projets
6Bs97/25b•OLG Innsbruck 6Bs97/25b
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.01.2025, GZ B*23, nach der am 21.05.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs BA, des Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Doerge öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
In t e i l w e i s e r Stattgebung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu Punkt 2.2. und zu Punkt 5. und im Strafausspruch samt Anrechnung der Vorhaft sowie der Zuspruch an die Privatbeteiligte C* GmbH (D*) a u f g e h o b e n und in diesem Umfang die Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Im Übrigen wird der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruches über die Schuld n i c h t Folge gegeben.
A* wird für den unberührt bleibenden Schuldspruch wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB nach § 233 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten
v e r u r t e i l t.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 06.07.2024, 14:43 Uhr, bis 08.07.2024, 12:33 Uhr, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB (2.), des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (3.), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (4.) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (5.) schuldig gesprochen.
A* wurde hiefür nach § 233 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft auf die ausgesprochene Strafe angerechnet und gemäß § 19a Abs 1 StGB das vom Angeklagten zur Begehung der Tat verwendete und in seinem Eigentum stehende Falschgeld konfisziert.
Zudem wurde A* gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 StPO zur Zahlung von EUR 890,50 an den Privatbeteiligten E* und von EUR 356,-- an die Privatbeteiligte C* GmbH (D*) verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat A*
2. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe ein zahlungsfähiger und -williger Kunde sowie ein Mitarbeiter der Firma „F* AG“ zu sein, zu nachgenannten Handlungen verleitet, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei insgesamt ein Schaden in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag herbeigeführt wurde, nämlich
1. am 28.05.2024 in ** Bedienstete des Gasthauses „G*“ zur Beziehung eines Zimmers für die Zeit von 28.05.2024 bis 01.06.2024, wodurch dem Gasthaus „G*“ ein Schaden von EUR 890,50 entstand;
2. am 01.06.2024 in ** Bedienstete des Hotels „D*“ zur Beziehung eines Zimmers für die Zeit von 01.06.2024 bis 04.06.2024, wodurch dem D* ein Schaden von EUR 356,00 entstand;
1. nämlich eine falsche CHF 1.000,00 Note, als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er diese am 01.06.2024 dem Betreiber des Gasthauses „G*“, E*, zur Begleichung der unter 2.1 angeführten Schuld übergab;
2. nämlich Falschgeld, somit nachgemachtes Geld, in Form von Schweizer Franken in Höhe von 12.000,00 CHF (12x 1000,00 CHF) sowie 300,00 US-Dollar (2x 100,00, 2x 50,00 Dollar), mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, eingeführt, befördert sowie besessen, indem er es über einen unbekannten Zeitraum zwischen Mai 2024 und 06.07.2024 von der Schweiz in das österreichische Bundesgebiet einführte und es anschließend in dem von ihm benutzten Fahrzeug bis zur Auffindung in ** verwahrte,
4. am 01.07.2024 in ** fremde bewegliche Sachen durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel EUR 1.209,45 an Bargeld, sohin in einem insgesamt EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Geld unter Benützung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, nämlich einer gestohlenen Bankomatkarte der Fa. H* AG, bei einem Bankomaten behob;
5. in einem unbekannten Zeitraum zwischen dem 30.06.2024 und dem 01.07.2024 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine gestohlene Bankomatkarte der Fa. H* AG, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, indem er die Karte bei sich verwahrte.
Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Angeklagten stellte das Erstgericht fest:
Der am ** in ** geborene Angeklagte ist geschieden und ** Staatsangehöriger. Er ist war vor seiner Festnahme und der Verhängung der Auslieferungshaft im Krankenstand und erhielt dabei eine Unterstützung der Schweizer Eidgenossenschaft von CHF 3.300,00 monatlich. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und hat keine Schulden. Er ist sorgepflichtig für seine zwei Kinder im Alter von 11 und 12 Jahren.
Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Eintragung auf. Die Schweizer Strafregisterauskunft weist eine Eintragung auf. Die dieser Eintragung zugrunde liegende strafbare Handlung ist in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Darüber hinaus sind insgesamt 7 Strafverfahren gegen A* in der Schweiz anhängig. Diese Strafverfahren werden unter anderem wegen Betrug, Freiheitsberaubung, Einführen, Erwerben oder Lagern falschen Gelds, Veruntreuung und Raub geführt (ON 16 und 17). Zur Strafverfolgung aufgrund der im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Departement für Inneres und Sicherheit des Kantons ** zur Zahl ** dargestellten Taten wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 06.12.2024 an die Schweiz bewilligt. Diese Bewilligung erfolgte mit der aufschiebenden Bedingung des rechtskräftigen Abschlusses des inländischen Strafverfahrens zu B* (ON 13.1).
Der eingeholte ECRIS-Auszug aus Deutschland weist insgesamt 9 Eintragungen auf (ON 15.2). Davon sind 4 zählbar. Die anderen beruhen auf Handlungen, die in Österreich nicht mit Strafe bedroht sind oder stehen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander.
Erstmals – zählbar – wurde er mit Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth zu JKIV Kls ** vom 18.02.2019 wegen Vortäuschens einer Straftat mit Beihilfe zum Betrug sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 3 Monate und 7 Tagen verurteilt. Die gesamte Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die bedingte Nachsicht dieser Strafe wurde widerrufen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld zu ** vom 25.02.2020 wurde er wegen Erschleichens von Leistungen in 6 Fällen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgericht Köln zu ** vom 05.08.2021 wurde der Angeklagte wegen Betrugs schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verurteilt.
Zuletzt zählbar wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld zu ** vom 11.01.2022 wegen Betrugs schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt.
Anschließend erfolgte mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg zu ** eine weitere Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 50,00, welche aber mit Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg zu ** vom 23.06.2022 mit der Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld vom 11.01.2022 zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst wurde.
Bei der Strafbemessung wurde die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten mildernd berücksichtigt. Erschwerend seien mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen.
Unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB, wobei hier insbesondere der Umstand des Kriminaltourismus des Angeklagten erschwerend zu gewichten sei, sei die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Da der Angeklagte erst nach dem Widerruf einer bedingten Strafnachsicht eine Freiheitsstrafe verbüßt habe, sei gerade noch davon auszugehen, dass die Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten ausreichend sei, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sodass gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden könne, womit auch generalpräventiven Überlegungen Genüge getan werde.
Die Konfiskation des im Eigentum des Angeklagten stehenden Falschgeldes, mit der er sich einverstanden erklärt habe, sei auszusprechen gewesen. Diese sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Privatbeteiligtenzusprüche ergäben sich aus den getroffenen Feststellungen und seien anerkannt worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruches über die Strafe. Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde ausdrücklich zurückgezogen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der verhängten Strafe und die Ausscheidung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB (ON 26).
Der Angeklagte beantragt die Fällung eines Freispruches, in eventu die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Strafe (ON 27.1). Gleichzeitig erstattete der Angeklagte Gegenausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, wohl hingegen jene der Staatsanwaltschaft. Sie wies gleichzeitig auf eine nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO hin, zumal die Tatvarianten des § 233 Abs 1 Z 1 StGB jeweils Vorbereitungshandlungen zu dem – hier ins Versuchsstadium gelangten – Ausgeben des nachgemachten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB darstellten und daher zufolge stillschweigender Subsidiarität konsumiert würden. Dies wirke sich angesichts der diesbezüglichen Subsumtion des Verhaltens des Angeklagten als (bloß) ein Verbrechen nicht konkret nachteilig aus. Überdies sei dem Ersturteil der zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten auch zur Verhinderung der Verwendung der Bankomatkarte der H* AG durch den berechtigten Inhaber im Rechtsverkehr nicht zu entnehmen.
Die Berufung des Angeklagten ist in Ansehung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO berechtigt. Es trifft zu, dass dem Ersturteil hinsichtlich des Vergehens des Betruges zum Nachteil des Hotels D* (Faktum 2.2. des Schuldspruches) – abgesehen von der Wiedergabe der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 7) – keine Begründung der getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist.
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich der Berufungssenat überdies vom Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO betreffend den Schuldspruch zu Punkt 5. wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, zumal das Ersturteil keine Feststellung zum Vorsatz des Angeklagten betreffend eine Verhinderung der Verwendung der Bankomatkarte im Rechtsverkehr durch den Berechtigten enthält.
Infolge des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO in Bezug auf den Schuldspruch zu 2.2. und des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO betreffend den Schuldspruch zu 5. waren diese Schuldsprüche und demzufolge auch der Strafausspruch sowie die Anrechnung der Vorhaft und der Zuspruch an die Privatbeteiligte C* GmbH (D*) daher aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit nicht berechtigt.
Mit Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Angeklagte geltend, eine tatsächliche Übergabe des Falschgeldes sei nicht festgestellt worden. Dieser Umstand ist angesichts des festgestellten Vorsatzes des Angeklagten (US 5) mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Strafbarkeit des Versuches und der Vollendung für die Subsumtionsfrage ohne Bedeutung (RISJustiz RS0122138). Erst bei der dem Subsumtionsvorgang nachgelagerten Strafbemessung wird die Frage der Abgrenzung zwischen dem Versuchs- und dem Vollendungsstadium rechtlich relevant und ist daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (RISJustiz RS0119220).
Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, ist der Schuldspruch zu 3.2. mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet. Die Tatvarianten des § 233 Abs 1 Z 1 StGB sind nämlich jeweils nur Vorbereitungshandlungen zum Ausgeben nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB, sodass hier von stillschweigender Subsidiarität auszugehen ist (Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 233 Rz 21; RISJustiz RS0095673 [T1]). Dieser Subsumtionsfehler gereichte dem Angeklagten aber konkret nicht zum Nachteil, weil das Erstgericht nur ein einziges Verbrechen angenommen hat (US 3 und 10).
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld ist nicht berechtigt. Der Erstrichter hat in einer ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung eingehend begründet, warum er der zu den Fakten 2. und 3. leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine Glaubwürdigkeit zuerkannte und seine Feststellungen auf die Aussagen des Zeugen E* sowie die übrigen Ermittlungsergebnisse stützte.
Dass der Angeklagte bereits bei Buchung der Zimmer im Gasthaus „G*“ seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschte und bereits zu diesem Zeitpunkt den Vorsatz hatte, die Rechnung nicht zu bezahlen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er das Gästeverzeichnis mit einem falschen Namen und falschen persönlichen Daten ausfüllte (ON 4.11), sowie diesen falschen Namen und die Namen zweier weiterer angeblicher Kollegen, die in der Folge nicht ausgeforscht werden konnten, gegenüber E* angab (ON 4.4; ON 4.2 AS 8). Nachdem er zunächst versucht hatte, die Rechnung mit Falschgeld zu bezahlen, gab er gegenüber E* zunächst an, er wolle den Geldschein wechseln und wieder kommen, wobei er in der Folge nicht wieder auftauchte und auch die Rechnung bislang nicht bezahlt wurde. Zudem übermittelte der Angeklagte an E* eine EMail, dies ebenfalls unter dem falschen Namen „I*“ und täuschte vor, bald zur Bezahlung wieder zu erscheinen bzw einen Arbeitsunfall erlitten zu haben (ON 4.12 AS 4).
Entgegen der Aussage des Angeklagten, der Angestellte habe ihm gesagt, ein Kollege von ihm könne später die Rechnung begleichen, gab der Zeuge E* an, er habe immer nur den Angeklagten selbst gesehen, Begleiter von diesem habe er nicht wahrgenommen und seien deren Zimmer auch unbenutzt gewesen. Zudem habe der Angeklagte gesagt, er werde die Schweizer Franken wechseln gehen und in einer halben Stunde wieder kommen, was aber nicht geschehen sei.
Diese Umstände weisen deutlich darauf hin, dass der Angeklagte von Anfang an nicht beabsichtigte, die Rechnung zu begleichen, und den Hotelangestellten vielmehr durch Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit zur Überlassung der Zimmer verleitete.
Dass der Angeklagte in dieser Zeit einen Bargeldbetrag von CHF 30.000,-- (in echtem Geld) bei sich gehabt habe, entbehrt schon deshalb der Glaubwürdigkeit, weil bei seiner Festnahme ausschließlich Schweizer Franken und US-Dollar in Falschgeld vorgefunden wurden (ON 4.2 AS 3).
Im Übrigen widerspricht sich der Angeklagte selbst, indem er einerseits angibt, er habe die Rechnung im Gasthaus in ** bezahlen wollen (ON 22 AS 4), andererseits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aber aussagte, er habe gar nicht versucht zu bezahlen, und zwar weder mit einem echten noch mit einem gefälschten Geldschein (ON 4.3).
Seine Angabe, eine Fälschung des Geldscheines wäre offensichtlich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass laut Gutachten der Nationalbank (ON 5.2) die gefälschten Scheine zur Täuschung geeignet sind.
Ob der Angeklagte die gefälschten Scheine darüber hinaus auch zum Pokern verwendet hat, ist für den Schuldspruch irrelevant.
Der in der Schuldberufung erwähnte Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Zum Vergehen des Einbruchsdiebstahles (4.) zeigte sich der Angeklagte geständig und stimmt dieses Geständnis auch mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Lichtbildern von der Überwachungskamera des Bankomaten, an dem die Abbuchungen getätigt worden sind, überein (ON 4.7).
Für den unberührt gebliebenen Schuldspruch war die Strafe neu zu bemessen. Mildernd wirken sich die geständige Verantwortung zum Vergehen des Einbruchsdiebstahls, die Beschränkung auf den Versuch beim Verbrechen der Geldfälschung und die Sicherstellung der gefälschten Geldscheine aus. Erschwerend sind drei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen, zumal hinsichtlich der Verurteilungen durch das Amtsgericht Langenfeld vom 11.01.2022 zu **, und durch das Amtsgericht Siegburg vom 27.01.2022, **, in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 5.8.2021, **, vorliegen. Im Übrigen wirken das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die Wiederholung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls erschwerend.
Der Strafrahmen des § 233 Abs 1 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Angesichts der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten schuld- und tatangemessen.
Der Anwendung des § 37 Abs 1 StGB, einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB oder einer teilweisen bedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB stehen aus spezialpräventiven Erwägungen insbesondere die einschlägige Vorstrafenbelastung, anlässlich derer der Angeklagte bereits eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, entgegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Verhängung einer bloßen Geldstrafe oder eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht ausreichen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Aufgrund der Strafneubemessung war die Vorhaft – wie im Ersturteil – neuerlich anzurechnen.
Die Konfiskation der im Eigentum des Angeklagten stehenden und zur Tatbegehung verwendeten gefälschten Geldscheine gemäß § 19a Abs 1 StGB, die zur Bedeutung der Tat und zu dem den Täter treffenden Vorwurf nicht außer Verhältnis steht, ist nicht zu bemängeln.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.