OLG Linz 11Rs36/25f

11Rs36/25fCour d'appel21 mai 2025

Texte intégral

OLG Linz 11Rs36/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RS00036.25F.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle **, , ** vertreten durch ihre Angestellte Mag.a C, wegen Familienzeitbonus, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2025, Cgs6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Familienzeitbonus anlässlich der Geburt des Kindes D* B*, geboren am **, für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024 in Höhe von täglich EUR 52,46, sohin insgesamt EUR 1.626,26, zu gewähren und die bereits fälligen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Sohn des Klägers kam drei Monate zu früh am ** auf die Welt.

Der Kläger hat seinen Sohn im Zeitraum vom ** bis 31.5.2024 durchgehend mehr als vier Stunden täglich betreut und gepflegt und war zu diesem Zweck im genannten Zeitraum in der E* aufhältig.

Der Kläger ist laufend bei der F* GmbH in Österreich beschäftigt. Für den Zeitraum vom 1.5.2024 bis 31.5.2024 wurde er von seinem Dienstgeber abgemeldet.

Der Kläger geht darüber hinaus seit 1.11.2023 laufend einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er hat diese zumindest im Zeitraum vom 1. bis 31.5.2024 tatsächlich unterbrochen. Eine Ruhensanzeige oder eine Abmeldung von der Sozialversicherung hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit unterblieb aber. Der Kläger hatte keine Kenntnis davon, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit ruhend stellen müsse.

In der eidesstattlichen Erklärung des selbständigen Vaters über die Inanspruchnahme von Familienzeit im Sinne des Familienzeitbonusgesetzes erklärte der Kläger am 22.5.2024, dass er anlässlich der Geburt seines Sohnes für 31 Tage ab 1.5.2024 Familienzeit in Anspruch nehme. In der Belehrung für neue Selbständige/Freiberufler wurde darauf hingewiesen, dass eine taggenaue Abmeldung von der Sozialversicherung mittels Nichtbetriebsanzeige an die zuständige Interessensvertretung (sofern berufsrechtlich möglich, beispielsweise Kammer für Wirtschaftstreuhänder, Künstler-Sozialversicherungsfonds) oder ansonsten an die SVS spätestens am Tag des oben angegebenen Beginns der Familienzeit erforderlich sei.

Für den Zeitraum Mai 2024 erzielte der Kläger kein Erwerbseinkommen.

Mit Bescheid vom 4.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22.5.2024 auf Familienzeitbonus ab, weil er im geltend gemachten Zeitraum eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und daher die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht erfüllt seien.

Der Kläger begehrte mit der dagegen erhobenen Klage die Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.5.2024 bis 31.5.2024, weil er in diesem Zeitraum keiner (selbständigen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil keine außenwirksame Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit zB durch Ruhendmeldung des Gewerbes oder Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung des Familienzeitbonus in der Höhe von EUR 52,46 täglich für den Zeitraum 1.5.2024 bis 31.5.2024 und damit im Gesamtbetrag von EUR 1.626,26. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der bereits eingangs zusammengefasst (§ 500a ZPO) wiedergegeben wurde.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Diese „Untätigkeit“ sei durch die gegenüber der Beklagten abgegebene eidesstattliche Erklärung ausreichend nach außen in Erscheinung getreten. Eine taggenaue Abmeldung von der Sozialversicherung sei nicht zwingend erforderlich, da sich eine solche nicht aus dem Gesetzestext ableiten lasse. Die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG sei demnach erfüllt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist berechtigt.

Die Berufung wendet sich ausschließlich gegen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs 4 FamZeitbG unter Verweis darauf, dass der Kläger keine nach außen erkennbare und dokumentierbare Handlungen gesetzt habe, die den Anschein erwecken würden, dass er seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hätte. Bei der vom Erstgericht herangezogenen eidesstattlichen Erklärung des Klägers handle es sich nur um eine der Beklagten zugegangene Erklärung, die im Rechtsverkehr nicht nach außen in Erscheinung trete.

Dazu ist auszuführen:

1. Der Anspruch auf Familienzeitbonus eines Vaters für sein Kind ist (unter anderem) daran geknüpft, dass er sich im gesamten von ihm gewählten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet (§ 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG).

2. 1 Gemäß § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man als Familienzeit den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (§ 3 Abs 2 FamZeitbG), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG) unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1) ergibt, sollen damit erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Das Neugeborene soll rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen können und dieser seine Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, Behördenwegen, Haushaltsarbeiten, etc bestmöglich unterstützen, um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken (10 ObS 88/23y; 10 ObS 136/22f ua).

2. 2 Das FamZeitbG selbst definiert den in § 2 Abs 4 FamZeitbG enthaltenen Begriff der „Unterbrechung“ der vor Bezugsbeginn tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG) nicht. Aus dem Gesetzeszweck und dem Gesamtzusammenhang lässt sich aber entnehmen, dass die Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraums zur Gänze zu unterbleiben hat und keine (auch nur geringfügigen) Teiltätigkeiten verrichtet werden dürfen. Nach dem Gesetzestext genügt somit die tatsächliche Nichtausübung der Erwerbstätigkeit während der Familienbonuszeit. Aus dem Hinweis in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2), dass (bei Antragstellung) entsprechende Nachweise darüber vorzulegen sind, ist jedoch der Grundsatz abzuleiten, dass die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nach außen in Erscheinung treten und dokumentierbar sein muss, um dem Interesse an einer möglichst effizienten Administrierbarkeit zu entsprechen (10 ObS 13/22t).

3. 1 Die Berufung verweist zu Recht darauf, dass die eidesstattliche Erklärung des Klägers nicht die erforderliche Außenwirkung für die Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit herzustellen vermag. Diese erfolgte nur gegenüber der Beklagten und dies erst im Zuge der Antragstellung am 22.5.2024 und damit im letzten Drittel des gewählten Anspruchszeitraums.

3. 2 Demgegenüber kann die erforderliche Außenwirkung zB durch Abmeldung von der Sozialversicherung oder Ruhendmeldung des Gewerbes hergestellt werden (vgl die entsprechenden Hinweise in den Materialien: ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2), wovon auch die Beklagte in ihrer Berufung ausgeht. Derartiges oder andere Handlungen mit Außenwirkung, die eine Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit nach außen hin dokumentieren, hat der Kläger nicht vorgenommen. Damit lag im gesamten gewählten Anspruchszeitraum keine außenwirksame Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers vor mit der Folge, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht erfüllt.

4. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Urteil klagsabweisend abzuändern.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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