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3R81/25v•OLG Graz 3R81/25v
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Lichtenegger und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wider die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 72.633,94 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 71.164,64) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.03.2025, ** - 35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.793,02 (darin EUR 632,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat mit der C*-AG (nunmehr Beklagten) einen Maschinenversicherungsvertrag für zwei Raupenbagger mit Vertragsbeginn am 11.06.2018 abgeschlossen. Am 24.08.2018 wurde der Kettenbagger, Baujahr 2016, Typenbezeichnung **, Hersteller ** (iwF: „Bagger“), nachträglich in das Versicherungsverhältnis eingeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die T T Polizze ** – Austria (Trucks Trailer), die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kasko-Versicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2010), Abschnitt A und Abschnitt B, sowie die TK3252 zugrunde.
Am 18.11.2022 löste sich im Steinbruch der Klägerin bei Aufräumarbeiten ein Felsgestein, wobei ein Gesteinsbrocken den Bagger beschädigte. Den dadurch entstandenen Karosserieschaden hat die Beklagte ersetzt.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der Sachversicherung, der auf die Entschädigung eines beim Bagger eingetretenen Motorschadens gerichtet ist.
Die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende T T-Polizze sieht vor, dass „innere Betriebsschäden“ per Antrag mitversichert werden können. Die Klägerin machte von der Möglichkeit, innere Betriebsschäden mitzuversichern, keinen Gebrauch, weshalb dem Versicherungsverhältnis die Klausel „TK3252 Ausschluss von inneren Betriebsschäden“ zugrunde gelegt wurde.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräte (ABMG 2010) lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt A
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. [...]
Nicht versichert sind [...]
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgetauscht werden müssen; […]
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch [...]
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
[...]
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; [...]
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
[...]
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden [...]
g) durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;
h) durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; [...]“
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende TK3252 lautet wie folgt:
„TK3252 Ausschluss von inneren Betriebsschäden
1. Gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2 leistet der Versicherer Entschädigungen für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen der Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschäden)
a) als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses;
b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
c) durch Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung und Hochwasser;
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für innere Betriebsschäden und Bruchschäden. Entschädigung wird jedoch geleistet für Schäden gemäß Nr. 1, die infolge eines inneren Betriebsschaden oder Bruchschadens eintreten.“
Beim Bagger trat ein Schaden am Common-Rail-Pumpenantrieb (Versagen des pumpseitigen Wälzlagers [Kugellagers]) auf. Die Common-Rail-Antriebswelle ist in zwei Kugellager gelagert, in das antriebsseitige und das abtriebsseitige Lager. Die Schmierung dieser Lager erfolgt über das Motoröl. Ein pumpseitiges Wälzlager ist dem normalen Verschleiß ausgesetzt und hat die gleiche Lebensdauer wie ein Motor (zumindest 15.000 Stunden) zu erwarten. Das pumpseitige Wälzlager ist mit einer Laufzeit des Motors von 9.452 Stunden vor seiner üblichen Lebensdauer ausgefallen. Ein vorzeitiger Ausfall eines Wälzlagers ist eher ungewöhnlich. Ursache für den vorzeitigen Ausfall des pumpseitigen Wälzlagers war entweder ein Materialmangel oder eine mangelnde Schmierölversorgung. Was davon die konkrete Ursache des Versagens des pumpseitigen Wälzlagers war, kann nicht festgestellt werden.
Durch das Versagen des pumpseitigen Wälzlagers lösten sich Späne und Teile dieses Lagers bzw des Lagergehäuses, die in die Ölwanne gelangten und von der Ölpumpe angesaugt wurden. Nachdem ein KFZ-Techniker die Erstreparatur (Turbolader- und Pleuellagertausch) durchgeführt hatte, befanden sich in den schmierölführenden Kanälen weiterhin Späne, die zu einer zumindest teilweisen Verlegung der Schmierölkanäle führten. Damit ging ein Schmierölmangel einher. Diese Umstände waren die Ursache dafür, dass in weiterer Folge ein endgültiger Motorschaden (mit Schaden am Turbolader, der Kurbelwelle, der Nockenwelle, dem Kurbelgehäuse etc.) eintrat. Der Schaden am Common-Rail-Pumpenantrieb war daher die Ursache für den Motorschaden. Weder der Schaden am Common-Rail-Pumpenantrieb noch der Motorschaden sind auf den Steinschlag vom 18.11.2022 zurückzuführen. Der Schaden am Common-Rail-Pumpenantrieb war für die Klägerin bzw für ihre Repräsentanten nicht vorhersehbar.
Die Klägerin fordert aus dem Versicherungsvertrag für die Reparatur des Motorschadens EUR 72.663,94 samt Zinsen. Der Motorschaden sei als Folgeschaden des Karosserieschadens durch Felssturz versichert. Selbst wenn er keine Folge des Karosserieschadens wäre, habe die Beklagte die Kosten gemäß § 2 Abs 1 d und e ABMG 2010 zu ersetzen, weil der Motorschaden die Folge eines Ölmittelmangels sei und die Messeinrichtung des Baggers den Ölmittelmangel nicht angezeigt habe. Die Ausschlussbestimmungen der ABMG 2010 seien nicht anzuwenden, weil der Motorschaden nicht auf eine betriebsbedingte normale Abnutzung oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung zurückzuführen sei.
Die Klausel TK3252 ändere die Risikoabgrenzung in Abschnitt A § 2 Z 1 und 2 ABMG 2010, nach dem sämtliche dort angeführten Schäden versichert seien, nicht ab. Gemäß Klausel TK3252 leiste die Beklagte Entschädigungen für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABMG 2010, die infolge eines inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens eintreten. Der Motorschaden sei die Folge des Versagens des pumpenseitigen Kugellagers des Common-Rail-Antriebs vor seiner üblichen Lebensdauer, also die Folge eines inneren Betriebsschadens. Die Ursache könne die Folge unzureichender Schmierölversorgung oder ein materialbedingter Ausfall gewesen sein. Die Beklagte hafte für den Motorschaden somit nicht nur gemäß Abschnitt A § 2 ABMG 2010, sondern auch aufgrund der Klausel TK3252.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet ein, der Motorschaden sei keine Folge des Karosserieschadens oder des Steinschlags. Er beruhe auf einem zweiten, davon unabhängigen Schadenereignis. Selbst wenn sich der Motorschaden als betriebsbedingte Folge eines durch Abnutzung gebrochenen Kugellagers im Antriebsgetriebe entwickelt hat, liege ein nicht versicherter „innerer Betriebsschaden“ gemäß Nr. 2 der Klausel TK3252 vor, für den ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung zu leisten sei. Durch die Klausel TK3252 werde die primäre Risikoabgrenzung in Abschnitt A § 2 Z 1 und 2 ABMG 2010 insofern abgeändert, als anstelle der in den ABMG vorgesehenen All-Risk-Deckung nur die dort abschließend aufgezählten Schäden versichert seien. Der Motorschaden sei keine „unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses“ im Sinne des Punktes 1 lit a der Klausel TK3252.
Es seien auch sekundäre Risikoausschlüsse nach § 2 Z 4 lit g und h ABMG 2010, Abschnitt A, verwirklicht. Der Motorschaden sei ein Schaden durch „zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes“ sowie durch „betriebsbedingte normale Abnutzung“ bzw „betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung“. Gemäß § 1 Z 4 lit c ABMG 2010, Abschnitt A, seien „sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen“ nicht mitversichert. Das gebrochene Kugellager sei ein solches Verschleißteil, dessen unterlassener Austausch den Schaden verursacht habe, weshalb sie leistungsfrei sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 3 bis 6 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich folgerte es nach Auslegung der Versicherungsbedingungen daraus, dass die Klausel TK3252 unter Berücksichtigung ihres für einen verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zwecks sämtliche innere Betriebsschäden vom Versicherungsschutz ausnehme. Sowohl der Schaden am Common-Rail-Pumpenantrieb als auch der in Folge dessen eingetretene Motorschaden seien als innerer Betriebsschaden zu qualifizieren. Demnach liege kein vom Versicherungsschutz gedeckter Schaden vor, weshalb das Klagebegehren dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage im Umfang von EUR 71.164,64 samt 9,2 % Zinsen seit 06.06.2023 stattgegeben wird. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
A) Zur Tatsachenrüge
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, zum Zeitwert und zur Höhe der Kosten der Reparatur des Baggers getroffen hat. Damit beruft sie sich auf sekundäre Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, die mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind.
2. Eine Tatsachenrüge hat die Klägerin nicht (gesetzmäßig) ausgeführt (RS0041835), weil sie die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht bekämpft.
3. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge
1. Die Klägerin bezweifelt nicht, dass gemäß Nr. 2 erster Satz der Klausel TK3252 für „innere Betriebsschäden“ kein Versicherungsschutz besteht. Sie will ihren Entschädigungsanspruch weiterhin aus dem zweiten Satz der Nr. 2 der Klausel TK3252 ableiten. Nr. 2 der TK3252 enthalte zwar einen Ausschluss von inneren Betriebsschäden, nehme Folgeschäden eines Betriebsschadens aber aus, soferne sie auf Ursachen gemäß § 2 Nr. 1 der ABMG zurückzuführen seien und es sich dabei um Sachschäden gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 der ABMG handle. Sie argumentiert, der Motorschaden sei ein Folgeschaden des inneren Betriebsschadens, den sie – wie das Erstgericht – im Versagen des pumpenseitigen Kugellagers erblickt.
2. Die Qualifikation des Motorschadens als versicherter Sachschaden nach Nr. 2 Satz 2 der TK3252 setzt voraus, dass es sich dabei um einen Schaden handelt, der a) „infolge eines inneren Betriebsschadens“ eingetreten ist, und der b) Gegenstand einer Entschädigungsleistung (Entschädigung nur „für Schäden gemäß Nr. 1“) ist. Die nicht zwischen den Parteien ausverhandelte Klausel TK3252 ist im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut und aus ihrem Zusammenhang heraus so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließt (RS0008901). Maßgeblicher Adressatenkreis sind im konkreten Fall Personen, die einen Maschinenversicherungsvertrag abschließen, der eine Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (hier: Bagger) beinhaltet.
3. Zu den Schäden, die nach Nr. 2 Satz 2 TK3252 Gegenstand einer Entschädigungsleistung sein können
3.1. Aus Nr. 2 Satz 2 der Klausel TK352 ergibt sich, dass eine Entschädigung nur „für Schäden gemäß Nr. 1“ geleistet wird. Ein durchschnittlicher Leser kann daraus mangels anderer Anhaltspunkte nur auf einen Verweis auf eine andere Regelung innerhalb derselben (nur aus zwei Nummern bestehenden) Klausel, sohin auf die Nr. 1 der Klausel TK3252, schließen.
3.2. Nr. 1 der Klausel TK3252 nimmt Bezug auf die Leistungspflicht des Versicherers „gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2“, worunter unstrittig (auch nach der Auffassung der Klägerin) die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ABMG 2010 gemeint sind. Die Beklagte bezieht sich damit in Nr. 1 TK3252 auf ihre allgemeine Umschreibung der Gefahren und Schäden in Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2 ABMG 2010, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Danach ist eine Entschädigung „für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“ zu leisten. Im Anschluss werden in § 2 Nr. 1 ABMG 2010 demonstrativ („insbesondere“) durch bestimmte Ursachen hervorgerufene Sachschäden aufgezählt, für die eine Entschädigung geleistet wird: „für Sachschäden durch [...] b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; [...] d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; […]“. Dass die Entschädigungspflicht auf Sachschäden mit bestimmten Ursachen eingeschränkt werden sollte, ist § 2 Nr. 1 ABMG 2010 nicht zu entnehmen.
3.3. Wie aus der Überschrift der zusätzlich vereinbarten Klausel TK3252 leicht zu erkennen ist, bezweckt die Klausel den Ausschluss von „inneren Betriebsschäden“, die nach der Polizze nur über Antrag mitversichert werden konnten. Die Regelung zur Entschädigungspflicht in Nr. 1 TK3252 hätte trotz erkennbar bezwecktem Ausschluss von inneren Betriebsschäden und Bruchschäden keinen Anwendungsbereich, wenn ohnehin die (umfängliche) Leistungspflicht nach Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2 ABMG 2010 unverändert bestehen bleiben sollte. Nach der allgemeinen Umschreibung versicherter Schäden in Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2 ABMG 2010 wären davon Sachschäden, die auf die in Nr. 1 lit a bis c TK3252 angeführten Ereignisse zurückgeführt werden können, ohnehin mitumfasst. Nur wenn man die Regelung in Nr. 1 TK3252 als Einschränkung der allgemeinen Leistungspflicht auf bestimmte Sachschäden versteht, bleibt ihr ein Anwendungsbereich. Daraus folgt, dass in Nr. 1 der TK3252 die allgemeine und umfängliche Leistungspflicht der Beklagten gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2 ABMG 2010 erkennbar auf Sachschäden eingeschränkt werden sollte, die auf bestimmte, in lit a bis c angeführte äußere Einflüsse oder bestimmte (Elementar-)Ereignisse zurückzuführen sind.
3.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Gegenstand der Entschädigungspflicht nach Nr. 1 TK3252 unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen (Sachschäden) sind, die auf äußere Einflüsse (lit a) oder die in den lit b und c genannten Ereignisse zurückzuführen sind. Die Klausel TK3252 schränkt somit in Nr. 1 die Leistungspflicht der Beklagten auf Sachschäden mit den in lit a bis lit c genannten Ursachen ein.
3.5. Nr. 2 TK3252 will ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen „innere Betriebsschäden“ von der Versicherungspflicht ausschließen (Satz 1), nicht aber Sachschäden, die infolge eines „inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens“ eintreten (Satz 2). Nr. 2 Satz 2 TK3252 regelt eine Entschädigungspflicht, die aber auch nur „Schäden gemäß Nr. 1“ TK3252 (dazu oben in Punkt 3.4) umfasst. Zu berücksichtigen ist damit der eingeschränkte Gegenstand der Entschädigungspflicht (durch bestimmte Ursachen hervorgerufene Sachschäden) nach Nr. 1 TK3252, auf den Nr. 2 Satz 2 TK3252 verweist.
Gegenstand der Entschädigungspflicht nach Nr. 2 Satz 2 TK3252 sind demnach unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, die auf auf die versicherte Sache von außen her einwirkende (lit a) oder auf die in den lit b und c genannten Ereignisse zurückzuführen sind, (auch) wenn sie die Folge eines „inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens“ sind.
3.6. Der Motorschaden ist keine Beschädigung am oder Zerstörung des Baggers, die als unmittelbare Folge eines von außen her auf den Bagger einwirkenden Ereignisses eintrat (Nr. 1 lit a TK 3252). Er trat auch nicht aufgrund der in den Nr. 1 lit b und lit c TK3252 genannten Ereignisse ein. Der aus dem Motorschaden bestehende Sachschaden am Bagger wurde somit durch keine versicherte Gefahr herbeigeführt; er ist kein Schaden gemäß Nr. 1 TK3252. Schon aus diesem Grund besteht aufgrund der Einschränkung der versicherten Gefahren und Sachschäden in der Klausel TK3252 keine Entschädigungspflicht der Beklagten. Auf die Frage, ob der Motorschaden eine Folge eines „inneren Betriebsschadens“ ist, kommt es nicht mehr an.
4. Zum „inneren Betriebsschaden“
4.1. Mit der Frage, was als „innerer Betriebsschaden“ gemäß Nr. 2 der Klausel TK3252 zu verstehen ist, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Eine Definition des Begriffs ist weder der Polizze noch den Versicherungsbedingungen (ABMG oder TK3252) zu entnehmen.
4.2. Unter „Betriebsschäden“ versteht ein verständiger Versicherungsnehmer, der einen Maschinenversicherungsvertrag für Arbeitsgeräte und Maschinen unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten abschließt, allgemein Schäden an der versicherten Maschine, die bei ihrem oder durch ihren Betrieb (also ihrer Verwendung) entstehen. Ein Betriebsschaden entspringt also dem gewöhnlichen Betriebsrisiko der versicherten Sache (vgl 7 Ob 22/16k [Ausschluss von Brems-, Betriebs- und Bruchschäden in der KFZ-Kaskoversicherung]). Das Wort „Betriebsschäden“ gibt noch keinen Aufschluss darüber, welche konkrete Ursache den Schaden an der versicherten Sache hervorgerufen haben muss, nachdem etwa auch Bedienungsfehler als Betriebsschäden in Betracht kämen (7 Ob 136/14x mwN; RS0081205; RS0081172).
4.3. Nach der Überschrift der Klausel TK3252 sollten nur „innere“ Betriebsschäden, nach Nr. 2 Satz 1 TK3252 zudem „Bruchschäden“ ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen sein. Die Bedeutung des Begriffs „innere Betriebsschäden“ ist für den Adressaten einer Maschinenversicherung aus dem Zweck der Klausel TK3252 und aus dem Zusammenhang ihrer – die Leistungspflicht nach Abschnitt A, § 2 Nr. 1 und 2 einschränkenden – Regelungen in Nr. 1 und Nr. 2 zu erschließen. Mit einem „inneren Betriebsschaden“ ist ein Schaden gemeint, der beim oder durch den Betrieb der versicherten Sache eintritt und dessen Ursache nicht von außen herrührt (vgl die Entschädigungspflicht in Nr. 1 lit a bis c TK3252), sondern in der versicherten Sache (Bagger) selbst liegt (zB Materialfehler, Versagen von Bauteilen, Wartungsmängel). Er entsteht aus dem Betrieb der Maschine heraus und ist nicht auf eine äußere Einwirkung auf die versicherte Sache zurückzuführen. Erst wenn es infolge eines inneren Betriebsschadens zu weiteren versicherten Einwirkungen auf die versicherte Sache im Sinne von Nr. 1 lit a bis c TK3252 kommt, sind die daraus entstehenden Schäden von der Leistungspflicht der Beklagten umfasst.
4.4. Der beim Betrieb eingetretene Motorschaden hat seine Ursache nur im Bagger, weil er nach der festgestellten Kausalkette auf das vorzeitige Versagen des pumpseitigen Wälzlagers zurückzuführen ist. Die Argumentation der Klägerin, der Motorschaden sei selbst kein ausgeschlossener „innerer Betriebsschaden“, sondern Folge davon, läuft dem ihr erkennbaren Zweck des Ausschlusses bestimmter, nur über Antrag versicherbarer Schäden („innerer Betriebsschäden“, „Bruchschäden“) zuwider.
4.5. Das Erstgericht hat den Motorschaden demnach zu Recht als „inneren Betriebsschaden“ qualifiziert, der ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen (wie zB Materialfehler, Öl- oder Schmiermittelmangel im Sinne des § 2 Nr. 1 [Abschnitt A] ABMG 2010) von der Entschädigungspflicht der Beklagten nach Nr. 2 Satz 1 TK3252 ausgeschlossen ist.
5. Da der geltend gemachte Versicherungsanspruch aus dem Sachversicherungsvertrag dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, bedarf es der von der Klägerin vermissten Feststellungen zur Beurteilung der Höhe des Anspruchs nicht.
6. Aus den genannten Gründen muss der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die tarifmäßig richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.
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