OLG Wien 16R179/24x

16R179/24xCour d'appel21 mai 2025

Texte intégral

OLG Wien 16R179/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00179.24X.0521.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. , , vertreten durch DI Mag. Nikolaus Gratl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B-C D E, geb. **, **, vertreten durch Mag. Andreas Michael Koo, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen Auskunftserteilung (Streitwert: EUR 20.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17.9.2024, **–13, gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 und 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind leibliche Geschwister. Am 20.7.2021 verstarb der leibliche Vater der Streitteile, C* F* E*. Mit Einantwortungsbeschluss vom 28.11.2022 (** BG Mistelbach) wurde der Nachlass der Mutter der Streitteile, G* E*, als testamentarisch bedachte Alleinerbin eingeantwortet.

Der Erblasser hinterließ vier Kinder, davon stammen der Beklagte, die Klägerin und H* E* aus der Ehe mit G* E*. Die Halbschwester der Parteien, Mag. I*, entstammt der ersten Ehe des Erblassers.

Unstrittig ist außerdem, dass beide Parteien vom Erblasser zu dessen Lebzeiten jeweils eine Geldschenkung von EUR 50.000,-- aus dem Verkauf eines Hotelbetriebs erhalten haben.

Die Klägerin begehrte die Erteilung der Auskunft über Zeitpunkt und Gegenstand sämtlicher vom Erblasser dem Beklagten gemachten Schenkungen sowie die eidliche Bekräftigung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft, dies mit Ausnahme von Schenkungen geringen Werts, welche beispielsweise aus laufenden Einkünften erfolgt seien. Dazu brachte sie vor, sie sei als Pflichtteilsberechtigte berechtigt, die Hinzurechnung von Schenkungen des verstorbenen Vaters zu erlangen. Dazu benötige sie hinreichende Informationen, die ihr der Beklagte trotz außergerichtlicher Aufforderung verwehre. Der Beklagte gestehe zu, dass alle Kinder, so auch der Beklagte, zu Lebzeiten des Erblassers von diesem eine Geldschenkung von EUR 50.000,-- aus dem Verkauf eines Hotelbetriebs erhalten hätten, bei der es sich um eine pflichtteilsrelevante Zuwendung handle. Der Nachweis dieser pflichtteilsrelevanten Zuwendung sei bereits ausreichend anspruchsbegründend. Außerdem habe der Erblasser neben dem Hotelbetrieb bzw dessen Erlös über weitere pflichtteilsrelevante Vermögenswerte verfügt, welche sich jedoch nicht im Nachlassinventar oder sonstigen Investitionen wiederfänden. Daraus ergebe sich, dass weitere erhebliche Schenkungen an den Beklagten erfolgt seien. Obwohl sich der Beklagte Zeit seines Lebens schon immer in Geldnot befunden habe, habe er sich kurz nach dem Tod des Erblassers etwa einen neuen Gebrauchtwagen angeschafft und diverse Urlaube auf Facebook gepostet.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, dass die Klägerin keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten habe. Die ehelichen Kinder hätten je EUR 50.000,-- schenkungsweise erhalten, wobei die Vorausempfänge den Pflichtteil überstiegen. Der Beklagte, H* E* und die Klägerin hätten öffentlich vor Zeugen auf ihren Pflichtteil zu Gunsten ihrer Mutter verzichtet. Es seien lediglich Schenkungen des Erblassers erfolgt, die aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens stammten. Die Schenkung an den Beklagten von EUR 50.000,-- sei kein Indiz für weitere Schenkungen, weil der Erblasser in Gleichbehandlung der Kinder denselben Betrag auch an die Klägerin und H* E* geleistet habe. Die der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw das Nachlassinventar zeigten, dass außer den im Inventar genannten Vermögenswerten nichts an zusätzlichen Vermögenswerten im Nachlass existiere. Es habe weder einen unerklärbaren Vermögensschwund noch die von der Klägerin vermuteten Schenkungen gegeben. Die Klägerin verfüge über alle Informationen über die Vermögenslage des Erblassers zum Todeszeitpunkt, weil sie in Beantwortung einer Anfrage an ihre Mutter diese Auskünfte samt bezughabenden Unterlagen und Hinweisen bereits erhalten habe.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt folgerte es, § 786 ABGB normiere gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer einen Auskunftsanspruch desjenigen, der berechtigt sei, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen. Der Kreis jener Personen, die nach dieser Bestimmung Auskunft verlangen könnten, ergebe sich aus § 782 Abs 1, § 783 ABGB. Pflichtteilsberechtigte fielen jedenfalls darunter. Der Auskunftswerber müsse bloß berechtigt sein, die Hinzurechnung zu verlangen, ob er tatsächlich Anspruch auf einen Pflichtteil habe, sei unerheblich, weil die Auskunft ihm gerade ermöglichen solle, die nötigen Grundlagen zur Beantwortung dieser Frage zu ermitteln. Selbst bei einem allenfalls vorliegenden Pflichtteilsverzicht bzw der Ausschlagung des Pflichtteils sei ein Geschenknehmer, der im Zeitpunkt der Schenkung abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen sei, aber wegen Pflichtteilsverzichts oder Ausschlagung keinen Pflichtteilsanspruch habe, noch immer abstrakt pflichtteilsberechtigt, weshalb die Klägerin jedenfalls zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen zähle. Der Beklagte sei als Geschenknehmer Adressat des Auskunftsbegehrens der Klägerin. Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordere, dass der Auskunftswerber Umstände behaupte und beweise, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen eines Erblassers schließen ließen. Es seien Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt habe. Bei Auskunftsbegehren gemäß § 786 ABGB gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises seien, insbesondere wenn diese selbst pflichtteilsberechtigt seien, an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Gefahr, gänzlich Unbeteiligte mit Auskunftspflichten zu belasten, bestehe in solchen Fällen nicht. Dazu komme, dass Zuwendungen im engen Familienkreis durchaus üblich seien. Sei etwa bewiesen worden, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten habe, liege schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt seien. Aus dem Vorbringen der Streitparteien gehe übereinstimmend hervor, dass der Beklagte sowie die Klägerin vom Erblasser eine hinzuzurechnende Geldschenkung von EUR 50.000,-- erhalten hätten. Bereits diese unstrittig erfolgte Schenkung an den Beklagten, welche weder geringen Wertes sei noch aus laufenden Einkünften erfolge, lasse nach ständiger Rechtsprechung in ausreichender Weise auf weitere Schenkungen an den Beklagten schließen, um eine Auskunftspflicht zu bejahen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen und ihr im Übrigen keine Folge zu geben.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen, im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.

Zu I. Nichtigkeit

Als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO rügt der Beklagte, die Urteilsfassung sei so mangelhaft, dass eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Es fehlten Sachverhaltsfeststellungen und eine Beweiswürdigung. Die Nichtigkeit wäre nur dann vermieden worden, wenn Feststellungen getroffen worden wären zum relevanten Thema, dass neben der unstrittigen Schenkung an die ehelichen Kinder aus dem Hotelverkauf von je EUR 50.000,-- keine weitere Schenkung im anrechnungsfähigen Umfang an den Beklagten erfolgt seien.

Die Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO umfasst drei Fälle: a) Die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RS0042133 [T12]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 37). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nach der Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 38). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Erstgericht hat ausgehend von unstrittigen Tatsachen, die als solche auch keiner Feststellungen bedürfen (RS0040101 [T1, T2]; RS0040110; RS0121557 [T10]), im Rahmen der rechtlichen Beurteilung seine Erwägungen dargelegt, weshalb bereits ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt dem Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren stattzugeben war. Ob diese Rechtsauffassung einer Überprüfung standhält oder allenfalls – hier vom Berufungswerber in Wahrheit angesprochene - sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, ist im Rahmen der Rechtsrüge zu überprüfen.

Eine Nichtigkeit liegt nicht vor.

Zu II.

1. Verfahrensrüge

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beklagte, dass das Erstgericht entgegen seinen Anträgen keine Beweise aufgenommen habe. Hätte das Erstgericht die Parteieneinvernahme des Beklagten durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass der Erblasser dem Beklagten neben der unstrittigen Schenkung von EUR 50.000,-- nach dem Hotelverkauf nur mehr Schenkungen geringen Wertes aus laufenden Einkünften habe zukommen lassen.

Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht in Folge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zu dem in der Verfahrensrüge genannten Beweisthema – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 55, 58).

Ein primärer Verfahrensmangel liegt nicht vor.

2. Rechtsrüge

2.1. Nach dem hier gemäß § 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB anzuwendenden § 786 ABGB idF ErbRÄG 2015 hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, im Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer.

Die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin als abstrakt Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen zähle, stellt die Berufung nicht in Frage. Der Berufungswerber rügt einerseits sekundäre Feststellungsmängel, weil das Erstgericht ausgehend von der Nichtbeachtung des § 784 ABGB Feststellungen über bereits getätigte Schenkungen geringen Wertes aus den laufenden Einkünften und über das Nichtvorliegen relevanter hinzurechnungsfähiger Schenkungen des Erblassers unterlassen habe. Andererseits argumentiert der Beklagte, dass er die von der Klägerin gewünschte Auskunft über erfolgte Schenkungen bereits in der Klagebeantwortung (Pkt. 3) knapp, aber erschöpfend erteilt habe und somit den Anspruch – mit Kostenfolgen für die Klägerin - erfüllt habe. Mehr als diese Auskunft hätte die Klägerin im Verfahren nicht erhalten können. Beiden Argumenten kommt keine Berechtigung zu.

2.2. Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflicht teilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen (RS0134043). Richtig ist zwar, dass kein Auskunftsanspruch mehr bestünde, wenn in einem Verfahren tatsächlich bereits positiv feststünde, dass der Beklagte keine weiteren Schenkungen erhalten hätte (siehe 2 Ob 227/19z Rz 28). Gegenstand des (Beweis-)Verfahrens über ein Auskunftsbegehren ist aber grundsätzlich bloß die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs, nicht aber, ob Schenkungen, über die erst Auskunft gegeben werden soll, tatsächlich erfolgt sind oder nicht.

Der Fachsenat des Obersten Gerichtshofs hat zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB besteht, bereits in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (siehe 2 Ob 227/19z und die weiteren zu RS0133354 indizierten Entscheidungen). Richtig hat schon das Erstgericht darauf verwiesen, dass nach dieser Rechtsprechung die Begründung des Auskunftsanspruchs (bloß) erfordert, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Bei Auskunftsbegehren gegen mögliche Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind - an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen, sodass bereits der Beweis des Erhalts einer hinzuzurechnenden Schenkung ausreicht (RS0133354; 2 Ob 60/22w).

Hier ist aber – worauf schon das Erstgericht zutreffend verwies - unstrittig, dass der Beklagte eine hinzuzurechnende Geldschenkung von EUR 50.000,-- erhalten hat. Ist aber erwiesen (oder wie hier unstrittig), dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sein können. In diesem Fall besteht ein Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB, der als zivilrechtliche Verpflichtung zur Angabe von Vermögen (hier von erhaltenen Schenkungen) im Sinne von Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO zu werten ist (2 Ob 83/22b). Gründe, weshalb bei einer - vom Beklagten offensichtlich beabsichtigten - „Leermeldung“ eine andere Handhabung geboten sein sollte, zeigt die Berufung nicht auf.

Der Argumentation des Berufungswerbers, das Erstgericht hätte prüfen müssen, ob eine Ausnahme nach § 784 ABGB vorliege, ist jene Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs entgegenzuhalten, wonach der Auskunftsanspruch jedenfalls alle Schenkungen umfasst, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht im Sinn des § 784 ABGB bestand - selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht bestünde hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden (vgl RS0133355). Solche üblichen Gelegenheitsgeschenke sind hier aber ohnedies nicht vom Klagebegehren umfasst. Tatsächlich bezieht sich die Ausnahme von Schenkungen im Sinne des § 784 ABGB, „die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht hat“, aber nicht bloß auf „kleinere“ Geschenke (Hawel in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 784 Rz 1 [Stand 15.4.2024, rdb.at] mwN).

Im Ergebnis hat daher das Erstgericht zutreffend den Umstand der bereits erfolgten Schenkung als ausreichendes Indiz für die Bejahung des Auskunftsanspruchs angesehen, ohne dass es weiterer Beweisaufnahmen und darauf gegründeter Feststellungen bedurft hätte.

2.3. Auch davon, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den Auskunftsanspruch der Klägerin bereits erfüllt hätte, kann hier keine Rede sein. Der Beklagte leitet die behauptete Erfüllung aus folgendem von ihm erstatteten Vorbringen in der Klagebeantwortung, Punkt 3., ab: „Eine Auskunftspflicht nach § 786 ABGB besteht nur bei Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Da nach diesen Bestimmungen Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben haben, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht hat, besteht im Hinblick darauf, dass keine Schenkungen anderer Art vom Erblasser an den Beklagten getätigt worden sind, kein Auskunftsrecht nach § 786 ABGB.“

Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechnungslegung- oder Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt. Dass der Berechtigte diese Auflistung für unrichtig hält, ändert daran nichts (2 Ob 220/21y Rz 14 mwN). Der Anspruch wird daher durch die Auskunft erfüllt, die auch im Prozess erfolgen kann, wobei die Richtigkeit der Auskunft (auch einer allfälligen „Leermeldung“) nicht zu prüfen ist (Musger in KBB7 § 786 Rz 3 mwN). In der Rechtsprechung wurden daher schon entsprechende Angaben in einem Schriftsatz als für die Erfüllung ausreichend angesehen (vgl nur 2 Ob 81/23k: formell vollständige Auflistung in einem Schriftsatz über Aktiven und Passiven sowie Zuwendungen des Erblassers samt Zeitpunkt und teilweiser – nicht erforderlicher – Bewertung; ebenso 2 Ob 220/21y).

Im vorliegenden Fall steht der Annahme der Erfüllung des Auskunftsanspruchs aber entgegen, dass der Beklagte mit seinem Vorbringen in der Klagebeantwortung nicht etwa erklärt, dass es keine weiteren Schenkungen gebe, sondern mit dem Hinweis, dass Schenkungen, die der Verstorbene aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens gemacht habe, nach § 784 ABGB nicht hinzuzurechnen seien, den Anspruch der Klägerin auf Auskunft gerade bestreitet. Darauf, dass nach der Rechtsprechung der Zweck der Auskunftserteilung es ausschließt, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen habe (vgl RS0133355), wurde bereits verwiesen. Im Übrigen nimmt der Beklagte den Standpunkt, dass er den Auskunftsanspruch erfüllt habe, überhaupt erst im Berufungsverfahren ein, während er in erster Instanz das Klagebegehren dem Grunde nach bestritten hat und einwendete, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch zustehe.

Dass die mit dem Klagebegehren außerdem verfolgte Eidesablegung bereits erfolgt wäre, behauptet der Beklagte ohnedies nicht. Auch insoweit kann daher von keiner Erfüllung ausgegangen werden.

Zutreffend hat das Erstgericht daher dem Klagebegehren stattgegeben. Der unberechtigten Berufung des Beklagten war ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Das Erstgericht hat (unanfechtbar: RS0046539) in den Entscheidungsgründen die vom Beklagten beantragte Herabsetzung des Streitwerts nach § 60 Abs 1 JN abgelehnt. Bei der nach § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstands hat sich das Berufungsgericht an der Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin orientiert, die bezogen auf den maßgeblichen objektiven Streitwert der Rechtssache (RS0118748) unbedenklich erschien.

Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war angesichts der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB nicht ersichtlich, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

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