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10R20/25d•OLG Innsbruck 10R20/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, wider die beklagte Partei B* N.V., vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 19.186,00 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 19.186,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.2.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I.
Der Antrag der beklagten Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
Die Berufung wegen Nichtigkeit gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird verworfen.
II.
Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 19.186,00 samt 4 % Zinsen seit 31.10.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters 0,20693 Einheiten der Kryptowährung btc, 1.388,30404 Einheiten der Kryptowährung dodge, 112,82849 Einheiten der Kryptowährung ltc und 12.427,66790 Einheiten der Kryptowährung trx zurückzuerstatten.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 4.710,30 (darin EUR 792,00 USt-freie Barauslagen und EUR 653,05 USt) bestimmten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein in Curacao registriertes Unternehmen mit Sitz in Curacao. Sie bietet auf der von ihr betriebenen Webseite ** Online-Glücksspiele an, die in Österreich in deutscher Sprache abrufbar sind. Die Beklagte verfügt über keine österreichische Glücksspielkonzession, jedoch über eine aufrechte, von der Glücksspielbehörde in Curacao ausgestellte Glücksspiellizenz.
Der Kläger ist in Österreich wohnhaft. Er führte bei der Beklagten von 9.8.2021 bis 13.5.2023 ein Spielerkonto und spielte von Österreich aus Online-Glücksspiele, nämlich ausschließlich Slots.
Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig.
Mit der am 12.9.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger nach Modifikation (ON 14 S 10) die Zahlung von EUR 19.186,00 samt 4 % Zinsen seit 31.10.2023, in eventu die Rückerstattung von bestimmten Einheiten an Kryptowährungen. Die Beklagte betreibe in Österreich ein konzessionsloses Glücksspiel. Daher liege aufgrund des Verstoßes gegen das österreichische Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ein verbotenes Glücksspiel vor, woraus die Nichtigkeit des Geschäfts nach § 879 Abs 1 ABGB und neben einem Schadenersatzanspruch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Klägers resultiere. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen Unionsrecht.
Der Kläger habe durch sein Spielverhalten einen Gesamtverlust von EUR 19.186,00 erlitten. Ein- und Auszahlungen auf der von der Beklagten betriebenen Webseite seien in Kryptowährungseinheiten als Zahlungsmittel getätigt worden. Die verwendeten Kryptowährungen unterlägen einem Börsenwert, deren Geldwert für jede Transaktion einzeln zu bewerten sei. Die Summierung der Werte sämtlicher Ein- und Auszahlungen in EUR zum jeweiligen Tageswert ergebe den behaupteten Gesamtverlust. Die Regelung des § 907b ABGB sei (zumindest analog) anzuwenden. Die bereicherungsrechtliche Rückforderung des Gesamtverlusts in Kryptowährungseinheiten sei unmöglich bzw untunlich. Daher habe der Kläger einen Anspruch auf Wertersatz.
Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art 18 EuGVVO, welche Bestimmung auch im Verhältnis zur Beklagten anwendbar sei. Der Kläger sei Verbraucher. Die Beklagte richte ihre unternehmerische Tätigkeit auf Österreich aus. Die Anwendung österreichischen materiellen Rechts folge aus Art 6 Rom I-VO.
Die Beklagte erhebt die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, beantragt die Zurück-, in eventu Abweisung der Klage und wendet zusammengefasst ein wie folgt:
Die EuGVVO sei nicht anwendbar. Aufgrund seiner Sonderstellung als Überseegebiet sei Curacao im Sinn des Europarechts weder ein Mitgliedstaat der EU noch ein Drittstaat. Das europäische Primär- und Sekundärrecht gelange nur zur Anwendung, wenn dieses ausdrücklich für anwendbar erklärt werde. Das sei für die EuGVVO nicht der Fall. Darüber hinaus richte die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus. Die Kryptotransaktionen seien auch nicht von oder nach Österreich aus erfolgt. Die vereinbarten AGB der Beklagten enthielten zudem eine Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte von Curacao.
Vorliegend komme das Recht von Curacao zur Anwendung. Die Rom-I-VO sei nicht anwendbar. Die Vertragsbeziehung unterliege gemäß § 35 Abs 2 IPRG dem Recht von Curacao. Die AGB der Beklagten enthielten auch eine diesbezügliche Rechtswahl.
Selbst bei Anwendung österreichischen materiellen Rechts sei das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig und verfassungswidrig. Die Beklagte sei auf Grundlage der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV zur Erbringung von Dienstleistungen auf Basis ihrer Lizenz in ihrem Sitzstaat Curacao berechtigt.
Die Klage sei unschlüssig. Der Klagsanspruch sei bereits der Höhe nach nicht ausreichend aufgeschlüsselt. Der Kläger habe teilweise vom Ausland aus gespielt, in welchen Fällen das österreichische GSpG nicht zur Anwendung gelange. Die Rückforderung erfolge aufgrund der Kenntnis der Rückforderbarkeit erlittener Spielverluste zudem rechtsmissbräuchlich.
Die Parteien hätten die Transaktionen ausschließlich in Kryptowährungen durchgeführt. Nur die Kryptowerte seien auf der Webseite der Beklagten zum Einsatz gekommen, ein Umtausch in EUR sei nicht möglich. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Kryptowerten erfolge nach den Grundsätzen für vertretbare Sachen. Die Beklagte könne daher nur zur Rückgabe des eigentlichen Leistungsgegenstands (der jeweiligen Kryptowerte) verpflichtet werden. Wertersatz in Form eines angemessenen Entgelts sei nur zu leisten, wenn die Rückgabe des Leistungsgegenstands unmöglich oder untunlich sei. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Wertersatz in Form einer Geldleistung. Auf eine Ersetzungsbefugnis gemäß § 907b ABGB könne er sich nicht berufen, da diese Bestimmung einerseits bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und andererseits bei Kryptowerten nicht anwendbar sei. Darüber hinaus sei die Durchführung der Transaktionen nur in Kryptowerten zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 19.186,00 samt 4 % Zinsen seit 31.10.2023 sowie zum Verfahrenskostenersatz. Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss wurde die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen und der Antrag der Beklagten auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH zu C-440/23 abgewiesen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs wiedergegebenen und den nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde, wobei die im Rechtsmittelverfahren angefochtenen Feststellungen hervorgehoben sind:
„Im Zeitraum vom 09.08.2021 bis 13.05.2023 erlitt der in Österreich wohnhafte Kläger bei online-Glücksspielen (Slot-Spielen) auf der Website der beklagten Partei unter dem account „“, sein Benutzername war „“, [1] Verluste in Höhe von EUR 19.186,--. Den Einzahlungen iHv EUR 41.896,68 standen Auszahlungen in Höhe von EUR 22.710,68 gegenüber.
Der Kläger hat im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2023 auf der von der beklagten Partei betriebenen Plattform ** Einzahlungen in den Kryptowährungseinheiten der Kryptowährungen „btc“, „dodge“, „ltc“ und „trx“ auf der Plattform getätigt.
Diesen Einzahlungen stehen Auszahlungen in den Kryptowährungseinheiten der Kryptowährung „btc“ und „ltc“ entgegen.
[2] Der Kläger hat in Euro einbezahlt und dafür Kryptowährung gekauft und diese Kryptowährung an den Spielanbieter überwiesen. [3] Dieser Wert wurde dann im jeweiligen Gegenwert (bspw EUR 100,00) auf dem Spielerkonto gutgeschrieben. Über entsprechende Nachfrage auf Auszahlung des Kryptowährungsanteiles wurde dieser Anteil auf sein F*-Konto überwiesen und das wurde dann in Euro gutgeschrieben.
Die Kryptowährungen „btc“, „dodge“, „ltc“ und „trx“ unterliegt einem Börsenwert und werden als Kryptowährungen gehandelt. Der Wert in EUR ist daher für jede einzelne Transaktion einzeln zu bewerten.
Die Summierung der Werte der Einzahlungen und Auszahlungen in EUR zum jeweiligen Tageswert gestaltet sich daher wie folgt:
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Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, die internationale Zuständigkeit richte sich nach dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO. Die vom Kläger erlittenen Spielverluste seien auf Basis verbotener Glücksspielverträge erfolgt und könnten daher zurückgefordert werden. Daran ändere die Verwendung von Kryptowährungen nichts.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich zurück- bzw abgewiesen werde. Weiters erfolgt eine Berufung im Kostenpunkt.
In seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.
Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen teilweise berechtigt:
A. Mündliche Berufungsverhandlung
1. Die Beklagte beantragt in ihrer Berufung die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Dieser Antrag war zurückzuweisen.
2. Seit der mit dem Budget-Begleitgesetz 2009 erfolgten Aufhebung des § 492 ZPO, welche Bestimmung den Parteien ein Antragsrecht auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt hatte, ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch durchzuführen, wenn dies das Berufungsgericht für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung – wie hier – in nichtöffentlicher Sitzung (§ 480 Abs 1 ZPO).
B. Internationale Zuständigkeit
1. Das Erstgericht hat über die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zusammen mit der Hauptsache verhandelt und den Ausspruch, mit dem es sie verworfen hat, gemäß § 261 Abs 1 ZPO in das Urteil aufgenommen. In diesem Fall ist die Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede gemäß § 261 Abs 3 ZPO Teil der Berufung, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber neben der Berufung auch noch einen Rekurs einbringt (1 Ob 118/22t; 6 Ob 111/19w; RS0036404).
Über das von der Beklagten gegen die Verwerfung der Prozesseinrede erhobene Rechtsmittel hat daher funktionell das Berufungsgericht zu entscheiden (1 Ob 118/22t; 8 Ob 128/08v). Das Berufungsgericht hat über diesen Teil der Berufung jedoch in Beschlussform zu entscheiden (RS0123463). Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (7 Ob 150/24w; RS0123463).
2. Der in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO liegt dann vor, wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs 3 bis 5 JN). Das ist hier nicht der Fall.
3. Die Berufung zieht weder die vom Erstgericht bejahte Verbrauchereigenschaft des Klägers noch die Unternehmerstellung der Beklagten (Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit) und auch nicht die Tatsache, dass Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO sind, in Zweifel, weshalb sich ein Eingehen auf diese Aspekte erübrigt. Diese Bestimmung erfasst unter anderem Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (§ 1174 iVm § 1431 ABGB) erfasst (vgl 6 Ob 168/23h; 8 Ob 172/22k). Die Beklagte richtet ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Österreich gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO aus.
Strittig ist einzig die grundsätzliche Anwendbarkeit der Art 17 f EuGVVO im Hinblick auf den Unternehmenssitz in Curacao. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, aufgrund der Sonderstellung als Überseegebiet iSd Art 355 Abs 3 AEUV und eines dazu erlassenen Assoziierungsbeschlusses des Rats der Europäischen Union sei Curacao im Sinn des Europarechts weder ein Mitgliedstaat der EU noch ein Drittstaat. Das europäische Primär- und Sekundärrecht gelange nur zur Anwendung, wenn dies ausdrücklich angeordnet werde. Das sei für die EuGVVO nicht der Fall. Art 17 f EuGVVO komme daher nicht zur Anwendung.
4.1. Curacao ist gemäß Art 198 und Art 355 Abs 2 AEUV iVm Anhang II nach dem vierten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art 198 ff AEUV) mit der Europäischen Union assoziiert. Art 355 AEUV enthält zusätzlich zu Art 52 des Vertrags über die Europäische Union über den räumlichen Geltungsbereich der EU-Verträge besondere Bestimmungen. Der räumliche Geltungsbereich der EU-Verträge erstreckt sich – außerhalb dieser Assoziierung – nicht auf Curacao als niederländisches Überseegebiet. Curacao ist demnach nicht Teil der Europäischen Union.
4.2. Auf Curacao als überseeische Besitzung des Königreichs der Niederlande ist die EuGVVO 2012 nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden (Kodek in Fasching/Konecny³ Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23). Der räumliche Geltungsbereich der EuGVVO 2012 erstreckt sich daher nicht auf Curacao (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Rz 2.99).
Dies ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Es handelt sich dabei unter anderen um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012.
Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort verklagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat liegt (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 f). Ist der Verbraucher der Kläger, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19).
Zu den „Drittstaaten“ iSd Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählten dabei ua die mit 10.10.2010 aufgelösten Niederländischen Antillen, zu welchen Curacao gehörte (Simotta in Fasching/Konecny³ Art 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2; OGH 10 Nc 19/05h). Dieselben Grundsätze kommen entgegen den Berufungsausführungen weiterhin auf Curacao zur Anwendung.
4.3. Ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt – also ein völkerrechtlich anerkannter Staat – ist oder nicht, ist für die Anwendung von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 („kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“) nicht von Belang.
Dafür sprechen auch die Erwägungen des Unionsrechtsgesetzgebers. Danach sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in der EuGVVO 2012 unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher, der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer in der Europäischen Union zu gewährleisten. Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwGr 14 und 18 d der EuGVVO 2012).
Daraus folgt, dass Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil der Kläger unstrittig Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ist. Auf den Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass Curacao weder ein EU-Mitgliedstaat noch ein Drittstaat sei, kommt es im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 damit nicht an.
5.1. Die (internationale) Zuständigkeit ist daher gegeben. Die Berufung wegen Nichtigkeit gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit ist zu verwerfen.
5.2. Im Hinblick auf die dargestellte gesicherte Judikatur besteht kein Anlass für die Befassung des EuGH. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das von der Beklagten beantragte Vorabentscheidungsersuchen (RMS 8) zu stellen. Der entsprechende Antrag war daher zurückzuweisen, zumal der Berufungswerberin kein diesbezügliches Antragsrecht zukommt (RS0058452 [T5, T12, T16, T21]).
5.3. Soweit die Berufung in ihrer Rechtsrüge (RMS 20-24) erneut die internationale Unzuständigkeit aufgreift und die Ausführungen der Nichtigkeitsrüge wiederholt, dringt sie nicht durch. Dem Rechtsmittel kommt insoweit auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kein Erfolg zu.
C. Mängelrüge
1. Die Berufung rügt eine unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens der Beklagten im bekämpften Urteil. Das dort zum Teil dargestellte Vorbringen habe sie im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt erstattet. Das Erstgericht habe sich offenbar nicht hinreichend mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt und seiner Entscheidung Parteivorbringen aus anderen Verfahren zugrunde gelegt.
2. Mit diesen Berufungsausführungen wird ein Verfahrensmangel nicht erfolgreich geltend gemacht. Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung nämlich ohne Bedeutung (RS0041814 [T1]).
3. Zwar kann dies allenfalls – wenn das Gericht Vorbringen übersehen oder missverstanden hat – zu einer Mangelhaftigkeit oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben (RS0041814 [T8]; RS0043402 [T5]). Derartiges wird von der Beklagten hier jedoch nicht behauptet und an anderer Stelle der Berufung nicht erfolgreich zur Ausführung gebracht.
D. Beweisrüge
1. Die Berufung bekämpft die im dargestellten Sachverhalt mit [1] bis [3] hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle die nachfolgenden Ersatzfeststellungen:
zu [1]: „Verluste in Höhe von 0,20693 btc, 1388,30404 doge, 112,82849 ltc und 12427,66790 trx. Den Einzahlungen iHv 0,77476 btc, 1388,30404 doge, 118,45132 ltc und 12427,66790 trx standen Auszahlungen in Höhe von 0,56783 btc und 5,62282 ltc gegenüber“
zu [2]: „Der Kläger hat zum Beispiel bei C* in Euro einbezahlt und dafür Kryptowährung gekauft“
zu [3]: „Dieser Kryptowert wurde dann von meinem C*-Wallet auf das Krypto-Wallet in ihrem „Stake“-Kundenkonto transferiert.“
Das Erstgericht hätte unter Berücksichtigung der Beilagen ./27 und ./28, der Aussagen des Klägers und des Vorbringens der Beklagten die begehrten Ersatzfeststellungen treffen müssen. Der Kläger selbst habe vorgebracht und ausgesagt, dass sämtliche Transaktionen zwischen ihm und der Beklagten ausschließlich in den betreffenden Kryptowährungen erfolgt seien.
2.1. Der zu [1] und [2] begehrten Ersatzfeststellungen bedarf es schon deshalb nicht, weil sich der von der Beklagten angestrebte Bedeutungsinhalt ohnehin aus den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen ergibt.
2.2. Zwar führt das Erstgericht in der Feststellung [1] durchaus missverständlich Verluste des Klägers sowie Ein- und Auszahlungen in EUR-Beträgen an. Aus den weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellungen lässt sich jedoch zweifelsfrei ableiten, dass sämtliche Ein- und Auszahlungen nicht in EUR-Beträgen, sondern in den Kryptowährungen btc, doge, ltc und trx erfolgten. So stellte das Erstgericht einerseits fest, dass der Kläger auf der Webseite Einzahlungen in diesen Kryptowährungseinheiten getätigt hat, welchen Auszahlungen ebenfalls in Kryptowährungseinheiten entgegenstanden. Andererseits ergeben sich die in diesen Kryptowährungen angefallenen Ein- und Auszahlungen sowie deren EUR-Werte ebenfalls aus den weiteren Feststellungen.
Vor diesem Hintergrund ist die bekämpfte Feststellung [1] dahin zu verstehen, dass das Erstgericht damit nicht die Ein- und Auszahlung in EUR festgestellt hat, sondern lediglich – vorweg zusammenfassend – den Gegenwert der jeweils verwendeten Kryptowährungseinheiten in EUR. Insoweit deckt sich diese erstgerichtliche Feststellung mit dem Inhalt der weiters festgestellten Werte-Tabelle, aus welcher sich zudem die in der Ersatzfeststellung zu [1] begehrten Werte an Kryptowährungseinheiten ergeben (US 8).
Der von der Berufung der gerichtlichen Feststellung [1] zugrunde gelegte Bedeutungsinhalt liegt daher nicht vor. Vielmehr findet die dazu begehrte Ersatzfeststellung bereits ausreichend Deckung in den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und deren bei verständiger Würdigung damit verbundener Sachverhaltsannahme.
2.3. Entsprechendes gilt für die Feststellung [2]. Das Erstgericht trifft auch hier eine ungenaue Feststellung, wonach der Kläger in EUR einbezahlt und Kryptowährung gekauft habe. Bereits aus dem zweiten Satzteil folgt jedoch, dass der Kläger ausschließlich diese Kryptowährungseinheiten „an den Spielanbieter“, also an die Beklagte, überwiesen und somit transferiert hat.
Mit der bekämpften Feststellung wird daher erkennbar nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger Einzahlungen an die Beklagte in EUR getätigt hat. Vielmehr kann ein Bedeutungsinhalt unterstellt werden, wonach der Kläger zunächst bei externen Anbietern entsprechende Kryptowährungseinheiten erworben und diese Einheiten sodann auf der Webseite der Beklagten eingezahlt (die Kryptowerte also an die Beklagte übertragen) hat. Daher deckt sich die bekämpfte Feststellung auch hier mit dem von der Berufung ersatzweise begehrten Inhalt.
2.4. Damit bedarf es in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung des Berufungsgerichts, weil die angefochtene und die angestrebte Feststellung in diesen Punkten zum selben rechtlichen Ergebnis führen (RS0043190; RS0042386), dass sämtliche Transaktionen zwischen den Parteien in Kryptowährungseinheiten erfolgten.
3.1. Die zu [3] erhobene Beweisrüge scheitert bereits am fehlenden Austauschverhältnis zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung (vgl RI0100145).
Das Erstgericht trifft eine Feststellung über ein allgemeines Vorgehen der Beklagten, überwiesene Kryptowährungseinheiten im jeweiligen Gegenwert (in EUR) auf dem Spielerkonto gutzuschreiben. Die begehrte Ersatzfeststellung hingegen enthält keine allgemeine Beschreibung einer Handlungsweise der Beklagten, sondern gibt aus persönlicher Perspektive eines Nutzers den Transfer von einem auf ein anderes Krypto-Wallet wieder. Damit wird aber weder ein allgemeines Vorgehen der Beklagten beschrieben noch ein Bezug zum Spielerkonto des jeweiligen Spielers hergestellt.
3.2. Darüber hinaus kommt es in rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts weder auf die bekämpfte noch auf die begehrte Feststellung an. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen werden.
3.3. Die Beweisrüge ist hinsichtlich der Feststellung [3] zudem nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Berufung legt nicht ausreichend dar, aus welchen Beweisergebnissen und beweiswürdigenden Überlegungen heraus sich genau die begehrte Ersatzfeststellung ableiten lasse.
Die Beklagte verweist in ihrer Beweisrüge, welche sich zu allen drei bekämpften Feststellungen wortwörtlich wiederholt, zunächst lediglich unsubstantiiert auf die Beilagen ./27 und ./28. Diese Urkunden behandeln jedoch nicht die Frage einer allfälligen Umrechnung einbezahlter Kryptowerte auf dem Spielerkonto. Ebenso wenig genügt ein allgemeiner Verweis auf das Vorbringen der Beklagten. Das in der Berufung wiedergegebene Vorbringen und die Aussagen des Klägers behandeln wiederum nur Ein- und Auszahlungen von Kryptowerten, nicht aber deren (interne) Behandlung.
4. Soweit die Beweisrüge rechtliche Ausführungen zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Kryptowerten enthält (RMS 26-34), ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
5. Vor dem Hintergrund des oben dargestellten Bedeutungsinhalts der bekämpften Feststellungen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf ein in der Rechtsrüge (RMS 9-11) bemängeltes Vorliegen überschießender Feststellungen.
Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt erfolgten – bei verständiger Würdigung der gerichtlichen Feststellungen – sämtliche Transaktionen zwischen den Parteien in Kryptowährungen. Die Ein- und Auszahlungen erfolgten also nicht in EUR. Insoweit gerügte überschießende Feststellungen liegen nicht vor.
Darüber hinaus erstattete der Kläger im Schriftsatz vom 25.11.2024 (ON 14 S 8) konkrete Behauptungen dahin, dass zwar in einer Kryptowährungseinheit „Guthaben“ auf das Spielerkonto eingezahlt, das Guthaben jedoch zusätzlich umgerechnet in EUR angezeigt werde. Auch der einzelne Einsatz für das konkrete Spiel sei in EUR möglich. Die Entreicherung des Klägers habe somit in EUR stattgefunden, da selbst auf der Webseite stets in EUR umgerechnet worden sei. Die Feststellung [3] ist somit vom Prozessvorbringen des Klägers gedeckt.
E. Rechtsrüge
1.1. Im Fall eines Sachverhalts mit Auslandsbezug ist die Frage des anwendbaren Rechts von Amts wegen zu klären (RS0040189; RS000923). Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache (gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien) wahrzunehmen ist (RS0040031; RS0045126). Voraussetzung ist nur, dass – wie hier – überhaupt eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (RS0045126 [T2, T7]; RS0040031).
1.2. Die Berufung wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht bejahte Anwendung österreichischen Sachrechts. Damit erübrigt sich ein detailliertes Eingehen darauf (RS0043338), zumal sich beide Seiten im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich auf österreichisches Recht berufen.
1.3. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus auf Folgendes zu verweisen:
Die Berufung zieht die grundsätzliche Anwendbarkeit der Rom I-VO auf den vorliegenden Sachverhalt – trotz der Behauptungen zur Nichtanwendbarkeit der EuGVVO aufgrund des Sitzes der Beklagten in Curacao – ebenso wenig in Zweifel wie die Erfüllung der in Art 6 Abs 1 Rom I-VO normierten Tatbestandsvoraussetzungen eines Verbrauchervertrags.
Bei der Rom I-VO handelt es sich zudem um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedstaaten sind. Damit hindert die mangelnde Mitgliedschaft des Sitzstaats der Beklagten in der Europäischen Union bzw deren Behauptung, Curacao sei weder ein EU-Mitgliedstaat noch ein Drittstaat, die Anwendbarkeit der Rom I-VO nicht.
1.4. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Verbraucherstaats anzuwenden. Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind die vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Auch für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 241/23x; 3 Ob 44/22z).
Damit hat das Erstgericht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt – Folgen der Nichtigkeit des Glücksspielvertrags – zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO; 7 Ob 150/24w mwN).
2.1. Der Kläger macht in erster Linie bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (§ 1174 iVm § 1431 ABGB) geltend.
Die Beklagte bestreitet nicht (mehr), dass das konzessionslose Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder Zugänglichmachen von Glücksspielen in Österreich verboten ist (§ 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 4 GSpG) und Verträge, die zur Durchführung eines solchen Spiels abgeschlossen werden, absolut nichtig sind (10 Ob 8/24k Rz 9; 7 Ob 155/23d Rz 18; 6 Ob 50/22d Rz 14 ua). Sie zieht auch nicht in Zweifel, dass nichtige Verträge (analog) § 877 ABGB rückabzuwickeln sind und daher Spieleinsätze aus einem verbotenen Glücksspiel (abzüglich Auszahlungen) zurückgefordert werden können.
Die Beklagte meint jedoch, dass die Rückabwicklung nicht in Form eines Wertersatzes in EUR, sondern durch Rückstellung der entsprechenden Kryptowerte zu erfolgen habe.
2.2. Nach der Rechtsprechung sind Verträge, die zur Durchführung eines verbotenen Glücksspiels abgeschlossen werden, nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen des § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB oder § 1432 ABGB entgegenstünden (6 Ob 32/23h; 7 Ob 86/24h; 3 Ob 69/23b mwN). Aufgrund der Zielsetzung des GSpG und des Verbotszwecks, wonach der Gesetzgeber den Schutz der Spieler und nicht bloß die Verhinderung des Entstehens klagbarer Verbindlichkeiten bezweckt, hat eine Rückabwicklung stattzufinden (6 Ob 32/23h Rz 5; 6 Ob 207/21s Rz 15; 9 Ob 79/21i Rz 15).
Der Rückforderungsanspruch ist selbst durch Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (5 Ob 13/24h; 1 Ob 195/23t; 6 Ob 200/22p). Die Rückforderung der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (3 Ob 69/23b mwN) und ist per se nicht rechtsmissbräuchlich iSd § 1295 Abs 2 ABGB (5 Ob 13/24h; 7 Ob 102/22h).
Der Oberste Gerichtshof judiziert zudem in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h mwN). Das gilt auch für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum (vgl 2 Ob 185/24f Zeitraum 1.5.2009 bis 22.2.2023; 2 Ob 194/24d Zeitraum bis Dezember 2023; 2 Ob 187/24z Zeitraum März 2022 bis Juni 2023).
Im vorliegenden Fall kommt es daher aufgrund der Nichtigkeit des (verbotenen) Glücksspiels zur Rückforderung der vom Kläger gezahlten Spielschuld.
2.3. Bei der Rückabwicklung ist nach § 877 ABGB der erlangte Vorteil herauszugeben. Darunter ist zu verstehen, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob davon in der Folge ein nützlicher oder allenfalls verlustbringender Gebrauch gemacht wurde, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht. Ein späterer Wegfall eines einmal eingetretenen Nutzens befreit den Bereicherungsschuldner demnach nicht (6 Ob 229/21a Rz 24 mwN; 3 Ob 197/21y Rz 17).
Nach der Rechtsprechung kommt es dabei schon durch die Einzahlung auf ein vom Anbieter eines verbotenen Glücksspiels eröffnetes Konto zu einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensverschiebung zugunsten des Glücksspielanbieters auf Grundlage der (unwirksamen) vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem und dem Nutzer (2 Ob 185/24f Rz 14; 6 Ob 229/21a Rz 25). Die Bereicherung des Glücksspielanbieters tritt daher bereits unmittelbar durch die Überweisung von Geldbeträgen auf das eröffnete Konto ein, womit auch diese Geldbeträge Grundlage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind (2 Ob 185/24f Rz 15). Dies gilt ganz unabhängig davon, dass es sich dabei noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags gehandelt hat (8 Ob 23/22y; RS0016325 [T15]).
2.4. Aufgrund der vergleichbaren Sachlage sind diese Grundsätze auch im gegenständlichen Fall maßgeblich. Damit trat die Bereicherung der Beklagten bereits durch die Übertragung („Einzahlung“) von Kryptowährungseinheiten durch den Kläger ein, sodass auch diese Kryptowährungseinheiten Grundlage der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind.
Die (unzulässige) Bereicherung der Beklagten ergibt sich daher aus den mit Kryptowerten getätigten Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen der Beklagten, jeweils in den Kryptowerten, in der sie erfolgten. Dass die Beklagte die in ihren Verfügungsbereich gelangten Kryptowährungseinheiten allenfalls umwechselte und in EUR dem Spielerkonto des Klägers gutschrieb (oder den EUR-Wert auf dem Spielerkonto auswies), ist in Anwendung der obigen Rechtsprechungsgrundsätze ohne weitere Bedeutung.
2.5. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auf Grundlage der ein- und ausbezahlten (zwischen den Parteien transferierten) Kryptowährungseinheiten stattzufinden hat.
3.1. Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der § 1431 ABGB und § 1437 ABGB (RS0123426). Inhalt und Umfang richten sich nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (RS0016361 [T5]).
Grundsätzlich ist der Anspruch nach § 877 ABGB auf Rückerstattung der rechtsgrundlos erbrachten Leistung in natura gerichtet (RS0016360 [T5]), also beispielsweise auf Rückgabe der geleisteten Sache (vgl 3 Ob 202/23m; 4 Ob 171/23k). Ist die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich, so hat der Empfänger der Leistung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich iSd § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen (Vorteil) im Zeitpunkt der Leistung richtet (RS0016361; RS0016360; RS0016321; RS0016322).
Der Vorteil im Sinn des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist. Ein verschaffter Vorteil kann demnach im Eigentumserwerb, im Gebrauch oder Verbrauch der Sache oder in einer wirksamen Weiterveräußerung bestehen (3 Ob 202/23m).
3.2. Nach hL (Miernicki, Kryptowerte und Tokenisierung nach österreichischem Privatrecht, GesRZ 2024, 163 [164 f]; Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 385 [387]; Fleißner, Eigentum an unkörperlichen Sachen am Beispiel von Bitcoins, ÖJZ 2018, 437 [437 f]; Rassi, Exekution auf Internetrechte nach der GREx, ecolex 2021, 1070; Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 353 Rz 1; Dafinger, Zum Diebstahl von Kryptowährungen, ZWF 2023, 169 [171] jeweils mwN) und Rechtsprechung (11 Os 49/24a mwN; OLG Linz 4 R 37/25a [veröffentl]) handelt es sich bei Kryptowährungen sachenrechtlich um unkörperliche Sachen.
Darüber hinaus werden Kryptowährungen als vertretbare Sachen qualifiziert. Bei den Einheiten virtueller Währungen handelt es sich nämlich lediglich um Datensätze auf der sog „Blockchain“. Die einzelnen Einheiten unterscheiden sich nicht voneinander, es kommt auch nicht auf die Besonderheiten des einzelnen Stücks an (OLG Linz 4 R 37/25a mwN).
Die Rückabwicklung nach § 877 ABGB erfolgt bei Kryptowährungen daher grundsätzlich durch Rückgabe der geleisteten Sache, somit durch Rückübertragung der transferierten Kryptowerte. Das gilt damit auch im hier vorliegenden Fall der vom Kläger durchgeführten Einzahlungen in Form unterschiedlicher Kryptowährungseinheiten.
3.3. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, bei Kryptowährungen sei es aufgrund der Eigenheiten der Blockchain technisch unmöglich, die einzelne Transaktion rückgängig zu machen und ihm die spezifischen (von ihm hingegebenen) Kryptowerte (im Sinn eines Datensatzes auf der Blockchain) herauszugeben. Die Rückabwicklung sei damit technisch nicht durchführbar.
Werden – wie hier – vertretbare Sachen geschuldet, ist eine Gattungsschuld anzunehmen. Die Beklagte hat damit nicht die konkreten Einheiten der vom Kläger übertragenen Kryptowährungen zu leisten. Daher können dem Kläger ohne Weiteres gleichwertige, andere Einheiten der jeweiligen Kryptowährung verschafft werden. Die Rückabwicklung der Transaktionen ist daher problemlos möglich. Der vom Kläger behauptete Umstand, dass die konkret eingesetzten Kryptowährungseinheiten in der jeweiligen Blockchain aufgegangen seien und sich im Wallet der Beklagten von fremden (anderen) Kryptowährungseinheiten nicht mehr unterscheiden ließen, schadet somit nicht (vgl zu Wertpapieren bei Sammelverwahrung 6 Ob 172/14h = RS0129878; 1 Ob 46/11p).
Dass die verwendeten Kryptowährungen nicht mehr verfügbar seien und gar nicht mehr gehandelt würden, behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig stützt er eine Unmöglichkeit darauf, die Beklagte habe keine entsprechenden Kryptowerte mehr selbst verfügbar und habe sämtliche der betreffenden Kryptowährungseinheiten verbraucht oder zwischenzeitlich weitertransferiert.
3.4. Es kommt entgegen den erstinstanzlichen Behauptungen des Klägers auch nicht darauf an, ob eine Rechtsanwaltskanzlei überhaupt eine „Wallet als Fremdgeldaccount“ eröffnen darf. Denn dass die Leistung an den Rechtsanwalt erfolgt, ist nicht zwingend, kann doch die Beklagte die Judikatsschuld schuldbefreiend auch (direkt) an den Kläger leisten (ebenso OLG Linz 4 R 37/25a). Darüber hinaus ist damit nicht zwingend ein unverhältnismäßig hoher Aufwand an Kosten und Mühe verbunden (vgl 1 Ob 209/16s).
4.1. Der Kläger behauptet, die Rückzahlung in Kryptowährungen sei untunlich, weil diese oftmals „rasanten“ Wert- und Kursschwankungen ausgesetzt seien, was entweder zu einer weiteren Schädigung des Klägers oder umgekehrt zu dessen Bereicherung führen könnte. Daher sei der Wert im Zeitpunkt der Bereicherung in EUR der einzig tunliche Rückforderungsmodus.
4.2. Das Bereicherungsrecht hat ausschließlich die Aufgabe, ungerechtfertigte (also rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (8 Ob 13/24f mwN). Aus diesem Grund führt die Rückgängigmachung der hier zu beurteilenden Transaktion von Kryptowährungseinheiten lediglich dazu, dass der vorige Zustand wiederhergestellt wird, in welchem der Kläger über die betreffenden Kryptowerte verfügte. Indem diese Vermögensumschichtung rückgängig gemacht wird, wird gerade jener Zustand erreicht, der entstanden wäre, wenn der nichtige Glücksspielvertrag nicht geschlossen worden wäre.
Eine hohe Volatilität der eingesetzten Kryptowährungen steht als solche einer Rückabwicklung in natura nicht grundsätzlich entgegen. Eine risikoreiche Wertentwicklung war den vom Kläger übertragenen Kryptowerten schon ursprünglich immanent und stellt lediglich eine von Anfang an vorhandene Eigenschaft dar. Diese grundsätzliche Volatilität der hingegebenen Kryptowerte ist im Weg des Bereicherungsrechts nichts zwangsweise auszugleichen.
4.3. Darüber hinaus kommen in einer Marktwirtschaft Wertänderungen bei vertretbaren Sachen regelmäßig vor. Die generelle Möglichkeit von Wert- und Kursschwankungen ändert daher grundsätzlich nichts an der Tunlichkeit der Naturalrestitution. Diesen wäre der Kläger auch dann ausgesetzt gewesen, wenn er die Kryptowerte nicht als Spieleinsätze verwendet, sondern in seinem Vermögen behalten hätte.
Insoweit begründet also der bloße Umstand, dass Wert- und Kursänderungen allgemein möglich sind, noch keine Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Rückstellung in natura.
Entsprechendes gilt für das allgemeine Verkaufsrisiko von Kryptowährungseinheiten. Diesem Risiko wie auch dem allgemeinen Wert- und Kursrisiko hat sich der Kläger zudem selbst ausgesetzt, indem er die betreffenden Kryptowerte erworben und verwendet hat.
4.4. Letztlich stützt sich der Kläger nicht auf eine seit Erwerb der Kryptowerte oder Übertragung an die Beklagte zwischenzeitlich tatsächlich eingetretene Wertsteigerung oder einen tatsächlichen Wertverlust der betreffenden Kryptowährungen. Die aktuellen Kurs- und Wertentwicklungen der eingesetzten Kryptowährungen werden nicht dargestellt. Vielmehr begründet der Kläger eine Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Leistung in natura – wie dargestellt – lediglich mit dem grundsätzlichen Vorliegen allgemein möglicher Wert- und Kursschwankungen, also der grundsätzlichen Volatilität der Kryptowährungen als allgemeine Eigenschaft.
Darauf, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen die Sachrückstellung in natura bei zwischenzeitlich tatsächlich eingetretenem Wertverlust oder Wertsteigerung unmöglich oder untunlich ist (vgl Radler, Kondiktion auf Sachen von volatilem Wert [2014] 56 ff mwN), ist somit nicht weiter einzugehen.
Eine vom Kläger behauptete ungerechtfertigte Bevorzugung der Beklagten und dabei ein von ihr erlangter finanzieller Vorteil ist durch die Vorgehensweise der Rückabwicklung in Kryptowährungen damit ebenfalls nicht erwiesen oder konkret behauptet.
4.5. Die Rückabwicklung der zwischen den Parteien vorgenommenen Kryptowährungstransaktionen in natura ist im vorliegenden Einzelfall daher weder unmöglich noch untunlich.
5.1. Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung gemäß § 907b Abs 1 ABGB in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist. Nur bei Verzug des Schuldners besteht nach der Rechtsprechung ein Währungswahlrecht des Gläubigers. Der Gläubiger kann dann wählen, ob er in der vereinbarten Fremdwährung oder in Euro bezahlt werden will (RS0061079).
5.2. Kryptowährungen sind jedoch weder (auf eine gesetzliche Währung lautende) Banknoten und Münzen noch Giralgeld (als fällige Forderung gegen ein Kreditinstitut). Eine Kryptowährung entspricht auch schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 E-GeldG 2010 nicht der dort getroffenen Definition von E-Geld (4 Ob 234/23z; RS0134790).
Eine unmittelbare Anwendung des § 907b ABGB, auf welchen sich der Kläger zusätzlich stützt, scheidet schon aus diesem Grund aus.
5.3. Eine analoge Anwendung des § 907b ABGB auf Kryptowährungen kommt nicht zur Anwendung. Der Kläger begründet eine solche Analogie auch nicht näher, sondern verweist lediglich darauf, dass Kryptowährungen bekannterweise als Tauschmittel akzeptiert würden.
Für den Kläger ist jedoch auch aus einer analogen Anwendung des § 907b ABGB nichts zu gewinnen. Das Wahlrecht des Gläubigers, bei Verzug des Schuldners die Zahlung in der vereinbarten Fremdwährung oder in Euro zu fordern, bezieht sich auf – hier nicht vorliegende – echte Fremdwährungsschulden (§ 907b Abs 2 Satz 2 ABGB; vgl 2 Ob 185/24f; RS0061079).
6.1. Ist die Wiederherstellung möglich und tunlich, so gesteht die Rechtsprechung zu § 1323 ABGB dem Geschädigten zwar das Recht zu, zwischen der Wiederherstellung des vorigen Zustands und dem Wertersatz zu wählen (RS0112887).
6.2. Zunächst legt der Kläger einen schadenersatzrechtlichen Anspruch jedoch nicht näher dar. Lediglich in der Klage stützt er den Klagsanspruch auch auf das Schadenersatzrecht, da der Eingriff in das Glücksspielmonopol eine Schutzgesetzverletzung bewirke. Im Weiteren legt er der begehrten Rückzahlung jedoch ausschließlich eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des nichtigen Geschäfts zugrunde. Dass die Rückabwicklung in natura möglich und tunlich sei und ihm insoweit ein Wahlrecht zukomme, behauptet der Kläger gerade nicht. Darauf kommt auch die Berufungsbeantwortung nicht zurück.
6.3. Zudem hat der Oberste Gerichtshof zum Wahlrecht zwischen der Wiederherstellung des vorigen Zustands und dem Wertersatz im Fall eines unberechtigten Verkaufs „volatiler“ Wertpapiere bereits ausgesprochen, dass die sehr volatilen Wertpapieren immanenten Kursschwankungen es rechtfertigen, die objektiv-abstrakte Berechnung des Schadens auf Basis des gemeinen Werts abzulehnen und einer subjektiv-konkreten Schadensberechnung den Vorzug zu geben (1 Ob 46/11p; 6 Ob 7/15w je mwN; vgl 10 Ob 22/24v).
Diese – in 1 Ob 46/11p näher dargestellten und begründeten – Grundsätze lassen sich auf die hier vorliegende Konstellation übertragen (vgl OLG Linz 4 R 37/25a). Der Kläger hätte bei hypothetischem Verlauf den von ihm im Hauptbegehren geforderten (damaligen) Wert der Kryptowährungseinheiten nicht lukriert. Eine Verkaufsabsicht oder einen bei hypothetischem Verlauf tatsächlichen Verkauf der Kryptowerte zu diesbezüglichen Kurswerten hat er nicht behauptet. Damit befänden sich die betreffenden Kryptowährungseinheiten bei hypothetischem Verlauf weiterhin bei ihm. Das mit einer hohen Volatilität von Kryptowährungen verbundene allgemeine wirtschaftliche Risiko hätte somit weiterhin den Kläger getroffen.
Die im vorliegenden Verfahren begehrte Gewährung eines Ersatzanspruchs oder Wertausgleichs in Höhe des damaligen Kurswerts der Kryptowährungseinheiten würde den Kläger damit über einen bloßen Ausgleich hinaus bevorzugen und das wirtschaftliche (Kurs-)Risiko der Kryptowährungen auf die Beklagte verlagern. Damit wäre der Kläger als Geschädigter bzw Entreicherter zumindest insoweit bevorzugt, als er dieses Kursrisiko auf die Beklagte abwälzen kann. Auch deshalb verbleibt es insgesamt an der Rückabwicklung durch Rückstellung in natura.
6.4. Den tatsächlichen heutigen Vermögenswert der Kryptowährungseinheiten (vgl RS0030153) hat der Kläger darüber hinaus ohnehin nicht dargelegt. Auf einen solchen – subjektiv-konkret berechneten – Schaden unter Anwendung der Differenzrechnung stützt er sich auch gar nicht. Weitere Ausführungen können insoweit unterbleiben.
F. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
1. Im Ergebnis ist der Berufung teilweise Folge zu geben. Die Rückabwicklung der nichtigen Glücksspielverträge hat auf Grundlage der transferierten Kryptowährungseinheiten stattzufinden, somit durch Rückübertragung der betreffenden Kryptowerte. Dieses Vorgehen ist weder unmöglich noch untunlich. Der Kläger kann im vorliegenden Einzelfall daher nicht den Wertersatz auf Basis der damaligen Werte der transferierten Kryptowährungseinheiten fordern.
In Abänderung der bekämpften Entscheidung ist daher das vom Kläger erhobene Hauptbegehren abzuweisen. Das Eventualbegehren hingegen ist berechtigt. Die Höhe der begehrten Kryptowährungseinheiten wurde nicht weiter bestritten und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.
2.1. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hat zur Folge, dass über die Kosten des Verfahrens erster Instanz eine neue Entscheidung zu fällen war. Diese stützt sich auf §§ 40, 43 ZPO. Die Beklagte ist mit ihrer Berufung im Kostenpunkt auf die abändernde Entscheidung zu verweisen.
2.2. Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (RS0110839). Der Streitwert des Eventualbegehrens entspricht dabei mangels besonderer Bewertung dem Streitwert des Hauptbegehrens (RS0109031).
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Der Kläger hat das Eventualbegehren nicht gesondert bewertet, womit vom selben Streitwert wie dem Hauptbegehren zugrundeliegend auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bewertung, der gerichtsnotorischen Kurswerte der eingesetzten Kryptowährungen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz und des Inhalts der Entscheidung erreichte der Kläger mit seinem Eventualbegehren annähernd den gleichen wirtschaftlichen Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens. Die wirtschaftliche Gewichtung zwischen Haupt- und Eventualbegehren ist damit als zumindest gleichwertig abzuschätzen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.138 mwN).
2.3. Den Kosteneinwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO der Beklagten und den gleichlautenden Ausführungen der Berufung im Kostenpunkt ist nicht zu folgen. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 25.11.2014 reagierte der Kläger auf das neue (Tatsachen-)Vorbringen der Beklagten in deren vorangehenden Schriftsätzen. Dieser Schriftsatz war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der für die Tagsatzung vom 2.12.2024 verzeichnete doppelte Einheitssatz gebührt entgegen den Kosteneinwendungen schon deshalb, weil der Kläger seinen Wohnsitz nicht am Ort des Erstgerichts hat.
2.4. Ausgehend davon ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren der im Spruch ersichtliche Kostenausspruch.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 40, 43, 50 ZPO. Die obigen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Haupt- und Eventualbegehren gelten sinngemäß. Da die Beklagte nur die Abänderung der bekämpften Entscheidung hinsichtlich des Hauptbegehrens erreichte, der Kläger jedoch seinen Rechtsstandpunkt hinsichtlich des Eventualbegehrens durchsetzen konnte, ist auch hier nach § 43 Abs 2 ZPO vorzugehen. Die Kosten der Berufungsbeantwortung wurden richtig verzeichnet.
4. Ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO war nicht erforderlich, weil der Kläger sein hilfsweise erhobenes Eventualbegehren nicht gesondert bewertet hat, weshalb der Streitwert jenem des Hauptbegehrens entspricht (RS0109031, insb 1 Ob 170/17g; 4 Ob 192/11f; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 164).
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob ein Gläubiger in einer Konstellation wie der hier vorliegenden die Rückzahlung nur in Kryptowährungseinheiten verlangen oder stattdessen einen in Euro umgerechneten Betrag begehren kann, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang – soweit überblickbar – noch nicht beantwortet wurde und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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