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2R66/25k•OLG Innsbruck 2R66/25k
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Cathrina Rieder, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch den Abwesenheitskurator MMag. Dr. E*, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 96.415,88 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 1.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 97.415,88 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 63.415,88) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die Entscheidung über die vom Abwesenheitskurator verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger wurde als Inspektor im Rahmen seines Nachtdienstes am 7.8.2019 im B* C* vom Beklagten verletzt. Der aus der Ukraine stammende Beklagte war in dieser Nacht gegen 00:30 Uhr festgenommen worden und hatte einen Abschiedsbrief verfasst. Beim Versuch, den Beklagten in einen besonders gesicherten Haftraum zu bringen, schlug dieser dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Im Zuge der Festnahme und Fixierung des Beklagten kam es zu weiteren Schlägen des Beklagten gegen das Gesicht und den Oberkörper des Klägers.
Der Beklagte befindet sich nicht mehr in Österreich; er wurde abgeschoben und ist unbekannten Aufenthalts. Mit Beschluss vom 8.3.2023 wurde RA MMag. Dr. E* zu seinem Abwesenheitskurator bestellt.
Der Kläger erlitt infolge des vorangeführten Vorfalls eine Zerrung der Halswirbelsäule sowie multiple Prellungen am Kopf, Oberkörper, an der rechten Schulter und an der linken Hand; dies teils mit Abschürfungen. Strukturelle Verletzungen lagen bei ihm nicht vor. Das vollständige Abklingen aller Beschwerden nahm drei bis vier Wochen in Anspruch.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet ausschließlich ein Verdienstentgangsbegehren des Klägers resultierend aus diesem Vorfall. Hinsichtlich der vorfallskausalen erlittenen Schmerzen und seiner – ab April 2021 zunehmend ausgeprägten – psychischen Beeinträchtigungen wird auf das Ersturteil verwiesen (§ 500a ZPO).
Mit der am 10.2.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 33.000,-- s.A. sowie die Feststellung, dass ihm der Beklagte für sämtliche seiner in Hinkunft entstehenden Nachteile aus dem Vorfall vom 7.8.2019 hafte. Mit Schriftsatz vom 2.12.2024 (ON 49) dehnte er das Zahlungsbegehren um EUR 63.415,88 an Verdienstentgang auf insgesamt EUR 96.415,88 aus. Er brachte dazu (Verdienstentgang) vor, dass ihm aufgrund der Folgen des Vorfalls vom 7.8.2019 nur mehr die Verrichtung von Innendiensttätigkeiten – und dies ebenfalls nur in sehr eingeschränktem Ausmaß – möglich sei. Aufgrund seiner nach wie vor andauernden, vorfallskausalen Einschränkung bei der Dienstverrichtung sei ihm im Zeitraum vom 11.4.2022 bis 31.12.2024 ein Verdienstentgang in Höhe von insgesamt EUR 63.415,88 entstanden. Zum Beweis dafür legte er eine von seiner Dienstgeberin erstellte 11-seitige Verdienstentgangsberechnung in Tabellenform in Beilage ./E vor, welche er in seinen Ausdehnungsschriftsatz ON 49 integrierte.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er hielt dem ausgedehnten Begehren auf Verdienstentgang entgegen, dass die Forderung unschlüssig sei, weil sich aus den vorgelegten Tabellen nicht ergebe, weshalb dem Kläger ein Verdienstentgang in der begehrten Höhe zustehen solle. Die Berechnung laut Beilage /.E sei in keiner Weise nachvollziehbar und auch nicht leserlich. Das Kopieren von Tabellen in einen Schriftsatz könne ein Vorbringen nicht ersetzen. Es fehlten Tatsachenbehauptungen zu den vorgelegten Berechnungen. Aus Sicht des Beklagten handle es sich um ein nicht nachvollziehbares Sammelsurium an Zahlen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Schmerzengeldbegehren mit EUR 30.000,-- s.A. statt und wies das Schmerzengeldmehrbegehren von EUR 3.000,-- s.A. sowie das gesamte Verdienstentgangsbegehren in Höhe von EUR 63.415,88 s.A. ab.
Es traf die in US 4 bis US 14 des Ersturteils wiedergegebenen Feststellungen und begründete die Abweisung des Verdienstentgangsbegehrens damit, dass diese Teilforderung unschlüssig sei. Zwar werde der Verweis im Vorbringen auf eine vorgelegte Urkunde, welche eine nachvollziehbare Anspruchsberechnung enthalte, von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen erlaubt. Die vom Kläger vorgelegten, komplexen Verdienstentgangsberechnungen in Tabellenform reichten aber nicht aus, um die Bestimmtheit des diesbezüglichen Zahlungsbegehrens herzustellen. Auch nach einer Erörterung der Unschlüssigkeit in der Streitverhandlung vom 9.12.2024 sei eine Klarstellung oder ergänzende Darstellung der vorgelegten Urkunden seitens des Klägers unterblieben. Die in Beilage ./E angestellten Berechnungen seien rechnerisch nicht nachvollziehbar. Zwar ergebe die Spalte ‚Verdienstentgang‘ zusammengerechnet durchaus den begehrten Betrag von EUR 63.415,88, es sei aber nicht ersichtlich, wie sich die einzelnen Beträge rechnerisch ermittelten. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie sich der begehrte Verdienstentgang aus den einzelnen Zeiträumen ermittle. Auch nach Erörterung durch das Gericht habe der Kläger keine weiteren Beweisanbote – wie etwa die Einholung eines buchhalterischen Gutachtens, eine Zeugeneinvernahme oder eine ergänzende Parteienbefragung – beantragt. Die Anwendung des § 273 ZPO käme angesichts der Höhe des geltend gemachten Verdienstentgangs nicht in Betracht.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Mängel- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung dahin, dass auch dem Verdienstentgangsbegehren im Umfang von EUR 63.415,88 s.A. stattgegeben werde; hilfsweise stellt er (gemeint im angefochtenen Umfang) einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte begehrt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Berufungswerber moniert zunächst einen Verstoß des Erstgerichts gegen § 182a ZPO und führte dazu aus, dass die Abweisung des Verdienstentgangsbegehrens wegen Unschlüssigkeit eine Überraschungsentscheidung im Sinn dieser Bestimmung darstelle. Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 9.12.2024 ergebe sich „mehr als hinreichend“, dass das Erstgericht eine (Un-/)Schlüssigkeit der Klage (nur) bezogen auf die Geltendmachung von Bruttobeträgen erörtert habe. Dass die vorgelegte Beilage ./E eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Berechnung durch die Dienstbehörde des Klägers darstelle, sei nicht thematisiert worden. Ebenso wenig habe das Gericht dargelegt, dass es eine Unschlüssigkeit im Sinn einer Beweislast bzw Beweislastverteilung auslege, weshalb vom Kläger „zwangsläufig“ kein Gutachten angeboten worden sei. Da es sich bei der Frage Brutto-/Nettoschaden um eine Rechtsfrage handle, welche nicht bewiesen werden könne, hätten sich weitere Beweisanbote erübrigt. Das Erstgericht habe zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, dass es das Vorbringen vom 2.12.2024 bzw den Inhalt der diesem Vorbringen zugrunde liegenden Beilage /.E nicht verstehe oder nicht erkenne, dass der Tabelle „Jahresdurchschnitt“ die Vergleichszeiträume zu entnehmen seien.
Hätte das Erstgericht mit den Parteien nach § 182a ZPO erörtert, dass es eine Unschlüssigkeit mit „Nachvollziehbarkeit einer Berechnung durch die Personalabteilung“ gleichsetze, hätte der Kläger die Befragung eines Mitarbeiters der Personalabteilung als Zeugen angeboten und hätte auch ergänzend vorgebracht, dass die Verdienstentgangsberechnung Beilage /.E eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO darstelle, zumal sie von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse erstellt worden sei. Weiters hätte er vorgebracht, dass die vorgelegte Tabelle von der Personalabteilung ganz konkret bezogen auf den Kläger erstellt worden sei, weil die besoldungsrechtliche Einstufung bezogen auf jeden einzelnen Bediensteten individuell und anhand zahlreicher Kriterien vorgenommen werde. Auch hätte er bei entsprechender Erörterung klargestellt, dass sich aus der Tabelle „Jahresschnitt“, welche in US 13 abgedruckt sei, der Vergleichszeitraum April 2021 bis inklusive März 2022 ergebe. Aus der dort gelb markierten (vorletzten) Zeile sei der Durchschnitt der in diesem Vergleichszeitraum vom Kläger bezogenen Nebengebühren abzulesen, welcher den Berechnungen jeweils zugrunde gelegt worden sei.
2. Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei der Beilage ./E entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht nicht um eine – vollen Beweis bietende – „öffentliche Urkunde“ im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO handelt, weil sie nicht auf einem hoheitlichen Akt einer österreichischen Behörde beruht. Eine Urkunde unterfällt nur dann dieser Bestimmung, wenn eine Behörde damit im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse eine amtliche Verfügung trifft, erklärt oder bezeugt, also eine normative Anordnung erlässt, wie sie insbesondere in Bescheiden von Verwaltungsbehörden sowie gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen zum Ausdruck kommt (vgl Bittner in Fasching/Konecnny3 § 292 ZPO Rz 18ff). Eine einem Bediensteten einer öffentlichen Rechtsträgerin erteilte Auskunft über einen – von komplexen Berechnungsmodi abhängenden, einen bestimmten Zeitraum betreffenden – Verdienstausfall an fallweisen Nebengebühren inklusive Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen stellt daher keine öffentliche Urkunde iSd § 292 Abs 1 ZPO dar.
Darauf kommt es hier aber ohnedies nicht an, weil das Erstgericht nicht gegen seine Anleitungspflichten verstoßen hat und der Kläger das Verdienstentgangsbegehren bis zuletzt nicht schlüssig darstellte:
3.1. Richtig ist, dass die Abweisung eines unbestimmten, unschlüssigen oder widersprüchlichen Begehrens durch das Gericht gegen das aus §§ 182, 182a ZPO abzuleitende Verbot einer „Überraschungsentscheidung“ verstößt, wenn der klagenden Partei in erster Instanz keine Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt, also keine Präzisierung ermöglicht wurde (RS0037166 [T1], RS0031014 [T10], RS0037300 [T38] ua). Davon ist aber nur auszugehen, wenn die Parteien zu der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung keine Stellung nehmen konnten (RS0037300 [T16, T20]; jüngst 1 Ob 152/24w).
3.2. Ziel der aus den vorgenannten Bestimmungen abzuleitenden Anleitungspflichten ist es, die Parteien im Rahmen ihrer geltend gemachten Ansprüche dazu zu veranlassen, alle noch fehlenden Aufschlüsse zu geben, um diejenigen Tatsachenfeststellungen treffen zu können, welche Voraussetzung für die rechtliche Beurteilung ihrer Ansprüche sind (Rassi in Fasching/Konecny³ ZPG §§ 182, 182a ZPO Rz 5). Wie weitgehend diese vom Gericht wahrzunehmende Verpflichtung ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie geht aber jedenfalls nicht so weit, dass es einer richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das vom Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben wurden (RS0122365).
3.3. Im vorliegenden Fall wurde vom Beklagten in seiner schriftlichen Replik zur Klagsausdehnung ON 49 der Einwand der Unschlüssigkeit erhoben und diesbezüglich vorgebracht, dass das Kopieren einer Tabelle in den Schriftsatz ein Vorbringen nicht ersetze und dass sich aus der vorgelegten Tabelle nicht ergebe, weshalb dem Kläger ein Verdienstentgang in der begehrten Höhe zustehen solle. In der darauffolgenden Streitverhandlung vom 9.12.2024 nahm das Erstgericht folgende Erörterung der Rechtslage vor:
„Mit der Klagsvertreterin wird die geltend gemachte Position des Verdienstentgangs erörtert. Insbesondere wird erörtert, dass die Position des Verdienstentgangs nach Meinung der Richterin unschlüssig ist. Der Geschädigte ist in Bezug auf seinen Verdienstentgang grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist daher durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der das hypothetische Einkommen ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis erzielten Einkommen verglichen wird. Dabei ist grundsätzlich vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne Unfall nur die Nettoeinkünfte verblieben wären, also die um Steuer und sonstige Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte. Der tatsächlich erzielte Nettoverdienst samt einer allenfalls ausbezahlten Sozialversicherungsleistung ist daher vom hypothetischen Nettoverdienst, den der Geschädigte ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erzielt hätte, abzuziehen. Damit dem Geschädigten der Differenzbetrag ungeschmälert verbleibt, müssen ihm aber auch jene Steuern und Abgaben ersetzt werden, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Diese ist daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspricht. Der Kläger macht keine aus dem Dienstverhältnis geschuldete Entlohnung, sondern Schadenersatz gegenüber einen Dritten geltend. Auf einen solchen Schadenersatzanspruch ist nicht die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zur zulässigen Einklagung von Bruttolöhnen, sondern die einschlägige schadenersatzrechtliche Rechtsprechung anzuwenden.“
In der Folge wurde klägerseits keine weitere Präzisierung der Verdienstentgangsansprüche vorgenommen und auch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet. Die Klagsvertreterin teile lediglich mit, dass das Klagebegehren ihrer Ansicht nach schlüssig sei.
Dies ist nicht der Fall:
4.1. Die Bestimmtheit und Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0037532). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dass sich das Sachbegehren aus den vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn; vgl RS0037516 [T5]).
4.2. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagenhäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (RS0031014 [T29], RS0037907). Wird hingegen ein – aus unselbständigen Teilpositionen zusammengesetzter – einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert (5 Ob 200/23g, 5 Ob 32/23a mwN).
4.3. Wird ein Schmerzengeldanspruch gemeinsam mit einem Verdienstentgangsbegehren erhoben, liegt eine objektive Klagenhäufung vor (1 Ob 166/24d [Rn 47 mwN]), welche eine genaue Aufgliederung der einzelnen (Teil-)Ansprüche erfordert. Diese Aufgliederung (in EUR 33.000,-- an Schmerzengeld und EUR 63.415,88) wurde hier vorgenommen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet ausschließlich das auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhende Verdienstentgangsbegehren. Dieses Zahlungsbegehren wurde vom Kläger bezogen auf den Zeitraum von 11.4.2022 bis 31.12.2024 (32 Monate und 19 Tage) mit EUR 63.415,88 beziffert, wobei er dem Gericht (ua) folgende Aufstellung vorlegte:
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Die Ermittlung der jeweiligen in der 5.Spalte („Verdienstentgang“) ausgewiesenen Beträge wurde vom Kläger in den in den Ausdehnungsschriftsatz aufgenommenen Tabellen ausgeworfen und dort wiederum in Überstunden, Sonn-/Feiertags-/Gefahrenzulagen, Journal- und Nachtdienste sowie WNZ unterteilt.
4.4. Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, welche während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, wollte man für jede einzelne Teilforderung ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. In so einem Fall ist es nicht erforderlich, die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge neuerlich in der Klageerzählung ziffernmäßig anzuführen (vgl RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]). Dass diese Berechnungstabellen der dienstrechtlichen Besoldungsabteilung samt den Beiblättern (Beilage ./E) – zum Bestandteil des Klagebegehrens erhoben, bzw in den Schriftsatz „integriert“ wurde, ist daher nicht zu beanstanden (vgl 5 Ob 177/21x [Rn29]). Unerheblich für die Schlüssigkeit ist auch, ob die vorgelegte Urkunde Beilage ./E als Beweismittel „ausreicht“; dies betrifft die Beweisbarkeit des Anspruchs und nicht dessen Nachvollziehbarkeit.
4.5. Der im Schadenersatzrecht herrschende Grundsatz, wonach ein Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde, hat auch für die Geltendmachung eines Verdienstentgangs zu gelten. Nach § 1325 ABGB vom Schädiger zu ersetzende Einkommenseinbußen sind – deren Kausalität vorausgesetzt – in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich einer allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Verletzung erzielt hätte (RS0030638). Die Beurteilung des hypothetischen Einkommens, das ohne das schädigende Ereignis hätte erzielt werden können, fällt trotz seines rein hypothetischen Charakters in den Tatsachenbereich (RS0030638, RS0022483 [T2]). Als Bezugsgröße der Differenzrechnung ist daher von der tatsächlich nicht stattgefundenen - und darum hypothetischen - Einkommensentwicklung des Geschädigten nach dem hypothetischen gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das schädigende Ereignis auszugehen (vgl 2 Ob 79/97z). Eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht (RS0030638). Der Geschädigte soll nicht mehr und nicht weniger als den erlittenen Nachteil ersetzt erhalten (RS0023600 [T10]).
4.6. Zutreffend hervorgehoben und auch ausdrücklich erörtert wurde vom Erstgericht in diesem Zusammenhang, dass es zur Durchführung der oben dargelegten Verdienstentgangsberechnung der Angabe der Höhe des konkreten Nettoverdienstes vor dem schädigenden Ereignis und nach dem schädigenden Ereignis bzw soweit lediglich der Ersatz von Nebengebühren begehrt wird, einer entsprechenden Aufschlüsselung dieser (Netto-)Einkünfte bedarf, weil einem Geschädigten nach der ständigen Rechtsprechung nur der hypothetisch erzielbare Nettoverdienst (also ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsabgaben) gebührt. Dabei sind allerdings – wie ebenfalls mit dem Kläger erörtert wurde – auch jene Steuer- und sonstigen (künftigen) Abgabenverpflichtungen zu berücksichtigen, welche durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen (RS0022868 [insbes T5 u T6]). Der entgangene Verdienst ist daher in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte (RS0030638).
4.7. Der Kläger legte zwar eine detaillierte Aufsplittung der verschiedenen entgangenen Nebengebühren als Durchschnittsberechnung vor, dies aber nur als Bruttoberechnung und daher inklusive Lohnsteuer sowie inklusive der anteiligen Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge. Weder wurden diese (nicht ersatzfähigen) – Leistungen in Abzug gebracht noch ein Vorbringen dazu erstattet, mit welcher Steuer- und Abgabenlast nach Erhalt der Schadenersatzzahlung beim Kläger zu rechnen sein werde.
4.8. Damit geht aber aus den Klagsbehauptungen (überhaupt) nicht hervor, welchen tatsächlichen, ersatzfähigen Verdienstentgang der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum erlitt. Da das Klagsvorbringen auch nach eingehender (oben wiedergegebenen) Erörterung durch das Erstgericht unschlüssig geblieben ist (es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, dass die mit dem Zufluss der Schadenersatzleistung künftig entstehende Steuer- und Abgabenlast durch Ausmessung mit dem eingeklagten Bruttoverdienst abgedeckt sei) und auch die vorgelegten komplexen (Brutto-)Verdienstentgangsberechnungen in Tabellenform nicht geeignet sind, die Bestimmtheit des Klagebegehrens im oben aufgezeigten herzustellen (vgl 5 Ob 177/21x [Rn 29]), war der Berufung ein Erfolg zu versagen, ohne dass auf die weiteren Berufungsgründe eingegangen werden muss.
Verfahrensrechtliches
1. Der im Berufungsverfahren unterliegende Kläger hat die Kosten seiner Berufung nach §§ 50, 41 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.
Gemäß § 10 ZPO trifft die Kostentragung für die Kuratorkosten den Gegner der Partei, für die er bestellt wurde; dies ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens. Dabei handelt es sich um eine Vorleistung des Gegners auf den Belohnungsanspruch des Kurators gegenüber dem Abwesenden (Gitschthaler in Rechberger5 § 116-119 Rz 11). Die Bestimmung der Kuratorkosten, auch jener, die vor einer höheren Instanz erwachsen, obliegt nach § 10 ZPO jenem im Prozessinstanzenzug tätig gewordenen Gerichte, das den Kurator bestellte (RS0035322; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 E 15 zu § 10 ZPO; Fucik in Rechberger5 § 10 ZPO Rz 4). Das Berufungsgericht ist daher zur Entscheidung über die Kosten des Kurators des Beklagten für die Berufungsbeantwortung funktionell unzuständig, weshalb diese Entscheidung dem Erstgericht vorzubehalten war (vgl 6 Ob 112/04w uvm).
2. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144). Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.
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