OLG Wien 18Bs135/25x

18Bs135/25xCour d'appel26 mai 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs135/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00135.25X.0526.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den Strafrest der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2019, rechtskräftig seit 23. Mai 2019, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten (nachdem zunächst vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen, der Genannte am 21. Jänner 2020 enthaftet worden war und sich aufgrund seiner Rückkehr in das Bundesgebiet während der Dauer des Aufenthaltsverbots seit seiner neuerlichen Festnahme am 21. Dezember 2024 in Haft befindet) und die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2025, rechtskräftig seit 21. Jänner 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 12. Jänner 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. Juni 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2.1) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - ab (ON 8).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Hinsichtlich des Strafgefangenen besteht (weiterhin) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (ON 2.2), er erklärte sich auch bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.1, 3). Jedoch reiste er - wie bereits dargestellt - ungeachtet des bestehenden Aufenthaltsverbotes und des bereits erfolgten Absehens vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs 1 StVG abermals ins Bundesgebiet ein.

Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden (Pieber, aaO Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 133a Rz 2).

Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot ist der seitens des Strafgefangenen nunmehr behauptete Ausreisewille nicht glaubhaft; jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Daran vermögen seine Beteuerungen in der Beschwerde (ON 9) nichts zu ändern.

Aus den vorangeführten Gründen liegt die (unabdingbare) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

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