OLG Graz 9Bs59/24f

9Bs59/24fCour d'appel21 mai 2025

Texte intégral

OLG Graz 9Bs59/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00059.24F.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten A* gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 31. Jänner 2024, AZ ** (ON 29 der Akten ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen und es wird die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt.

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).

Begründung

begründung:

Mit der lediglich von A* beeinspruchten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Graz diesem Angeklagten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (I.) und die Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (II.) zur Last.

Dem Anklagetenor zufolge haben A* und B* C* als Geschäftsführer der D* GmbH und E* C* als bei der D* GmbH beschäftigte Sekretärin im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum von April 2020 bis Juli 2020 in **

I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, A* und B* C* zudem in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen iSd § 147 Abs 2 StGB längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie bereits zwei solche Taten begangen haben, Verantwortliche des Arbeitsmarktservice F* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die D* GmbH Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe in Bezug auf tatsächlich nicht angefallene Ausfallstunden nachgenannter Arbeitnehmer habe, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Kurzarbeitsbeihilfe in der Höhe von insgesamt EUR 226.884,40, verleitet, die das Arbeitsmarktservice F* in diesem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar hinsichtlich

1. G* zur Auszahlung von EUR 5.209,40 für die Monate April bis Juni 2020,

2. H* I* zur Auszahlung von EUR 6.894,81 für die Monate März bis Juni 2020,

3. J* I* zur Auszahlung von EUR 6.894,81 für die Monate März bis Juni 2020,

4. K* zur Auszahlung von EUR 6.135,72 für die Monate März bis Juni 2020,

5. L* M* zur Auszahlung von EUR 7.194,48 für die Monate März bis Juni 2020,

6. N* M* zur Auszahlung von EUR 7.331,12 für die Monate März bis Juni 2020,

7. O* zur Auszahlung von EUR 6.530,92 für die Monate März bis Juni 2020,

8. P* zur Auszahlung von EUR 6.530,92 für die Monate März bis Juni 2020,

9. Q* R* zur Auszahlung von EUR 4.666,40 für die Monate März bis Juni 2020,

10. S* R* zur Auszahlung von EUR 2.766,40 für die Monate April bis Juni 2020,

11. T* zur Auszahlung von EUR 8.504,99 für die Monate März bis Juni 2020,

12. U* zur Auszahlung von EUR 6.147,48 für die Monate März bis Juni 2020,

13. V* zur Auszahlung von EUR 7.179,44 für die Monate März bis Juni 2020,

14. W* zur Auszahlung von EUR 6.832,12 für die Monate März bis Juni 2020,

15. X* zur Auszahlung von EUR 3.250,71 für die Monate Mai und Juni 2020,

16. Y* zur Auszahlung von EUR 7.165,21 für die Monate März bis Juni 2020,

17. Z* zur Auszahlung von EUR 5.493,80 für die Monate März bis Juni 2020,

18. BA* zur Auszahlung von EUR 7.334,38 für die Monate März bis Juni 2020,

19. BB* zur Auszahlung von EUR 6.418,55 für die Monate März bis Juni 2020,

20. BC* BD* zur Auszahlung von EUR 7.661,18 für die Monate März bis Juni 2020,

21. BE* zur Auszahlung von EUR 6.097,56 für die Monate März bis Juni 2020,

22. BF* BD* zur Auszahlung von EUR 6.097,56 für die Monate März bis Mai 2020,

23. BG* zur Auszahlung von EUR 6.440,59 für die Monate April bis Juni 2020,

24. BH* zur Auszahlung von EUR 3.019,74 für die Monate März und April 2020,

25. BI* zur Auszahlung von EUR 3.602,40 für die Monate März und April 2020,

26. BJ* zur Auszahlung von EUR 3.465,60 für die Monate März und April 2020,

27. BK* zur Auszahlung von EUR 9.205,98 für die Monate März bis Juli 2020,

28. BL* zur Auszahlung von EUR 8.582,01 für die Monate März bis Juli 2020,

29. BM* BN* zur Auszahlung von EUR 8.582,01 für die Monate März bis Juli 2020,

30. BO* BP* zur Auszahlung von EUR 5.476,87 für die Monate April bis Juni 2020,

31. BQ* BP* zur Auszahlung von EUR 8.013,90 für die Monate März bis Juli 2020,

32. BR* BN* zur Auszahlung von EUR 7.762,26 für die Monate März bis Juli 2020,

33. BS* zur Auszahlung von EUR 8.150,70 für die Monate März bis Juli 2020,

34. BT* zur Auszahlung von EUR 7.762,26 für die Monate März bis Juli 2020,

35. BU* zur Auszahlung von EUR 8.756,07 für die Monate März bis Juni 2020,

36. BV* zur Auszahlung von EUR 7.071,72 für die Monate April bis Juni 2020,

37. E* D* zur Auszahlung von EUR 8.884,06 für die Monate März bis Juni 2020;

II. falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie, für den Fall einer entsprechenden Überprüfung des Anspruches auf die bezogene Kurzarbeitsbeihilfe, zumindest für die Arbeitnehmer L* M*, O*, P*, Q* R*, S* R* und * Stundenblätter zur Abrechnung der vermeintlichen Kurzarbeit anfertigten und in deren Namen unterfertigten.

Zum Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird auf die Begründung der Anklageschrift (Seite 5 ff) verwiesen.

Gegen die Anklageschrift richtet sich der auf die Einspruchsgründe des § 212 Z 1 und 3 StPO gestützte Einspruch des Angeklagten A* (ON 34).

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO ist nicht erfüllt, wenn der angeklagte Lebenssachverhalt – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre und auch sonst nach der Aktenlage kein rechtlicher Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 4).

Der zusammengefassten Darstellung des Sachverhalts im Rahmen der Anklagebegründung zufolge geht die Anklagebehörde (nach der Aktenlage durchaus schlüssig) davon aus, dass die Angeklagten „vor April 2020“ gemeinsam den Entschluss fassten, Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz betrügerisch zu erlangen, weil sie hofften, das System, das nur niederschwellige Formerfordernisse vorsah, leicht ausnutzen zu können. In Umsetzung dieses gemeinsamen Tatentschlusses sollen sie über einen Zeitraum von vier Monaten in zahlreichen Angriffen die in der Anklageschrift dargestellten und aus der Sicht der Anklagebehörde von einem einheitlichen Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragenen Betrügereien begangen haben (S 7 bis 9 der AKS [insb S 7 Abs 2]).

Die Anklageschrift geht demnach erkennbar nicht von je für sich selbstständigen und bloß nach § 29 StGB zusammenzufassenden Betrugstaten aus. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung des Sachverhalts eine fortlaufende Tatbestandsverwirklichung durch in kurzer zeitlicher Abfolge gesetzte Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage und damit eine tatbestandliche Handlungseinheit (zur Definition: RS0122006; Ratz, WK² StGB Vor §§ 28-31 Rz 89). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist allerdings nur eine einzige Tat im Sinn des § 70 StGB (RS0130965 [T6]), sodass die Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB in diesem Fall nicht erfüllt wären und Gewerbsmäßigkeit sohin nicht angenommen werden kann. Der zu Punkt I. angeklagte Sachverhalt wäre damit im Fall der verdachtskonformen Verurteilung (bloß) dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu unterstellen.

Dem Einspruch, in dem die Verwirklichung eines Tatbestands in Abrede gestellt wird, ist zu erwidern, dass die Anklagebehörde keineswegs annimmt, dass das Arbeitsmarktservice bereits durch die Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe geschädigt worden wäre, sondern ohnehin darlegt, dass erst die konkret abgerechneten Ausfallstunden Grundlage für die Auszahlung waren (S 7 letzter Absatz). Für die Begründung der in der Anklageschrift angenommenen Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter – im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen – eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen – von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen – Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB begründet (RS0089835). Entgegen dem Einspruch wurde die Tat in der Anklageschrift, welche die Zeit, den Ort und die näheren Umstände der Tatbegehung nennt, auch hinreichend individualisiert.

Da der zu Punkt II. angeklagte Sachverhalt ebenfalls geeignet wäre, Grundlage eines Schuldspruchs – nämlich wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB – zu sein, und sich aus den Akten außerdem kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass eine Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre, ist der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO nicht gegeben.

Unter dem Aspekt des § 212 Z 2 und Z 3 StPO ist die hinreichende Sachverhaltsklärung und Verurteilungswahrscheinlichkeit zu prüfen. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher (konkreter) Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein (Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 15).

Im vorliegenden Fall ergibt sich der konkrete Tatverdacht aus den in der Anklageschrift zitierten Verfahrensergebnissen, nämlich insbesondere aus den Angaben der Zeugen G*, L* M*, N* M*, O*, P*, Q* R*, S* R*, U*, W* und BO* PB*, die – teils unter Vorlage eigener Stundenaufzeichnungen – ausdrücklich in Abrede stellten, dass sie Kurzarbeit geleistet hätten. Die Höhe der für die einzelnen Arbeitnehmer bezogenen Beihilfen lässt sich dem Abschlussbericht und den darin enthaltenen Urkunden (ON 13 und 14) entnehmen. Bereits in Bezug auf diese Arbeitnehmer (Punkt I.1., 5.-10., 12., 14., 30.) errechnet sich nach der Verdachtslage ein EUR 5.000,00 bei weitem übersteigender Betrugsschaden von insgesamt EUR 58.686,11, der die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO).

Da, wie schon oben ausgeführt, mehrere im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Angriffe eine einzige Tat darstellen, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren in der Anklageschrift angeführten Ausführungshandlungen, zumal deren Wegfall die rechtliche Beurteilung nicht tangieren würde (RS0127374) und Teilakte einer einzigen Tat im prozessualen und materiellen Sinn einer gesonderten Erledigung (etwa einer Teileinstellung) nicht zugänglich sind (RS0117261 [T13]). Bloß der Vollständigkeit halber ist daher zu bemerken, dass auch jene Verfahrensergebnisse, die indizieren, dass für die weiteren im Anklagetenor genannten Personen ebenfalls zu Unrecht Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde, in der Anklageschrift nachvollziehbar dargestellt und bewertet wurden (S 12 ff) und der Tatverdacht sohin in Ansehung der gesamten von der Staatsanwaltschaft angenommenen Schadenshöhe hinreichend konkret ist.

Der Einspruch legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Einsichtnahme in Aufträge, Abrechnungen oder Kalkulationsunterlagen bzw Tankrechnungen oder Diätenaufstellungen Aufschluss darüber geben könnte, wieviele Arbeitsstunden die einzelnen Arbeitnehmer in den in Rede stehenden Zeiträumen jeweils erbracht haben. Unklar bleibt auch, weshalb andere Arbeitnehmer der Gesellschaft in der Lage sein sollten, darüber Auskunft zu geben, wieviele Arbeitsstunden von den im Anklagetenor genannten Personen, die jeweils in Partien zusammenarbeiteten und sich untereinander zum Teil gar nicht kannten, geleistet wurden. Dass zum Anklagepunkt II. noch weitere Ermittlungen notwendig wären, wird nicht vorgebracht. Damit ist von einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen, sodass auch die Einspruchsgründe nach des § 212 Z 2 und Z 3 StPO nicht gegeben sind. Ob der Schuldnachweis erbracht werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung und wird vom Schöffengericht auf Basis der Ergebnisse des Hauptverfahrens zu beurteilen sein.

Da die Anklageschrift außerdem den formellen Inhaltserfordernissen des § 211 StPO entspricht, das in der Anklageschrift angerufene Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht nach §§ 31 Abs 3 Z 6a, 36 Abs 3 StPO sachlich und örtlich zuständig ist, der nach dem Gesetz erforderliche Antrag des hiezu berechtigten öffentlichen Anklägers vorliegt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch nicht nach einer Verfahrenseinstellung zur Unrecht nachträglich fortgesetzt hat, sind auch die Einspruchsgründe nach § 212 Z 4 bis 8 StPO, die nicht explizit geltend gemacht wurden, nicht erfüllt.

Der Einspruch ist daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

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