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10Bs114/25y•OLG Linz 10Bs114/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. April 2025, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2024 zu Hv* unter anderem wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängt worden war, sowie einen fünfmonatigen Strafrest nach bedingter Entlassung, der anlässlich der genannten Verurteilung widerrufen wurde.
Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. Mai 2026, zwei Drittel der Strafzeit werden mit 31. Juli 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gesetzeskonform hat der Erstrichter die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 und 2 StGB dargelegt.
Die Strafregisterauskunft (ON 8) weist 21 Eintragungen auf, darunter fünf Bedachtnahmeverurteilungen. Der Strafgefangene hat das Haftübel schon mehrfach und für weit mehr als 29 Monate verspürt und wurde bereits zwei Mal bedingt entlassen, zuletzt am 13. Juli 2018 (Pos 17). Dennoch setzte er sein delinquentes Verhalten fort, wurde dafür drei Mal verurteilt (Pos 18, 19 und 20) und verbüßte insgesamt bis zum 2. November 2021 Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 Monaten. Bereits ab Juli 2022 delinquierte er erneut und wurde – diesmal unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – zu der derzeit in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Positiv hervorzuheben ist, dass er als Freigänger eine gute Arbeitsleistung erbringt, über eine Arbeitsplatzzusage verfügt und sich bereit erklärt hat, eine ambulante Alkoholentwöhnungstherapie zu absolvieren. Aufgrund des strafrechtlich massiv belasteten Vorlebens ist jedoch derzeit (noch) nicht mit Grund davon auszugehen, dass eine weitere bedingte Entlassung den Strafgefangenen gleich wie der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird, sondern bedarf es noch einer weiteren Bewährung im Vollzug.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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