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16R201/24g•OLG Wien 16R201/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 193.395,20 sA, über den Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Oktober 2024, **13, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 6.095,75 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 45,16 bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht nahm die Zurückziehung der Berufung durch die Klägerin mit Beschluss vom 28.4.2025 zur Kenntnis. Dieser Beschluss wurde der Beklagtenvertreterin am 9.5.2025 zugestellt.
Mit dem am 15.5.2025 eingebrachten Kostenbestimmungsantrag beantragte die Beklagte Kostenersatz von insgesamt EUR 6.140,91 für die Berufungsbeantwortung, die Äußerung an den VfGH sowie den Kostenbestimmungsantrag.
Gemäß § 484 Abs 2 ZPO hat die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung des Berufungswerbers zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens zur Folge. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag, der wenn – wie hier - eine mündliche Berufungsverhandlung nicht abgehalten worden ist, gemäß § 484 Abs 3 ZPO binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Verständigung von der Zurücknahme der Berufung durch das Gericht zu stellen ist (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 484 ZPO Rz 11).
Zuständig für die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist das Gericht, das gerade für die Behandlung des Rechtsmittels funktionell zuständig ist. Sobald der Akt dem Berufungsgericht vorgelegt wurde, hat daher das Berufungsgericht über die Kosten zu entscheiden (G. Kodek aaO Rz 12).
Aufgrund des rechtzeitig erhobenen Kostenbestimmungsantrags der Beklagten waren der Klägerin daher die verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung von EUR 3.542,85 zum Ersatz aufzuerlegen.
Über die Kosten der Beteiligung der Beklagten am Verfahren vor dem VfGH ist anlässlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens abzusprechen (vgl RS0036030 insb [T1, T3]). Demnach handelt es sich auch bei den Kosten der Äußerung der Beklagten vom 17.12.2024 im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zum Antrag der Klägerin nach Art 139 Abs 1 Z 4 BVG um durch die Berufung entstandene Kosten iSd § 482 Abs 2 ZPO. Die Beklagte hat in dieser Äußerung die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Normenkontrolle wegen mangelnder Verordnungsqualität der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ bestritten, welche Auffassung der VfGH teilte (vgl Beschluss des VfGH vom 24.2.2025, V 118/20249, Rz 10 und Rz 16). Die Klägerin hat der Beklagten daher auch diese gemäß § 41 Abs 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Äußerung an den VfGH, die richtig nach TP 3C Ia RATG mit EUR 2.552,90 verzeichnet wurden, zu ersetzen, ebenso die Kosten des auf Basis des beantragten Kostenzuspruchs von EUR 6.095,75 nach TP 1 RATG mit EUR 45,16 zu honorierenden Kostenbestimmungsantrags.
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