OLG Graz 10Bs124/25y

10Bs124/25yCour d'appel21 mai 2025

Texte intégral

OLG Graz 10Bs124/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00124.25Y.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag. Tröster in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 1. April 2025, GZ **-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung der Abweisung des Antrags auf „Beauftragung eines neuen Gutachters bzw Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens“ zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

Begründung:

Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde mit Urteil vom 24. Oktober 2023 gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

Danach hat A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2), wobei er zu den Tatzeitpunkten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), im Zeitraum von spätestens August 2021 bis zum 15. Juni 2023 in ** vorschriftswidrig Suchtgift

1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter eingeführt bzw einzuführen versucht, indem er insgesamt zumindest rund 269,9 Gramm Amphetamin (26,99 Gramm Amphetamin-Base bei einem Reinheitsgehalt von 10 %; 2,69 Grenzmengen) sowie 102 Gramm Amphetaminpaste im Internet (Darknet) bei bislang unbekannten Lieferanten in Deutschland bestellte und so den Import nach Österreich veranlasste, wobei es infolge Sicherstellung durch Beamte des Zollfahndungsamtes B* am 15. September 2022, durch Beamte des Zollfahndungsamtes C* am 23. September 2022 und durch Beamte des Hauptzollamtes D* am 13. Jänner 2023 betreffend 102 Gramm Amphetaminpaste und 162,9 Gramm Amphetamin beim Versuch blieb, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG umfasste;

2. anderen überlassen, indem er bislang unbekannte Mengen Amphetamin an E*, geboren am *, und F, geboren am **, weitergab und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war;

sohin Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als zu 1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG iVm § 12 zweiter Fall StGB, § 15 StGB, und zu 2. die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG zuzurechnen wären und mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe (zu 1.) bzw mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe (zu 2.) bedroht sind.

Der Einweisungsanordnung lagen die - auf dem in der Hauptverhandlung aktualisierten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* beruhenden - Feststellungen zugrunde, dass bei A* eine paranoide Schizophrenie und eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom vorliegen, wobei es sich dabei um eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung handelt. Der Genannte beging die oben angeführten Tathandlungen unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Störung, weswegen er zu den Tatzeitpunkten auch zurechnungsunfähig war. Weiters war konkret zu befürchten, dass er ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss der schwerwiegenden und nachhaltigen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten neuerlich mit mehr als einjähriger Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren Folgen wie die urteilsgegenständlichen begehen werde (US 4 und 5).

Die Maßnahme wird seit 20. November 2023 in der Justizanstalt Graz-Jakomini vollzogen (ON 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) wies das Vollzugsgericht als Senat von drei Richterinnen den Antrag des Untergebrachten auf Beauftragung eines weiteren Gutachters bzw Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens ab (Pkt. 1.). Weiters sprach es aus Anlass der alljährlichen amtswegigen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB aus (Pkt 2.).

Dagegen richtet sich die in der Anhörung angemeldete – im Zweifel auf beide Spruchpunkte bezogene – Beschwerde des Untergebrachten (ON 17,2), die er nicht ausführte.

Die Oberstaatsanwaltschaft gab dazu keine inhaltliche Stellungnahme ab.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Zu Pkt.1:

Soweit sich die Beschwerde (isoliert) gegen die Abweisung des Antrags auf Beauftragung eines weiteren Sachverständigen wendet, ist sie nicht zulässig.

§ 163 StVG verweist für den Maßnahmenvollzug auf die sinngemäße Geltung der §§ 11 bis 15 und 17 bis 19 StVG. Demnach gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG). Zur hier in Rede stehenden Bestellung von Sachverständigen trifft das StVG keine eigenen Regelungen, sodass insoweit auf die Bestimmungen der StPO zurückzugreifen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 126 Abs 5 StPO stehen die dort normierten Rechtsschutzinstrumente dem Beschuldigten nur im Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Nur in diesem Verfahrensstadium kann daher ein Beschuldigter, dessen Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen (wegen behaupteter Befangenheitsgründe oder begründeter Zweifel an dessen Sachkunde) mit Beschluss abgelehnt wurde, gegen diesen gemäß § 87 Abs 1 StPO (gesondert) Beschwerde erheben (OLG Graz AZ 1 Bs 31/16t; OLG Innsbruck AZ 11 Bs 182/17b; vgl. Hinterhofer in WK StPO § 126 Rz 93, 166 und 170). Demgegenüber ist die Enthebung eines Sachverständigen und folglich auch dessen Bestellung auch im Vollzugsverfahren eine im Rahmen der diskretionären Gewalt des/der Vorsitzenden bzw. des Einzelrichters/der Einzelrichterin getroffene Maßnahme (§ 254 Abs 2 StPO), gegen die – in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über das Hauptverfahren – ein selbstständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel analog § 238 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zusteht (OLG Graz AZ 10 Bs 323/23k mwN). Ein Rechtsschutzdefizit besteht dadurch nicht, weil ein Untergebrachter, der sich durch die (hier:) mangelnde Bestellung eines weiteren Sachverständigen beschwert erachtet, dies ohnehin im Wege der Beschwerde gegen den die Sache abschließend erledigenden Beschluss (hier: über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) geltend machen kann. Fallbezogen stand demnach dem Untergebrachten gegen die Entscheidung, mit dem sein Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen bzw Einholung eines weiteren Gutachtens abgewiesen wurde, die Beschwerde nicht offen. Folge ist – in diesem Umfang – deren Zurückweisung.

Zu Pkt 2.:

Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) habende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 12 bis 14).

Der Sachbeurteilung voranzustellen ist, dass sich der angefochtene Beschluss auf die iS des § 127 Abs 3 StPO mängelfreie Expertise des beigezogenen Sachverständigen stützen konnte, der mit der pauschalen Kritik des Beschwerdeführers zu Unrecht (siehe ON 10) unterstellt wird, „im Konjunktiv abgefasst“ zu sein und folglich „unsichere Formulierungen“ zu enthalten.

Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* vom 10. März 2025 (ON 10), das mit der forensischen (ON 8) und der fachärztlichen (ON 7) Stellungnahme in Einklang steht, und dessen Schlussfolgerungen auch in den Äußerungen des Erwachsenenvertreters (ON 6 und 12) geteilt werden, ist die erstgerichtliche Annahme der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen nicht zu kritisieren.

Nach dem aktuellen und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. G* in Verbindung mit den forensischen und fachärztlichen Stellungnahmen besteht bei A* weiterhin die unterbringungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich paranoide Schizophrenie und psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom.

Nach wie vor ist nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) zu befürchten, dass er sonst innerhalb von Wochen oder Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar den Anlassdelikten entsprechende Suchtmitteldelinquenz (Verbrechen des Suchtgifthandels durch Suchtgiftimport und Abgabe von Suchtgift auch an Minderjährige) begehen wird. Maßgebend ist insoweit vor allem die chronisch bestehende schizophrene Erkrankung des Untergebrachten in Verbindung mit schwerer Abhängigkeit von unterschiedlichen Substanzen. Auch wenn sie vom Untergebrachten in Abrede gestellt wird, besteht weiterhin die florid-psychotische Symptomatik, die sich in ausgeprägten Denkstörungen, vermehrtem Misstrauen sowie Vergiftungsideen und (Geruchs-)Halluzinationen, weswegen der Untergebrachte immer wieder Essen verweigert oder sogar wegwirft, äußert. Die psychotherapeutische Behandlung und die psychopharmakologische Medikation brachten bislang keine nachhaltige Verbesserung, insbesondere da der Untergebrachte zu dem geringen Prozentsatz von Schizophreniepatienten gehört, die darauf nicht ausreichend anspricht. Seine Substanzabhängigkeit wird vom Untergebrachten nach wie vor bagatellisiert, die Zeit des Drogenkonsums als angenehm erinnert (ON 7). Insgesamt zeigt der Untergebrachte im Alltag zu wenig Compliance, verfügt weder über einen ausreichenden Realitätsbezug noch über adäquate Krankheits- und Therapieeinsicht, weswegen insgesamt keine risikorelevanten Veränderungen im klinischen Zustandsbild oder bei den Behandlungsfortschritten eingetreten sind.

Aufgrund dieser Umstände muss das Weiterbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten mit Blick auf die relevanten Kriterien bejaht werden.Die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, kann damit schon mangels hinreichenden Therapieerfolgs durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung nicht hintangehalten werden (vgl Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 6, 8 und 10 ae).

Umstände, die auf den Entfall oder eine maßgebliche Reduktion der Gefährlichkeit des Untergebrachten hinweisen, werden vom Untergebrachten in seinen Eingaben lediglich behauptet (ON 2 und 12), sind jedoch nicht aktenkundig.

Aus diesen Erwägungen besteht für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung kein Anlass.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.