projets
1Ob82/25b•OGH 1Ob82/25b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr, Dr. Vollmaier und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, wegen 26.000 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 53 R 48/25b11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 4. Dezember 2024, GZ 5 C 749/24s7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin als Vermieterin begehrt von der Beklagten als vormaligen Mieterin wegen vermeintlicher Schäden am bereits zurückgestellten Mietobjekt die Zahlung von 25.000 EUR sA von einem mit insgesamt 53.337,60 EUR bezifferten Schadenersatzanspruch sowie den Ersatz von 1.000 EUR für Wasser- und Kanalgebühren.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich der Schadenersatzforderung von 25.000 EUR nicht zulässig und hinsichtlich der Kanal- und Wassergebühren von 1.000 EUR jedenfalls unzulässig sei.
[4] Die gegen die Abweisung von 25.000 EUR sA von der Klägerin erhobene „außerordentliche Revision“ legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
[5] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[6] 1. Bei einer Teileinklagung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle (nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgebend, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat (RS0042348 [T1]; RS0042500). Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin aus „prozessökonomischen Gründen“ nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat (RS0042348 [T10]).
[7] 2. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat.
[8] 3. Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt Abs 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Hier liegt – bei einem unstrittig bereits beendeten Bestandverhältnis – eine ausschließlich auf Zahlung gerichtete Klage und damit kein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor (vgl RS0042922 [T5]).
[9] 4. Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen gewesen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche“ Revision bezeichnet ist (RS0109623). Ob der vorliegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.