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11Bs121/25v•OLG Innsbruck 11Bs121/25v
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.3.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Feldkirch zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat der Angeklagte in B* C* D*
1. im Oktober 2024 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich nicht mehr an seiner Tür zu klingeln, genötigt, indem er zu ihm sagte „wenn du noch einmal klingelst, schlag ich dich“,
2. am 26.12.2024 gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte „ich schneide dir den Kopf ab und spiele damit Fußball“, „ich ficke dich“ und „irgendwann treffe ich dich und dann bist du erledigt“.
Hiefür wurde er zu einer teilbedingten Geldstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 10) und fristgerecht durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der er einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe begehrt (ON 12).
Die Staatsanwaltshaft wiederum bekämpft den Strafausspruch mit einer in der Hauptverhandlung angemeldeten (PS 7 in ON 8) und schriftlich fristgerecht ausgeführten Berufung, mit der sie auf eine Erhöhung der Geldstrafe abzielt (ON 11).
Während die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenausführung zur Berufung des Angeklagten verzichtete (ON 14), beantragte Letzterer, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2025 den Standpunkt, dass die Nichtigkeitsberufung des Angeklagten betreffend den Schuldspruch 1. berechtigt und darüber hinaus auch der Schuldspruch 2. mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet sei, weshalb das Urteil teilweise in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten und darüber hinaus aus Anlass der Berufungen aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sei.
Das Erstgericht traf zum Sachverhalt ausschließlich nachfolgende Feststellungen:
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2024 verursachten die Kinder des Angeklagten in ihrer Wohnung in B* Lärm, indem sie herumsprangen und herumschrien, was auch in der Nachbarwohnung der Familie D* deutlich zu hören war. Aus diesem Anlass klingelte der Nachbar C* D* bei der Wohnung des Angeklagten und beschwerte sich über die Lärmbelästigung. Im Zuge dessen kam es zu einer Diskussion zwischen dem Angeklagten und C* D*. Der Angeklagte äußerte dabei gegenüber C* D* „wenn du noch einmal klingelst, schlage ich dich“.
Am 26.12.2024 traf der Angeklagte mit seiner Tochter in der Tiefgarage seines Wohnhauses auf seinen Nachbarn C* D*. Es kam zu einer Diskussion zwischen den beiden, welche unter anderem Lärmbelästigungen zum Inhalt hatte. Im Zuge der Diskussion sagt der Angeklagte zu C* D* „ich schneide dir den Kopf ab und spiele damit Fußball“, „ich ficke dich“ und „irgendwann treffe ich dich und dann bist du erledigt“.
Sinn und Bedeutungsgehalt der ausgesprochenen Drohungen lagen jeweils darin, für den Bedrohten den Eindruck zu vermitteln, er, der Angeklagte, sei willens und in der Lage, das jeweils angedrohte Übel in die Tat umzusetzen. Dies wusste und wollte der Angeklagte, er meinte die Drohungen erst. Zudem kam es ihm geradezu darauf an, sein Gegenüber, nämlich C* D*, dadurch jeweils in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der unter 1. ausgesprochenen Drohung kam es ihm außerdem geradezu darauf an, C* D* zu einer Unterlassung, nämlich nicht mehr an seiner Tür zu klingeln, zu bewegen.
Zutreffend zeigt zunächst der Angeklagte im Rahmen der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) auf, dass das angefochtene Urteil zu 1. keine ausreichenden Feststellungen zum Tatbestandselement der gefährlichen Drohung enthält. Denn die konstatierte Äußerung des Angeklagten gegenüber C* D*, „wenn du noch einmal klingelst, schlag ich dich“, ist für sich allein betrachtet zu unbestimmt, um deutlich zu machen, welche konkrete Rechtsgutverletzung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB damit in Aussicht gestellt werden sollte und solcherart nicht geeignet, die Beurteilung der Gefährlichkeit der Drohung zu ermöglichen (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 28 ff und 34). Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; vgl US 1: „….. durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper ….“) kann zwar zur Verdeutlichung des Urteilssachverhalts herangezogen werden, vermag aber fehlende Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116587 [insb T10]; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271). Auch die oben angeführte Feststellung zum „Sinn und Bedeutungsgehalt der ausgesprochenen Drohungen“ trifft nur eine Aussage dazu, dass dieser jeweils darin gelegen sei, „das jeweils angedrohte Übel in die Tat umzusetzen“, ohne aber das angedrohte Übel, hier insbesondere eine Körperverletzung, konkret zu bezeichnen. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert in diesbezüglicher Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit die Aufhebung des Schuldspruchs 1. schon bei der nichtöffentlichen Beratung.
Darüber hinaus zeigt die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend auf, dass dasselbe auf den Schuldspruch 2. zutrifft, weil auch hier lediglich der Wortlaut der inkriminierten Äußerung, nicht aber deren Sinn- und Bedeutungsgehalt festgestellt wurde. Weil diese Nichtigkeit (erneut Z 9 lit a) vom Angeklagten nicht geltend gemacht wurde und diesem zum Nachteil gereicht (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, iVm §§ 489 Abs 1 und 471 StPO), war aus Anlass der Berufungen auch dieser Schuldspruch und demzufolge der Straf- und der Kostenausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Mit seiner weiteren Berufung war der Angeklagte ebenso auf diese Entscheidung zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafberufung.
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