OLG Linz 8Bs94/25t

8Bs94/25tCour d'appel26 mai 2025

Texte intégral

OLG Linz 8Bs94/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00094.25T.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Mai 2025, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2) mit der Begründung generalpräventiver Hemmnisse vor Verbüßung von zwei Drittel der Strafe abgelehnt (ON 6).

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 7), die nicht berechtigt ist.

Die Hälfte der Strafzeit ist seit 10. Jänner 2025 erreicht, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. April 2027.

Gesetzeskonform hat das Erstgericht an § 46 Abs 1 und Abs 2 StGB orientiert dargelegt, dass angesichts der dem Strafvollzug aufgrund der seit 20. April 2023 rechtskräftigen Verurteilung wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall; 15 StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 3. Jänner 2023, Hv*; Freiheitsstrafe 4 Jahre und 6 Monate) zugrunde liegenden Vermögenskriminalität besonderer Schwere (konkret: als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einem insgesamt EUR 300.000,00 übersteigenden Beutewert bei Einbrüchen in Gebäude, die jeweils höhere fünfstellige Vermögenswerte erzielen ließen und außerordentlich professionell angelegt waren; vgl etwa „Mauerdurchbruch Nachbargebäude“) ein generalpräventives Hindernis für eine bedingte Entlassung bis zum Ablauf von zwei Drittel der Strafe zum 10. Oktober 2025 besteht, sodass (integrierend) auch auf die Begründung des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss verwiesen werden kann.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente, die auf ein rechtskräftiges unbefristetes Einreiseverbot, Zustimmung zur Ausreise in den Kosovo und sonstige familiäre Gründe der geplanten Rückkehr und Familienzusammenführung rekurrieren, ändern daran ebenso wie die vorgebrachte Arbeitsplatzzusage im Kosovo oder der Freigängerstatus des Beschwerdeführers nichts, weil eben die vorliegende Tatschwere ein Hindernis bis zum Ablauf von zwei Drittel der Strafe zum 10. Oktober 2025 darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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