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3R62/25w•OLG Linz 3R62/25w
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Kläger 1. A* B*, , 2. C B, *, 3. D, *, 4. Mag. E, *, 5. F, , 6. G H, , 7. I H, *, 8. J, *, 9. K, *, 10. Mag. L, *, 11. M, *, 12. N, *, 13. O, *, 14. P, *, 15. Q, *, 16. R, *, 17. S, *, 18. T, , 19. U V, , 20. W V, *, und 21. Dr. X, *, alle vertreten durch Schöpf Maurer Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagte Y-Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 21.112,87 sA über die Berufung der Kläger (Berufungsinteresse EUR 11.449,84 sA) gegen das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. März 2025, Cg-60, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.149,18 (darin EUR 358,20 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte errichtete auf der Liegenschaft EZ **, Grundbuch ** ** (im Folgenden nur Liegenschaft), eine Wohnanlage mit vier Wohnhäusern samt Pkw-Abstellplätzen. Sie verkaufte der Erstklägerin, dem Zweitkläger, dem Fünftkläger, der Sechstklägerin, dem Siebtkläger, der Achtklägerin, der Neuntklägerin, der Elftklägerin, der Sechzehntklägerin, der Siebzehntklägerin und dem Achtzehntkläger eine Wohnung samt zumindest einem PKW-Abstellplatz. Die übrigen Kläger kauften ihre Wohnungen von den Vertragspartnern der Beklagten, die die Wohnungen zuvor von der Beklagten erworben hatten; sie sind deren Rechtsnachfolger.
In den von RA Dr. Z* errichteten Kaufverträgen war zum Zeitpunkt des Ankaufs der jeweiligen Wohnungen festgehalten, dass die Nutzwerte noch nicht festgesetzt sind bzw. das Nutzwertgutachten zur Wohnungseigentumsbegründung im Grundbuch erst von einem befugten Bausachverständigen auszuarbeiten ist.
Die Parifizierung erfolgte schließlich auf der Grundlage des Nutzwertgutachtens des Architekten Prof. BA* vom 2. November 1999. Diesem lag der Lageplan des Geometers DI BB* vom 26. November 1998 zugrunde. Nach Vorliegen des Nutzwertgutachtens hatte RA Dr. Z* über Auftrag der Beklagten einen Nachtrag zum Kaufvertrag errichtet. Sämtliche Unterlagen dazu hatte er von der Beklagten erhalten.
DI BB* errichtete im September 2000 einen weiteren Lageplan. Dieser weicht von seinem Lageplan vom November 1998 hinsichlich des Ausmaßes der Gartenfläche in der Natur und der Situierung der Parkflächen sowie der Zugangswege ab (teilweise stehen die Kläger mit ihren Pkw auf fremden Parkplätzen, teilweise wurden Carports auf fremdem Boden errichtet), entspricht allerdings den Ausführungen in der Natur und ist somit richtig. Der Grundbuchsstand weicht damit von den tatsächlichen Gegebenheiten in der Natur ab und ist unrichtig.
Die Abweichung des der Parifizierung zugrunde liegenden Lageplans von den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. vom Lageplan vom September 2000 fiel einer Wohnungseigentümerin (erst) im Mai 2019 anlässlich ihres Wohnungsverkaufs auf. Sie informierte daraufhin die Hausverwaltung.
Die Beklagte wurde von den Klagevertretern am 19. März 2020 aufgefordert, die Haftung für den ihrerseits zu vertretenden Rechtsmangel anzuerkennen und diesen zu beheben. Die Beklagte reagierte aber nicht.
Der Lageplan des DI BB* vom September 2000 war RA Dr. Z* nicht bekannt. Dieser war ihm nicht übermittelt worden.
Der weiters errichtete Lageplan des DI BB* vom 13. April 2021 entspricht im Wesentlichen dem Lageplan desselben vom September 2000.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Kläger begehrten im ersten Rechtsgang - gestützt auf Gewährleistung und Schadenersatz - primär, die Beklagte zu verpflichten, die Neuparifizierung der Liegenschaft gemäß § 9 Abs 6 WEG 2002 basierend auf dem Nutzwertgutachten der BC* GmbH vom 2. Oktober 2023 (Beilage ./Y) auf ihre Kosten herbeizuführen und den Grundbuchsstand zu berichtigen sowie ihnen einen Betrag von EUR 9.663,03 sA an bereits aufgelaufenen Kosten (EUR 4.795,19 für den Lageplan des DI BB* vom 13. April 2021 und EUR 4.867,84 an Rechtsanwaltskosten) zu bezahlen. In eventu erhoben sie ein Feststellungsbegehren bezüglich sämtlicher aus der Neuparifizierung der Liegenschaft resultierenden Kosten, soweit sie noch nicht mit dem erhobenen Leistungsbegehren von EUR 9.663,03 sA geltend gemacht wurden. Wiederum in eventu erhoben sie dieses Feststellungsbegehren lediglich auf ihre Miteigentumsanteile bezogen.
Die Beklagte habe einzelne Wohnungen samt Zubehör auf der Grundlage des Lageplans des DI BB* vom September 2000 verkauft, während die Parifizierung auf Basis des Lageplans vom November 1998 durchgeführt worden sei. Die genannten Lagepläne würden voneinander abweichen. Die Beklagte habe den Klägern nicht die im Kaufvertrag zugesagte Rechtsposition verschafft. Die Behebung dieses Rechtsmangels könne nur durch Neuparifizierung und neuerliche Wohnungseigentumsbegründung erfolgen. Sie hätten einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, um die Neuparifizierung und Wohnungseigentumsbegründung in die Wege zu leiten. DI BB* sei zudem mit der Anfertigung eines aktuellen Lageplans, der Grundlage für das notwendige Nutzwertgutachten sei, beauftragt worden. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung bestehe, weil die Kosten der Neuparifizierung noch nicht endgültig bestimmbar seien. Der Parifizierungsprozess sei noch im Laufen. Ein Nutzwertgutachten sei beauftragt worden. Die Kosten der Neuparifizierung stünden der Höhe nach noch nicht fest. Der Rechtsmangel sei erst im Mai 2019 bekannt geworden. Schadenersatzansprüche seien daher nicht verjährt.
Die Beklagte wandte unter anderem mangelnde Aktivlegitimation ein und bestritt im Übrigen.
Einzelne Kläger seien Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Wohnungskäufer, die die ihnen auf Basis ihrer Kaufverträge zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte nicht abgetreten hätten. Zudem könne jeder Wohnungseigentümer aus seinem Kaufvertrag mit der Beklagten nur seinen Anspruch im Ausmaß seines Miteigentumsanteils geltend machen. Die Kläger würden nur 42,24 % repräsentieren. Zum Teil seien die Kläger daher nicht aktiv legitimiert. Das Hauptbegehren in Bezug auf die Neuparifizierung sei „unzulässig“, weil eine Neuparifizierung nur von den Wohnungseigentümern „durchgeführt“ werden könne. Das in eventu erhobene Feststellungsbegehren sei auf die jeweiligen Miteigentumsanteile zu beschränken. Aspekte der Wohnungseigentumsbegründung bzw. Neuparifizierung seien nicht Aufgabe der Hausverwaltung. Ein diesbezüglicher Auftrag der Hausverwaltung an die Klagevertreter und die BC* GmbH sei daher rechtsgrundlos erfolgt und könne nicht abgetreten werden. Die „Voraussetzungen“ für das Feststellungsbegehren lägen auch nicht vor. Die Kläger hätten ohnehin ein Leistungsbegehren erhoben. Die Ansprüche seien verjährt. Die behauptete Abweichung vom Parifikat müsse bereits seit Jahren bekannt sein.
Mit Urteil vom 22. November 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. November 2023 gab das Erstgericht dem auf Herbeiführung der Neuparifizierung gemäß § 9 Abs 6 WEG 2002 sowie Berichtigung des Grundbuchsstandes gerichteten Hauptbegehren und dem Leistungsbegehren zur Gänze statt.
Mit Teilurteil vom 7. Februar 2024 (3 R 5/24m) wies das Berufungsgericht das auf die Verpflichtung zur Neuparifizierung und Berichtigung des Grundbuchsstandes gerichtete Hauptbegehren sowie die Eventualbegehren in Stattgabe der Berufung der Beklagten ab. Die Entscheidung über das zweite Hauptbegehren (Leistungsbegehren) hob es auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Für die von den Klägern bzw. sämtlichen Wohnungseigentümern der Liegenschaft beabsichtigte Nutzwertneufestsetzung bedürfe es lediglich der (bereits erfolgten) Einholung eines neuen Nutzwertgutachtens samt schriftlicher Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zu den Ergebnissen dieses Gutachtens und einer entsprechenden Antragstellung der (betroffenen) Wohnungseigentümer (§ 10 Abs 3 iVm § 9 Abs 6 WEG 2002). Die Beklagte sei rechtlich nicht in der Lage, die Neuparifizierung (auf ihre Kosten) herbeizuführen. Die Antragstellung beim Grundbuchsgericht könne mangels Antragslegitimation nicht durch die Beklagte erfolgen. Die Berichtigung des Grundbuchsstandes erfolge durch das Grundbuchsgericht. Zwecks Herbeiführung einer solchen Berichtigung sei ebenfalls ein Antrag der (betroffenen) Wohnungseigentümer notwendig. Die Eventualbegehren seien mangels rechtlichen Interesses an der Feststellung bereits entstandener Ersatzansprüche der Kläger nicht berechtigt. Das Leistungsbegehren sei nicht spruchreif, weil Feststellungen zur behaupteten Zession und zu den Anteilen der Kläger (jeder Miteigentümer könne nur seinen Anteil geltend machen) fehlten.
Die außerordentliche Revision der Kläger wies der Oberste Gerichtshof zurück (9 Ob 36/24w).
Im zweiten Rechtsgang dehnten die Kläger ihr Leistungsbegehren mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 (ON 53) um EUR 11.999,72 sA an weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Neuparifizierung auf EUR 21.662,75 sA aus. In der Verhandlung vom 26. Februar 2025 schränkten sie dieses um EUR 549,88 sA auf EUR 21.112,87 sA ein.
Die Beklagte wandte insofern Verjährung ein.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 9.663,03 sA (EUR 4.795,19 an Kosten des DI BB* und EUR 4.867,84 an Rechtsanwaltskosten) - unbekämpft - statt, während es das Mehrbegehen von EUR 11.449,84 sA abwies. Es traf auf den US 6 und 7 zusätzliche Feststellungen zum eingangs bereits wiedergegebenen Sachverhalt. Unter anderem stellte es Folgendes fest:
In der Hausversammlung vom Oktober 2019 wiesen die Klagevertreter auf die unrichtige Parifizierung der Wohnanlage hin und klärten über den Beginn der Verjährungsfrist auf.
Die mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 geltend gemachten Kosten stehen im Zusammenhang mit der Neuparifizierung und setzen sich wie folgt zusammen: EUR 6.048,70 an Honorar der BD* GmbH (abzüglich Vorsteuer) vom 31. Oktober 2023, EUR 2.264,04 an Honorar der Notarin Mag. BE* vom August 2024 (vgl Beilage ./AC) und EUR 3.137,10 an Honorar der Klagevertreter vom 24. Oktober 2024.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht - soweit noch relevant - die Ansicht, dass hinsichtlich der erst mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 geltend gemachten Kosten Verjährung eingetreten sei, weil die Kläger bereits im Oktober 2019 über die Mängel aufgeklärt worden seien.
Gegen die Abweisung von EUR 11.449,84 sA richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe auch in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils im Umfang der Klagsabweisung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge:
1. Die Kläger kritisieren die vom Erstgericht unterstellte Verjährung ihrer mit Schriftsatz vom Jänner 2025 geltend gemachten (weiteren) Kosten im Zusammenhang mit der Neuparifizierung der Liegenschaft. Die Beklagte habe auf die Aufforderung, ihre Haftung anzuerkennen, nicht reagiert, sodass die Kläger keine gesicherte Kenntnis gehabt hätten, ob die Beklagte für den Fehler bei der Nutzwertfestsetzung verantwortlich sei. Die Beklagte habe die Verantwortung laut ihrer Klagebeantwortung beim Vertragserrichter und Treuhänder Dr. Z* gesehen. Erst in der Verhandlung vom 18. Oktober 2022 habe der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, dass die Beklagte Dr. Z* beauftragt habe. Dr. Z* habe dies bei seiner Befragung am 23. Jänner 2023 bestätigt. Erst nach der Einvernahme der Genannten sei ihnen klar gewesen, dass Dr. Z* der Beklagten als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen sei. Die Person des Schädigers sei ihnen daher erst frühestens per 18. Oktober 2022 bekannt gewesen.
Während des „gesamten“ Verfahrens seien „immer wieder“ Vergleichsgespräche geführt worden. So habe die Beklagte einmal vorgeschlagen, dass ihr Vertreter auf ihre Kosten die notwendigen rechtlichen Schritten setze. Später sei dieser Vorschlag jedoch zurückgezogen worden. In der Verhandlung vom 30. Oktober 2024 - „lange“ nach dem vom Erstgericht angenommenen Eintritt der Verjährung - habe die Beklagte einen bedingten Vergleich geschlossen, mit welchem auch jene Kosten verglichen worden seien, um die die Klage mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 ausgedehnt worden sei. Nach dem Widerruf des Vergleichs per 28. November 2024 hätten sie rechtzeitig die Klage ausgedehnt.
Der Verjährungseinwand sei wider Treu und Glauben und rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Es seien „laufend“ Vergleichsgespräche geführt worden. Lange nach Eintritt der Verjährung habe die Beklagte im Oktober 2024 einen bedingten Vergleich abgeschlossen. Nach dem Vergleichswiderruf und der Klagsausdehnung habe die Beklagte plötzlich einen Verjährungseinwand erhoben, obwohl sie den Eindruck erweckt habe, eine Verjährung nicht geltend zu machen.
Infolge zu Unrecht unterstellter Verjährung der Ansprüche habe das Erstgericht (auf den S 4 und 5 der Berufung angeführte) Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit jener Kosten, um die das Klagebegehren im Jänner 2025 ausgedehnt worden sei, nicht getroffen.
2.1. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (RS0050338).
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RS0087613). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen (RS0087613 [T1]). Unter „künftigen“ Leistungen sind alle diejenigen gemeint, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (RS0034771 [T7, T8]). Die Unterbrechungswirkung geht verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder abgewiesen wird (RS0034286 [T7]); vgl auch RS0034771).
Die Feststellungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Soweit die Kläger dies kritisieren, genügt ein Hinweis darauf, dass deren außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen wurde. Maßgeblich ist daher, ob die Klagsausdehnung vom 17. Jänner 2025 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte.
2.2. Die kurze Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten in Gang gesetzt (RS0034374 [auch T4]). Wann dies jeweils der Fall ist, hängt naturgemäß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0034524 [T41]).
Diese Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kausalität zwischen Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers und jene Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Schädigers ableiten lässt (RS0034951 [T7]). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, eine Klage mit Aussicht auf Erfolg zu führen (RS0034366 [insbesondere T19]; RS0034524).
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (RS0034327).
Die Beklagte erhob ihren Verjährungseinwand unter Hinweis darauf, dass die Klagevertreter die Kläger bereits in einer Hausversammlung am 16. Oktober 2019 über die Mängel aufgeklärt hätten und daher davon auszugehen sei, dass sämtlichen Wohnungseigentümern bereits 2019 der Schaden und auch der Schädiger bekannt gewesen seien. Spätestens mit dem Schreiben der Klagevertreter an alle Wohnungseigentümer vom 14. April 2021 sei dies der Fall gewesen (ON 55.11, S 5). Daraufhin brachten die Kläger vor, sie hätten alle ihnen der Höhe nach bekannt gewordenen Schäden innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingeklagt. Der ausgedehnte Betrag resultiere aus Schadenspositionen, die den Klägern bzw. zuvor der Eigentümergemeinschaft erst nach Legung entsprechender Abrechnungen bekannt geworden seien bzw. sei. Die entsprechenden Leistungen würden aus einem Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausdehnung der Klage datieren und seien zuvor der Höhe nach nicht festgestanden. Zudem trugen die Kläger vor, dass und warum der Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben verstoße (ON 55.11, S 6 und 7).
Dass die Kläger - wie sie nunmehr in der Berufung behaupten - erst am 18. Oktober 2022 Kenntnis von der Person des Schädigers gehabt hätten, haben sie in erster Instanz nicht behauptet. Dass die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klagsausdehnung bereits abgelaufen war, haben die Kläger (abgesehen vom nicht tauglichen Argument, dass die entsprechenden Leistungen aus einem Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausdehnung der Klage datieren würden und zuvor der Höhe nach nicht festgestanden seien) substantiiert nicht bestritten. Sie haben in ihrer Klage vom 27. April 2022 im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren selbst darauf verwiesen, dass „die Verjährung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche droht“.
Ihre Darstellung in der Berufung widerspricht zudem ihrem eigenen Vorbringen in ihrer Klage vom 27. April 2022, behaupteten sie doch, dass eine Wohnungseigentümerin anlässlich eines beabsichtigten Wohnungsverkaufs im Mai 2019 auf die Abweichung vom Grundbuchstand aufmerksam geworden sei und davon die Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt habe. Offensichtlich habe die Beklagte dem Vertragsverfasser und Treuhänder Dr. Z* den Lageplan des DI BB* vom 29. September 2000 irrtümlich nicht zur Verfügung gestellt, wodurch es zu einer Parifizierung abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen in der Ausführung gekommen sei.
Das Erstgericht hat auch festgestellt (US 6), dass die Abweichung vom Grundbuchsstand einer Wohnungseigentümerin im Mai 2019 aufgefallen sei, die daraufhin die Hausverwaltung informiert habe. Im Oktober 2019 hätten die Klagevertreter die Kläger auf die unrichtige Parifizierung der Wohnanlage hingewiesen und über den Beginn der Verjährung aufgeklärt (US 7). Das Erstgericht hat weiters festgestellt (US 6), dass die Beklagte von den Klagevertretern am 19. März 2020 zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses und zur Behebung des Mangels aufgefordert worden sei. Ausgehend davon war den Klägern der Schaden und die Person des Schädigers samt Ursachenzusammenhang bereits (zumindest) per 19. März 2020 bekannt.
Sofern sie nunmehr in der Berufung vortragen, dass ihnen frühstens per 18. Oktober 2022 - nach der Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen Dr. Z* - klar gewesen sei, dass Dr. Z* als Vertragserrichter und Treuhänder „tatsächlich“ der Beklagten als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen sei und dies vorher angesichts der Formulierung in den Kaufverträgen, wonach der Vertragserrichter vom jeweiligen Käufer beauftragt worden sei, nicht klar gewesen sei, und sie offenbar Dr. Z* als „Schädiger“ ansehen, ist zudem festzuhalten, dass die Kläger in ihrer Klage selbst vorbrachten, dass die Beklagte dem Vertragsverfasser und Treuhänder den Lageplan des DI BB* vom 29. September 2000 offensichtlich irrtümlich gar nicht zur Verfügung gestellt hätten, wodurch es zu einer Parifizierung abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen gekommen sei. Das Erstgericht hat auch festgestellt (US 6), dass Dr. Z* der Lageplan des DI BB* vom September 2000 nicht bekannt gewesen sei, weil ihm dieser nicht zugegangen sei. Abgesehen davon hätten die Kläger bis März 2020 jedenfalls auch entsprechende Erkundigungen bei Dr. Z* einholen können.
Die Klagsausdehnung erfolgte daher nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.
2.3. Vergleichsverhandlungen haben keineswegs die Unterbrechung der Verjährung zur Folge, ja nicht einmal eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist während ihrer Dauer (3 Ob 58/09i; RS0034518). Von der Rechtsprechung ist nur anerkannt, dass Vergleichsverhandlungen, die bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geführt werden, einen besonderen Fall einer Ablaufshemmung bilden; scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich eingebracht wird (3 Ob 110/11i, 3 Ob 222/12m; RS0034450, RS0034518, RS0034537 [T13]).
Auf eine Ablaufshemmung haben sich die Kläger in erster Instanz nicht (ausdrücklich) berufen (vgl ON 55.11, S 6 und 7). Sie haben - im Zusammenhang mit ihrem (vom Erstgericht nicht thematisierten) Einwand, dass die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoße - auch nur vorgebracht, dass sich die Beklagte „während des Prozesses zunächst unpräjudiziell bötig gezeigt“ habe, die Fertigstellung des Parifizierungsprozesses durch ihren Vertreter auf ihre Kosten vorzunehmen. Diesen Vorschlag habe sie jedoch in der Folge „zurückgenommen“. Die Kläger haben nicht vorgebracht, zu welchem Zeitpunkt (vor Ablauf der Verjährungsfrist) Vergleichsgespräche geführt worden seien. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch nicht, wann diese beendet gewesen seien. Abgesehen davon genügte ihr Beweisanbot (vgl ON 55.11, S 7: „wie bisher“) nicht dem Bestimmtheitserfordernis (vgl RI0100194). Aus der Einvernahme des Klagevertreters und des Zeugen BF* lässt sich zu diesem Thema auch nichts ableiten, sodass insofern auch keine Beweisergebnisse vorliegen.
Der (in erster Instanz im Zusammenhang mit der Verjährung gar nicht thematisierte) bedingte Vergleich vom 30. Oktober 2024 wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die in Rede stehenden Ansprüche bereits verjährt waren. Damit lässt sich keine Ablaufshemmung begründen. Auf den Standpunkt der Kläger, die Klagsausdehnung sei unverzüglich nach dem Vergleichswiderruf erfolgt, muss daher nicht näher eingegangen werden. Allerdings kommt es bei der Frage der Angemessenheit der Frist der Klagseinbringung auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0034450 [T21]). Eine allgemeine Regel, wonach die Klagseinbringung zwei Monate nach Scheitern der Vergleichsverhandlung jedenfalls noch binnen angemessener Frist erfolgt, ist nicht aufzustellen (RS0034450 [T22]). Hier erfolgte die Klagsausdehnung über 1 ½ Monate nach dem Vergleichswiderruf, obwohl die maßgeblichen Rechnungen vom Oktober 2023, August 2024 (Beilage ./AC) und Oktober 2024 datieren.
2.4. Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist (RS0014838). Etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken (RS0014838 [T11]). Die Vereinbarung des Ruhens auf Vorschlag des Gegners genügt nicht (RS0014838 [T1]). Auch Vertröstungen hindern die Verjährung nicht (RS0034537 [T2]).
In der Rechtsprechung ist „widersprüchliches Verhalten“ (venire contra factum proprium) als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs anerkannt (RS0128483). Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird (7 Ob 133/18m; RS0128483 [T5]).
Auch insofern ist auf das unzureichende Vorbringen und Beweisanbot der Kläger in der Verhandlung vom 26. Februar 2025 zu verweisen. Die Kläger haben kein Verhalten der Beklagten vorgebracht, aufgrund dessen sie hätten annehmen dürfen, die Beklagte werde keinen Verjährungseinwand in Bezug auf die (erst) mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 geltend gemachten Ansprüche erheben. „Laufende“ Vergleichsgespräche wie nunmehr im Punkt 3. der Berufung („Verjährungseinwand sittenwidrig“) ins Treffen geführt (während im Punkt 2. der Berufung noch die Rede davon ist, dass „immer wieder“ Vergleichsgespräche geführt worden seien) haben die Kläger auch nicht behauptet. Derartiges lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dafür, dass die Verjährungseinrede in Bezug auf die erst mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 geltend gemachten Ansprüche gegen Treu und Glauben verstößt, bietet der Sachverhalt und Akteninhalt keinen Anhaltspunkt. Zudem hat die Beklagte bereits in ihrer Klagebeantwortung die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche eingewandt (ON 3, S 6). Dass die Beklagte am 30. Oktober 2024 (nach Ablauf der Verjährungsfrist) einen bedingten Vergleich behauptetermaßen umfassend auch die mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 angesprochenen Kosten geschlossen hat, bedeutet weder einen Verzicht auf die Erhebung des Verjährungseinwands noch begründet dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben.
Ein „widersprüchliches Verhalten“ im Sinne der dargelegten Rechtsprechung haben die Kläger in erster Instanz weder behauptet noch ergibt sich ein solches aus dem Sachverhalt und Akteninhalt.
2.5. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Zumal die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Verjährung im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist, sind auch Feststellungen zur Notwendigkeit der mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025 geltend gemachten Kosten entbehrlich. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
II. Ergebnis, Kosten, Zulassung:
1. Im Ergebnis war der Berufung kein Erfolg zuzuerkennen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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