OLG Innsbruck 11Bs135/25b

11Bs135/25bCour d'appel23 mai 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 11Bs135/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00135.25B.0523.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 22.4.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird er am 12.6.2025 verbüßt haben. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12.9.2025 (IVV-Auszug).

Im Zuge der amtswegigen Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag begehrte der Strafgefangene die bedingte Entlassung mit „Perspektiven“, der Ankündigung, sich weiter auszubilden, Verantwortung zu übernehmen und sich zu entwickeln (ON 2.3).

Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten, hegt aufgrund dieser Führung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung und verweist darauf, dass eine Bewertung von Vorstrafen im In- oder Ausland dem Vollzugsgericht vorbehalten bleibe (ON 2.2).

Die Staatsanwaltschaft spricht sich mit Blick auf den ** Strafregisterauszug aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 6).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafenbelastung und mehrere Hafterfahrungen in der ** ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung binnen offener Frist nicht näher ausführte (ON 9).

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall (vgl aber § 46 Abs 2 StGB) der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat(en) ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat(en) ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grunds verweigert werden (Jerabek/Ropper aaO Rz 16).

Generalpräventive Erwägungen im Sinne des § 46 Abs 2 StGB stehen mit Blick auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag nicht entgegen.

Zutreffend führte jedoch schon das Erstgericht aus, dass der Beschwerdeführer in der ** bereits wiederholt wegen einschlägiger Delinquenz zu teils erheblichen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er auch schon verbüßte. Ausgehend davon lagen bei ihm daher im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor. Diese massive und einschlägige Vorstrafenbelastung und insbesondere die Wirkungslosigkeit bisheriger Strafvollzüge in der ** stehen aber der von § 46 Abs 1 StGB geforderten Legalprognose, wonach der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, entgegen. Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, die eine bedingte Entlassung dennoch rechtfertigen würden, bieten sich fallaktuell ebenso nicht an.

Die Spezialprävention erfordert vielmehr den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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