OLG Linz 11Ra8/25p

11Ra8/25pCour d'appel21 mai 2025

Texte intégral

OLG Linz 11Ra8/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0110RA00008.25P.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **platz **, *, vertreten durch Burkowski Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei B Aktiengesellschaft (FN **), **, , vertreten durch Burgstaller Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 6.225,76 brutto s.A. über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Dezember 2024, Cga-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass dieses nunmehr unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen teilweisen Abweisung des Zinsenbegehrens insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 6.225,76 brutto samt 13,08 % Zinsen ab 22. 11. 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.704,12 (darin enthalten EUR 182,52 an USt und EUR 609,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 1. 12. 2022 bis 21. 11. 2023 bei der Beklagten als Buslenker (Arbeiter) im Rahmen eines dem Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben unterliegenden Dienstverhältnisses im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu einem Monatslohn von zuletzt EUR 2.551,24 brutto beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch die gegenüber dem Kläger persönlich am 21. 11. 2023 ausgesprochene Entlassung.

Der Kläger hatte am 27. 10. 2023 einen „geteilten Dienst“ und an diesem Tag als Omnibuslenker zuerst von 05:21 bis 06:38 Uhr einen Bus von der Verkehrsstelle C* nach D* und sodann ab 16:05 bis 19:21 Uhr einen Bus von der Verkehrsstelle D* zur Verkehrsstelle C* zu lenken. In der Zeit zwischen 06:38 und 16:05 Uhr hatte er keinen Dienst zu verrichten, sondern Freizeit bzw unbezahlte Pause. Während dieser Freizeit zwischen den beiden Dienstteilen am 27. 10. 2023 fuhr der Kläger mit einem jeweils von E* gelenkten Bus der Beklagten von D* nach C* und wieder retour von C* nach D*.

Mag. F* ist der für die Region Nord zuständige Regionalmanager. G* ist der Verkehrsleiter für D*.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 6.225,76 brutto samt 13,08 % Zinsen ab 22. 11. 2023, nämlich - jeweils brutto - Kündigungsentschädigung für 22. 11. bis 3. 12. 2023 iHv EUR 1.368,91, Sonderzahlungen für Urlaubsersatzleistung iHv EUR 219,73, Weihnachtsremuneration für 1. 12. 2022 bis 21. 11. 2023 iHv EUR 3.234,83, Urlaubsbeihilfe („Urlaubszuschuss“) für 1. 7. bis 21. 11. 2023 iHv EUR 1.308,47 und Abfertigung gemäß § 6 Abs 3 BMSVG für die klagsgegenständlichen Ansprüche iHv EUR 93,82. Dies begründete er damit, dass er keinen Entlassungstatbestand verwirklicht habe und die Entlassung sohin unberechtigt erfolgt sei. Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, hielt er dem Beklagtenvorbringen über die seine Entlassung rechtfertigenden Gründe insbesondere entgegen, dass das Ausstellen von Fahrscheinen samt nachfolgender Stornierung bei geteilten Diensten der Praxis bei der Beklagten entspreche, dies auch den Vorgesetzten bekannt sei und dem Kläger diese Vorgangsweise von einem Vorgesetzten so vermittelt worden sei. In Bezug auf die Stornofahrscheine sei der Entlassungsausspruch am 21. 11. 2023 verspätet erfolgt, da die Beklagte durch Abgabe des Monatsberichts durch den Kläger Ende Oktober bzw Anfang November 2023 Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt gehabt habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und hielt dem (von ihr auch der Höhe nach bestrittenen) Klagebegehren entgegen, dass der Kläger aufgrund diverser - im Folgenden zusammengefasst dargestellter - Dienstpflichtverletzungen, die am 21. 11. 2023 zu Tage getreten seien, mehrere Entlassungsgründe gesetzt habe. Neben den jeweils am 27. 10. 2023 gesetzten Verfehlungen des weisungswidrigen Abstellens des Busses an einem hierfür nicht vorgesehenen Ort, der Nichtverrichtung der angeordneten Arbeitszeiten, eines unangebrachten Verhaltens gegenüber E*, der Nichteinhaltung des Dienstweges und schriftlicher Falschbehauptungen gegenüber dem H* ** (H*) habe der Kläger am 27. 10. 2023 insbesondere widerrechtlich vier Fahrscheine zur eigenen Verwendung ausgestellt und sodann gleich wieder storniert. Die Beklagte bzw ihre Führungskräfte hätten eine derartige Vorgehensweise nicht vorgegeben, empfohlen oder geduldet und auf diese Vorgehensweise auch nicht hingewiesen. Auch stornierte Fahrscheine seien nach deren Stornierung nach wie vor gültig und könnten verwendet werden, wobei die Stornierung nur im internen System aufscheine und bei einer physischen Sichtkontrolle nicht feststellbar sei, ob ein gezeigter Fahrschein zwischenzeitig eventuell wieder storniert worden sei. Die widerrechtlich zur eigenen Verwendung ausgestellten Fahrscheine habe der Kläger, der mit den Bussen der Beklagten in Oberösterreich nicht kostenlos mitfahren dürfe bzw sich für private Mitfahrten so wie auch andere Fahrgäste Fahrscheine kaufen müsse, jedenfalls am 27. 10. 2023 auf seiner Fahrt von D* nach C* bzw auf der Fahrt retour von C* nach D* verwendet. Dadurch habe er eine als Untreue gemäß § 153 StGB bzw als Erschleichung einer Leistung gemäß § 149 StGB zu qualifizierende strafbare Handlung begangen, die ihn des Vertrauens der Beklagten unwürdig erscheinen lasse, und damit insbesondere den Entlassungstatbestand nach § 82 lit d GewO 1859 verwirklicht. Zudem habe er durch sein gesamtes weiteres Verhalten am 27. 10. 2023 seine Pflichten beharrlich vernachlässigt, weshalb auch der Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO 1859 gegeben sei.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.225,76 (brutto) samt 4 % Zinsen ab 22. 11. 2023 an den Kläger und wies es das Zinsenmehrbegehren ab. Es legte den auf den Seiten 4 und 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben:

[…] Der Kläger fuhr am 27. 10. 2023 zwischen den geteilten Diensten mit einem Bus der Beklagten von D* nach C* bzw wieder retour, wobei der Omnibus jeweils von E* gelenkt wurde. Entgegen einer ausdrücklichen Anweisung der beklagten Partei brachte der Kläger den von ihm nach D* gelenkten Bus jedoch nicht auf den dafür vorgesehenen Parkplatz in der Istraße, sondern stellte ihn für gut 9 Stunden auf dem alten Busbahnhof im Bereich des ** Hauptbahnhofes ab. Für dieses lange Abstellen gab es keine Genehmigung eines Vorgesetzten. […] Wenn ein Bus beim alten Busbahnhof abgestellt wird, bekommt der Fahrer trotzdem die Zeit bezahlt, die eigentlich für das Überstellen des Busses in die Istraße vorgesehen ist.

Nach seiner Ankunft in D* bezahlte der Kläger noch rasch Einnahmen ein und fuhr dann zurück nach C*, da er dort die Kinderbetreuung zu übernehmen hatte. Dadurch, dass er den Bus nicht zum vorgesehenen Parkplatz brachte und am späteren Nachmittag dann dort auch nicht abholen musste, hat der Kläger die für diese Fahrten vorgesehene Dienstzeit nicht eingehalten.

Für seine Rückfahrt nach C* und dann wiederum Hinfahrt nach D* druckte sich der Kläger insgesamt drei Fahrscheine aus, die er sofort wieder stornierte. Er bezahlte diese Fahrscheine nicht und verwendete sie dann bei der Fahrt von und nach C*. Dadurch hat sich der Kläger einen Vorteil von EUR 20,00 verschafft. Aus Ungeschicklichkeit hat er sich mehr Fahrscheine ausgedruckt und storniert, als tatsächlich für die geplante Fahrt nach C* und zurück erforderlich gewesen wären.

Dem Kläger wurde die Vorgangsweise, sich bei geteilten Diensten zur eigenen Verwendung Fahrscheine auszustellen und sogleich zu stornieren, von keinem Vorgesetzten vermittelt, und eine solche Vorgehensweise wird auch durch die Beklagte nicht toleriert.

Dass Fahrscheine ausgedruckt und storniert werden, kommt immer wieder vor. Dies passiert etwa durch Auswahl des falschen Tarifs oder Wunschänderungen von Kunden. Die Stornos werden von der Beklagten überprüft, und auch der Verkehrsverbund fordert die Stornofahrscheine zur Kontrolle an. Die Busfahrer müssen am Ende des Monats einen Stornobericht ausfüllen und diesen dann beim Disponenten J* abgeben. Diese Stornoberichte werden dann von der Beklagten stichprobenartig überprüft.

[...]

Am 27. 10. 2023 kam es bei den Fahrten mit dem Bus, welcher von E* gelenkt wurde, zwischen diesem und dem Kläger zu einem Streitgespräch, wobei der genaue Inhalt nicht festgestellt werden kann.

Der Kläger verfasste am 27. 10. 2023 ein E-Mail an den H*, in welchem er vom Vorfall mit E* berichtete. Diesem Schreiben war ein Lichtbild einer Tageskarte vom 27. 10. 2023 [erkennbar gemeint:] für die Fahrtstrecke von C* nach D* zum Preis von EUR 20,00 angeschlossen.

[...]

Am 21. 11. 2023 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, Mag. F*, G* und der Betriebsratsvorsitzenden K* statt, in dem man mit dem Kläger über den Vorfall mit G* am 27. 10. 2023 sprechen wollte. Der Kläger gestand dabei zu, dass er am 27. 10. 2023 die Fahrscheine ausgedruckt und wieder storniert hat. Bei diesem Gespräch wurde sodann die Entlassung mündlich gegenüber dem Kläger ausgesprochen.

[...]

In der rechtlichen Beurteilung erachtete das Erstgericht den Entlassungsausspruch namentlich aus dem Grund der unberechtigten Ausstellung samt Stornierung von Fahrkarten als nicht verspätet, da aus der bloßen Abgabe der Monatsberichte noch keine Kenntnis hiervon abgeleitet werden könne und die Entlassung unmittelbar nach konkreter Kenntnis der Vorwürfe am 21. 11. 2023 ausgesprochen worden sei. Inhaltlich gelangte das Erstgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der für eine Entlassung erforderliche Grad einer Vertrauensunwürdigkeit auch bei einer Gesamtschau aller erhobenen Vorwürfe bzw des festgestellten Sachverhalts noch nicht erreicht worden sei. Dabei erwog es insbesondere in Bezug auf den im Beweisverfahren bestätigten Vorwurf der widerrechtlichen Ausstellung von Fahrkarten am 27. 10. 2023 zur eigenen Verwendung samt anschließender Stornierung, dass sich der Kläger dadurch zum Nachteil der Beklagten bzw des H* einen Vorteil im Gegenwert von EUR 20,00 verschafft habe und dies zwar in keiner Weise gutgeheißen werde, aber dieser Vorwurf vom Erstgericht in der Gesamtschau anders als beispielsweise ein unmittelbarer Diebstahl von EUR 20,00 betrachtet werde. Das Erstgericht leite aus dem Besorgen des Fahrscheins für die Rück- und Hinfahrt mit dem Bus des Dienstgebers zur Betreuung des Kindes noch keine moralische Unzuverlässigkeit, Unehrlichkeit, Unsittlichkeit oder Böswilligkeit des Klägers ab.

Erkennbar gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Begründung

1. Die Berufung sieht eine unrichtige rechtliche Beurteilung unter anderem und insbesondere in der vom Erstgericht zugrundegelegten Wertung, dass der Kläger durch die widerrechtliche Ausstellung von Fahrkarten zum eigenen Gebrauch und deren nachträglichen Stornierung keinen Entlassungsgrund verwirklicht habe. Das diesbezügliche Verhalten des Klägers habe nämlich die Delikte der Untreue gemäß § 153 StGB sowie des Erschleichens von Leistungen gemäß § 149 StGB erfüllt und den Kläger wegen des darin objektiv gelegenen schweren Vertrauensbruchs des Vertrauens der Beklagten unwürdig gemacht, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung durch dieses Verhalten der Entlassungsgrund gemäß § 82 lit d GewO 1859 verwirklicht worden sei. In Bezug auf den Deliktstatbestand nach § 149 StGB führt die Berufung aus, dass die tatbestandsmäßige Täuschungshandlung im Sinne des Vorweisens der nicht bezahlten Fahrkarten an den jeweiligen Busfahrer bereits aus der festgestellten Verwendung der Fahrkarten hervorgehe, ansonsten hilfsweise im Fehlen diesbezüglich umfassenderer Sachverhaltsfeststellungen ein sekundärer Feststellungsmangel liege. Auch gehe aus den getroffenen Feststellungen ohnehin hervor, dass der Kläger mit den Bussen der Beklagten privat nicht kostenlos fahren habe dürfen und sich für private Mitfahrten eine Fahrkarte kaufen habe müssen; hilfsweise liege auch im Fehlen näherer Feststellungen hierzu ein sekundärer Feststellungsmangel.

2. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:

3. Gemäß § 82 lit d GewO 1859 ist ein Grund, der den Arbeitgeber zur sofortigen Entlassung eines Arbeiters - wie vorliegend des Klägers als Buslenker - berechtigt, dann gegeben, wenn der Arbeiter einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige Vertrauensunwürdigkeit hervorrufende strafbare Handlung begeht. Alle drei Modifikationen dieses Entlassungstatbestandes setzen die Strafbarkeit der Begehungshandlung, sohin das Vorliegen einer Straftat im Sinne eines Straftatbestandes der Normen des Strafrechts voraus, ohne dass auch eine bereits erfolgte Verurteilung wegen der Straftat erforderlich wäre (insb RS0060324, RS0116692, RS0060397 [T1]; Mayr, Arbeitsrecht § 82 GewO E 57a, 65e, 65f, 77, 78a [Stand 1. 2. 2024, rdb.at]; Kuderna, Das Entlassungsrecht², 132 f). Ebensowenig kommt es für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf eine strafbare Handlung gestützten Entlassung etwa auf den Wert des Deliktsobjekts an. Lediglich bei einer nahezu wertlosen Sache könnte nach Lage der Umstände des Einzelfalls das dem Entlassungstatbestand immanente Merkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers fehlen, wobei hierfür jedoch besondere Umstände vorliegen müssten, die für die begründete Annahme einer solchen dennoch ausnahmsweise gegebenen Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen (vgl RS0029329 [insb T5, T6], RS0029672; Mayr aaO § 82 GewO E 53 f; Kuderna aaO 133).

4. Die im Falle der Begehung einer sonstigen - nicht in einem Diebstahl oder einer Veruntreuung bestehenden - strafbaren Handlung für die Berechtigung der Entlassung nach § 82 lit d GewO 1859 kumulativ erforderliche Vertrauensunwürdigkeit ist dann gegeben, wenn die strafbare Handlung objektiv geeignet ist, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Dies ist dann der Fall, wenn zufolge des Verhaltens des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind, sohin wenn sich der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit richtet sich nicht nach der subjektiven Einstellung des Arbeitgebers, sondern nach einem objektiven Maßstab dergestalt, dass es darauf ankommt, ob das Verhalten des Arbeitnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. Dabei ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen und sind die Tatumstände, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit zu berücksichtigen (RS0060407, RS0060363, RS0114536; Mayr aaO § 82 GewO E 72, 73, 77a). Auch in diesem Zusammenhang kommt es bei einem in den Bereich der Vermögensdelikte fallenden strafgesetzwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers nicht auf den Wert des Objekts an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat, sofern das Verhalten des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl RS0029329 [T4]).

5. Ausgehend von diesen Grundsätzen zeigt die Berufung zutreffend auf, dass jedenfalls und bereits aufgrund der Verwirklichung des Strafdelikts der Erschleichung einer Leistung gemäß § 149 Abs 1 StGB durch den Kläger die am 21. 11. 2023 ausgesprochene Entlassung eine Berechtigung in § 82 lit d GewO 1859 findet.

6. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger die von ihm ohne Bezahlung ausgestellten bzw ausgedruckten und sogleich stornierten Fahrscheine bei seinen am 21. 11. 2023 zurückgelegten Fahrten auf einem Bus der Beklagten (etwa nicht bloß „mit sich führte“, sondern gerade:) „verwendete“, geht im Sinne des zutreffenden - und auch in der Berufungsbeantwortung gar nicht beanstandeten - Verständnisses der Berufungswerberin mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er diese Fahrscheine tatsächlich als Mittel dazu einsetzte, um in den Genuss der Beförderung durch die Busse der Beklagten zu gelangen. Es leuchtet auch unmittelbar ein, dass diese „Verwendung“ der Fahrscheine gerade im Vorweisen der - die in Wahrheit nicht erfolgte Entrichtung des Beförderungsentgelts vorgeblich bestätigenden - Fahrscheine durch den Kläger gegenüber dem Lenker des betreffenden Busses bestanden hat. Denn nicht nur die einschlägigen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr sehen vor, dass eine bereits vorab besorgte Fahrkarte (sofern sie nicht mittels Fahrscheinentwerter zu markieren ist) dem Lenker unaufgefordert vorzuweisen ist (§ 21 Abs 1 Satz 2 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr [Kfl-Bef Bed], BGBl II 2001/47 idgF), sondern es entspricht auch der hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs der Beklagten allgemein bekannten und notorischen Praxis, dass ein Fahrgast überhaupt erst und nur dann zur Mitfahrt in einem von der Beklagten betriebenen Linienbus zugelassen wird, wenn er eine entsprechende Fahrkarte bereits beim Einsteigen gegenüber dem Buslenker vorweist. Damit im Einklang steht auch, dass das einschlägige Beklagtenvorbringen, wonach der Kläger den Fahrschein beim Einsteigen in den von E* gelenkten Bus vorgewiesen habe (ON 5, 3), seitens des Klägers ohnedies unbestritten geblieben ist. Ebenso wird der dargelegte Bedeutungsgehalt der Feststellung über die vom Kläger vorgenommene Verwendung der Fahrscheine durch die - nach der erstgerichtlichen Beweiswürdigung eine Grundlage für diese Feststellung bildende (vgl US 6 oben) - Aussage des Klägers selbst bestätigt, wonach er die für sich ausgedruckten Fahrscheine gerade benötigt habe, um eine Fahrkarte für die Busfahrt vorweisen zu können (ON 14.2, 2), und ihn dann der Buslenker auch zur Mitfahrt am Nachmittag gerade wegen des (in Wahrheit stornierten) Fahrscheins zugelassen habe (ON 14.2, 4).

7. Damit hat der Kläger das Tatbild des § 149 Abs 1 StGB unzweifelhaft verwirklicht, da er sich die Gewährung der Beförderung mit Bussen der Beklagten ohne Entrichtung des vorgesehenen Beförderungsentgelts durch eine Täuschung über die Tatsache einer erfolgten Entgeltentrichtung erschlichen hat (vgl dazu zB nur Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 149 Rz 4 ff [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 149 Rz 1 f [Stand 1. 1. 2025, rdb.at]; Flora in Leukauf/Steininger, StGB⁴ § 149 Rz 5 [Stand 1. 10. 2016, rdb.at]). Im Übrigen wäre auch nichts anderes zu konstatieren, wenn man hypothetisch unterstellte, dass die festgestellte Verwendung der Fahrscheine nicht im unmittelbaren Vorweisen derselben gegenüber dem Buslenker (im Sinne der ersten Variante nach § 21 Abs 1 Satz 2 Kfl-Bef Bed) bestanden hätte, sondern im Einführen in einen Fahrscheinentwerter (im Sinne der zweiten Variante nach § 21 Abs 1 Satz 2 Kfl-Bef Bed). Denn auch das Einführen eines in Wahrheit nicht validen Fahrscheins in einen Fahrscheinentwerter, um nach außen hin den Anschein eines ordnungsgemäßen redlichen Fahrgastes zu erwecken, wäre nach der zu § 149 Abs 1 StGB bereits ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs tatbestandsmäßig im Sinne dieser Bestimmung (12 Os 107/75 = RZ 1976/21, 38 = RS0094753; so auch Michel-Kwapinski/Oshidari aaO § 149 Rz 2).

8. Die Verwirklichung auch des subjektiven Tatbestands des § 149 Abs 1 StGB im Sinne eines diesbezüglich zumindest bedingten Vorsatzes des Klägers ist ohnehin gleichermaßen aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen abzuleiten, welche insbesondere ausweislich der festgestellten Umstände, dass der Kläger die Fahrscheine nicht bezahlt hat, diese „verwendet“ hat und sich dadurch einen geldwerten Vorteil „verschafft“ hat, hinreichend deutlich auch eine hinter dieser Vorgehensweise stehende Wissens- und Willenskomponente zum Ausdruck bringen und im Kontrast dazu nur in Ansehung der aus Ungeschicklichkeit überschüssig hergestellten Fahrscheine ein Fahrlässigkeitsverschulden manifestieren. Zumal die vom Kläger zur Rechtfertigung dieser Vorgehensweise bzw zur Entkräftung des diesbezüglichen Vorwurfs allein vorgebrachte Verantwortung durch die gegenteilige Feststellung (wonach diese Vorgehensweise weder von einem Vorgesetzten vermittelt worden sei noch einer von der Beklagten tolerierten Usance entspreche) eindeutig widerlegt ist und der Kläger auch im Berufungsverfahren keine sonstigen gegen die Erfüllung des Tatbestandes nach § 149 Abs 1 StGB sprechenden Gesichtspunkte aufzeigt, ist daher als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Kläger das genannte Strafdelikt aus den dargelegten Gründen am 27. 10. 2023 in sowohl objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

9. Ausgehend davon ist die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Entlassung wegen dieser strafbaren Handlung gemäß § 82 lit d GewO 1859 berechtigt erfolgt, da die Beklagte aufgrund der Art und Weise sowie der Umstände der Tatbegehung nach dem oben dargelegten objektiven Maßstab unzweifelhaft eine Gefährdung ihrer Interessen und Belange durch den Kläger befürchten durfte und sohin das strafbare Verhalten des Klägers nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung das Vertrauen in die getreuliche Pflichterfüllung durch den Kläger erschütterte und damit Vertrauensunwürdigkeit begründete. Denn zur Tatbegehung hat sich der Kläger gerade der ihm unstrittig als Buslenker der Beklagten eingeräumten Gelegenheit und Befugnis zur Herstellung (und Stornierung) von Fahrscheinen bedient und damit eine mit seiner Beschäftigung bei der Beklagten einhergehende Vertrauensstellung missbraucht, was umso mehr ins Gewicht fällt, als dessen außerhalb der unmittelbaren Beobachtung durch die Beklagte stattfindende Tätigkeit als Buslenker schon aufgrund der naturgemäß nur beschränkt gegebenen Möglichkeit zu (Stichproben-)Kontrollen ersichtlich ein doch gehobeneres Maß an Vertrauenswürdigkeit insbesondere (auch) in Bezug auf die regelkonforme Ausstellung und Stornierung von Fahrkarten und die korrekte Vereinnahmung von Fahrtentgelten voraussetzt. Diese bei der gebotenen objektiven Betrachtung fraglos berechtigten Erwartungen der Beklagten hat der Kläger jedoch eklatant verfehlt, indem er die sich ihm durch seine Beschäftigung bietenden besonderen Gelegenheiten geradezu als Mittel zur Tatbegehung nach § 149 Abs 1 StGB - überdies in Bezug auf eine wiederum bei seinem Dienstgeber erschlichene Beförderungsleistung - nützte.

10. Der Geldwert der vom Kläger im Zuge seines deliktischen Vorgehens erschlichenen Beförderungsleistung ist ohnedies nicht als so ausgesprochen geringfügig anzusehen, dass dies hypothetisch im Zusammenhalt mit anderen besonderen - vorliegend ohnedies nicht erkennbaren - Umständen im gegenständlichen Fall ausnahmsweise gegen die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit oder gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechen könnte. Insbesondere teilt das Berufungsgericht nicht die Ansicht des Erstgerichts, wonach der (entgegen den Berufungsausführungen sehr wohl festgestellte; US 4) Umstand, dass die erschlichenen Busfahrten vom Zweck der Kinderbetreuung motiviert waren, eine für den Klagsstandpunkt günstigere Bewertung des Verhaltens des Klägers bedingen würde. Abgesehen davon, dass die Erfüllung des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit d GewO 1859 ohnedies keine spezifische moralische Unzuverlässigkeit, Unehrlichkeit, Unsittlichkeit oder Böswilligkeit voraussetzt, sondern sich vielmehr nach den bereits oben (3. f) dargelegten Kriterien richtet, ist fallbezogen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen nicht einmal ansatzweise ersichtlich, was den Kläger darin gehindert hat, wie jeder redliche Fahrgast, der ebenso aus bestimmten privaten, persönlichen oder familiären Gründen eine Fahrt im Kraftfahrlinienverkehr in Anspruch zu nehmen hat, eine reguläre Fahrkarte unter Entrichtung des Entgelts zu erwerben.

11. Ebensowenig vermag die in der Berufungsbeantwortung vorgetragene Argumentation, wonach eine zukünftige Wiederholung des inkriminierten Verhaltens nicht zu erwarten gewesen sei und die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen sei, zu überzeugen. Denn weder für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit noch für Beurteilung der die Entlassung rechtfertigenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist die Länge der im Einzelfall geltenden Kündigungsfrist von Bedeutung oder von Belang, ob auch zukünftig eine Gelegenheit besteht, die dienstlichen Interessen neuerlich zu verletzen (RS0029013, RS0029797).

12. Der vom Kläger eingewandten Verwirkung des aus der Erschleichung von Beförderungsleistungen abgeleiteten Entlassungsrechts wegen Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes steht ohnedies der festgestellte Umstand entgegen, dass der Kläger diese Malversationen erst im Gespräch vom 21. 11. 2023 zugestanden hat und sohin erst zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Wissensstand bei der Beklagten vorhanden sein konnte. Insbesondere ist auch das Klagsvorbringen, wonach bereits die Abgabe des Monatsberichts als solche der Beklagten die Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt vermittelt habe, durch die weitere Feststellung widerlegt, wonach diese Stornoberichte - bloß - stichprobenartig überprüft werden. Dem diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl zB RS0029249 [insb T5]; Pfeil in ZellKomm³ § 25 AngG Rz 32) ist es somit nicht gelungen, den Untergang des Entlassungsrechts schlüssig begründende Umstände darzulegen.

13. Da sohin bereits aus den vom Erstgericht insoweit getroffenen Feststellungen die Berechtigung der Entlassung des Klägers nach § 82 lit d GewO 1859 wegen seines Verhaltens in Bezug auf die Erschleichung von Beförderungsleistungen abgeleitet werden kann, liegt auch die von der Berufung in diesem Zusammenhang hilfsweise gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage nicht vor.

14. Infolge der somit schon aus diesem Grund gegebenen Berechtigung der Entlassung des Klägers bestehen daher die klagsgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Kündigungsentschädigung (§ 84 GewO 1859 bzw § 1162b ABGB e contrario) und Sonderzahlungen (Pkt 4. lit e des anzuwendenden Kollektivvertrags) samt „Direktabfertigung“ hierfür (§ 6 Abs 3 Satz 2 BMSVG e contrario) nicht zu Recht. Die Klage ist sohin zur Gänze abzuweisen.

15. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Berufung.

16. Zusammengefasst ist daher die Berufung der Beklagten erfolgreich, sodass das angefochtene Urteil wie insgesamt im Spruch ersichtlich abzuändern ist.

17. Die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung bedingt auch eine Neufassung der Kostenentscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz. Die Beklagte hat für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten verzeichnet, und dem Kläger kommt infolge vollständigen Unterliegens kein Kostenersatzanspruch zu.

18. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

19. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Auslegung von Urteilsfeststellungen (RS0118891) wie auch die Beurteilung der Verwirklichung des Entlassungstatbestandes des § 82 lit d GewO 1859 (zB RS0029672 [T13]) sowie des Vorliegens von Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (vgl RS0103201, RS0029733, RS0029329, RS0105987 [T2], RS0029547 [T28, T40]) jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich das Berufungsgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.

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