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7Ra31/25t•OLG Wien 7Ra31/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. DerbolavArztmann sowie den Richter Mag. Zechmeister (Senatszusammensetzung gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, **, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 5. Februar 2025, **10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das gegenständliche auf Anfechtung einer Eventualkündigung gerichtete Klagebegehren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens des ASG Wien D* einschließlich des im dortigen Verfahren bereits gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung.
Begründend führte das Erstgericht an, dass die beklagte Partei bereits am 11.6.2024 eine Kündigung desselben Dienstverhältnisses zum 31.7.2024 ausgesprochen habe, deren Anfechtung im gerichtlichen Verfahren D* des Arbeits und Sozialgerichts Wien klagsgegenständlich sei. Im angeführten Verfahren sei ein Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei ergangen, eine Berufung sei anhängig und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden.
Der Kündigungsausspruch am 19.9.2024 im gegenständlichen Verfahren sei von der beklagten Partei für den Fall erfolgt, dass das Dienstverhältnis nicht bereits am 31.7.2024 geendet habe. Inhaltlich stütze der Kläger seine beiden Klagen auf dieselben Anspruchsgrundlagen.
Die beklagte Partei habe die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens D* des ASG Wien beantragt. Die klagende Partei habe sich mit der Unterbrechung nicht einverstanden erklärt.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO könne die Unterbrechung eines Verfahrens angeordnet werden, wenn die Entscheidung des verfahrensgegenständlichen Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens sei. Dabei bleibe das Verfahren solange unterbrochen bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens sei fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit. Das Gericht habe unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falles gerechtfertigt sei. Durch die Unterbrechung solle insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Sie sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten sei und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können.
Die Entscheidung im gegenständlichen Kündigungsanfechtungsverfahren hänge eindeutig vom Bestehen des Dienstverhältnisses selbst ab, sohin sei das Verfahren D* des ASG Wien präjudiziell. Dort sei darüber zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis bereits zuvor (gemeint: vor der im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Kündigung) beendet worden sei. Im genannten Verfahren sei bereits ein Versäumungsurteil ergangen, über eine Berufung bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung sei noch zu entscheiden. Selbst im Fall der inhaltlichen Fortführung des genannten Verfahrens sei eine Unterbrechung als prozessökonomisch anzusehen, weil es nicht zweckmäßig sein könne, zwei parallele Verfahren desselben Inhalts und ohne Kostenersatz mit Einholung von Gutachten zu führen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss aufzuheben und „das Verfahren fortzusetzen“; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Rekurswerber zunächst lediglich rechtliche Ausführungen, wobei er grundsätzlich zutreffend Judikatur zu §§ 190 ff ZPO zitiert, auf die teilweise bereits das Erstgericht hingewiesen hat.
In der Folge vermeint der Rechtsmittelwerber, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens nicht vorlägen, weil ein Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren D* (gemeint: des ASG Wien) jedenfalls eine erhebliche Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens bedeuten würde.
Eine zwingende Unterbrechung sei für das gegenständliche Verfahren nicht vorgesehen und lasse eine Unterbrechung nach § 190 ZPO außer Acht, dass im österreichischen Zivilprozessrecht grundsätzlich eine Dispositionsbefugnis der Parteien bestehe. Es sei den Parteien zuzubilligen, in einem Verfahren einen Rechtsstandpunkt einzunehmen, der der in einem anderen Verfahren vertretene Meinung widerspreche. Diesfalls wäre die Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses vor der Eventualkündigung nur dann zu prüfen, wenn sich eine der Parteien auf die Unwirksamkeit der Eventualkündigung berufe. Dies sei nicht der Fall. Die beklagte Partei habe sich im gegenständlichen Verfahren nicht auf die materielle Unwirksamkeit der Eventualkündigung gestützt. Der Kläger habe nicht zugestanden, dass das Dienstverhältnis bereits beendet sei. Das Erstgericht hätte daher das Verfahren ohne Unterbrechung fortsetzen müssen.
Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang übergeht der Rechtsmittelwerber den Umstand, dass eine Kündigung ein aufrechtes Dienstverhältnis voraussetzt, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat.
Auch die beklagte Partei führt in ihrer Rekursbeantwortung an, dass eine Eventualkündigung als Kündigung eines Dienstverhältnisses für den Fall, dass es nicht ohnehin bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden sei, zu verstehen sei.
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers führt Lovrek in der vom Kläger zitierten Festschrift Bauer/Maier/Petrak (2004) aus, dass das Arbeitsverhältnis durch die erste Kündigung schwebend wirksam beendet wird. Nur durch einen Erfolg im ersten Anfechtungsverfahren könne der Arbeitnehmer im zweiten Anfechtungsverfahren obsiegen. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ersten Kündigung sei Hauptfrage des ersten und Vorfrage des zweiten Anfechtungsverfahrens. Die Unterbrechung nach § 190 ZPO sei geboten (hierauf verweist auch ausdrücklich die Rekursbeantwortung Seite 5 letzter Absatz Zitat FN 3).
Soweit der Rechtsmittelwerber eine behauptete Ermessensüberschreitung des Erstgerichts als Verfahrensmangel rügt liegt ein solcher nicht vor.
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wiederholt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und vermeint, dass der vom Kläger geltend gemachte Kündigungsgrund (gemeint: im gegenständlichen Verfahren), wonach er deshalb eventual gekündigt worden sei, weil er die Kündigung des Dienstverhältnisses vom 11.6.2024 angefochten habe, eine Rechtsfrage darstelle, welche vom Erstgericht unabhängig von einem Vorverfahren entschieden werden könne.
Abgesehen von den obigen Ausführungen ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage, die in einem Verfahren die Hauptfrage, im anderen die Vorfrage darstellt, gesondert beurteilt werden könnte, sondern ob die Voraussetzungen der §§ 190 ff ZPO vorliegen.
Diesbezüglich ist dem Erstgericht vollinhaltlich beizupflichten, dass dies der Fall ist.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Dem Ausspruch über die Kosten ist zugrundezulegen, dass es sich vorliegend um eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG handelt, sodass einer Partei ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht (§ 58 Abs 1 ASGG).
Die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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