OLG Graz 8Bs65/25g

8Bs65/25gCour d'appel20 mai 2025

Texte intégral

OLG Graz 8Bs65/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00065.25G.0520.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. Dezember 2024, GZ **-28, nach der am 20. Mai 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Maga. Andic durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und in Anwendung der §§ 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Ferner enthält das Urteil ein (auf dem Anerkenntnis des Angeklagten beruhendes [ON 27, PS 4]) unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis.

Nach dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* am 26. Juli 2024 in ** B* durch das Versetzen zumindest eines Faustschlages ins Gesicht, sodass er aus stehender Position zu Boden stürzte, am Körper verletzt und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich mehrere Brüche im Gesicht (Le-Fort I Fraktur [= Querfraktur des Oberkiefers], laterale Kieferhöhlenfraktur, jeweils nicht dislozierte Orbitaboden- und Nasenbeinfraktur) sowie eine offene Wunde am Hinterkopf, zugefügt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Anhebung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebt (ON 30.1).

Die Berufung ist berechtigt.

Strafbestimmend ist § 84 Abs 4 StGB mit einer infolge zwingender Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (zur gleichzeitigen Anwendung siehe RIS-Justiz RS0133600 [T1]) erweiterten Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Erschwerend ist, dass der Angeklagte bereits sechsmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Delikte gegen Leib und Leben) verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Schuldaggravierend ist weiters der rasche Rückfall durch Tatbegehung weniger als eineinhalb Monate nach dem Vollzug einer vierjährigen Freiheitsstrafe (Pos 8 der Strafregisterauskunft). Dass die Eingangskriterien für die (von der Staatsanwaltschaft nicht beantragte) Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 Abs 1 StGB erfüllt gewesen wären, ist der Ansicht der Berufungswerberin zuwider nicht erschwerend. Das aus den Vorverurteilungen und den Akten ableitbare und vom Angeklagten auch nicht in Abrede gestellte Wissen um seine erhöhte Neigung zur Aggressionsdelinquenz nach Alkoholmissbrauch schließt nur den Milderungsgrund nach § 35 StGB aus, bildet aber – nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Graz (zB 8 Bs 150/24f, 10 Bs 379/23w) – keinen Erschwerungsgrund (idS auch Riffel, WK2 § 35 Rz 8 mwN). Mildernd ist das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), wobei der Reumut auch in der vom Angeklagten in der Untersuchungshaft begonnenen Antiaggressionstherapie ihren Ausdruck findet, welche keinen gesonderten Milderungsgrund begründet. Die vom Angeklagten in seiner Gegenäußerung reklamierte Provokation durch das Tatopfer liegt im Hinblick darauf, dass er das Lokal nur deshalb verließ, um B* niederzuschlagen, weil er sich subjektiv (nicht unmittelbar) zuvor von ihm „provoziert gefühlt“ hatte (siehe allerdings US 3, 5), nicht vor. Auch die vom Angeklagten bekundete Bereitschaft zur Schadensgutmachung (sei es auch durch Anerkenntnis des vom Privatbeteiligten gestellten Ersatzanspruchs) vermag einen Milderungsgrund weder nach Z 14 noch nach Z 15 des § 34 Abs 1 StGB zu begründen (RIS-Justiz RS0091354, RS0091325, RS0091434).

Bei diesem Strafzumessungssachverhalt ist in Anbetracht des beträchtlichen Handlungs- und Gesinnungsunwerts eine Freiheitsstrafe von drei Jahren schuld-, tat- und täteradäquat.

Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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