OLG Graz 8Bs377/24p

8Bs377/24pCour d'appel20 mai 2025

Texte intégral

OLG Graz 8Bs377/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00377.24P.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 11. Juli 2024, GZ **-9, nach der am 20. Mai 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Böchzelt durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der am ** geborene A* zweier Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 19. Mai 2024 in ** B* und C* „durch“ Gewalt zu einer Handlung, nämlich die Örtlichkeit zu verlassen, zu nötigen versucht, indem er unter Einhaltung eines nur sehr geringen Abstandes mit seinem Motorrad der Marke Harley Davidson an diesen vorbeifuhr und dabei B* mit einem Teil des Motorrads oder einem Körperteil leicht am Rücken streifte, wobei es beim Versuch blieb, weil B* und C* die Örtlichkeit nicht verließen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 13.2).

Nur die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist berechtigt.

Die Schuldberufung, die vor dem Eingehen auf den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9), vermag keine Bedenken gegen die ausgewogene und überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen hervorzurufen und bleibt daher erfolglos. Der Einzelrichter stützte die zu den schulderheblichen Tatsachen getroffenen Feststellungen unter Verwertung seines persönlichen Eindrucks von den Beteiligten vor allem auf die für glaubhaft befundenen Angaben der Zeugen B* und C*, bei denen keinerlei ungerechtfertigte Belastungstendenzen zu erkennen waren, während er die leugnende Verantwortung des Angeklagten, der selbst nicht einmal ausschließen wollte, die Zeugin B* im Zuge des Vorbeifahrens leicht berührt zu haben (ON 8, PS 6), insbesondere mit Blick auf die vorangegangene Auseinandersetzung mit nachvollziehbarer Begründung als Schutzbehauptung erachtete. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen und den äußeren Umständen nicht zu beanstanden.

Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Mit der Behauptung, die festgestellte Verhaltensweise des Angeklagten sei zu keiner Zeit darauf gerichtet gewesen, den Widerstand der beiden Zeuginnen zu brechen, werden diese Kriterien nicht erfüllt, sondern es wird damit bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer Schuldberufung kritisiert. Der Einwand, die Verhaltensweise des Angeklagten sei nicht auch gegen die Zeugin C* gerichtet gewesen, ignoriert die gerade dazu getroffenen Feststellungen (US 4 zweiter Absatz).

Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf oder das Opfer die Gewalt als solche empfindet (vgl RIS-Justiz RS0093620 [T1], RS0093617 [T2], RS0093528; Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll, WK2 StGB § 74 Rz 35 ff). Diesem Gewaltbegriff folgend ist auch das – ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit – knappe Vorbeifahren mit einem (hier:) besonders breit ausgeführten Motorrad an zwei einander unmittelbar gegenüberstehenden Personen bis zur körperlichen Berührung einer dieser Personen, also die Vornahme eines besonders unfallträchtigen Fahrmanövers, als Anwendung von Gewalt im Sinne des § 105 Abs 1 StGB anzusehen. Dass die solcherart angewandte Gewalt real nur B*, nicht aber auch die ihr gegenüberstehende und damit im unmittelbaren Gefahrenbereich befindliche C* traf, ist bei dem hier festgestellten Nötigungsvorsatz des Angeklagten (US 4 zweiter Absatz) ohne Bedeutung, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technisches Hilfsmittels (hier: Motorrad) zur Einwirkung auf eine andere Person bedient und diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern, was hier der Fall war (vgl 12 Os 101/07f; ebenso Tipold/Leukauf/Steininger, StGB4 § 105 Rz 6; Seiler/Seiler, SbgK § 105 Rz 19 und 31; teilweise abweichend im Sinne von „versuchter“ Gewalt: Eder-Rieder, WK² StGB § 142 Rz 26; Schwaighofer, WK² StGB § 105 Rz 37). Demnach erfolgte die Subsumtion des festgestellten Verhaltens des Angeklagten als die Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu Recht.

Bei der Strafbemessung ist von der in § 105 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen auszugehen.

Als erschwerend ist das Zusammentreffen von zwei (idealkonkurrierenden) Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten. Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie, dass es beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).

Bei diesem Strafzumessungssachverhalt bedarf es nicht der Verhängung einer Freiheitsstrafe, sondern ist – ohne, dass hiefür die in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft angesprochene Anwendung des § 37 Abs 1 StGB notwendig wäre – in Stattgebung der Strafberufung, die auf eine Geldstrafe abzielt, die tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist ausgehend von den im Ersturteil festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (US 2; § 19 Abs 2 StGB) mit EUR 30,00 zu bestimmen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Eine teilweise bedingte Nachsicht der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB scheitert an spezialpräventiven Erwägungen, weil angesichts der Tatbegehung im Kontext einer konfliktbehafteten Nachbarschaftsbeziehung (vgl ON 8.2, PS 7 und 12) nicht anzunehmen ist, dass der bloß teilweise Vollzug der Geldstrafe eine ausreichend tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte.

Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten auch des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.

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