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2R31/25h•OLG Graz 2R31/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Richterinnen Maga. Gassner (Vorsitz) und Maga. Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei BUAK Bauarbeiter, Urlaubs und Abfertigungskasse, *, vertreten durch die Noss Windisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei A GmbH, FN **, **, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen (restlich) EUR 95.868,97 sA, in nichtöffentlicher Sitzung
I. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 95.868,97) gegen das (End)Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Jänner 2025, **56, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.885,72 (darin EUR 647,62 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil (Rekursinteresse: EUR 58.464,02) beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird derart abgeändert, dass sie insgesamt lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 26.093,26 (darin EUR 3.585,71 USt und EUR 4.579,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.800,78 (darin EUR 300,13 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die ungarische B* erbrachte in der Vergangenheit und laufend als Subauftragnehmerin bei diversen Bauprojekten für die Beklagte Bauleistungen im Sinn des BUAG. Die Klägerin erwirkte gegenüber der B* vor dem Arbeits und Sozialgericht in Wien zu ** das Versäumungsurteil vom 10. März 2022 über EUR 102.261,53 sA. Die ungarische Gesellschaft leistete darauf Zahlungen von EUR 16.130,14 an die Klägerin und stellte danach ihre Zahlungen ein.
Mit Beschluss vom 2. November 2022, C*2, bewilligte das Bezirksgericht Klagenfurt der Klägerin zur Hereinbringung der Forderung von EUR 86.231,39 sA sowie der Kosten des Titelverfahrens von EUR 6.156,24 sA die Exekution nach § 294 EO durch Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin zustehenden Forderung, die im Exekutionsantrag (Punkt 10. Ergänzende Angaben) wie folgt umschrieben war: „Rechtsgrund der Forderung: A Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO – beschränkt pfändbar (Tabelle 1).“
Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 97.269,09 samt Zinsen. Zusammengefasst brachte sie vor: Sie habe am 10. März 2022 vor dem Arbeits und Sozialgericht Wien ein Versäumungsurteil gegen die ungarische B*. über EUR 102.261,53 sA erwirkt. Dieses Unternehmen sei als ständiger Subauftragnehmer für die hier Beklagte für diverse Bauprojekte in Österreich tätig. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe am 2. November 2022 die Forderungsexekution bewilligt. Am 14. September 2022, dem Tag der beantragten Exekution, seien an Kapital EUR 86.231,39, an Kosten aus dem Titelverfahren EUR 6.156,24 und an Verzugszinsen EUR 3.481,34 geschuldet gewesen; die Exekutionskosten seien mit EUR 1.412,00 bestimmt worden; dies ergebe den Klagsbetrag von EUR 97.269,09. Im Exekutionsverfahren sei die Pfändung von Werklohnforderungen der B* als Auftragnehmerin gegenüber der hier Beklagten als Auftraggeberin beantragt worden; die Beklagte sei daher als Drittschuldnerin im Exekutionsverfahren beteiligt. Die Exekutionsbewilligung sei der Beklagten am 14. November 2022 zugestellt worden. Sie habe schuldhaft kein Drittschuldnererklärung abgegeben, sodass sie ihr gemäß § 301 Abs 3 EO den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein: Sie erhalte ständig Drittschuldnerexekutionen, die sie stets ordnungsgemäß und sorgfältig bearbeite. Der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt zu C* sei ihr nie zugestellt worden. Ein Verschulden an der Unterlassung der Abgabe der Drittschuldnererklärung könne ihr nicht angelastet werden.
Mit seinem Teilurteil vom 24. November 2023 (ON 31) wies das Berufungsgericht das Klagebegehren im Umfang von EUR 1.400,12 ab, hob hinsichtlich des übrigen Begehrens von EUR 95.868,97 samt Zinsen das angefochtene Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Mit diesem wurde abschließend geklärt, dass die Zustellung der Exekutionsbewilligung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung an die Beklagte rechtswirksam erfolgt sei. Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gemäß § 301 Abs 3 EO sei die Klägerin ihrer Behauptungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen, sondern meine offenbar, der Drittschuldner hafte bei unterlassener Drittschuldnerabgabe für die Titelschuld. Mangels jeglicher Behauptungen über einen Schaden im Sinn des § 301 Abs 3 EO erweise sich die Klage als unschlüssig; die angestrebte Rechtsfolge auf Zahlung des klagsweise geltend gemachten Betrags lasse sich aus dem bisherigen Vorbringen nämlich nicht ableiten.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Klägerin ergänzend vor, mit Zustellung der Exekutionsbewilligung seien jene Beträge gepfändet gewesen, die die Beklagte der Verpflichteten zu diesem Zeitpunkt schuldete. Diese resultierten aus Bauleistungen, die die Verpflichtete auf Grundlage des am 10. Jänner 2022 abgeschlossenen Rahmenvertrags über die Verlegung von Baustahl 0112/2022 für die Beklagte erbracht habe. Die Rechnungen seien zweimal monatlich bei 14tägiger Zahlungsfrist zu legen gewesen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 14. November 2022 seien daher Rechnungen für zwei bis vier Arbeitswochen offen gewesen. Im Hinblick auf den Umfang der Bauleistungen (alleine im Zeitraum 1. August 2022 bis 30. November 2022 seien insgesamt 64 Bauvorhaben mit vier bis 23 beschäftigten Arbeitern abgewickelt worden) müssten auch in diesem Zeitraum Rechnungen angefallen sein, die den Klagsbetrag deutlich übersteigen würden. Die Auszahlung dieser gepfändeten Forderungen hätte nicht an die B*, sondern ausschließlich an die Klägerin erfolgen dürfen. Überdies sei die Beklagte ihrer Verpflichtung gemäß § 23b BUAG zur Auskunftserteilung über die an die B* weitergegebenen Bauaufträge nicht nachgekommen, sodass sie mangels Mitwirkung zum Schaden nichts Näheres angeben könne. Diese ungerechtfertigte Weigerung führe im Sinne der Judikatur zu § 307 Abs 2 ZPO zu einer Verschiebung der Beweislast, weil die Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Klägerin billigerweise nicht erwartet werden könne. Es handle sich nämlich um Umstände in der Sphäre der Beklagten, die nur durch diese beweisbar seien.
Die Beklagte wandte - auf das Wesentliche zusammengefasst - ein, die Klägerin habe ausdrücklich Arbeitseinkommen gepfändet, mache aber angebliche Werklohnforderungen aus behaupteten Werkverträgen geltend, die vom Drittverbot nie umfasst gewesen seien. Es bestünde somit keine Forderung gegenüber der Verpflichteten, die von der bewilligten Pfändung und Überweisung zur Einziehung (Arbeitseinkommen) umfasst gewesen und von ihr an die Verpflichtete bezahlt worden wäre. Das Vorbringen der Klägerin bleibe daher nach wie vor unschlüssig. Die B* beziehe von ihr weder Gehalt noch erbringe sie Arbeitsleistungen, die einen Anspruch auf Gehalt auslösen würden. Aufgrund der vom Berufungsgericht gebilligten Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Zustellung der Exekutionsbewilligung rechtswirksam gewesen sei, gebe sie nunmehr folgende Drittschuldnererklärung ab: „Dem ungarischen Unternehmen „B*“ stehe gegen die beklagte Partei A* GmbH FN ** kein Arbeitseinkommen zu. Die gepfändete Forderung sei unbegründet, die Beklagte anerkenne die Forderung nicht und sei nicht bereit Zahlung zu leisten“. Ihrer Auskunfts und Meldepflicht gemäß BUAG sei sie hinreichend nachgekommen; die Klägerin sei über sämtliche Meldungen, die sie im Verfahren auch vorgelegt habe (siehe Beilagen ./A bis ./V) informiert worden.
Mit dem angefochtenen (End-)Urteil wies das Erstgericht das (restliche) Klagebegehren ab und verpflichtete die Beklagte gemäß § 301 Abs 3 Satz 1 ZPO zum Kostenersatz an die Klägerin. Es traf die auf den Seiten 6 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen und im erforderlichen Umfang zurückgekommen wird und folgerte rechtlich im Wesentlichen: Von der Klägerin wäre ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags, welchen die Beklagte ihr kausal verursacht hätte, nachzuweisen gewesen. Im vorliegenden Verfahren habe nicht festgestellt werden können, dass die Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Beklagte eine Forderung gegenüber der Beklagten in Höhe des klagsweise geltend gemachten Betrags gehabt hätte, die von der bewilligten Pfändung und Überweisung zur Einziehung (§ 289 Abs 1 EO) umfasst gewesen wäre. Ungeachtet dessen habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte diese Forderung der Verpflichteten erfüllt habe. Einen Antrag auf Vorlage erheblicher Urkunden im Sinne der §§ 303 ff ZPO durch die Beklagte stellte sie nicht, sodass der fehlende Beweis des Schadens zu ihren Lasten gehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die Abänderung des Ersturteils dahin beantragt, dem (restlichen) Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Sie führt eine Beweis und Rechtsrüge aus.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um eine sogenannte Drittschuldner- oder Überweisungsklage im Sinne des § 308 EO, sondern um eine auf die Bestimmung des § 301 Abs 3 EO gestützte Schadenersatzklage des betreibenden Gläubigers gegen den Drittschuldner. Mit der Schadenersatzklage im Sinne des § 301 Abs 3 EO macht der betreibende Gläubiger nicht die gepfändete Forderung des Verpflichteten, sondern bloß einen ihm (dem betreibenden Gläubiger) durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht im Sinne des § 301 Abs 1 EO entstandenen Schaden geltend.
2. Nach stRsp ist in der Forderungsexekution die zu pfändende Forderung grundsätzlich durch Bezeichnung des Drittschuldners, des Rechtsgrunds und der ungefähren Höhe der Forderung zu umschreiben. Dem Erfordernis nach § 54 Abs 1 Z 3 EO, wonach der Exekutionsantrag bei der Exekution auf das Vermögen ua die Bezeichnung der Vermögensteile zu enthalten hat, ist bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise bezeichnet wird, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt wird. Ergibt sich aus dem Exekutionsantrag, dass dem Verpflichteten nur eine Forderung zustehen kann, sind nähere Angaben entbehrlich. Kommen dagegen verschiedene Forderungen in Betracht, können nähere Angaben über die zu pfändenden Forderungen notwendig sein (OGH 3 Ob 309/04v mwN). Von der vor Bewilligung der Exekution vom Exekutionsgericht zu beurteilenden Frage, ob die Forderung im Antrag ausreichend spezifiziert ist, ist aber die Frage nach Art und Umfang der gepfändeten Forderung zu unterscheiden. Kommt nur eine Forderung in Betracht, sind an deren Spezifikation im Exekutionsantrag geringe Anforderungen zu stellen. Hintergrund ist die Bestimmbarkeit der Forderung – dem Drittschuldner muss klar sein, für welche Verbindlichkeit das Drittverbot gilt. Wird die Forderung im Exekutionsantrag und ihm folgend in der Exekutionsbewilligung klar spezifiert, sind bloß ähnliche Forderungen, die nicht unter die Spezifikation fallen, nicht von der Pfändung erfasst.
Aufgrund der von der Klägerin im dafür vorgesehenen Feld 10 gewählten Formulierung des bewilligten Exekutionsantrag war sowohl für die nunmehr beklagte Drittschuldnerin als auch die Verpflichtete klar, dass die Zahlungsansprüche der Verpflichteten (ausschließlich) aus Arbeitseinkommen in Exekution gezogen sind. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin in der Feldgruppe 02, in der (nur) die betreibende und verpflichtende Partei sowie deren Vertreter einzutragen gewesen wären, auch die Drittschuldnerin namentlich benannte und als Rechtsgrund „unbeschränkt pfändbare Forderung/Werkhonorar“ angab, geht nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass Werklohnansprüche der Verpflichteten gegenüber der Beklagten gepfändet worden seien. Um das zu erreichen, hätte die Klägerin im Feld 10 oder – wenn der Platz hiefür nicht ausreicht – im Feld 11 des Exekutionsantrags den Rechtsgrund der Forderung „S“ anzukreuzen gehabt. Dabei handelt es sich um gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderungen, die zur Individualisierung allerdings auch näher (nach „UND ZWAR:“) zu bezeichnen gewesen wären. Die insofern (zum Deckblatt des Exekutionsantrags) bestehende Unklarheit der Exekutionsbewilligung geht zu Lasten der Betreibenden, im Drittschuldnerprozess somit zu Lasten der Klägerin (RISJustiz RS0000207 [T8, 11]; RS 0000205 [T11]; OGH 3 Ob 57/21k).
Die in der Berufung vertretene Ansicht, von der Forderungsexekution nach § 294 EO seien sämtliche Geldforderungen der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin erfasst, sodass die in Feld 10 getroffene Einschränkung auf Arbeitseinkommen irrelevant sei, ist irrig. Diese Ansicht verkennt zum einen die zitierte Rechtsprechung, wonach durch die Exekutionsbewilligung auch für den Verpflichteten und den Drittschuldner klar sein muss, welche Forderung in Exekution gezogen und deshalb fortan vom Drittschuldner an den Betreibenden zu zahlen ist. Zum anderen übergeht diese Ansicht, dass auch nach den in der Anlage C der AFV 2002 enthaltenen Erläuterungen für die betreibende Partei zum Exekutionsantrag in der Feldgruppe (10) die maßgeblichen Angaben zum Exekutionsantrag zu machen sind. In diesem Feld hat die Klägerin (wie vorgesehen) die genaue Bezeichnung des Drittschuldners angegeben und den Rechtsgrund der Forderung, nämlich „A“ für Arbeitseinkommen oder einen sonstigen Bezug gemäß § 290a EO angekreuzt. Daraus geht klar hervor, dass nach dem Wortlaut vom Exekutionsantrag nicht auch sonstige, nicht beschränkt pfändbare Forderungen, sondern (nur) Arbeitseinkommen erfasst ist.
3. Gemäß § 226 Abs 1 ZPO muss eine Klage ein bestimmtes Begehren enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig angeben und die Beweismittel im Einzelnen genau bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen zu bedienen beabsichtigt (OGH 5 Ob 302/85). Die Schlüssigkeit einer Klage ist materielle Bedingung ihrer Begründetheit (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO Kommentar3 Rz 13 Vor § 226). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (OGH 2 Ob 248/05t; 4 Ob 114/07d; RISJustiz RS0037516). Unschlüssigkeit liegt dann vor, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen das von ihm gestellte Klagebegehren eben nicht rechtlich ableiten lässt. Dies kann zwei Ursachen haben. Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können. Dann spricht man von der sogenannten Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit; in diesem Fall liegt eine Verletzung der klägerischen Behauptungslast vor. Andererseits liegt Unschlüssigkeit vor, wenn sich auch im Falle eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren lässt (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn). Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (Fasching in Fasching/Konecny2 § 226 ZPO Rz 94). Als Maßstab für die Schlüssigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob aufgrund des klägerischen Begehrens und Vorbringens ein Versäumungsurteil ergehen könnte (RISJustiz RS0001252). Das entsprechende Vorbringen muss also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (OGH 9 ObA 326/89). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw. wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage der Schlüssigkeit eines Vorbringens (RISJustiz RS0042828 [T19, T39]).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Klage nach wie vor als unschlüssig. Das Berufungsgericht führte dazu bereits aus, dass eine Haftung der Beklagten für einen Schaden der Klägerin etwa dann in Betracht käme, wenn die Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Beklagte eine Forderung gegenüber der Beklagten in der Höhe des klagsweise geltend gemachten Betrages gehabt habe, die von der bewilligten Pfändung und Überweisung zur Einziehung umfasst gewesen wäre und die Beklagte ungeachtet dessen die Forderung der Verpflichteten erfüllt hätte. Auf die in diesem Zusammenhang bestehende Diskrepanz zwischen dem im Exekutionsantrag bezeichneten Exekutionsobjekt (Arbeitseinkommen) und jenem der vorliegenden Klage (Werklohnforderung) wurde hingewiesen.
Die Klägerin stützte auch im zweiten Rechtsgang ihren Schadenersatzanspruch (weiterhin) auf gepfändete Werklohnforderungen ihrer Titelschuldnerin, obwohl ihr mit Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 2. November 2022 zu C* zur Hereinbringung der Forderung von 86.231,39 sA sowie der Kosten des Titelverfahrens von EUR 6.156,29 sA die Exekution durch Pfändung des der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin zustehenden Arbeitseinkommens bewilligt wurde. Sie brachte vor, die Beklagte habe der Verpflichteten Werklohnforderungen aus Bauleistungen geschuldet, deren Höhe (mutmaßlich) zumindest jene der Klagsforderung erreichte.
Fragen des Bestehens allfälliger Werklohnforderungen bzw. einer Verletzung des Zahlungsverbots stellen sich hier aber nicht, weil aufgrund der bewilligten Exekution lediglich Ansprüche aus Arbeitseinkommen auf die Klägerin qua Pfändung und Überweisung übergingen, nicht aber solche aus einem zwischen der Verpflichteten und der Beklagten bestehenden Werkvertrag über die Verlegung von Baustahl im Zeitraum Jänner bis Dezember 2022.
Der von der Berufungswerberin in ihrer Rechtsrüge thematisierten Beweislastumkehr hinsichtlich des Bestehens von pfändbaren Werklohnforderungen kommt im Lichte der bisherigen Ausführungen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Klägerin irrig davon ausgeht, dass sie im Rahmen des Exekutionsverfahrens die Pfändung solcher Werklohnforderungen der Verpflichteten als Auftragnehmerin gegenüber der hier Beklagten als Auftraggeberin beantragt habe.
Das Klagebegehren blieb unschlüssig, sodass auf die Tatsachenrüge nicht einzugehen war.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Zu berücksichtigen war, dass der ERVZuschlag für die Berufungsbeantwortung nur EUR 2,60 (§ 23a RATG) beträgt, weil es sich dabei nicht um einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt (RISJustiz RS0126594; OGH 4 Ob 66/24w).
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, sodass kein Anlass bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.
Zum Kostenrekurs der Beklagten:
1. Das Erstgericht gründet seine Kostenentscheidung auf § 301 Abs 2 Satz 1 EO. Es nahm einen kausalen Verstoß gegen die Erklärungspflicht der Beklagten an und sprach der Klägerin – trotz Prozessverlust – die mit EUR 30.499,42 bestimmten Verfahrenskosten zu.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten. Sie beantragt die Abänderung dahin, ihr Kosten von EUR 27.964,60 zuzuerkennen.
Die Klägerin erstattet eine Rekursbeantwortung und beantragt, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. § 301 Abs 3 EO regelt abschließend die Sanktionen für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung: Zunächst ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308 EO) der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er seine Pflicht zur Abgabe einer (richtigen und vollständigen) Drittschuldnererklärung schuldhaft (dh zumindest leicht fahrlässig) nicht oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat (die Beweislast trifft dabei den Drittschuldner; vgl OGH 9 ObA 202/95 RdW 1996, 530; OLG Innsbruck ZASJudikatur 2007/150). Dass die Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung überhaupt verletzt werden kann, setzt eine wirksame Zustellung der Aufforderung zu deren Abgabe voraus. Die Verletzung der Pflicht des Drittschuldners zur Abgabe seiner Erklärung muss kausal für die Entstehung der Prozesskosten gewesen sein (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO³ § 301 EO Rz 2). Der Kostenersatz ist im Drittschuldnerprozess selbst geltend zu machen; eine nachträgliche selbstständige Geltendmachung in einem Schadenersatzprozess ist unzulässig (OLG Innsbruck 15 Ra 75/06a, ZASJudikatur 2007/150; Markowetz/Resch in A. Burgstaller/DeixlerHübner § 301 Rz 49 f).
2. Neben dem Anspruch auf Kostenersatz gewährt Abs 3 dem betreibenden Gläubiger nach allgemeinen Grundsätzen (unter den in § 301 Abs 3 S 1 bzw. S 3 und Abs 4 genannten zusätzlichen Voraussetzungen) einen Schadenersatzanspruch, etwa weil der betreibende Gläubiger im Vertrauen auf den Bestand der Forderung die Exekution auf andere Exekutionsobjekte des Verpflichteten unterlässt (Heller/Berger/Stix, EO4 III 2180).
3. Für den Fall, dass dem betreibenden Gläubiger aus der Verletzung der Pflichten durch den Drittschuldner ein Schaden in Form der Kosten eines von ihm erfolglos geführten Drittschuldnerprozesses entsteht, wurde die Sonderregelung des ersten Satzes des § 301 Abs 3 EO geschaffen. Hiebei handelte es sich um einen Prozesskostenersatz eigener Art, der sich ausschließlich auf den verlorenen Drittschuldnerprozess bezieht (vgl ecolex 1991, 837 f). Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch (siehe vorletzter Satz des § 301 Abs 3 EO), den die Klägerin hier geltend macht, bleibt allerdings von der angeführten Kostenregelung unberührt.
3. Die Klägerin hat daher als Folge des Prozessverlusts der Beklagten die Kosten nach § 41 ZPO zu ersetzen.
3.1. In ihren Einwendungen meint die Klägerin, die Kosten für die Streitverhandlungen am 27. März 2024 und am 9. September 2024 seien nicht zu honorieren, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu beiden Terminen unentschuldigt nicht erschienen sei.
Nach § 142 Abs 1 ZPO ist einer Partei, welche zur Verlängerung einer Frist oder zur Erstreckung einer Tagsatzung Anlass gegeben hat, auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen der Ersatz der diesem hiedurch verursachten Kosten in dem vom Gericht festzustellenden Betrag aufzuerlegen. Dieser vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängige Ersatzanspruch kann sich jedoch nur auf Kosten beziehen, die durch die Verlängerung, Absetzung, Verlegung oder Erstreckung zusätzlich entstanden sind, also etwa auf die Kosten der weiteren Tagsatzung im Falle einer Erstreckung, nicht aber, wenn diese weitere Tagsatzung ohnehin notwendig gewesen wäre (Gitschthaler in Rechberger4, § 142 ZPO, Rz 1 mwN). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob von einer Partei aus Umständen, die in ihrem Bereich liegen (also nicht im Bereich Dritter wie etwa Sachverständigen, Zeugen), ihrem Gegner Mehrkosten verursacht wurden, die bei einem regelmäßigen, sich im Sinne des Gesetzes abspielenden Prozessgang nicht entstanden wären (Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.265).
Die Tagsatzung vom 27. März 2024 diente der Erörterung des Schadenersatzanspruchs, die aufgrund des aufhebenden Erkenntnisses des Berufungsgerichts erforderlich wurde; deren Kosten waren daher nicht separationsfähig. In Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin und den von der Beklagten erhobenen Einwand der Unschlüssigkeit des Klagebegehren gab der Beklagtenvertreter bereits in der Tagsatzung vom 27. März 2024 bekannt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu diesem Thema keine weiteren Angaben machen könne. Das Erstgericht hielt seine ergänzende Einvernahme dennoch für notwendig und erstreckte die Tagsatzung zur Aufnahme der zugelassenen Beweise. Nachdem im Ergebnis immer nur die kausal veranlassten Mehrkosten selbst zu tragen bzw. dem Gegner unabhängig vom Prozesserfolg zu ersetzen sind, waren auch die Kosten für die Tagsatzung vom 27. März 2024 nicht zu separieren.
3.2. Entsprechend dem Grundsatz der Kostenersatzregelungen der ZPO sind Schriftsätze unabhängig von ihrer Bezeichnung und von ihrer prozessrechtlichen Qualifikation nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren (RS0121828, RS0035774; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.238). Als zweckentsprechend gilt dabei jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (OGH 9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). War eine Aktion zwar zweckmäßig, aber nicht notwendig (weil sie zB in der nächsten Verhandlung vorgenommen werden hätte können), so ist sie nicht zu honorieren (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.240). Mit Schriftsatz vom 12. September 2024 gab die Beklagte bekannt, dass ihr Geschäftsführer zur bereits ausgeschriebenen Tagsatzung nicht erscheinen wird und wiederholte bereits erstattetes Vorbringen. Abgesehen davon, dass dieser Schriftsatz kein neues Vorbringen enthält, das nicht ohnedies schon früher vorgetragen hätte werden können, betrifft die Mitteilung die (Risiko)Sphäre der Beklagten. Es ist daher dieser Schriftsatz nicht zu honorieren.
Dies führt zu einem erstinstanzlichen Kostenzuspruch an die Klägerin von EUR 26.093,26 (darin EUR 3.585,71 USt und EUR 4.579,00 Barauslagen).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO, § 11 RATG; die Klägerin hat bei einem Rekursstreitwert von EUR 56.806,04 mit EUR 56.592,68 obsiegt, sodass ihr die Kosten des Rekursverfahrens auf Basis des obsiegten Betrages zuzuerkennen waren.
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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