OGH 8Ob69/25t

8Ob69/25tTribunal supérieur26 mai 2025

Texte intégral

OGH 8Ob69/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00069.25T.0526.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* G*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 50.772,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. März 2025, GZ 2 R 40/25g23.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C440/23 wird abgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Zu I.:

[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des (Revisions)Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das bei ihm zu C440/23 registrierte Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C390/12, C79/17 und C545/18 bereits geklärt sind (vgl etwa 8 Ob 54/25m; 8 Ob 31/24b mwH).

Zu II.:

[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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