OLG Wien 16R176/24f

16R176/24fCour d'appel19 mai 2025

Texte intégral

OLG Wien 16R176/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00176.24F.0519.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.060,-- sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 48.060,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 39.200,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.9.2024, **-104, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des bestätigten und des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 8.860,-- samt 4% Zinsen aus EUR 22.355,77 von 9.8.2022 bis 13.9.2022 und aus EUR 26.860,-- von 15.11.2022 bis 23.1.2024 sowie aus EUR 8.860,-- ab 24.1.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche künftige Schäden, die der klagenden Partei aus dem Unfall in ** vor ON 131 am 27.8.2021 um 18:50 Uhr mit dem Fahrzeug ** erwachsen werden, haftet, wobei die Haftung der beklagten Partei mit der im Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** genannten Versicherungssumme begrenzt ist.

3. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei EUR 34.200,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 6.715,12 von 9.8.2022 bis 13.9.2022 und aus EUR 34.200,-- ab 15.11.2022 zu zahlen sowie es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Schäden hafte, die der klagenden Partei aus dem Unfall in ** vor ON 131 am 27.8.2021 um 18:50 Uhr mit dem Fahrzeug ** bereits erwachsen sind oder die ihr in einem die im Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ** genannte Versicherungssumme übersteigenden Umfang noch erwachsen werden, wird abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 27.8.2021 um circa 18:50 Uhr wurde der Kläger, der mit seinem Fahrrad unterwegs war, bei einem vom Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ** allein verschuldeten Verkehrsunfall in ** schwer verletzt. Er erlitt dabei einen mit akuter Lebensgefahr verbundenen Teilabriss der Luftröhre und Brüche der linksseitigen Querfortsätze der Halswirbelkörper 5, 6 und 7 ohne Lageveränderung sowie des Dornfortsatzes des 7. Halswirbelkörpers, eine Prellung des Kopfes, Abschürfungen in beiden Schlüsselbeinregionen und eine Rissquetschwunde am Kinn. Nach der Primärversorgung wurde er mittels Notarzt-Hubschraubers in das C* geflogen. Dort wurde er in den ersten acht Tagen auf der Intensivstation betreut, davon fünf Tage mit künstlicher Beatmung, und mit Kortison, Antibiotika und Schmerzmitteln behandelt. Nach dem Erwachen aus dem Tiefschlaf empfand er eine erhebliche psychische Belastung bis hin zu punktuell auftretender Todesangst. Er hatte zudem Angst, aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr arbeiten oder Sport ausüben zu können. Im Zeitraum von 27.8.2021 bis zum 3.9.2021 litt er fünf Tage an starken und drei Tage an mittelstarken Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag. Die Schmerzen aufgrund des Teilabrisses der Luftröhre waren vorrangig und überlagerten die Schmerzen aufgrund der Brüche im Bereich der Halswirbelsäule.

Am 3.9.2021 konnte der Kläger auf die Normalbettenstation transferiert werden und erhielt weiterhin Antibiotika und eine Schmerzmedikation. Sein psychischer Zustand besserte sich. Am 8.9.2021 wurde er in die häusliche Pflege entlassen. Während des Aufenthalts auf der Normalbettenstation litt er drei Tage an mittelstarken und zwei Tage an leichten Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

Etwa zwei Wochen nach der Entlassung ging es ihm psychisch und körperlich wieder schlechter. Er entwickelte eine depressive Anpassungsstörung. Seine Stimme war immer heiser, die Luftnot verschlechterte sich und es traten pfeifende Atemgeräusche auf. Wegen der Atemnot und des wiederkehrenden Gefühls, zu ersticken, konnte er nachts nicht schlafen. Unter Berücksichtigung der körperlichen und seelischen Schmerzen litt er vom 3.9.2021 bis 11.11.2021 einen Tag an starken, fünf Tage an mittelstarken und 20 Tage an leichten Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

Aufgrund der Verschlechterung wurde der Kläger am 11.11.2021 wieder stationär aufgenommen. Bei einer endoskopischen Untersuchung des Kehlkopfs zeigte sich eine Schwellung der Stimmbänder und eine hochgradige Einengung der Luftröhre direkt unter den Stimmbändern. Ein CT ergab eine nach rechts verzogene asymmetrische Luftsäule mit Einengung bis zu 4 mm. Am 12.11.2021 wurde auch eine Bronchoskopie durchgeführt. Der Kläger wurde intravenös mit Kortison und Antibiotika behandelt, was rasch zu einer Besserung der Symptomatik führte. Bei einer Kehlkopfkontrolle am 15.11.2021 zeigte sich, dass die Schwellung deutlich zurückgegangen und die Einengung etwas geweitet war. Am 16.11.2021 wurde der Kläger entlassen und nahm noch bis 24.11.2021 Kortison. Er litt während dieses stationären Aufenthalts einen Tag an starken, zwei Tage an mittelstarken und drei Tage an leichten Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

In den darauffolgenden Wochen nahmen die Beschwerden wieder deutlich zu. Der Kläger litt an Atemnot und an zeitweiligem Erstickungsgefühl; es ging ihm auch psychisch wieder schlechter. Von 16.11.2021 bis 11.12.2021 litt er unter Berücksichtigung der körperlichen und seelischen Schmerzen einen Tag an mittelstarken und zwölf Tage an leichten Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

Nachdem der Kläger aufgrund einer deutlichen Befundverschlechterung bei einer Bronchoskopie am 11.12.2021 stationär auf der D* aufgenommen worden war, fand dort am 14.12.2021 unter Vollnarkose eine rekonstruktive Operation statt. Dabei zeigte sich, dass sich insbesondere linksseitig eine deutliche Vernarbung des Übergangsbereichs vom Kehlkopf zur Luftröhre mit begleitender Schwellung entwickelt hatte. Die Vernarbungen reichten bis an die Stimmbänder heran. Zusätzlich fanden sich zwei kleinere, eitergefüllte Areale. Bei der Operation wurden ein Teil des Ringknorpels des Kehlkopfes und ein Knorpelring der Luftröhre entfernt und der Übergangsbereich beidseits erweiternd rekonstruiert und schließlich Kehlkopf und Luftröhre nahttechnisch zusammengeführt. Durch diese ausgedehnte Rekonstruktion konnte die weitlumige Kontinuität der Atemwege wiederhergestellt werden. Aufgrund der Schwellungen im Operationsgebiet wurde als vorübergehende Maßnahme durch Luftröhrenschnitt ein direkter Zugang zur Luftröhre (Tracheostoma) angelegt. Danach konnte die künstliche Beatmung problemlos beendet und der Kläger selbstatmend zur postoperativen Überwachung in den Aufwachraum und am Folgetag auf die Normalbettenstation gebracht werden. Am 17.12.2021 konnten die Drainage des Operationsgebiets sowie die Kanüle im Tracheostoma entfernt werden. Am 20.12.2021 wurde der Kläger entlassen.

Die Operation am 14.12.2021 und die durch Halsschnitt in die Luftröhre eingebrachte Kanüle gingen für den Kläger mit einer weiteren psychischen Belastung einher, insbesondere beim erforderlichen Absaugen von Sekret aus den Atemwegen. Unter Berücksichtigung der körperlichen und seelischen Schmerzen litt er während dieses stationären Aufenthalts einen Tag an starken, vier Tage an mittelstarken und fünf Tage an leichten Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

Nach der operativen Rekonstruktion am 14.12.2021 besserten sich die Beschwerden des Klägers deutlich. Er leidet seither nicht mehr an Atemnot. Am 28.12.2021 fand noch eine ambulante Wundkontrolle mit Nahtentfernung statt. Am 3.1.2022 erfolgte ambulant eine weitere endoskopische Kontrolle. Dabei zeigten sich eine Schwellung im vorderen Stimmlippenbereich, ein abnorm erscheinendes Drüsensekret, gerötete Stimmbänder und eine tiefe und subjektiv als leise empfundene Stimme.

Am 8.3.2022 wurde die Abschlusskontrolle samt Bronchoskopie durchgeführt, bei der sich ein ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis präsentierte. Unter Berücksichtigung der körperlichen und seelischen Schmerzen litt der Kläger ab Entlassung aus dem stationären Aufenthalt bis zur Abschlusskontrolle drei Tage an mittelstarken und 25 Tage an leichten Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

Der Kläger nahm nach dem Unfall Physiotherapie in Anspruch. Die Brüche der Querfortsätze sowie des Dornfortsatzes im Bereich der Halswirbelsäule heilten zwar erfolgreich aus, er litt nach dem Unfall aber an massiven und oft auch schmerzhaften Verspannungen. Diese sind darauf zurückzuführen, dass sowohl der Kopf als auch der Hals und der obere Brustkorb des Klägers durch den Unfall direkter, vorwiegend stumpfer Gewalt ausgesetzt waren. Um die Verspannungsschmerzen zu verringern, absolvierte der Kläger eine Physiotherapie; außerdem nahm er Psychotherapie in Anspruch, um das erlittene Trauma aufzuarbeiten.

Infolge der Anpassungsstörung, die nach dem Unfall vom 27.8.2021 eintrat, und der dadurch erlittenen psychischen Alteration litt der Kläger zusätzlich 20 Tage an leichten Schmerzen, komprimiert auf den 24-Stunden-Tag. Die Stimme des Klägers ist im Vergleich zu vor dem Unfall nunmehr tiefer, weniger klar und sie klingt heiser. Die Stimmbelastbarkeit ist reduziert, die Stimmhaltedauer verkürzt und der Stimmumfang sowie die Dynamik sind eingeschränkt. Der Kläger erreicht nun nicht mehr die Höhen und Tiefen wie vor dem Unfall. Er kann nicht mehr singen und schafft es schlechter, bei Umgebungslärm zu kommunizieren. Die Einschränkungen der Stimme sind auf die bis an die Stimmbänder heranreichenden Vernarbungen und der ausgedehnten operativen Rekonstruktion und damit auf den Unfall zurückzuführen. Es besteht seither eine Stimmlippenschlussstörung, was zu einer raschen Ermüdbarkeit der Stimme sowie einem größeren Luftverlust beim Sprechen, insbesondere in Anstrengungssituationen, führt. Bei Belastung verschlechtert sich daher die Stimme. Mit der vollständigen Wiederherstellung des stimmlichen Funktionszustands wie vor dem Unfall ist nicht zu rechnen. Durch eine logopädische Therapie kann der Zustand allenfalls noch ein wenig gebessert werden. Der Kläger hat bereits 20 Sitzungen Logopädie absolviert, wodurch eine Verbesserung eintrat. Bei einer lauten Umgebung fällt es dem Kläger schwer, sich zu verständigen. Diese Einschränkungen der Stimme bestehen als Dauerfolge fort. Aufgrund der bleibenden Heiserkeit und der tieferen Stimme erlitt der Kläger und wird auch künftig weiterhin Einschränkungen erleiden, die 60 Tage leichten Schmerzen entsprechen, komprimiert auf den 24-Stunden-Tag. Der Kläger leidet seit dem Unfall dauerhaft an einer geringgradigen Schluckstörung (Dysphagie) mit Sensiblilitätsstörung des Kehlkopfs und minimaler Aspiration. Er spürt bei jedem Schluckvorgang eine Einschränkung der Mobilität und die Hebung des Kehlkopfs. Das Abrinnen der Flüssigkeit während des Schluckvorgangs in die Luftröhre bewirkt einen immer wieder auftretenden Räuspermechanismus. Auch dies ist eine Dauerfolge.

Eine weitere Verschlechterung der Stimmlippenbewegungsstörung und der geringen Schluckstörung ist nicht anzunehmen. Eher wird sich der Zustand verbessern, da sich die ödematöse Situation zurückbilden oder bessern wird und es zu einer Aufweichung des Narbengewebes kommen wird, wodurch dann auch die Beweglichkeit des Kehlkopfes deutlich besser sein wird. Aufgrund der Dysphagie und der minimalen Aspiration erlitt der Kläger und wird auch künftig weiterhin Beeinträchtigungen erleiden, die 60 Tagen leichten Schmerzen entsprechen, komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.

Zusammengefasst erlitt der Kläger 8 Tage starke, 21 Tage mittlere und 207 Tage leichte Schmerzen.

Zukünftige Verletzungsfolgen sind weder hinsichtlich des Teilabrisses der Luftröhre noch im HNO-Bereich zu erwarten. Ebenso können hinsichtlich der Brüche der drei Querfortsätzen und einem Dornfortsatz im Bereich der Halswirbelsäule zukünftige Verletzungsfolgen ausgeschlossen werden. Auch aus psychiatrischer Sicht sind keine Spätfolgen zu erwarten.

Der Kläger fährt seit 2022 wieder Rennrad. Vor dem Unfall hat er hobbymäßig an Fahrradrennen teilgenommen. Damit hat er nach dem Unfall aufgrund der vorliegenden Einschränkungen aufgehört. Die bei der Sportausübung nun auftretenden Atemgeräusche sind für ihn subjektiv störend, weil diese für andere auffällig sind und einen – tatsächlich nicht gegebenen – schlechten Fitnesszustand suggerieren. Aufgrund der stimmlichen Einschränkungen kann er sich auch während des Fahrens nicht mehr mit anderen Fahrradfahrern verständigen.

Nach dem Unfall war er bei seinen Radausfahrten zweimal mit einem Hubschraubereinsatz konfrontiert. Dies belastete den Kläger psychisch, er hatte Flashbacks und bekam keine Luft mehr. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger im Management bei einer großen Spedition tätig und für das Osteuropa-Geschäft zuständig. Nach dem Unfall hatte er Probleme, sich bei Telekonferenzen, die in seinem Berufsalltag häufig stattfanden, zu konzentrieren. Im September 2022 kündigte er diesen Job, ab Juni 2023 war er bei einer anderen Spedition tätig. Der Kläger hält nun keine Vorträge mehr. Die Einschränkungen der Stimme erschweren ihm auch weiterhin den beruflichen Alltag.

Mit dem im Strafverfahren ** des LG Wiener Neustadt ergangenen Urteil wurde dem Kläger bereits ein Betrag von EUR 1.000,-- zugesprochen. Die Beklagte zahlte dem Kläger am 13.9.2022 EUR 11.495,77 sowie am 23.1.2024 EUR 18.000,--.

Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 43.060-- sA, darunter EUR 42.000,-- an Schmerzengeld, EUR 860,-- an Therapiekosten und EUR 200,-- an Generalunkosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche, ihm bereits erwachsene sowie künftig noch erwachsende Schäden aus dem Unfall. Er sei durch den Unfall schwer verletzt worden, habe diverse Brüche sowie einen Riss der Luftröhre und während seines Aufenthalts auf der Intensivstation Todesangst und insgesamt qualvolle Schmerzen erlitten. Eine Wiederherstellung aller Atemfunktionen sei noch nicht absehbar. Er habe sich im Dezember 2021 einer Operation unterziehen müssen und weitere Krankenhausaufenthalte seien notwendig gewesen, weil er Erstickungsanfälle gehabt habe und seine Luftröhre zugeschwollen gewesen sei. Aufgrund der durch die verletzungsbedingten Schwellungen entstandenen Atemgeräusche habe er kaum schlafen können. Es sei auch eine Veränderung seiner Stimme eingetreten. Er klinge immer „heiser“ und sein Tonumfang sowie die Variation der Sprachmelodie seien eingeschränkt. Ein Singen, Schreien und Rufen sei ihm nicht mehr möglich. Der Besuch eines Logopäden habe zwar eine Verbesserung der Sprache gebracht, nun sei aber ein Stillstand eingetreten. Trotz weiterer regelmäßiger Besuche verbessere sich die Sprache nicht mehr. Er könne nicht mehr laut sprechen, was in beruflichen aber auch in privaten Situationen und beim Sport zu Problemen bei der Verständigung und zu Einschränkungen bei der Sportausübung führe. Dadurch sei der Kläger psychisch belastet. Er arbeite auch weiterhin an der Traumabewältigung und müsse regelmäßig zum Psychotherapeuten. Es bestehe die Gefahr weiterer Schmerzen sowie weiterer Behandlungen und Operationen. Auch die künftigen psychischen Schäden seien noch nicht zur Gänze vorhersehbar. Die Ausdehnung auf zwischenzeitig erforderliche, von der Sozialversicherung nicht gedeckte, aber durch den Unfall und die Unfallsfolgen indizierte Behandlungen und Beratungen bleibe vorbehalten.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - ein, dass ein über den anerkannten und bezahlten Betrag von EUR 26.000,-- hinausgehendes Schmerzengeld nicht gerechtfertigt sei. Als Unkostenpauschale stehe nicht mehr als der dafür übliche Betrag von EUR 100,-- zu. Die aus der geringfügigen Einschränkung des Tonumfanges zu erwartenden Schmerzen könnten in einer Globalbemessung des Schmerzengeldes abgefunden werden. Sonstige Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall seien ausgeschlossen. Kritisiert werde das Feststellungsbegehren auch in Ansehung der nicht vorgenommenen Begrenzung der Haftung der Beklagten.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 8.860,-- sA statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 34.200,-- sA und das Feststellungsbegehren ab.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den oben (teilweise gekürzt) wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben wurden. Rechtlich führte es aus, dass dem Kläger gemäß § 1325 ABGB für die durch den Unfall verursachten Schmerzen ein Schmerzengeld sowie Ersatz der Heilungskosten zustehe. Das Schmerzengeld sei in Anwendung der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze global mit EUR 35.000,-- zu bemessen. Dabei seien nicht nur die bis zum Schluss der Verhandlung bereits erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen berücksichtigt, sondern auch die bleibenden Dauerfolgen, nämlich die mit Nachteilen im Alltag und im Berufsleben verbundene Einschränkung der Stimme sowie eine wenn auch geringgradige Schluckstörung. Nach Abzug des bereits geleisteten Schmerzengeldes von insgesamt EUR 26.000,-- stünden dem Kläger noch EUR 9.000,-- an Schmerzengeld sowie Heilungskosten von EUR 860,-- zu. Die dem Kläger erwachsenen Generalunkosten seien unter Anwendung des § 273 Abs 2 zweiter Fall ZPO mit EUR 100,-- zu bemessen; diesen Betrag habe die Beklagte anerkannt und bereits bezahlt. Nach Abzug des Privatbeteiligtenzuspruchs von EUR 1.000,-- seien dem Kläger noch EUR 8.860,-- zuzuerkennen. Das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren sei abzuweisen, ebenso das Feststellungsbegehren, weil künftige, auf den Unfall zurückzuführende Schäden mit Sicherheit auszuschließen seien.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer (vollinhaltichen) Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Beweisrüge

1. 1 Der Kläger wendet sich gegen die oben durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen zur Frage nach der Wahrscheinlichkeit künftiger Verletzungsfolgen. Er will stattdessen festgestellt haben, dass gerade aus psychologischer Sicht Spätfolgen nicht auszuschließen seien, weil der Kläger unter Flashbacks leide und die Einschränkungen der Stimme ihm auch weiterhin den privaten wie beruflichen Alltag erschweren würden.

1. 2 Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht, wie sich aus seiner rechtlichen Beurteilung klar entnehmen lässt, in den bekämpften Feststellungen nicht nur die fehlende Erwartbarkeit der dort genannten zukünftigen Verletzungs- bzw. Spätfolgen festhalten wollte, sondern auch die Tatsache, dass solche Folgen darüber hinaus gänzlich auszuschließen seien. In diesem Sinn werden die bekämpften Feststellungen auch vom Berufungswerber verstanden.

1. 3 Das Erstgericht stützte sich dabei auf die eingeholten Gutachten der medizinischen Sachverständigen, wonach Spätfolgen (aus dem jeweiligen Fachgebiet) mit der in der Medizin möglichen Sicherheit auszuschließen seien. Konkret führte der Sachverständige Univ.Prof. Dr. E* in seinem chirurgischen Sachverständigengutachten ON 50 (dort Seite 21) dazu aus: „Aus thoraxchirurgisch-gutachterlicher Sicht sind hinsichtlich des Teilabrisses der Luftröhre zukünftige Verletzungsfolgen nicht zu erwarten und mit der in der Medizin eingeschränkt möglichen Sicherheit auszuschließen. Seitens der B[r]üche von drei Querfortsetzen und einem Dornfortsatz im Bereich der Halswirbelsäule können zukünftige Verletzungsfolgen ebenso mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden.“ Im HNO-ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. F* (ON 62, dort Seite 6) heißt es zu dieser Frage: „Die Stimm- und Schluckstörung stellen Dauerfolgen dar. Unfallkausale Spätfolgen (Folgen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestehen) sind für das HNO Fachgebiet mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen“, und im nervenärztlichen Gutachten der Sachverständigen Mag. Dr. G* (ON 72, dort Seite 14): „Definitionsgemäss sind unfallkausale Dauerfolgen jene, welche der Geschädigte zum Untersuchungszeitpunkt bereits hat, Spätfolgen hingegen jene Folgen, welche künftig zu erwarten sind bzw. eintreten oder (mit der erforderlichen Sicherheit) ausgeschlossen werden können. Unfallkausale Spätfolgen, sind fachspezifisch psychiatrisch mit der in der Medizin üblichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auszuschließen.“ Insofern stehen die bekämpften Feststellungen, die sich mit dem Eintreten unfallkausaler Spätfolgen und nicht unfallkausaler Dauerfolgen befassen, tatsächlich in Einklang mit den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten.

1. 4 Der Kläger bekämpft formal zwar auch die Feststellungen zur Ausgeschlossenheit von (physischen) Spätfolgen aus dem Teilabriss der Luftröhre und aus den erlittenen Brüchen, inhaltlich wendet er sich aber nur gegen die Richtigkeit der Feststellung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Spätfolgen zu erwarten bzw. sogar auszuschließen seien. Seine Argumentation, es sei eine Erfahrungstatsache, dass bei derart schweren Verletzungen und mehrfachen, nachfolgenden operativen Eingriffen, immer die Möglichkeit des Eintritts von künftigen Schäden bestehe, findet allerdings weder eine Stütze in den Sachverständigengutachten noch in den sonstigen Beweisergebnissen und kann auch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Diese Argumentation überzeugt daher nicht. Soweit der Kläger zusätzlich auf die nach wie vor auftretenden Flashbacks und stimmlichen Einschränkungen verweist, die seiner Auffassung nach aus psychologischer Sicht Spätfolgen nicht ausschließen ließen, hat das Erstgericht zwar festgestellt, dass es beim Kläger bisher zwei Mal beim Miterleben von Hubschraubereinsätzen zu Flashbacks und psychischer Belastung sowie dadurch ausgelöst zu (vorübergehenden) Atemschwierigkeiten gekommen sei und der Kläger nach wie vor unter stimmlichen Einschränkungen leide. Dabei handelt es sich allerdings um bereits eingetretene Dauerfolgen, mit denen sich die bekämpften Feststellungen – wie ausgeführt - nicht befassen; die bekämpften Feststellungen betreffen allein die Frage nach der Wahrscheinlichkeit künftiger (weiterer) Verletzungsfolgen, also noch nicht eingetretener Spätfolgen. Das Vorhandensein von bleibenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen steht den bekämpften Feststellungen daher nicht entgegen. Mögliche und nicht völlig unwahrscheinliche Spätfolgen, die die für eine erfolgreiche Anfechtung der Beweiswürdigung erforderlichen stichhaltigen Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung begründet hätten, vermochte der Kläger damit nicht aufzuzeigen.

Die bekämpften Feststellungen sind daher als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

2. Rechtsrüge

2. 1 Höhe des Schmerzengeldes:

2.1. 1 Der Kläger beanstandet das vom Erstgericht mit EUR 35.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld als zu gering und vertritt die Auffassung, ihm gebühre ein um EUR 34.100,-- höheres Schmerzengeld. Schon in Anwendung der beim Landesgericht Eisenstadt gebräuchlichen Schmerzengeldsätze hätte sich ein Betrag von EUR 40.950,-- errechnet. Der Oberste Gerichtshof habe bereits vor 12 Jahren zu 6 Ob 12/12a in einem hinsichtlich der Unfallfolgen vergleichbaren Fall ein Schmerzengeld von EUR 42.000,-- zugesprochen, obwohl sich der dortige Kläger nicht einmal in akuter Lebensgefahr befunden habe. Gerade im Hinblick auf die bleibenden stimmlichen Einschränkungen und Schluckstörungen hätte die prognostizierte Lebenserwartung des im Unfallszeitpunkt noch nicht einmal 49 Jahre alten Klägers bei der Globalbemessung berücksichtigt werden müssen.

2.1. 2 Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Es kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters im Rahmen einer Globalbemessung festgesetzt werden (RS0031415, insb. [T12]; RS0031307). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Schmerzperioden können dabei zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden, stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RS0031415 [T18]).

2.1. 3 Soweit der Kläger die Heranziehung der im OLG-Sprengel Wien aktuell üblichen Tagessätze (von EUR 120,--, EUR 240,--, EUR 360,--; vgl. Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro [Stand: Februar 2024], AnwBl 2024, 208) zur Ermittlung des Schmerzengeldes kritisiert, ist ihm zu entgegnen, dass das Erstgericht das Schmerzengeld nicht starr anhand der festgestellten Schmerzperioden (8 Tage starke, 21 Tage mittlere und 207 Tage leichte Schmerzen) und bestimmter Tagessätze ausgerechnet, sondern diese nur als Bemessungshilfe herangezogen hat, was sich schon daran zeigt, dass das von ihm als angemessen ausgemittelte Schmerzengeld mit EUR 35.000,-- rund 7 % über dem sich anhand der Tagessätze rein rechnerisch ergebenden Betrags von EUR 32.760,-- liegt. Die Orientierung an Schmerzperioden und Tagessätzen im Rahmen der Bemessung ist – wie ausgeführt – allerdings nicht zu beanstanden.

2.1. 4 Der Berufungswerber nennt auch keine Entscheidung, die bei ähnlich gelagerten Verletzungen mit vergleichbaren Schmerzperioden zu einem höheren Schmerzengeldzuspruch geführt hätte. In der von ihm zitierten Entscheidung 6 Ob 12/12a billigte der Oberste Gerichtshof zwar im Fall eines Werkstättenleiters, der infolge einer Verletzung des Kehlkopfnervs im Zuge eines operativen Eingriffs eine Lähmung der linken Stimmlippe erlitt, unter Berücksichtigung von dessen Alter (39 Jahre) und prognostizierter Lebenserwartung (82. Lebensjahr) sowie der psychischen Folgen der bleibenden Beeinträchtigung der Stimme ein Schmerzengeld von EUR 42.000,--, das auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung aufgewertet (vgl RS0031075 [T10]; 2 Ob 117/23d) einem Betrag von EUR 59.808,-- (valorisiert gem. Verbraucherpreisindex nach Danzl, Das Schmerzengeld [online]) entspricht. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die dort zu berücksichtigenden Dauerfolgen weitaus schwerwiegender waren und sich daher nicht mit jenen vergleichen lassen, an denen der Kläger aufgrund der bei ihm eingetretenen Stimmlippenschlussstörung leidet: Der Kläger zu 6 Ob 12/12a konnte erst nach mehrmonatigen täglichen einstündigen logopädischen Sprachübungen sowie einer Thyreoplastik-Operation mit Implantation einer Vocom-Prothese eine Verbesserung des Stimmlippenschlusses samt Besserung im Stimmverhalten (Stimme deutlich kräftiger) erzielen und blieb in der Stimmfunktion weiterhin deutlich eingeschränkt (mittelgradige Heiserkeit, Behauchtheit und Rauigkeit), ohne das seine Stimme noch besserungsfähig war; es war ihm vor allem – anders als dem Kläger – überhaupt unmöglich, laut zu sprechen und den Umgebungslärm mit der Stimme zu übertönen, was für ihn beruflich wegen seiner lauten Arbeitsumgebung in einer Fabrik aber auch beim geselligen Beisammensein psychisch belastend war und seine Lebensqualität hochgradig einschränkte; weiters war Folge der Stimmbandlähmung ein Ansammeln von Speichel im untersten Teil des Rachens und eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Schluckfunktion dahin, dass vor allem beim Trinken Flüssigkeit in die Luftröhre eindringen und einen Hustenreiz verursachen konnte; eine weitere Folge waren immer wieder auftretende Atembeschwerden, die schnellere Ermüdung bei der Sportausübung (Laufen, Fußball) sowie eine leicht dysphorische Stimmungslage mit mäßiggradiger psychovegetativer Labilität, erhöhte Reizbarkeit und Unduldsamkeit.

Demgegenüber ist die Stimme des Klägers zwar insofern beeinträchtigt, als sie tiefer, weniger klar und heiser klingt und er nicht mehr singen kann; es ist ihm aber keineswegs unmöglich, lauter zu sprechen, auch wenn ihm die Kommunikation bei Umgebungslärm schwerer fällt, seine Stimme rascher ermüdet und ihm die stimmlichen Einschränkungen den beruflichen Alltag erschweren. Auch die Schluckstörung ist bei ihm nur gering ausgeprägt und bewirkt beim Trinken von Flüssigkeiten kein Husten, sondern löst lediglich einen Räuspermechanismus aus. Die Atemgeräusche bei der Sportausübung sind für den Kläger aufgrund der Wahrnehmbarkeit für andere zwar subjektiv störend, führen aber zu keiner schnelleren Ermüdung und hindern ihn damit objektiv nicht am Ausüben von Sport. Wesentlich ist aber vor allem, dass beim Kläger – anders als beim Kläger zu 6 Ob 12/12a – weder eine dysphorische Stimmungslage verbunden mit erhöhter Reizbarkeit und Unduldsamkeit noch eine sonstige vergleichbare psychische Störung als Dauerfolge besteht. Die vom Kläger als psychisch belastend empfundenen und zu Atemnot führenden Flashbacks traten bisher lediglich zwei Mal bei unmittelbarer Konfrontation mit Hubschraubereinsätzen auf; die daraus resultierende Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit ist daher weit weniger gravierend als es beim Kläger zu 6 Ob 12/12a der Fall war, der noch dazu rund 10 Jahre jünger als der Kläger war, sodass sich ausgehend von einer statistischen Lebenserwartung von 81 Jahren (eine solche ergibt sich auch für den Kläger laut Lebenserwartungsrechner auf www.statistik.at/Lebenserwartung zum Stichtag Schluss der mündlichen Verhandlung) die Dauerfolgen beim Kläger – wie die Beklagte in der Berufungsbeantwortung zu Recht geltend macht - um rund 25 % geringer bzw. kürzer auswirken werden. Insgesamt zeigt die Berufung mit ihrem Verweis auf die Entscheidung 6 Ob 12/12a daher keinen vergleichbaren Fall auf, bei dem die Valorisierung des als angemessen erachteten Schmerzengeldes zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen würde.

2.1. 5 Soweit der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung 6 Ob 12/12a beanstandet, das Erstgericht habe es verabsäumt, seine prognostizierte Lebenserwartung festzustellen und im Hinblick auf die Berücksichtigung der aus den Dauerfolgen zu erwartenden weiteren Schmerzperioden bei der Globalbemessung zu berücksichtigen, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach die künftigen Einschränkungen der Stimme sowie die Beeinträchtigungen aufgrund der Dysphagie und der minimalen Aspiration insgesamt (daher zeitlebens) insgesamt 120 Tage leichten Schmerzen entsprechen. Damit sind Dauer und Intensität der im Verlauf des weiteren Lebens des Klägers noch zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aber abschließend festgestellt, sodass für die Berücksichtigung darüber hinausgehender Schmerzen aufgrund der Dauerfolgen schon deshalb kein Raum bleibt. Im Übrigen hat der HNO-ärztliche Sachverständige Dr. F*, auch wenn er zunächst eine pauschale Abgeltung der Dauerfolgen unabhängig vom Lebensalter des Patienten vornahm, aber ohnehin erklärt, das Beschwerdebild sei beim Kläger „sehr, sehr gering“ ausgeprägt und auf etwa drei Tage (leichte) Schmerzen pro Jahr für 40 Jahre herunterzubrechen (Protokoll ON 94.6, Seite 4). Insofern floss in die Globalbemessung des Schmerzengeldes eine prognostizierte Lebenserwartung des Klägers von weiteren 40 Jahren ein, die deutlich über der statistischen Lebenserwartung von 81 Jahren liegt.

2.1. 6 Mit seiner weiteren Beanstandung, das Erstgericht habe die kosmetischen Störungen nicht bewertet, verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO; sein erstmals in der Berufung dazu erstattetes Vorbringen muss unbeachtlich bleiben. Schon deshalb fehlt es den vom Kläger vermissten Feststellungen, dass die Entfernung des Ringknorpels des Kehlkopfes und des Knorpelrings der Luftröhre am Hals weiterhin sichtbar sei, an Relevanz. Der gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.

Insgesamt vermag der Kläger damit keine Überschreitung des dem Erstgericht bei Ausmittlung des Schmerzengeldes zukommenden Beurteilungsspielraums aufzuzeigen. 2. Feststellungsbegehren

2. 1 Der Kläger rügt des weiteren, dass sich sein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten schon aufgrund der Feststellung ergebe, dass ihm die Einschränkungen der Stimme auch weiterhin den beruflichen Alltag erschweren würden und er an Panikattacken (Flashbacks) leide. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm durch den Unfall mögliche Unkosten für fachkundige Anleitungen entstünden. Nach der Rechtsprechung genüge dies für das Feststellungsinteresse, da in finanzieller Hinsicht Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.

2. 2 Grundsätzlich rechtfertigt schon die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RS0038976). Es ist immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht; insbesondere weil die Unfallfolgen noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, Dauerfolgen bestehen oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RS0038976 [T20]). Allein der Umstand, dass Spät- bzw. Dauerfolgen nicht zu erwarten sind, reicht zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinn des § 228 ZPO nicht aus (RS0038976 [T28]). Nur wenn weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen (RS0038826). Als „künftige“ Schäden werden solche bezeichnet, deren Ersatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht begehrt werden kann (5 Ob 139/21h; RS0034771 [T7; T8]).

Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren (RS0038920; 1 Ob 2227/96y). Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (RS0038896).

Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus. Sache der Klage ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss (RS0038949). Konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind aber nicht erforderlich (RS0038925 [T1]; 9 Ob 30/14y). Der Geschädigte, der wegen Vorliegens von Dauerfolgen aus einem Unfall die Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige unfallskausale Schäden begehrt, ist nicht verpflichtet, von Anfang an die ebenfalls möglichen Dauerfolgen und Restfolgen seiner Verletzung konkret darzulegen. Es muss daher genügen, wenn er zur Begründung seines rechtlichen Interesses allgemein auf die nach der Art der Verletzung nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit solcher Unfallsfolgen verweist (RS0038925).

2. 3 Davon ausgehend ist das Feststellungsinteresse des Klägers entgegen der Auffassung des Erstgerichts aber zu bejahen. Auch wenn weitere, bisher nicht eingetretene Verletzungsfolgen (Spätfolgen) nach den Feststellungen ausgeschlossen sind und auch das Schmerzengeld abschließend unter Berücksichtigung des aus der Einschränkung der Stimme sowie der Schluckstörungen resultierenden künftigen physischen und psychischen Unbills bemessen werden konnte, darf doch nicht übersehen werden, dass der Kläger seit dem Unfall an der Dauerfolge einer Stimmlippenschlussstörung und damit an Einschränkungen der Stimmfunktion leidet, die allerdings – wie festgestellt - durch eine logopädische Therapie noch ein wenig gebessert werden kann. Schon für den Fall, dass sich der Kläger einer solchen weiteren Therapie unterziehen sollte, lassen sich künftige Schäden etwa in Form von weiteren Therapie- oder Fahrtkosten aufgrund der (bereits eingetretenen) Dauerfolge daher nicht ausschließen. Der Kläger hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass er sich weiterhin einer logopädischen Therapie unterzieht, und sein rechtliches Interesse unter anderem mit künftigen Behandlungskosten begründet. Schon damit hat er mögliche künftige Schäden infolge der Stimmlippenschlussstörung aufgezeigt und damit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Behauptungspflicht in Ansehung des Feststellungsinteresses genügt. Dass der Kläger mögliche weitere Behandlungskosten in der Rechtsrüge nicht ausdrücklich anspricht, sondern im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht behauptete finanzielle Einbußen aus den Auswirkungen seiner stimmlichen Einschränkung auf seine berufliche Tätigkeit und damit einen möglichen Verdienstentgang releviert, schadet insofern nicht, als das Berufungsgericht, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage (wie hier gerade auch zur Frage des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung) angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RS0043352).

2. 4 Allerdings besteht das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 174/06m mwN; vgl RS0034771) und nur in dem Umfang, in dem sie die Versicherungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrags für das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug des Unfallgegners nicht übersteigen. Soweit das Feststellungsbegehren des Klägers auch bereits fällige Forderungen umfasst und die von der Beklagten eingewendete Begrenzung ihrer Haftung der Höhe nach außer Acht lässt, war es daher abzuweisen.

3. Pauschale Unkosten

3. 1 Der Kläger kritisiert zuletzt, das Erstgericht hätte die pauschalen Unkosten nicht mit EUR 100,--, sondern mit den begehrten EUR 200,-- festsetzen müssen, da bei einer derart massiven Verletzung und den damit zusammenhängenden Wegen, Telefonaten, Korrespondenzen usw. der „übliche“ Betrag nicht ausreichend erscheine; so seien etwa zu H* des LGZ Wien Generalunkosten von EUR 200,-- nach § 273 ZPO zugesprochen worden.

3. 2 Gemäß § 273 Abs 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht in der gleichen Weise wie nach Abs 2 leg cit nach freier Überzeugung entscheiden, wenn von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig sind und die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen (freie richterliche Schadensschätzung). Gemäß § 273 Abs 2 Satz 2 ZPO gilt gleiches auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag – wie hier die geltend gemachten Generalunkosten – jeweils EUR 1.000,-- nicht übersteigt.

3.3. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder konkrete Spesen für Fahrten, Wege, Telefonate oder Porto angesprochen, noch dargelegt, zur Abdeckung welcher Kosten die von ihm geltend gemachten „Generalunkosten“ angefallen seien. Er hat auch nicht vorgebracht, dass und aus welchen Gründen seine Unkosten das übliche Ausmaß erheblich überschritten haben sollten. Die von ihm erstmals in der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachenumstände, mit denen er die Betragsfestsetzung angreifen will, wonach zur Abdeckung der Spesen für Wege, Telefonate, Korrespondenzen usw. der „übliche“ Betrag nicht ausreiche, fallen unter das Neuerungsverbot (vgl Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 273 ZPO Rz 24) und können damit im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung erfahren. Die vom Erstgericht zuerkannten Generalunkosten von EUR 100,-- für üblicherweise anfallende Spesen liegen demnach in seinem Ermessensspielraum und waren nicht zu korrigieren. Da die freie richterliche Schadensschätzung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist für den Kläger auch aus seinem Verweis auf den Zuspruch von EUR 200,-- an Unkostenpauschale im Verfahren zu H* des LGZ Wien nichts zu gewinnen.

4. In teilweiser Stattgebung der Berufung war die angefochtene Entscheidung daher dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren in Ansehung der Haftung für die künftigen Schäden Folge zu geben war; im übrigen war der Berufung jedoch ein Erfolg zu versagen.

5. Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt grundsätzlich eine Neufassung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Allerdings kann das Gericht (auch noch das Berufungsgericht; vgl Fucik in Rechberger/Klicka5 § 52 ZPO Rz 2) nach § 52 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten, wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und der Kostenvorbehalt wegen der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Aufgrund der zahlreichen Klagsausdehnungen und -einschränkungen in Verbindung mit dem nunmehr anderen Obsiegens-/Unterliegensverhältnis sowie der Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO wäre der berufungsgerichtliche Aufwand für eine sofortige Kostenentscheidung unökonomisch. Gemäß § 52 Abs 3 ZPO ist deshalb auch im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen. Vielmehr wird das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache gemäß § 52 Abs 3 S 2 ZPO über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren abzusprechen haben.

6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten. Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in

der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (2 Ob 83/24f).

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