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12Ra19/25p•OLG Linz 12Ra19/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Marin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, ** Straße , wegen EUR 751,75 brutto sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Landesgerichts Linz vom 11. Februar 2025, Cga-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis hafteten offene Lohnforderungen aus.
Der Klagsvertreter ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Klägers, wobei sein Wirkungsbereich unter anderem die Vertretung bei arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich Vertretung vor Gericht umfasst. Deshalb beantragte der Klagsvertreter am 21. November 2024 die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für eine Klage gegen den Arbeitgeber (P* des Bezirksgerichts Linz).
Mit seiner Mahnklage vom 10. Februar 2025 begehrte der Kläger schließlich EUR 751,75 brutto sA an offenem Lohn. Im Klagsvorbringen wurde auf das Vorliegen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 11. Dezember 2024 ausdrücklich hingewiesen und die Kosten der Genehmigung wurden mit EUR 413,19 (inkl EUR 143,00 Pauschalgebühr und EUR 45,03 USt) beziffert. Die Aufnahme dieses Betrags ins Kostenverzeichnis als vorprozessuale Kosten wurde angekündigt und als Beilagen wurden das Kostenverzeichnis und die Lastschriftanzeige für die Entscheidungsgebühr angeschlossen.
Der Kläger nahm diesen Betrag in sein in der Mahnklage – im Anschluss an dieses Vorbringen – folgendermaßen aufgeschlüsseltes Kostenverzeichnis auf:
Kostenverzeichnis:
Klage TP3A
EUR
139,10
120 % ES
EUR
166,92
Firmenbuchabfrage
EUR
8,72
ERV-Kosten
EUR
5,00
Gerichtskosten
EUR
413,19
20 % USt
EUR
63,95
S u m m e
EUR
796,88
Das voranstehende Feld „Beantragte Kosten“ des ADV-Formblatts wurde hingegen wie folgt ausgefüllt:
Normalkosten TP 3
20% USt
Firmenbuchabfrage inkl 20% USt 10,46 EUR
Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 erließ die Erstrichterin den Zahlungsbefehl laut Klage und bestimmte die Kosten „antragsgemäß“ (ON 2).
Mit der noch am selben Tag elektronisch ausgefertigten Version dieses bedingten Zahlungsbefehls wurden die Kosten mit EUR 383,68 bestimmt, nämlich aufgegliedert in:
Verdienstsumme 311,02 EUR
Umsatzsteuer 62,20 EUR
Sonstige Auslagen/Kosten:
Firmenbuchabfrage inkl 20% USt 10,46 EUR
Einspruch wurde keiner erhoben. Allerdings bekämpft der Kläger die Kostenentscheidung mit einem rechtzeitigen, unbeantwortet gebliebenen Kostenrekurs. Unter Geltendmachung des Rekursgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er die Zuerkennung auch der Kosten für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von EUR 413,19 an.
Dieser Kostenrekurs ist unzulässig.
1Mit dem vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl wurde die Ersatzfähigkeit der mit der Mahnklage verzeichneten vorprozessualen Kosten in voller Höhe bejaht. Die gewählte Formulierung, „Zahlungsbefehl laut Klage erlassen, Kosten antragsgemäß“ lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Entscheidungswille des Gerichts darauf gerichtet war, dem Gegner sämtliche vom Kläger mit seinem Kostenverzeichnis angesprochenen Kosten – und damit auch die geltend gemachten vorprozessual aufgelaufenen Kosten der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung – zum Ersatz aufzuerlegen. Die Abweichung der elektronischen Ausfertigung des Zahlungsbefehls vom eindeutigen Entscheidungsinhalt ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die vorprozessualen Kosten von EUR 413,19 vom Klagsvertreter nicht in das im elektronischen Formular für die Kosten vorgesehene Eingabefeld „Sonstige Auslagen/Kosten“ eingetragen, sondern nur in den eigentlichen Mahnklagetext aufgenommen wurde. Daher schienen diese Kosten zwar in der elektronisch erfassten und in Justiz 3.0 sichtbaren Mahnklage auf, im automationsunterstützten Mahnverfahren-System wurden sie aber nicht als zu den Normalkosten hinzutretende weitere Kostenposition erfasst. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vom Kläger in der Mahnklage verzeichneten Kosten antragsgemäß und somit „wie verzeichnet“ bestimmt wurden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.80 unter Hinweis auf OLG Innsbruck 15 Ra 63/21h, 15 Ra 60/21t).
2Mit der erstgerichtlichen Kostenentscheidung wurde somit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers voll entsprochen. Seine materielle Rechtsstellung wurde nicht beeinträchtigt, sodass seinem Rechtsmittel die Beschwer fehlt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.80). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt aber eine Beschwer (ein Rechtsschutzinteresse) des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS-Justiz RS0041770; vgl zum Rekurs Sloboda in Fasching/Konecny³ Vor §§ 514 ZPO Rz 11, § 514 ZPO Rz 39 ff).
Der Rekurs des Klägers ist daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
3Da die Ausfertigungen des Zahlungsbefehls mangelhaft sind, wird es Aufgabe des Erstgerichts sein, im Sinn der §§ 430, 419 ZPO einen Beschluss über die Berichtigung der Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu fassen. Dem Erstgericht ist daher aus Anlass des Rekurses aufzutragen, für berichtigte Entscheidungsausfertigungen Sorge zu tragen, die den von ihm erlassenen Zahlungsbefehl inklusive der Kostenentscheidung inhaltlich richtig wiedergeben, und diese Entscheidungsausfertigungen beiden Seiten zuzustellen (vgl OLG Innsbruck 15 Ra 63/21h, 15 Ra 60/21t; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.80).
4Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
5Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig, da auch eine Formalentscheidung, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über den Kostenersatz ablehnt, eine „Entscheidung über den Kostenpunkt“ darstellt (RIS-Justiz RS0044963 [T1]).
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