichts]) geltend. In seiner Replik vom 24.8.2023 (ON 10) erhob der Kläger Buchungslisten zu einem „Einzel-Positions-Vorbringen“. Mit Schriftsatz vom 25.6.2024 (ON 25) „berichtigte“ der Kläger das Klagebegehren, wobei er nur im Rubrum und im Fließtext die neue Summe von EUR 205.690,61 (EUR 5.426,76 + EUR 31.831,09 + EUR 92.049,08 + EUR 76.382,91 [= 205.689,84, Anm. d. Gerichts]) anführte; im Urteilsantrag bezeichnete er diese Summe als „Gesamtsumme“, begehrte aber nach wie vor die höhere Forderung von EUR 205.763,57 (auch das Kostenverzeichnis wurde durchgehend auf Basis dieser Bemessungsgrundlage gelegt).
Der Kläger brachte dazu vor, dass die Beträge in der Buchhaltung Bruttobeträge seien, wohingegen in der Klage Nettobeträge begehrt würden, weil der Kläger die Vorsteuern bis 2008 vereinbarungsgemäß erhalten habe. Die Buchhaltung 2007 und 2008 ergebe höhere als die eingeklagten Beträge. Der Kläger begehre für 2007 und 2008 nur die Beträge, die in den Ausgabentabellen nicht mit „MD“ bezeichnet seien. Die für 2006 im Schriftsatz vom 24.8.2023 irrig aufgenommene Ausgabentabelle tauschte er aus.
Gleichzeitig dehnte der Kläger seine Begehren nach § 408 ZPO unter den Punkten 2. und 3. der Klagebegehren auf 30% der geschuldeten Gesamtbeträge sA sowie eine Inflationsabgeltung von 20,26% sowie weitere 4,71% aus. Zur Begründung brachte er vor, dass der Beklagte seine Forderungen seit Jahren mutwillig bestreite.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass die Klage unschlüssig und unbestimmt sei, weil nicht erkennbar sei, wann der Kläger welche Rechnungen der Gesellschaft und in welcher Höhe eingelöst bzw. welche Geldbeträge er hingegeben habe. Die in der Replik ON 10 aufgenommenen Buchungslisten ergäben (ebenso wie die vorgelegte Beilage ./H) nicht die eingeklagten Beträge. Zwischen dem Kläger und der Gesellschaft, vertreten durch den Beklagten, seien niemals Darlehensverträge abgeschlossen oder eine Verzinsung vereinbart worden. Auch das Vorbringen zum Schadenersatzanspruch sei unschlüssig, weil der Kläger kein Vorbringen zu einem allfälligen Wert des Kundenstocks der Gesellschaft oder zu deren Entwicklung erstattet habe. Der Beklagte wendete überdies Verjährung ein und brachte vor, dass der Anspruch für die behauptete Zahlung eingelöster Schulden der Gesellschaft nach § 1358 ABGB derselben Verjährung unterliege wie die eingelöste Schuld. Die Inanspruchnahme des Beklagten für Schulden der Gesellschaft sei überdies rechtsmissbräuchlich und schikanös, weil seine Haftung fünf Jahre nach Eintragung der Liquidation verjähre, die Kündigung der Gesellschaft bereits mit 31.12.2010 rechtswirksam erfolgt sei und die verspätete Eintragung der Liquidation auf die verweigerte Mitwirkung des Klägers zurückzuführen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze wegen Unschlüssigkeit ab. Rechtlich verneinte es die Schlüssigkeit des Klagebegehrens in mehrerer Hinsicht: (1.) Es sei zu keiner schlüssigen Darlegung des Vorliegens eines Darlehnsvertrages, sohin eines zweiseitig verbindlichen Vertrages zwischen den Streitteilen gekommen. (2.) Auch Vorbringen zu einem allfälligen Anerkenntnis sei unschlüssig, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb strittige Beträge, die in einem Vergleich ausgenommen würden, als anerkannt gelten sollten. (3.) Betreffend der vom Kläger ins Treffen geführten „condictio ob turpem vel iniustam causam“ liege weder ein ausreichend konkretisiertes, prüfbares Vorbringen über das „aktive Hinwirken“ des Beklagten, wonach sämtliche Investionen mit dem Geld des Klägers in die H* GmbH übertragen worden wären vor, noch bestehe ein nachvollziehbares Vorbringen zur Höhe des Bereicherungsanspruchs. Das Vorbringen, dass der Beklagte sich sämtlicher Entwicklungen, Equipment, Kunden, die sich heute in der H* GmbH, wiederfänden, bemächtigt habe, begründe nicht nachvollziehbar, dass er deshalb gerade in Höhe sämtlicher Zahlungen des Klägers für die Gesellschaft aus den Jahren 2005 bis 2008, bereichert wäre. (4.) Auch zur vorgebrachten deliktischen Haftung des Beklagten sei nicht konkret vorgebracht worden, welcher Schaden dem Kläger durch schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Beklagten verursacht worden sei. Das Vorbringen, dass der Kläger Zahlungen für die Gesellschaft geleistet bzw. Realdarlehen gewährt habe, ersetze kein schlüssiges Vorbringen zur Höhe des ihm konkret durch deliktisches Verhalten des Beklagten entstandenen Schadens. (5.) Auch sei dem Kläger keine ziffernmäßige Schlüssigstellung der behaupteten Darlehnsansprüche gelungen. (6.) Den auf § 408 ZPO gestützten Anspruch wies es ab, weil der Kläger diesen ausschließlich auf vorprozessuales Fehlverhalten des Beklagten stützte; außerdem dürfe nach § 408 ZPO nur der siegreichen Partei ein Ersatz zugesprochen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit einem Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist sogleich auf das Argument der mangelnden Schlüssigkeit der Klagsforderung einzugehen, weil die Behandlung der Berufung bereits damit ein Ende findet.
I. Zur Schlüssigkeit der Hauptansprüche:
1. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begrün- dung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (10 Ob 37/13h; RS0031014 [T19, T22, T25, T29]). Macht ein Kläger in einem solchen Fall nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugänglich sind, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen, zumal es ansonsten nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [T 22, T 25, T 31, T 37]; zuletzt 7 Ob 22/23w).
2. Urkunden sind bloße Beweismittel, sie sind kein Prozessvorbringen und können ein solches nicht ersetzen (RS0037915). Im Einzelfall kann der Verweis auf vorgelegte Urkunden (wie etwa Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen ausreichend sein, die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037915 [T4]). Urkunden können dann von Einfluss auf die Schlüssigkeit des Parteivorbringens sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (vgl RS0017844; 7 Ob 148/08b). Ein bloßer Abgleich der vom Kläger vorgelegten Urkunden mit seinem Vorbringen ist im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Schlüssigkeitsprüfung zulässig und bedeutet keine Vermischung zwischen der Frage der Schlüssigkeit und jener der Beweisbarkeit der behaupteten Tatsachen (Thalhammer/Krach, Antithesen zur Schlüssigkeit, RdW 2023/235 [335]; 5 Ob 193/22a). Umso mehr gilt dies, wenn – wie vorliegend – die bezughabenden Urkunden in den Schriftsatz einkopiert und zum Vorbringen erhoben wurden.
3. Vorliegend hat der Kläger die von ihm begehrten Pauschalsummen für die Jahre 2005 bis 2008 mit Schriftsatz vom 24.8.2023 (ON 10) durch die Wiedergabe von Buchungslisten der Buchhaltungen (Seiten 21 bis 76) – somit durch Wiedergabe von Urkunden – auf Einzel-Positionen aufgeteilt, wobei er die Buchungslisten für das Jahr 2006 (Seiten 31-42 der ON 10) austauschte (Seiten 3 bis 5 der ON 25).
In seinem letzten Urteilsantrag begehrte der Kläger einen Betrag von EUR 205.763,57 (ON 25, S 9). Gleichzeitig führte er für die Jahre 2005 – 2008 Einzelsummen an und zwar EUR 5.426,76, EUR 31.831,09, 92.049,08 und EUR 76.382,91 und fügte darunter eine Summe mit Gesamt: EUR 205.690,61 an. Die addierte Summe dieser Einzelpositionen ergibt jedoch EUR 205.689,84. Selbst wenn man – zugunsten des Klägers – bei der angegebenen Gesamtsumme von einem offenkundigen Rechenfehler ausginge, bliebe dennoch unklar – und damit nicht schlüssig - wie er auf den Betrag im Urteilsantrag von EUR 205.763,57 kommt.
Wenn man weiters zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass er nur EUR 205.689,84 begehrt, so ist auch die Zusammensetzung dieses Pauschalbetrages nicht schlüssig nachvollziehbar:
Zuletzt begehrte der Kläger für das Jahr 2005 als Gesamtbetrag EUR 5.426,76, der wegen des durchgeführten Vorsteuerabzugs nur die Nettobeträge umfasst (ON 25, S 2). Die dazu in den Schriftsatz einkopierten Buchungslisten (ON 10, S 21-30) weisen jedoch einen Gesamtbetrag von EUR 5.426,88 netto aus. Eine Erklärung für die Differenz des in den Buchungslisten dargestellten Betrages und des von ihm begehrten Minderbetrages liefert der Kläger nicht. Es ist somit – wenn auch in geringem Umfang - nicht nachvollziehbar, welcher Teil welcher Einzelposition nicht vom Klagebegehren umfasst ist. Sofern der Kläger behauptet, dass mit den Buchungslisten die eingeklagte Forderung abgebildet sei, so stehen das ausformulierte Vorbringen einerseits und das in den Tabellen abgebildete Vorbringen andererseits in unlösbarem Widerspruch.
Gleich stellt es sich für das Jahr 2006 dar. Der Kläger begehrte zuletzt EUR 31.831,09 (ON 25, S 2). Die ausgetauschten und in den Schriftsatz vom 25.6.2025 einkopierten Buchungslisten (ON 25, S 3-5) weisen jedoch einen Gesamtbetrag von EUR 31.831,74 netto aus.
Für die Jahre 2007 und 2008 brachte der Kläger vor, „Die Buchhaltung 2007 und 2008 ergibt höhere Beträge; diese wurden in der Klage durch die die Ausgaben, die in den Ausgabentabellen mit „MD“ bezeichnet gekürzt, sodass die im Klagebegehren genannten Beträge restlich maßgeblich sind“ (ON 25, S 2).
Für das Jahr 2007 begehrte der Kläger EUR 92.049,08 (ON 25, S 2). Die dazu in den Schriftsatz einkopierten und damit zum Vorbringen erhobenen Buchungslisten (ON 10, S 43-58) weisen einen Gesamtbetrag von EUR 98.112,55 brutto aus. Bei einer Kürzung um die im Wege des Vorsteuerabzugs zurückerstatte Umsatzsteuer sowie die mit „MD“ gekennzeichneten Beträge im Jahr 2007 (i.e. EUR 4.801,11 brutto) ergibt sich ein Betrag von EUR 87.255,68. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag widerspricht den von ihm selbst aufgestellten Prämissen, wie sich seine Forderung zusammensetzt. Ungeachtet einer zulässigen Bezugnahme auf vorgelegte Urkunden – bzw hier zum Vorbringen erhobene Buchunglisten - können diese aber jedenfalls dann von Einfluss auf die Schlüssigkeit des Parteivorbringens sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (vgl dazu 5 Ob 193/22a, RS0017844, Thalhammer/Krach, aaO).
Auch unter Hinzuziehung der Tabelle des Schriftsatzes ON 25, S 6, kann der Widerspruch im Vorbringen des Klägers nicht aufgelöst werden: Der Kläger gibt dort in Zeile 15 an: „eingeklagt davon (EUR 95.064,43): 92.049,08“. Es ist in Abgleich mit dem Vorbringen laut Buchungslisten weder nachvollziehbar, wie er auf die Summe von EUR 95.064,43 kommt, noch wie sich das vom Kläger angenommene Delta von (95.064,43 – 92.079,08 =) EUR 3.015,35 – das er offenbar als Zahlungen des Beklagten anerkennt - errechnet, weil dies nicht der Summe der mit dem Kürzel „MD“ versehenen Positionen entspricht. Das Vorbringen des Klägers ist somit auch unter dem Aspekt der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens unschlüssig.
Für das Jahr 2008 begehrte der Kläger EUR 76.382,91 (ON 25, S 2). Die dazu in den Schriftsatz einkopierten Buchungslisten (ON 10, S 59-71) weisen einen Gesamtbetrag von EUR 106.781,39 brutto aus. Bei einer Kürzung um die USt sowie die mit „MD“ gekennzeichneten Beträge für das Jahr 2008 (i.e. EUR 17.152,07 brutto) ergibt sich ein Betrag von EUR 79.272,63. Es gilt - auch unter Hinzuziehung der Tabelle des Schriftsatzes ON 25, S 6 - das bereits für das Jahr 2007 ausgeführte, wonach der vom Kläger durch Einkopieren der Buchungslisten geltend gemachte Betrag den von ihm selbst aufgestellten Prämissen der Zusammensetzung seiner Forderung widerspricht. Darüber hinaus macht der Kläger hier – gleich den Jahren 2005 und 2006 – Minderbeträge geltend, ohne nachvollziehbar darzulegen, welcher Teil welcher Einzelposition nicht vom Klagebegehren umfasst ist.
4. In seiner Berufung tritt der Kläger der Rechtsansicht des Erstgerichts betreffend die mangelnde Schlüssigkeit nicht substanziiert entgegen. Zu seinen Argumenten im Einzelnen:
4.1. Der Kläger bringt vor, dass es ihm freistehe, weniger einzuklagen, als er könnte. Die einzelnen Positionen seien im Schriftsatz aufgelistet, Zeile für Zeile zu prüfen und prüfbar. Das werde auch begehrt (Ber S 26).
Hier ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen: Macht ein Kläger nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T25]; zuletzt 7 Ob 22/23w) – dies ist vorliegend nicht erfolgt.
4.2. Bei den obigen Überlegungen des Berufungsgerichts wurde für die Ermittlung der Netto-Summe kein pauschaler USt-Ansatz herangezogen, sondern die jeweils in den Buchungslisten ausgewiesenen USt-Beträge in Abzug gebracht, sodass jenes dem Erstgericht entgegengehaltene Argument der unterschiedlichen USt-Sätze vorliegend nicht verfängt.
4. 3 Sofern der Kläger auf die Zuziehung eines Sachverständigen verweist („das selbe hätte auch die Zuziehung eines Sachverständigen ergeben, den das Erstgericht offenbar benötigt“), ist er darauf hinzuweisen, dass fehlendes – in concreto zur Aufschlüsselung, welche Positionen welcher Einzelbeträge von ihm geltend gemacht werden – und/oder widersprüchliches Vorbringen weder durch eigene Berechnungen des Gerichtes noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt oder gar saniert werden kann (vgl RS0037780 [T13]).
4.4. Auch die Ausführungen, wonach der „Vorhalt“ der Unschlüssigkeit überraschend sei – womit der Kläger erkennbar eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO anspricht – gehen ins aus mehreren Gründen ins Leere:
Zunächst ist diese Mängelrüge schon deswegen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil es an Darlegungen mangelt, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Kläger aufgrund der von ihm (angeblich) nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte.
Weiters bedarf es auch keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (8 Ob 135/06w = RS0120056 [T4]; RS0037300). Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365; ausdrücklich zur Unschlüssigkeit [T5]). Vorbringen zur mangelnden Schlüssigkeit des Klagebegehrens sowie den Widersprüchen zu den bezughabenden Beilagen hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 18.9.2023 (ON 15) erstattet.
Darüber hinaus wurde dieses Thema auch in der Tagsatzung vom 2.7.2024 erörtert (ON 29.4., S 4 f). Der Kläger begnügte sich mit einem – wie bereits dargelegt unzulänglichen – Verweis auf S 2 des Schriftsatzes ON 25.
II. Zum Antrag nach § 408 ZPO
Der Wortlaut des § 408 Abs 1 ZPO und sein materiellrechtlicher Inhalt decken nur die mutwillige Prozessführung vor Gericht ab, nicht aber das Verhalten vor dem gerichtlichen Verfahren. Ein auf das vorprozessuale Verhalten der unterlegenen Partei gestützter Schadenersatzanspruch kann nur selbständig geltend gemacht werden, nicht mit einem Antrag nach § 408 ZPO (RS0123142; 6 Ob 41/18z).
Nicht nachvollziehbar ist das Berufungsargument, wonach nach dem § 59 ASGG der § 408 ZPO nicht Inhalt des Verfahrens wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ist (Ber S 27).
Falsch hingegen sind die Ausführungen wonach die Fallanalsyse der Kommentierungen zB von Fucik in Fasching/Konecny zu § 408 ZPO zeigen würde, dass auch vorprozessuale Schäden nach § 408 ZPO zugesprochen werden könnten und würden. Vielmehr heißt es in der Kommentarstelle explizit: Auf vorprozessuales Verhalten der danach unterliegenden Partei kann § 408 ZPO nicht angewendet werden (Fucik in Fasching/Konecny3 III/2 § 408 ZPO Rz 3).
Im Übrigen kann nur derjenige, der im Prozess obsiegt, seine Ansprüche auf § 408 ZPO stützen, also der Kläger nur bei Stattgebung, der Beklagte nur bei Abweisung der Klage (RS0041171 [T3]), sodass sich eine weitere Prüfung hier ohnedies erübrigt.
In Ermangelung eines schlüssigen Klagebegehrens war der Berufung damit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Eine gesonderte Bewertung des Anspruchs nach § 408 ZPO ist aufgrund der erforderlichen ziffernmäßigen Bestimmung nicht erforderlich (Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 408 ZPO Rz 45 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Vorliegend begehrte der Kläger auf Basis des § 408 ZPO einen weiteren Betrag von jährlich 30% der geschuldeten Gesamtbeträge laut Spruchpunkt (1) sowie weiters Zuschläge von 20,26% und 4,71% zur Inflationsabgeltung aus allen nach Spruchpunkt (1) und (2) geschuldeten Beträgen.
Der im Berufungsverfahren obsiegende Beklagte verzeichnete seine Kosten auf Basis von EUR 215.763,57, somit einer um EUR 10.000 über dem zu Punkt 1 begehrten Kapitalbetrag (ausgehend vom Urteilsantrag mit EUR 205.763,57) bzw EUR 10.072,96 (ausgehend vom im Rubrum und Fließtext angegebenen „Gesamtbetrag“ EUR 205.690,61) liegenden Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung ist von den Begehren zu Punkt 2 und 3 jedenfalls betragsmäßig gedeckt, sodass sich ein näheres Eingehen auf den konkreten Streitwert erübrigt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Frage der Schlüssigkeit einer Klage nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann und daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO darstellt (RS0037780).
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