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6Bs141/25y•OLG Innsbruck 6Bs141/25y
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 29.4.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 24.10.2025. Die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.2.2025 zu ** abgelehnt. Am 14.7.2025 wird die Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Die Strafgefangene strebt ihre bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen aus, Österreich unverzüglich verlassen und im ** einen Neustart machen zu wollen. Dort habe sie auch schon eine Wohnung und Arbeit.
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt der Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung im Unternehmerbetrieb und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt das Vorleben der auch schon unter mehreren Aliasidentitäten aufgetretenen Strafgefangenen (vgl ON 5) die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde A* am 1.4.2009 vom Landgericht Kleve wegen Delikten nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche 2012 erlassen wurde (ECRIS-Auskunft ON 6). Die österreichische Strafregisterauskunft der Strafgefangenen weist mittlerweile bereits fünf Eintragungen auf, wobei die letzte Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Erstmals wurde die Strafgefangene am 28.7.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe wurde sie am 4.2.2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Diese bedingte Entlassung konnte nach Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre für endgültig erklärt werden. Innerhalb der Probezeit beging sie ein zu ** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien abgeurteiltes Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB. Die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten verbüßte sie bis 27.9.2017.
Am 16.4.2018 verurteilte sie das Landesgericht St. Pölten zu ** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Zum Antritt dieser Freiheitsstrafe konnte sie erst am 4.6.2024 vorgeführt werden. Zwischen der Verurteilung und dem Antritt der Freiheitsstrafe beging sie sowohl die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen als auch ein zu ** des Bezirksgerichtes Schärding abgeurteiltes Vergehen des Betruges nach § 146 StGB. Die zu ** verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten wird derzeit im Anschluss an die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu ** des Landesgerichtes St. Pölten vollzogen. Das Bezirksgericht Schärding sah von der Verhängung einer Zusatzstrafe ab.
Die erstgerichtliche Beurteilung der Strafgefangenen als rückfallslabil erweist sich damit als berechtigt. Eine zu ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt angeordnete Bewährungshilfe erwies sich als wirkungslos. Die Strafgefangene hat sich dieser entzogen (vgl ON 42 im bezughabenden Akt). Damit sind auch keine Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ersichtlich, welche die ungünstige Prognose verbessern könnten.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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