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10R16/25s•OLG Innsbruck 10R16/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr.in Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei D* B*, vertreten durch Dr. Ralph Vetter, Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in 6890 Lustenau, wegen (ausgedehnt) restlich EUR 45.248,20 sA und Auskunft (Streitinteresse EUR 6.000,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 41.888,58 sA) gegen das (End-)Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, soweit es nicht hinsichtlich der Klagsabweisung von EUR 3.359,62 sA sowie des Auskunftsbegehrens samt Stufen- und Eventualbegehren unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1]Die Mutter der Parteien, H* I* J* (nachfolgend auch „Verstorbene“), ist am 17.11.2020 verstorben. Bereits Monate vor ihrem Tod war sie schwer krebskrank. Seit Juli 2020 befand sie sich durchgehend in Spitalsbehandlung und anschließend im Altersheim. Sie hinterließ drei Kinder, nämlich die Parteien sowie deren Schwester K* J*. Andere pflichtteilsberechtigte Personen gibt es nicht.
[2]Die Verstorbene hat das Testament vom 2.10.2019 hinterlassen. Mit diesem setzte sie den Beklagten zum Alleinerben ein. Betreffend die Klägerin verfügte sie wie folgt: „Meine Tochter A* B*, geb. ** möchte ich gänzlich enterben, zumal sie seit über elf Jahren (gerechnet ab Testamentsunterfertigung) jeglichen Kontakt zu mir verweigert. Sollte es nicht möglich sein, meine Tochter A* B* gänzlich zu enterben, so setze ich sie auf den halben Pflichtteil.“
[3]Das Verlassenschaftsverfahren nach der Verstorbenen wurde zu ** des Bezirksgerichts Feldkirch geführt. Der Beklagte hat in der Verlassenschaftsabhandlung vom 19.5.2021 die bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft abgegeben. Mit Beschluss vom 25.8.2021 wurde ihm die Verlassenschaft aufgrund des Testaments vom 2.10.2019 zur Gänze eingeantwortet.
[4]Gemäß Inventar im Verlassenschaftsverfahren belaufen sich die Aktiva zum Todeszeitpunkt der Verstorbenen auf EUR 16.043,84 und die Passiva auf EUR 4.546,11. Davon sind die Gebühren des Gerichtskommissärs in Höhe von EUR 1.508,60 und die gerichtliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 85,00 in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag von EUR 11.412,73 ergibt.
[5]Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig.
[6]Gegenstand des Verfahrens bilden von der Klägerin geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sowie damit verbundene Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 4.1.2023 wurde einem zunächst gestellten Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stattgegeben. Im nunmehrigen Berufungsverfahren ist ausschließlich die von der Klägerin begehrte Zahlung eines bestimmt bezifferten Pflichtteilsanspruchs gegenständlich, sodass sich die nachfolgenden Ausführungen darauf beschränken.
[7]Die Klägerin begehrt zuletzt die Zahlung eines Pflichtteils von EUR 45.248,20 sA, die weitere Auskunftserteilung sowie vorbehaltlich dieser Auskunft die Zahlung eines weiteren Pflichtteils. Ihr stehe ein Pflichtteilsanspruch von 1/6 zu. Weder die im Testament vorgesehene Enterbung noch die Pflichtteilsminderung seien rechtswirksam. Der Beklagte habe vor dem Tod der Verstorbenen mehrere Schenkungen erhalten, welche anzurechnen seien. Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder ohne Schmälerung des Stammvermögens lägen nicht vor. Sämtliche Zuwendungen an den Beklagten seien vielmehr rechtsmissbräuchlich und in der Absicht erfolgt, die Pflichtteilsansprüche der Klägerin zu umgehen.
[8]Das Inventar im Verlassenschaftsverfahren beinhalte ein Oder-Bankkonto. Diese Vermögensposition sei unrichtig nur mit dem Hälftebetrag von EUR 802,13 aufgenommen worden. Bei richtiger Bemessung sei dieses Bankkonto in voller Höhe, somit mit weiteren EUR 802,13, auf der Aktivseite zu berücksichtigen.
[9]Die Verstorbene habe dem Beklagten im Jahr 2020 EUR 95.000,00 geschenkt, welche Summe dieser in der Folge für den Erwerb einer Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 4.3.2010 verwendet habe. Daraus ergebe sich ein wertangepasster Betrag von EUR 114.390,00. Die Verstorbene habe dabei eine reine Schenkung ohne Gegenleistung des Beklagten getätigt. Eine „Rückzahlungsmiete“ liege nicht vor, ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 1.000,00 sei nie vereinbart worden und wäre überhöht. Der Beklagte habe der Verstorbenen auch nie ein Darlehen gewährt. Eine Rückzahlung sei nie vereinbart worden.
[10]Die Verstorbene habe zudem jahrelang die monatlichen Kreditrückzahlungen für den Erwerb der Eigentumswohnung des Beklagten bezahlt. Insgesamt habe sie EUR 43.546,98 (wertangepasst EUR 47.773,91) an Kredittilgungen und Zinsrückzahlungen geleistet.
[11]Darüber hinaus habe die Verstorbene die Betriebskosten für die Eigentumswohnung bezahlt. Der Beklagte habe von 27.5.2010 bis 22.1.2016 und von 15.7.2016 bis 12.2.2018 gemeinsam mit der Verstorbenen in der Wohnung gewohnt. In diesen Zeiträumen seien die Betriebskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Dennoch habe die Verstorbene die gesamten Betriebskosten von (wertangepasst) EUR 19.905,40 bezahlt. Daraus ergebe sich eine Schenkung von EUR 9.952,70.
[12]Die Verstorbene habe Zahlungen in Zusammenhang mit der Eigentumswohnung des Beklagten nicht als Gegenleistung für ein Wohn- oder Benützungsrecht an der Wohnung geleistet. Doch selbst in diesem Fall sei angesichts der erbrachten Leistungen zumindest von einer gemischten Schenkung mit einem weit überwiegenden Schenkungsteil auszugehen.
[13]Der Beklagte habe am 30.10.2020 im Auftrag der Verstorbenen EUR 65.000,00 in bar von deren Bankkonto behoben. Dieser Betrag sei von der Verstorbenen dem Beklagten geschenkt worden und diesem zur Gänze zugeflossen. Dieser Geldbetrag sei auch nicht der Verstorbenen übergeben worden.
[14]Der Beklagte habe im September 2020 den PKW der Verstorbenen veräußert und den Verkaufserlös von EUR 1.900,00 – als Schenkung – selbst vereinnahmt.
[15]Die Verstorbene habe seit Dezember 2019 monatliche Einzahlungen in eine auf den Beklagten lautende Er- und Ablebensversicherung der L* AG geleistet. Insgesamt seien EUR 12.400,00 gezahlt worden, was einem wertangepassten Betrag von EUR 13.520,20 entspreche. Dabei handle es sich um eine weitere Schenkung an den Beklagten. Die Zahlungen seien nicht in Anrechnung auf ein eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht geleistet worden.
[16]Der Beklagte habe weiters Schmuckgegenstände im Wert von zumindest EUR 5.000,00 geschenkt erhalten.
[17]Darüber hinaus habe die Verstorbene Einzahlungen in einen Bausparvertrag in Höhe von EUR 1.464,00 (wertangepasst EUR 1.737,57) geleistet.
[18]Die vom Beklagten erhobene Gegenforderung werde bestritten. Der auf dem Bankkonto der Verstorbenen eingegangene Betrag von gesamt EUR 29.958,82 stamme nicht (zur Gänze) vom Beklagten. Beispielsweise habe die Verstorbene selbst Einzahlungen getätigt. Der Beklagte habe der Verstorbenen nie ein Darlehen gewährt oder eine Rückzahlung allfälliger Zahlungen mit dieser vereinbart. Eine Fälligstellung eines behaupteten Darlehens sei nicht erfolgt. Seit der Einantwortung des Beklagten liege zudem ein Fall der Konfusion vor.
[19]Mit Schriftsatz vom 6.5.2024 dehnte die Klägerin das Klagebegehren um ein (in der Tagsatzung vom 2.12.2024 modifiziertes) Stufenbegehren aus. Die Eigentumswohnung des Beklagten sei zwar formell von diesem erworben, jedoch ausschließlich von der Verstorbenen finanziert worden. Es liege daher eine Schenkung der betreffenden Miteigentumsanteile an den Beklagten, verbunden mit einem lebenslänglichen Wohnungsrecht der Verstorbenen vor. Ausgehend vom Kaufpreis (EUR 220.000,00) samt Nebenkosten bemesse sich ein Schenkungswert von EUR 232.760,00 (wertangepasst EUR 278.846,48). Davon sei ein aushaftender Kredit in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag sei bei Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen. Für den Fall, dass sich daraus ein höherer Pflichtteilsanspruch als unter Zugrundelegung der Schenkung von EUR 95.000,00 ergebe, gebühre der Klägerin dieser höhere Betrag.
[20]Der Beklagte wendet zusammengefasst ein, im Testament der Verstorbenen seien die Enterbung der Klägerin und die Pflichtteilsminderung vorgesehen. Wenn überhaupt stehe ihr nur ein Pflichtteilsanspruch von 1/12 zu. Darüber hinaus habe die Verstorbene allfällige Schenkungen an den Beklagten in sittlicher Pflicht vorgenommen. Soweit sie dem Beklagten kontinuierlich Geldmittel zukommen habe lassen, erstrecke sich dies auf maximal 25 % ihrer laufenden Einkünfte, womit allfällige Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens erfolgt und damit nicht anzurechnen seien.
[21]Der Beklagte habe zwar EUR 95.000,00 als Eigenkapital zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung erhalten. Dafür habe die Verstorbene jedoch in der Wohnung wohnen dürfen. Er habe mit der Verstorbenen vereinbart, dass dieser Eigenkapitalzuschuss über eine laufende „Rückzahlungsmiete“ von rechnerisch monatlich EUR 800,00 getilgt werde und diese Tilgung per 1.8.2019 abgeschlossen sei. Der dem Beklagten übergebene Betrag sei somit nicht geschenkt, sondern als Gegenleistung für die von ihm zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit erbracht worden. Er habe mit Ausnahme einiger Monate auch nicht gemeinsam mit der Verstorbenen in der Wohnung gewohnt.
[22]Die Betriebskosten der Eigentumswohnung von monatlich etwa EUR 250,00 habe immer der Beklagte bezahlt, während die Verstorbene die monatliche Kreditrückzahlung von etwa EUR 250,00 bedient habe. Die Kreditzurückzahlung hebe sich somit mit den monatlichen Betriebskosten auf. An allfälligen Betriebskosten habe sich der Beklagte nicht beteiligen müssen, weil die Wohnung nur von der Verstorbenen bewohnt worden sei. Die von der Klägerin angeführte Lebensversicherung sei ebenfalls in Anrechnung auf das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht an den Beklagten übergeben worden.
[23]Der Beklagte habe den vom Bankkonto der Verstorbenen in deren Auftrag abgehobenen Betrag von EUR 65.000,00 an diese übergeben. Er selbst habe diesen Betrag nicht vereinnahmt oder geschenkt erhalten. Entsprechendes gelte für den Verkaufserlös des PKW. Er habe auch keinen anrechenbaren Schmuck erhalten.
[24]Die Verstorbene habe nach Tilgung des Eigenkapitalzuschusses über die vereinbarte „Rückzahlungsmiete“ ab August 2019 bis zu ihrem Ableben weiterhin mietfrei in der Eigentumswohnung gewohnt. Dafür sei ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 1.000,00 bzw gesamt EUR 17.000,00 angemessen. Weiters habe der Beklagte in den Jahren 2010 bis 2020 der Verstorbenen insgesamt (aufgewertet) EUR 29.958,92 überwiesen und zukommen lassen. Zwischen ihnen sei vereinbart gewesen, dass dieser Darlehensbetrag binnen vier Wochen zurückgezahlt werde, wenn der Beklagte das fordere. Dieser Gesamtbetrag von EUR 46.958,92 werde gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung compensando eingewendet.
[25]Mit dem bekämpften (End-)Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 41.888,58 und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 41.888,58 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2020. Das weitere Zahlungsbegehren sowie das Auskunftsbegehren samt Stufen- und Eventualbegehren wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen und den nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde, wobei die im Rechtsmittelverfahren angefochtenen Feststellungen hervorgehoben sind:
[26]„Der Beklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 4.3.2010 178/1918 sowie 10/1918 Anteile an der Liegenschaft EZ ** Grundbuch E*, es handelte sich dabei um eine Eigentumswohnung samt Autoabstellplatz in E*, Fstraße G.
[27]Der Kaufpreis für diese Liegenschaftsanteile betrug inklusive allfälliger Steuern EUR 220.000,00 wobei ein Haftrücklass von EUR 20.000,00 vereinbart wurde. Der Beklagte erhielt anlässlich des Kaufs dieser Eigentumswohnung von seiner Mutter einen Betrag von EUR 95.000,00, davon EUR 40.000,00 im März 2010 und EUR 55.000,00 im Juni 2010.
[28]Die Mutter der Streitteile lebte in weiterer Folge in der genannten Wohnung in E*, bis sie im Jahr ihres Todes, daher im Jahr 2020, für die letzten Monate ihres Lebens krankheitsbedingt ins Pflegeheim zog.
[29]Die Mutter der Streitteile zahlte in der Zeit, in welcher sie in der Wohnung in E*, **gasse, wohnte, an den Beklagten keine Miete. Sie zahlte jedoch die Betriebskosten in der Wohnung, und überwies dem Beklagten zudem jene Beträge, die für die Tilgung sowie Begleichung der Zinsen der aushaftenden Kredite erforderlich waren, dies waren von Juli 2010 bis August 2018 monatlich EUR 365,00, dann ab Juni 2018 monatlich rund EUR 225,00 bis rund 220,00.
[30]Die genannte Eigentumswohnung in E* wurde, soweit der Kaufpreis die Schenkung durch die Verstorbene überstieg, mittels zweier Kredite in Höhe von jeweils EUR 60.000,00 finanziert. Die Kredite waren per 1.10.2020 bzw. 5.11.2020 mit EUR 60.000,00 beziehungsweise EUR 56.226,78 noch offen.
[31][…]
32 Ob die Verstorbene H* J* und der Beklagte anlässlich der Anschaffung der Wohnung eine Vereinbarung trafen, wonach das zur Verfügung gestellte „Eigenkapital“ an den Beklagten verliehen sei und die Tilgung durch eine Rückzahlungsmiete von EUR 800,00 monatlich erfolge und dieser Betrag per 1. August 2019 zur Gänze zurückgezahlt sei, kann nicht festgestellt werden.
[33][…]
[34]Die gemeinsame Mutter der Streitteile leistete auf eine auf den Beklagten lautende Lebensversicherung vom 30.4.2010 bis 2.11.2020 Zahlungen von gesamt EUR 12.400,00, beziehungsweise aufgewertet zum Todestag EUR 13.520,20.
[35]Die Verstorbene H* J* leistete weiters zur Bezahlung der Zinsen beziehungsweise Kredittilgung an den Beklagten im Zeitraum April 2010 bis Dezember 2020 insgesamt EUR 43.546,98 beziehungsweise aufgezinst zum Todestag EUR 47.773,91. […]
[36]Am 30.10.2020, zu einem Zeitpunkt kurz vor dem Tod der Mutter der Streitteile, wo es der Mutter der Streitteile (unstrittigerweise) gesundheitlich nicht mehr gut ging und sie bereits im Pflegeheim lebte, begab der Beklagte sich zur Filiale der M* C*, bei der das Konto der gemeinsamen Mutter geführt wurde. Er ersuchte um Auszahlung eines Betrages von EUR 65.000,00. Ihm wurde seitens des Filialleiters, Herrn N*, mitgeteilt, dass dies grundsätzlich nicht möglich sei, da der Beklagte dazu nicht berechtigt sei. In weiterer Folge hielt der Filialleiter Rücksprache mit Rechtsabteilung, telefonierte daraufhin mit der Mutter der Streitteile, und bestätigte ihm diese, sie wolle, dass der Beklagte dieses Geld mitnimmt. Herr N* verlangte dann noch einen unterschriebenen Auszahlungsbeleg. Nach Vorlage des von der Mutter unterschriebenen Auszahlungsbeleges zahlte der Mitarbeiter der M* dem Beklagten EUR 65.000,00 aus.
37 Dass der Beklagte diesen Geldbetrag seiner Mutter übergab respektive bei seiner Mutter im Pflegeheim beließ, kann nicht festgestellt werden.
[38][…]
39 Ob der Beklagte Zahlungen an die gemeinsame Mutter geleistet hat, die im Ergebnis der gemeinsamen Mutter auch wirtschaftlich zukamen, und wenn ja in welcher Höhe und zu welchem Zweck, und ob Zahlungen betreffend derer eine Rückzahlungspflicht der Mutter vereinbart wurden, vom Beklagten an die Mutter geleistet wurden, kann nicht festgestellt werden. Ob die Mutter der Streitteile dem Beklagten ab August 2019 Miete schuldete kann nicht festgestellt werden.
[40][1][…]
[41]Bis zum Auszug aus dem Haus im Jahr 2007 hat die Klägerin mit der Verstorbenen zusammengelebt. (4) Es gab auch nach dem Auszug persönliche Kontakte zwischen der Klägerin und der Verstorbenen. Die Klägerin war mit der Verstorbenen auch auf Facebook befreundet. Es bestand dort eine Kommunikation zwischen der Klägerin und ihrer Mutter, welche auch für „Freunde“ sichtbar war. Circa 2 mal im Jahr gab es ein persönliches Treffen zwischen der Klägerin und der Verstorbenen. Zum Beispiel am 12.9.2020 hat ein persönliches Treffen stattgefunden. Die Klägerin traf sich mit ihrer Mutter im Garten der Schwester. Bei diesem Treffen hat die Klägerin im Rahmen der Gesprächsrunde am Tisch auch mit der Verstorbenen gesprochen. […] Ein Treffen zwischen der Klägerin und ihrer Mutter hat auch am 13.10.2019 auf der ** stattgefunden. […] Es ist unrichtig, wenn im Testament steht, dass die Klägerin und die Verstorbene seit 11 Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Die persönlichen Kontakte zwischen der Klägerin und der Verstorbenen haben nicht über einen längeren Zeitraum gefehlt und jedenfalls nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren.“
[42]Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Beklagte habe mehrere anrechnungspflichtige Schenkungen von der Verstorbenen erhalten. Für die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin seien (jeweils aufgewertet) die Zahlung von EUR 114.390,00 zur Kaufpreisfinanzierung der Eigentumswohnung, die Zahlungen auf die Kreditraten von EUR 47.715,23, die Bankbehebung von EUR 65.000,00 und die Zahlungen auf die Lebensversicherung des Beklagten von EUR 13.520,00 zu berücksichtigen. Daraus folge unter zusätzlicher Berücksichtigung des vollen Werts des Oder-Kontos ein rechnerischer Reinnachlass von EUR 251.331,49 und insoweit ein Pflichtteilsanspruch (1/6) von EUR 41.888,58. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
[43]Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung wendet sich die Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[44]In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[45]Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden.
[46]
Die Berufung ist aus nachstehenden Erwägungen berechtigt:
[47]1.1. Nach § 781 Abs 1 ABGB – in der aufgrund des Ablebens der Verstorbenen nach dem 31.12.2016 anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB) – sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf dessen Todesfall, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen.
[48]Nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gilt auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt, als Schenkung in diesem Sinn.
[49]1.2. Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB ist die Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33).
[50]Die Schenkung ist demnach ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Neben der objektiven Bereicherung des Geschenknehmers (RS0018795) und dem Fehlen einer Leistungsverpflichtung des Geschenkgebers (Freiwilligkeit, RS0018833) setzt eine Schenkung mit der Schenkungsabsicht des Geschenkgebers (bzw dessen Willen zur Freigiebigkeit) ein subjektives Element voraus (RS0018833). Das gilt auch für den Fall der sog gemischten Schenkung (RS0019356), also wenn sich ein Vertrag aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen zusammensetzt (2 Ob 248/23v).
[51]In welchem Ausmaß beispielsweise eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, ist daher nicht nur nach den Wertverhältnissen von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (1 Ob 97/19z mwN). Die Parteien müssen die (teilweise) Unentgeltlichkeit gewollt und auch – ausdrücklich oder schlüssig – zum Ausdruck gebracht haben (RS0019371 [T2, T5]; RS0019293; RS0018795).
[52]Eine gemischte Schenkung setzt also auch den Parteiwillen voraus, dass ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann daher nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren (2 Ob 205/22v mwN; RS0012959 [T6, T7]). Es kommt also auch darauf an, ob die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten (RS0019217).
[53]In der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Schenkungsabsicht beispielsweise verneint, wenn durch die Übergabe eines Unternehmens jahrelange, nicht bezahlte Arbeits- und Mehrleistungen des Sohnes abgegolten wurden (3 Ob 2329/96p).
[54]1.3. Die weitere Regelung des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB umfasst nach der Rechtsprechung des 2. Fachsenats (2 Ob 248/23w; 2 Ob 205/22v; 2 Ob 184/22f) neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige nur mittelbar profitiert, vor allem solche Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung „im technischen Sinn“ (= unentgeltliche Überlassung einer Sache, § 938 ABGB) nicht erfüllen, aber nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zuwendung einer Schenkung gleichkommen. Der Auffangtatbestand wurde aber nicht für jene Zuwendungen geschaffen, die (ohnedies) die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung des § 938 ABGB erfüllen können (vgl zu möglichen Beispielen 2 Ob 205/22v mwN).
[55]1.4. Daher ist jedenfalls bei unentgeltlichen Zuwendungen, die die objektiven Voraussetzungen für eine (gemischte) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen können, eine Anrechnung nach § 781 ABGB nur dann zu bejahen, wenn das gebotene subjektive Element (Wille zur Freigiebigkeit) vorliegt. Jedenfalls bei jenen Zuwendungen, bei denen der Empfänger durch die Überlassung einer Sache objektiv bereichert wird, setzt eine Hinzu- und Anrechnung der Zuwendung nach § 781 Abs 1 ABGB dieses subjektive Element voraus (vgl im Detail 2 Ob 248/23w mwN).
[56]1.5. Schenkungen sind grundsätzlich nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet – also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Pflichtteilsklage – ist dafür beweispflichtig (RS0018794).
[57]Ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, ist eine Tatfrage (RS0019229; RS0043441). Dazu bedarf es also entsprechender Feststellungen. Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet (RS0019370). Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist jedoch im Kontext des § 781 ABGB bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung – als Beweiserleichterung – ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (2 Ob 248/23v in eingehender Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung; RS0018794 [T3]; RS0019370 [T4]).
[58]2.1. Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht anzurechnende Schenkungen der Verstorbenen an den Beklagten im Umfang der Zahlung von EUR 95.000,00, der Kontobehebung von EUR 65.000,00, der Einzahlungen auf die Lebensversicherung des Beklagten und der geleisteten Kreditrückzahlungsraten an.
[59]Eine Anrechnung der von der Verstorbenen bezahlten Betriebskosten für die Wohnung, von Zahlungen auf einen Bausparvertrag sowie hinsichtlich des Verkaufs des Fahrzeugs der Verstorbenen und ihrer Schmuckgegenstände nahm der Erstgericht hingegen ebenso wenig an wie eine von der Klägerin behauptete Schenkung der betreffenden Miteigentumsanteile der Wohnung. Darauf kommen die Parteien im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr zurück, womit ein weiteres Eingehen auf diese selbständigen Aspekte dem Berufungsgericht verwehrt ist (RS0043338 [T18]; RS0043352; RS0041570).
[60]2.2. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nimmt das Erstgericht hinsichtlich der angeführten Leistungen der Verstorbenen anzurechnende Schenkungen nach § 781 ABGB an. Das gilt zunächst für die Zahlung von EUR 95.000,00 (aufgewertet EUR 114.390,00) wie auch jene auf die Lebensversicherung (EUR 13.520,00) und die Kreditrückzahlung (EUR 47.715,23).
[61]Das Erstgericht hat zur Schenkungsabsicht der Verstorbenen bzw darüber, ob und inwieweit nach dem damaligen Willen der Verstorbenen und des Beklagten der Eigenkapitalfinanzierung von EUR 95.000,00 eine (gemischte) Schenkung zugrundelag, jedoch keine Feststellungen getroffen. Entsprechendes gilt für die Übernahme der Kredit- und Zinszurückzahlungen durch die Verstorbene sowie deren Zahlungen auf die Lebensversicherung des Beklagten.
[62]Die bisher getroffenen Feststellungen können damit eine Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung nach § 781 Abs 2 ABGB nicht tragen.
[63]2.3. Der Beklagte stützt sich unter anderem darauf, die genannten Leistungen würden keine Schenkung darstellen, sondern stünde diesen Zahlungen der Verstorbenen als Gegenleistung des Beklagten die von ihm gewährte mietzinsfreie Wohnmöglichkeit in seiner Eigentumswohnung gegenüber.
[64]Es bedarf daher der Beurteilung, ob die Leistungen der Verstorbenen an den Beklagten (EUR 95.000,00 sowie Zahlungen auf die Lebensversicherung und Kredit-/Zinsrückzahlung) unentgeltlich iSe Schenkung erfolgten, eine allenfalls nur gemischte Schenkung vorliegt oder aufgrund einer Gegenleistung des Beklagten keine (auch nur teilweise) Unentgeltlichkeit anzunehmen ist. Im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung bedarf die Annahme einer (gemischten) Schenkung einerseits der objektiven Bereicherung des Beklagten als Geschenknehmer sowie andererseits der Freiwilligkeit und der Schenkungsabsicht.
[65]Die Zahlungen der Verstorbenen könnten dabei zweifellos – falls keine (gleichwertige) Gegenleistung erbracht wurde – eine objektive Bereicherung des Beklagten darstellen. Dazu bedarf es jedoch zunächst einer weiteren Beurteilung und näherer Feststellungen, ob das „Wohnenlassen“ der Verstorbenen in seiner Eigentumswohnung als Gegenleistung des Beklagten für diese Zahlungen der Verstorbenen erfolgte. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es also relevant, ob die Verstorbene und der Beklagte die jeweiligen Leistungen der Verstorbenen (oder einen Teil davon) als geschenkt ansehen oder mit entsprechenden Gegenleistungen des Beklagten verknüpfen wollten (vgl RS0019217).
[66]Damit bedarf es jedoch der entsprechenden Erweiterung des festgestellten Sachverhalts.
[67]2.4. Die im bekämpften Urteil enthaltene Negativfeststellung, ob die Verstorbene und der Beklagte eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die Zahlung von EUR 95.000,00 nur an den Beklagten verliehen sei und durch eine Rückzahlungsmiete von EUR 800,00 getilgt werde, genügt insoweit nicht.
[68]Einerseits erfasst diese Negativfeststellung nur die Zahlung von EUR 95.000,00, nicht jedoch die Zahlungen auf die Lebensversicherung oder die Kredit-/Zinsrückzahlung, womit über diese Leistungen keine Aussage getroffen wird. Andererseits wird mit dieser Feststellung lediglich eine (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen der Verstorbenen und dem Beklagten behandelt. Die Freiwilligkeit des Geschenkgebers und Schenkungsabsicht gehen wie dargestellt aber über diese Umstände und eine ausdrückliche vertragliche Regelung hinaus. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann daher eine (gemischte) Schenkung vorliegen. Auf eine schriftliche Vereinbarung oder grundbücherliche Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts oder eines Belastungs- und Veräußerungsverbots kommt es damit nicht weiter an.
[69]2.5. Darüber hinaus sind die Feststellungen im bekämpften Urteil teils widersprüchlich. Neben der dargestellten Negativfeststellung, wonach die allfällige Vereinbarung einer „Rückzahlungsmiete“ in Verrechnung der Zahlung von EUR 95.000,00 ungeklärt blieb, stellt das Erstgericht nämlich weiter fest (US 16, 6. Absatz), die Eigentumswohnung sei, „soweit der Kaufpreis die Schenkung durch die Verstorbene überstieg“, kreditfinanziert worden. Damit käme jedoch – in Widerspruch zur Negativfeststellung – positiv zum Ausdruck, die Zahlung von EUR 95.000,00 sei als Schenkung der Verstorbenen ohne Gegenleistung oder Verrechnung mit einer fiktiven Miete erfolgt.
[70]3.1. Hinsichtlich der Kontobehebung von EUR 65.000,00 nimmt das Erstgericht ebenfalls eine anrechnungspflichtige Schenkung nach § 781 Abs 2 ABGB an. Wie die Berufungsbeantwortung (S 4) insoweit im Ergebnis zutreffend darlegt, fehlen jedoch auch hier maßgebliche Feststellungen. Das Erstgericht hat zur Schenkungsabsicht der Verstorbenen bzw darüber, ob und inwieweit nach dem damaligen Willen der Verstorbenen und des Beklagten der Kontobehebung eine (gemischte) Schenkung zugrundelag, keine Feststellungen getroffen.
[71]3.2. Darüber hinaus sind die Feststellungen zur Verwendung des behobenen Bargeldbetrags klarstellungsbedürftig. Zwar steht fest, dass der Beklagte das Bargeld vom Bankmitarbeiter ausgezahlt und damit übergeben erhielt. Die weitere Verwendung dieses Geldes und ein allfälliger (wenn auch nur vorläufiger) Verbleib in seinem Vermögen stehen bislang jedoch – worauf auch die Berufung hinweist – nicht fest, womit schon eine objektive Bereicherung des Beklagten durch diese Bankbehebung nicht abschließend beurteilt werden kann.
[72]3.3. Zudem traf das Erstgericht die im obigen Sachverhalt mit (2) hervorgehobene Feststellung zur Übergabe des Geldbetrags an die Verstorbene. Dazu wird im fortgesetzten Verfahren zur Klarstellung zu präzisieren sein, ob es sich bei diesen Ausführungen um eine Negativfeststellung handelt oder um eine positive Feststellung dahin, dass der Beklagte den Geldbetrag der Verstorbenen nicht übergeben und auch nicht bei ihr im Pflegeheim gelassen hat.
[73]Die beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts (US 21-22) deuten dazu zwar eher die letztere Variante einer positiven Feststellung der unterbliebenen Übergabe an. Insoweit bietet sich jedoch eine klarstellende Formulierung der betreffenden Tatsachenfeststellung an.
[74]4.1. Das bekämpfte Urteil leidet damit an sekundären Feststellungsmängeln, die zur notwendigen Aufhebung der Entscheidung führen müssen.
[75]Das Erstgericht wird zu den Leistungen der Verstorbenen jeweils näher zu beurteilen und festzustellen haben, ob diese nicht nur eine objektive Bereicherung des Beklagten bewirkten, sondern in Freiwilligkeit und Schenkungsabsicht erfolgten. Dazu bedarf es unter Beachtung der obigen Rechtsprechungsgrundsätze wie dargestellt weiterer Tatsachenfeststellungen. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die oben ausgeführte Beweislast wie auch die Anwendung eines Anscheinsbeweises hinsichtlich der Schenkungsabsicht hingewiesen.
[76]4.2. Ein näheres Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt sich damit derzeit. Ergänzend wird jedoch auf die obigen Ausführungen zu teilweise widersprüchlichen und unklaren Feststellungen verwiesen.
[77]Darüber hinaus wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass die Frage, ob die Verstorbene dem Beklagten ab August 2019 eine Miete schuldete (vgl Feststellung [3]) keine Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage darstellt und damit nicht feststellungsfähig ist.
[78]4.3. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Kontobehebung von EUR 65.000,00 eine anrechnungspflichtige Schenkung nach § 781 Abs 2 ABGB (trotz der derzeitigen erstgerichtlichen Feststellungen und eines vom Erstgericht allenfalls heranzuziehenden Anscheinsbeweises hinsichtlich der Schenkungsabsicht) dennoch nicht ergeben, wird das Erstgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben:
[79]Nach den derzeitigen erstgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte, worauf dieser sich im Verfahren jedoch ausschließlich stützt, den Geldbetrag der Verstorbenen nicht übergeben und auch nicht bei ihr im Pflegeheim gelassen. Selbst wenn eine Schenkung nach § 781 ABGB ausscheiden sollte, wäre damit im fortgesetzten Verfahren zu hinterfragen, ob der Verlassenschaft – aufgrund dieser somit allenfalls rechtsgrundlosen Vermögensentnahme durch den Beklagten – nicht ein sonstiger (Bereicherungs-)Anspruch gegen den Beklagten zukommen würde. Dieser Anspruch könnte sodann als Aktivposten das Vermögen der Verlassenschaft – pflichtteilsrelevant – erhöhen.
[80]Soweit ersichtlich fehlt dazu jedoch ausreichend schlüssiges (Tatsachen-)Vorbringen der Klägerin, welche den Klagsanspruch bislang vor allem auf eine Schenkung nach § 781 ABGB stützt, nicht aber – hilfsweise – auf sonstige Bereicherungsansprüche und diesbezügliche Tatsachenbehauptungen. Diesfalls wäre dieser Umstand und das bisherige Prozessvorbringen im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und diesen die Möglichkeit einzuräumen, ergänzende Behauptungen zu solcherart in Betracht kommenden Ansprüchen der Verlassenschaft und deren Auswirkungen auf einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin aufzustellen.
[81]4.4. Ob es im fortgesetzten Verfahren gegebenenfalls einer weiteren Verhandlung und ergänzenden Beweisaufnahme bedarf, unterliegt der Beurteilung durch das Erstgericht.
[82]5. Im dreigliedrigen Urteil erwächst die Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung (RS0040742) und der Gegenforderung (RS0041026) nicht in Teilrechtskraft. Der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung (RS0041026). Daher ist eine Aufhebung des gesamten Urteils, soweit dieses nicht hinsichtlich der Klagsabweisung teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, vorzunehmen.
[83]6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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