projets
8Bs79/25s•OLG Graz 8Bs79/25s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Oktober 2024, GZ *-44, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a StPO nach der am 20. Mai 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M., des Angeklagten B und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Marchel durchgeführten öffentlichen Verhandlung
I. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über B* unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 11. Februar 2025, AZ C*, die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ D* und AZ E* je des Landesgerichts Klagenfurt abgesehen, jedoch die Probezeit zu Letzterem gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene B* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a, 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu AZ D* des Landesgerichts Klagenfurt. Zu AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt sah es hingegen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 (zu ergänzen:) und Abs 6 StPO vom Widerruf einer bedingten Nachsicht von zehn Monaten Freiheitsstrafe ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.
Dem (nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, AZ 11 Os 154/24t [ON 67.1]) in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch zufolge hat er
I. am 26. August 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit A* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den F* mit Gewalt, und zwar durch das Versetzen von Schlägen gegen dessen Kopf und Körper, fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest EUR 400,00 Bargeld sowie zehn Stück benzodiazepinhaltige Tabletten, weggenommen;
II. am 29. Mai 2024 in ** eine CO2-Pistole sowie zwei Stück Kurzwaffenpatronen, sohin eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
Gegen den Strafausspruch richtet sich nunmehr die Berufung des Angeklagten B*, die auch die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO impliziert (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO).
Zur Berufung:
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte zwischenzeitig mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 11. Februar 2025, AZ C*, wegen des am 29. Juli 2024 begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zur Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt wurde. Die vom gegenständlichen Schuldspruch umfassten Taten hätten nach der Zeit ihrer Begehung bereits in diesem Verfahren abgeurteilt werden können. Auf diesen Umstand ist gemäß § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz StGB dadurch Bedacht zu nehmen, dass zu der im Vorverfahren verhängten Sanktion eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, deren Höchstmaß jene Strafe nicht übersteigen darf, die für die nun abgeurteilten Taten angedroht ist, und deren Summe nach § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Bei dieser sind sämtliche im Vor-Urteil rechtsrichtig anzuwendenden besonderen Strafbemessungsgründe mitzuberücksichtigen (Ratz, WK² StGB § 40 Rz 2; RIS-Justiz RS0091425).
Beim Angeklagten B* liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor. Er wurde mit Urteilen des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Dezember 2022, AZ D*, und vom 21. Mai 2024, AZ E*, jeweils wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt.
Es ist hier daher unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und – aufgrund der Feststellungen zur Tatbegehung in verabredeter Verbindung mit einer weiteren Person (US 5 f) – unter Anwendung der §§ 39 Abs 1a, 39a Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 StGB auf Basis der Strafdrohung des § 142 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Unter Einbeziehung der Strafbemessungsgründe des Vor-Urteils sind erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die vier Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; zur Weitergabe von Suchtgift als Straftat gegen die körperliche Integrität siehe RIS-Justiz RS0091972). Beträchtlich schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken die Tatbegehung im äußerst raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 21. Mai 2024, AZ E*, teils während des gegenständlichen Strafverfahrens (Vernehmung als Beschuldigter am 8. Juni 2024 [dort: 10.2.5]), und während zweier Probezeiten, wovon eine bereits auf fünf Jahre verlängert worden ist (Nr. 3 und 5 der Strafregisterauskunft). Schuldaggravierend sind überdies die dem Opfer zugefügten Verletzungen (US 6; RIS-Justiz RS0090709).
Mildernd ist demgegenüber das sowohl hier als auch im Bedachtnahmeverfahren abgelegte (Teil-)Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB; Riffel, WK² StGB § 34 Rz 38).
Die in Erfüllung des Adhäsionserkenntnisses nachweislich erfolgte Zahlung von EUR 600,00 an den Privatbeteiligten F* stellt zwar keine Schadensgutmachung im Sinn des – ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen – § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB dar (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 34 Rz 13), ist jedoch als Tatfolgenausgleich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (Riffel, WK² StGB § 32 Rz 40)
Dass der Angeklagte die zu I. abgeurteilte Tat unter dem Einfluss von Suchtmitteln begangen hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Aus einer allfälligen Suchtmittelergebenheit und den damit verbundenen Bedarf an finanziellen Mitteln zur Finanzierung können im Übrigen keine mildernden Umstände abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0091231, RS0087417 [T9, T17]).
Davon ausgehend erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die im erwähnten Vor-Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt verhängte Sanktion (§ 40 StGB) eine zusätzliche Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zur Beschwerde:
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses nach § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat (Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8; RIS-Justiz RS0101886).
Fallkonkret sah das Bezirksgericht Klagenfurt im (späteren) Verfahren AZ C* am 11. Februar 2025 vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ D* und AZ E* je des Landesgerichts Klagenfurt ab, verlängerte jedoch die Probezeit zu Letzterem auf fünf Jahre. Nun bildet zwar jede Verurteilung wegen einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung je für sich den in § 53 Abs 1 StGB genannten Widerrufsgrund (vgl 13 Os 122/06z), sodass eine Beschlussfassung nach § 494a StPO grundsätzlich wegen jeder neuen Folgetat möglich ist. Allerdings entfaltet ein Beschluss nach § 494a StPO bereits ab seiner Verkündung (unabhängig von dessen Rechtskraft) insoweit Bindungs- bzw. Sperrwirkung, als bei Identität des Entscheidungsgegenstands weder das erkennende Gericht noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozessordnungsgemäße Kassation dieses Beschlusses über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wirkungslos und entfaltet keine Wirksamkeit; es gilt dann der zeitlich frühere Beschluss (RIS-Justiz RS0101911, RS0091864 und RS0100454; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494a Rz 13; Jerabek/Ropper, WK² StGB § 53 Rz 29). Dem Bezirksgericht Klagenfurt war daher im Verfahren AZ C* eine (nochmalige) Beschlussfassung nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO in Ansehung der zu AZ D* und AZ E* je des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsichten infolge der Sperrwirkung des im gegenständlichen Verfahrens gefassten Beschlusses vom 29. Oktober 2024 verwehrt, sodass die dennoch erfolgte Beschlussfassung wirkungslos ist und einer Entscheidung durch das Berufungs-/Beschwerdegericht nicht entgegensteht.
Auch wenn der Angeklagte die abgeurteilten Taten in der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit zu AZ D* des Landesgerichts Klagenfurt und im raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung beging, bedarf es in Anbetracht der nunmehr verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht zusätzlich des Widerrufs des bedingt nachgesehenen Strafteils von vier Monaten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wohl aber macht die abermalige einschlägige Tatbegehung die Verlängerung der Probezeit zu AZ E* des Landesgerichts Klagenfurt auf fünf Jahre erforderlich, um den Zeitpunkt der Bewährung des Angeklagten entsprechend zu erstrecken und seine Legalbewährung sicherzustellen.
Mit seiner (implizierten) Beschwerde ist der Angeklagte darauf zu verweisen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.