OLG Innsbruck 1R197/24s

1R197/24sCour d'appel3 avr. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 1R197/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00197.24S.0403.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei C* Baugesellschaft m.b.H., vertreten durch Mag. Johannes Bodner, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen (ausgedehnt) EUR 21.740,30 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.10.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der damals jährige Kläger fuhr am 13.8.2023 um etwa 11:15 Uhr mit seinem Fahrrad (einem EBike) bei strahlend blauem Wetter in D E auf dem F* (einer Gemeindestraße) von Osten bzw Süden kommend in Richtung Westen hin bis zur Kreuzung des F* mit dem H* (ebenfalls einer Gemeindestraße). Der H* führt in weiterer Folge im Nahebereich der Autobahn-Mautstelle D* E* als Überführung über die Q*. Im Bereich eines genau an der Kreuzung F* mit dem H* aufgestellten Bauzaunes stürzte der Kläger und verletzte sich dabei schwer.

Der Bauzaun war von Mitarbeitern der Beklagten dort quer über den I* aufgestellt worden. Die Beklagte war damals Bauführerin von Bauarbeiten auf der Q* im Nahebereich der Autobahnmautstelle. Sie hat im Hinblick auf die Absperrung der Jstraße mit dem Bauzaun zwar eine Besprechung mit der Gemeinde D durchgeführt. Eine Bewilligung der Behörde (J* D*) im Sinne des § 90 StVO wurde von der Beklagten nicht eingeholt.

Die Absperrung der Jstraße bestand aus zwei Bauzaun-Elementen, die jeweils an den Seiten in schwarze Stellfüße (mit einer Breite von 25 cm, einer Höhe von 15 cm und einer Länge von 75 cm) eingesetzt waren. An beiden Bauzaun-Elementen war jeweils lediglich ein (kleines) Firmenemblem der Beklagten angebracht. Ansonsten befanden sich zum Unfallzeitpunkt auf den Bauzaun-Elementen keine zusätzlichen Hinweisschilder, Warnlampen, rot-weiße Schranken oder rot-weiße Bänder oder sonstige Elemente zur Erhöhung der Sicht- und Wahrnehmbarkeit. Das erste Bauzaun-Element der Absperrung stand annähernd quer zur Fahrbahn der vom Kläger benutzten Jstraße. Das zweite Bauzaun-Element war annähernd in Fahrtrichtung des F* parallel – im Verhältnis zum anderen Bauzaun in einem Winkel von etwa 90° – ausgerichtet.

In diesem – nicht immer wörtlich wiedergegebenen – Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.

Der Kläger begehrte aus diesem Unfall die Zahlung eines Schadenersatzes von ausgedehnt EUR 21.740,30 s.A. (zusammengesetzt aus EUR 14.000,-- an Schmerzengeld, EUR 4.600,-- an Pflegehilfekosten, EUR 2.760,-- an Haushaltshilfekosten, EUR 200,-- an Sachschaden Brille, EUR 110,30 an Heilbehandlungskosten und EUR 70,-- an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle derzeit nicht bekannten und zukünftigen Folgen und Schäden des Klägers aus diesem Fahrradunfall vom 13.8.2023.

Er brachte dazu – soweit in diesem Berufungsverfahren für die Frage der Haftung dem Grunde nach von Bedeutung – im Wesentlichen vor, dass er damals beabsichtigt habe, mit seinem Fahrrad zur Autobahnüberführung zu fahren, um sich die dortige Baustelle anzusehen. Ihm sei die Strecke bestens bekannt gewesen und befahre er diese schon seit Jahren. Normalerweise sei die Strecke (der Gemeindeweg) frei und ohne Hindernisse befahrbar. Als er damals mit geringer Geschwindigkeit und vorsichtig vom I* in Richtung des K* abbiegen habe wollen, sei er in einen quer über die ganze Jstraße aufgestellten, nicht erkennbaren Bauzaun gefahren. Dieser nicht direkt im Bereich der Baustelle aufgestellt gewesene Bauzaun sei nicht gekennzeichnet und auch sonst nicht ersichtlich gemacht worden. Verkehrs- oder Hinweisschilder seien nicht vorhanden gewesen. Ein Hinweisschild, wonach die „L H*“ ab 12.6.2023 gesperrt sei, habe sich erst hinter dem quer über die Fahrbahn aufgestellten Bauzaun befunden.

Dem Kläger sei es – allenfalls auch wegen der Sonneneinstrahlung – trotz eines umsichtigen und vorausschauenden Fahrstils nicht möglich gewesen, den dünndrahtigen Bauzaun wahrzunehmen und rechtzeitig unfallvermeiden zu reagieren. Dazu komme, dass der rechts (von ihm befahrenen) der Jstraße befindliche Maschendrahtzaun dieselbe Farbe und dieselben Stützen wie der Bauzaun aufgewiesen habe. Aus der Perspektive des herannahenden Klägers sei optisch ein Unterschied zwischen dem Bauzaun und dem rechts seitlich der Jstraße befindlichen Maschendrahtzaun nicht erkennbar gewesen.

Die Beklagte sei ohne Bewilligung nach der StVO zur Sperre der J*straße nicht berechtigt gewesen. Der Unfall wäre durch Sicherungsmaßnahmen wie dem Anbringen von Warnlampen oder Warnschildern direkt am Zaun oder mit einer Absperrung mit rot-weiß-gestreiften Schranken zu verhindern gewesen.

Die Beklagte bestritt und wandte zur Haftung dem Grunde nach ein, dass dem Kläger die Baustelle bekannt gewesen sei und er mit weit überhöhter Geschwindigkeit unaufmerksam unterwegs gewesen sei. Zudem habe sich in Fahrtrichtung des Klägers eine „Radverbotstafel“ befunden. Es treffe daher den Kläger selbst das Verschulden am Zustandekommen seines Unfalls.

Nach einer Verkehrsverhandlung zum von der Beklagten damals abgewickelten Bauvorhaben sei von einem Vertreter der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und der M* besprochen worden, dass die Sperre des K* mit der Gemeinde D* E* abzustimmen sei. Dazu habe auch eine Besprechung mit dieser Gemeinde stattgefunden.

An der Unfallstelle sei eine Tafel mit dem Hinweis „L* H* ab 12.6.2023 gesperrt!“ angebracht gewesen. In Fahrtrichtung des Klägers sei es vor der Unfallstelle 300 bis 400 m leicht abfallend geradeaus gegangen. Der Kläger habe somit freie Sicht auf die Unfallstelle gehabt und müsse sich die Sonne zum Unfallzeitpunkt auch in seinem Rücken befunden haben. Der Kläger habe sich bewusst in einen Gefahrenbereich begeben, indem er eine Baustelle aufsuchen habe wollen, auf welcher er mit Absperrungen rechnen habe müssen.

Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.

Es legte seiner Entscheidung den bereits eingangs dieser Entscheidungsbegründung referierten Sachverhalt und die auf den Seiten 6 bis 11 des Urteils enthaltenen Feststellungen samt drei Lichtbildern und einer Übersichtsskizze zugrunde. Auf diesen Sachverhalt kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden davon – nicht immer wörtlich – folgende Sachverhaltsfeststellungen hervorgehoben, wobei die vom Kläger bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck (und vorangestellten Ziffern) verdeutlicht werden:

„(…)

Betreffend die (von der Beklagten abgewickelten) Baumaßnahmen auf der Q* wurde am 9.5.2023 eine verkehrsrechtliche Verhandlung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft durchgeführt. (…) Die Verhandlungsleiterin der Bezirkshauptmannschaft teilte den Vertretern der Beklagten damals mit, dass es sich beim H* um eine Gemeindestraße handle und ein allfälliger Bescheid betreffend eine Straßensperre des K* in der Zuständigkeit der Gemeinde liege. (…) Ein Vertreter der Gemeinde D* E* war bei dieser Verhandlung nicht anwesend.

Nach Kontaktaufnahme eines Mitarbeiters der Beklagten mit der Gemeinde D* kam es am 25.5.2023 zu einer Besprechung „in“ der Gemeinde. Dabei wurde seitens der Beklagten kundgetan, dass es zu einer Sperre der Jstraße „H“ kommen werde. Ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung der – durch die im Sommer 2023 durchgeführten Arbeiten am oder neben dem H* entstehenden – Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs im Sinne des § 90 StVO wurde von der Beklagten niemals gestellt.

Die für den H* zuständige Behörde, die Gemeinde D* E*, erteilte der Beklagten nie eine Bewilligung für die – durch die im Sommer 2023 durchgeführten Arbeiten am oder neben dem H* entstehenden – Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs im Sinne des § 90 StVO.

Wäre bei der Gemeinde D* ein derartiger Antrag gestellt worden, hätte sie diesen bewilligt und die Absperrung des K* an der Abzweigung F*/ H*, wie diese tatsächlich (durch zwei Bauzaun-Elemente und eine gelbe Warntafel dahinter) gemacht wurde, bewilligt. Es wäre jedoch die Auflage erteilt worden, dass eine Warnlampe (eine Baulampe) am Bauzaun, der quer zur Fahrbahn stehe, angebracht werde.

Die Positionierung der Absperrung in Form des Bauzaunes war zunächst direkt bei der (Autobahn-)Überführung geplant. Sie wurde aber zu Beginn der Bauarbeiten am 19.6.2023 aufgrund von Planänderungen, einer Verzögerung des geplanten Baustarts (…) und Lagertätigkeiten für Schalmaterial an die Abzweigung des H* vom F*, den späteren Unfallort, verschoben.

Bei der Aufstellung der Absperrung an der Abzweigung F*/H* wurde von den Mitarbeitern der Beklagten im Zwickel zwischen F*- und H* ein, auf einem Stück einer Schaltafel montiertes Schild aufgestellt. Auf diesem Schild war ein gelber Zettel mit rotem Klebeband als Umrandung befestigt, auf dem geschrieben stand: „Überführung H* ab 12.6.2023 gesperrt!“ Das Schild befand sich hinter den Bauzäunen und war am 13.8.2023 vorhanden.

(…)

Der O* brachte an der „** und F*“ 80 m bis 100 m in südlicher Richtung (sohin auf der Fahrstrecke des Klägers) [vor] der späteren Unfallstelle ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Achtung Bauarbeiten! Umleitung auch für Radfahrer nach B* über **“ an (…). Am 13.8.2023 war dieses Schild vorhanden.

(…)

Der mindestens 2,9 m breit asphaltierte F* verläuft im Unfallbereich in Ost-West-Richtung. Er ist in Querrichtung annähernd horizontal und fällt nach Westen hin mit 5 bis 8 % ab. Der F* zweigt im spitzen Winkel nach Westen hin südlich des K* ab bzw verläuft nach Westen hin weiter. Im Bereich der Abzweigung zwischen dem F*- und dem H* befindet sich eine leicht nach Norden hin abfallende, begrünte Böschung. Anschließend ist der F* im Norden von einer Leitplanke begrenzt. (…)

Die freie Sichtweite beträgt in Annäherung an den Kreuzungsbereich von Osten kommend, sohin in Fahrtrichtung Westen (der späteren Fahrtrichtung des Klägers), mindestens 80 m. In dieser Fahrtrichtung verläuft der F* vorerst in einer langgezogenen Linkskurve, wobei sich links (nämlich im Süden) eine ansteigende begrünte Böschung mit Gras- und Baumbewuchs befindet. Dieser Baumbewuchs schränkte die Sicht für einen nach Westen fahrenden Radfahrer auf den direkten Kreuzungsbereich bzw die Abzweigung in Richtung des K* über die gesamte einsehbare Breite derart ein, dass aus zumindest 50 m Entfernung der gesamte Kreuzungsbereich bzw die Abzweigung Richtung H* und auch jener Bereich, an dem die Bauzäune aufgestellt waren, einsehbar ist.

Das gelbe Warnschild ist aus einer Entfernung von 50 m sichtbar; die schwarzen Stellfüße sind aus einer Entfernung von 50 m jedenfalls sichtbar.

Dass quer zur Fahrbahn des beginnenden K* ein Bauzaun steht, der eine Weiterfahrt auf dem H* verhindert, ist – ohne Berücksichtigung des Warnschildes und der schwarzen Stellfüße – jedenfalls aus einer Entfernung von 15 m ersichtlich.

Am 13.8.2023 herrschte gegen 11:15 Uhr strahlend blaues Wetter. Die asphaltierte Fahrbahn des F* war trocken. (…) Der bei der Gemeinde D* angestellte Sohn des Klägers hat ihm im Vorfeld mitgeteilt, dass sich die Absperrung direkt am Beginn der Überführung befinden würde. In Annäherung an die Abzweigung H*/F* fuhr der Kläger mit seinem EBike ca 20 bis 25 km/h abwärts. Er nahm den Bauzaun überhaupt nicht wahr und kollidierte, ohne irgendeine Reaktion vor der Kollision zu setzen, mit diesem. Aufgrund der Kollision stürzte der Kläger und verletzte sich.

(2a) Für einen Fahrradfahrer in der Position des Klägers waren am 13.8.2023 bei einer Fahrt mit einem EBike mit 20 bis 25 km/h in einer Entfernung von jedenfalls 50 m vor den Bauzäunen das gelbe Warnschild und die schwarzen Stellfüße der Bauzäune, insbesondere der Stellfuß in der Mitte der Absperrung erkennbar. Aus einer Entfernung von 15 m vor den Bauzäunen war für einen Fahrradfahrer in der Position des Klägers bei dieser Fahrt jedenfalls erkennbar, dass die Einfahrt in den H* durch die Bauzäune versperrt ist.

(2b) Hätte der Kläger aufmerksam auf den vor ihm liegenden Weg geachtet, hätte er in einer Entfernung von 50 m vor der Absperrung durch die Bauzäune erkennen können, dass eine Gefahrensituation vorliegt (Warnschild) und sich Hindernisse (Stellfüße) in der Fahrbahn befinden. Hätte er in einer Entfernung von 50 m gebremst oder [später] in seiner Fahrtrichtung nach links weiterführend auf den F* ausgelenkt, wäre es nicht zur Kollision mit dem Bauzaun, den Sturz und den daraus resultierenden Verletzungen gekommen. Eine derartige Bremsung bzw Auslenkung wäre dem Kläger gefahrlos möglich gewesen.

(3a) Hätte der Kläger aufmerksam auf den vor ihm liegenden Weg geachtet, hätte er in einer Entfernung von 15 m vor der Absperrung durch die Bauzäune erkennen können, dass die von ihm gewählte Fahrt über den H* durch quer zur Fahrbahn stehende Bauzäune blockiert ist. (3b) Hätte er in einer Entfernung von 15 m gebremst oder in seiner Fahrtrichtung nach links weiterführend auf den F* ausgelenkt, wäre es nicht zur Kollision mit dem Bauzaun, den Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen gekommen. Eine derartige Bremsung und Auslenkung wäre gefahrlos möglich gewesen.

(1) Auch wenn am Bauzaun, der quer zur Fahrbahn gestanden ist, am 13.8.2023 eine Warnlampe/Baulampe angebracht gewesen wäre, hätte sich der Unfall so zugetragen, wie er sich auch tatsächlich zugetragen hat. Der Kläger hätte trotz dieser Warnlampe den Bauzaun übersehen und wäre ungebremst in ihn reingefahren, gestürzt und hätte sich verletzt.“

In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts verneinte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten. Es treffe zwar den Bauführer die Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung nach § 90 Abs 1 StVO und auch jene zur Kennzeichnung und Absicherung der Baustelle, also eine Verkehrssicherungspflicht. Diese dem Bauführer obliegende Absicherung der Baustelle diene der Abwehr naheliegender und voraussehbarer Gefahren. Die Beklagte hätte daher dafür, dass sie im Zuge der Baumaßnahmen den in Rede stehenden Gemeindeweg abgesperrt habe, an sich zwar eine Bewilligung nach § 90 StVO einholen müssen. Ein Kausalzusammenhang mit dieser Pflichtverletzung zum eingetretenen Schaden sei deshalb zu verneinen, da derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Auch dann, wenn die Beklagte einen Antrag gemäß § 90 StVO bei der zuständigen Gemeinde als Straßenbehörde gestellt hätte, wäre ihr eine Bewilligung erteilt worden, dies mit dem einzigen Unterschied, dass am Bauzaun noch eine Warnlampe anzubringen gewesen wäre. Selbst diese Bewilligung und das Anbringen der Lampe hätten nicht dazu geführt, dass der Unfall verhindert worden wäre, sondern wäre der Unfall in derselben Weise eingetreten. Die Beklagte hätte daher mangels Kausalität nicht zu haften.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt darin eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und strebt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung (dem Grunde nach) an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Der Berufung kommt im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Berechtigung zu.

I. Der Kläger macht in seiner Verfahrensrüge als Verfahrensfehler einerseits das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und andererseits einen Stoffsammlungsmangel geltend.

Zunächst habe das Erstgericht entgegen seiner Erörterung in der vorbereitenden Tagsatzung, wonach eine mangelnde Kausalität der Pflichtwidrigkeit seitens der Beklagten ernstlich zweifelhaft zu machen sei, im Urteil den Kläger damit belastet, indem es „amtswegig“ hypothetische Überlegungen zu einem hypothetischen Sachverhalt angestellt habe. Ein derartiges Vorbringen – nämlich zum selben Schadenseintritt auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten – sei von der Beklagten auch nie erstattet worden, weshalb es sich insoweit um eine überschießende Feststellung handle.

Das Erstgericht habe weiters das vom Kläger rechtzeitig beantragte Gutachten aus dem Fachbereich der Wahrnehmungspsychologie sowie der Verkehrspsychologie nicht eingeholt. Ein derartiges Gutachten sei nicht nur hinsichtlich der Erkennbarkeit eines Hindernisses „Bauzaun im Straßenverkehr“, sondern ausdrücklich und auf Grundlage eines substanziierten Vorbringens hinsichtlich Aspekten, die eindeutig außerhalb der Kompetenz eines Verkehrstechnikers lägen, beantragt worden. Der Beweisantrag sei vom Kläger ausdrücklich damit begründet worden, dass der rechts neben der Straße befindliche Zaun für das akkomodierte Auge dazu führe, dass der weitere – optisch quasi gleich aussehende – Bauzaun nicht mehr erkennbar sei. Ein Gutachten aus dem Bereich der Wahrnehmungspsychologie sowie der Verkehrspsychologie hätte daher darstellen können, dass der Bauzaun vor dem Hintergrund dieses seitlichen Zaunes hinter der Leitplanke nur sehr erschwert bzw erst verspätet wahrgenommen werden könne.

Schließlich habe es das Erstgericht auch unterlassen, Beweise zur Schadenshöhe aufzunehmen.

II. In seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die oben in Fettdruck hervorgehobenen Sachverhaltsfeststellungen und will diese durch folgende ersetzt wissen:

Zu (1): „Eine am Bauzaun angebrachte Warnlampe/Baulampe hätte den Kläger vor der Absperrung gewarnt. Durch diese Warnung hätte der Kläger den Bauzaun frühzeitig wahrgenommen und er hätte in weiterer Folge rechtzeitig gebremst oder wäre ausgewichen, sodass sich die Kollision nicht ereignet hätte. Jedenfalls hätte der Kläger im Fall einer am Bauzaun angebrachten Lampe so rechtzeitig die Geschwindigkeit reduzieren können, dass er nicht ungebremst in das Hindernis gefahren wäre.“

Zu (2a und 2b): „Für einen Fahrradfahrer in der Position des Klägers waren am 13.8.2023 bei einer Fahrt mit einem EBike mit ca 20 bis 25 km/h in einer Entfernung von 50 m vor den Bauzäunen zwar das gelbe Warnschild hinter dem Bauzaun und die Stellfüße am Boden erkennbar. Die Stellfüße der Bauzäune befanden sich einerseits orografisch äußerst rechtsseitig unterhalb der Leitplanke sowie äußerst linksseitig im Bereich der Abzweigung und damit jedenfalls außerhalb des Fahrbereiches des Klägers. Weder aus dem hinter dem Bauzaun stehenden Hinweisschild, noch aus dem außerhalb des Fahrbereiches am Boden angebrachten Stehfüßen konnte der Kläger erkennen, dass quer zur Fahrbahn ein Bauzaun aufgestellt war und insofern eine Gefahrenstelle bestand.

Der Kläger hätte aufgrund des gelben Warnschildes nicht die Gefahrensituation – nämlich den aufgestellten Bauzaun – wahrnehmen können, weil sich dieses Schild hinter der Absperrung/den Bauzäunen befinden hat. Das Schild mit dem Hinweis „L* H* ab 12.6.2023 gesperrt!“ hat nicht vor der gegenständlichen Gefahrenstelle – dem vor dem Schild aufgestellten Bauzaun – gewarnt. Die Stehzäune des Bauzauns waren so positioniert, dass diesen ein ungehindertes Vorbeifahren am Weg in keiner Weise behindert hätten. Die Erkennbarkeit des Bauzauns war auch durch den orografisch rechtsseitig der Straße errichteten Abgrenzungszaun stark beeinträchtigt.“

Zu (3a und 3b): „Hätte der Kläger in einer Entfernung von 15 m gebremst oder in seiner Fahrtrichtung nach links weiterführend auf den F* ausgelenkt, wäre es dann nicht zur Kollision mit dem Bauzaun, den Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen gekommen, wenn der Kläger maximal eine Geschwindigkeit von 25 km/h eingehalten hat und sofort reagiert hätte. Sofern die Geschwindigkeit des Klägers 30 km/h oder schneller war, wäre ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Hindernis nicht mehr möglich gewesen.“

Der Kläger verweist dazu auf die Eindrücke anlässlich des vom Erstgericht durchgeführten Augenscheins und insbesondere auch die dort hergestellten Lichtbilder.

III. Die Rechtsrüge des Klägers bezieht sich zunächst darauf, dass die Beklagte im gesamten Verfahren niemals behauptet habe, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn am Bauzaun eine Warnlampe/Baulampe angebracht gewesen wäre. Es handle sich insoweit um eine überschießende Feststellung, die – mangels konkreter Prozessbehauptungen der Beklagten – unbeachtlich wäre. Dem Urteil hafteten auch sekundäre Feststellungsmängel an, da das Erstgericht keine Feststellungen zur Erkennbarkeit des Bauzauns als Hindernis getroffen habe, wenn an diesem nicht nur Lampen, sondern – alternativ oder zusätzlich – anderweitige Warneinrichtungen wie etwa rot-weiß-gestreifte Schranken angebracht gewesen wären. Der Kläger habe im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass sich in dessen Fahrtrichtung orografisch auf der rechten Seite ein sowohl farblich als auch dem sonstigen Aussehen nach optisch sehr ähnlicher Abgrenzungszaun hinter der Leitplanke befunden habe, weshalb sich das Auge eines in diese Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers durch die perspektivische Betrachtung auf diesen Abgrenzungszaun einstelle.

IV. Hiezu hat das Berufungsgericht erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Unstrittig ist, dass die Beklagte den die gesamte Fahrbahnbreite einer Gemeindestraße absperrenden Bauzaun aufgestellt hat, ohne gesondert auf diesen aufmerksam zu machen. Ein Gefahrenzeichen oder eine Fahrverbotstafel hat nicht auf diese Absperrung hingewiesen. Der Bauzaun war quer über einen öffentlichen Gemeindeweg, der grundsätzlich von Radfahrern befahren werden konnte, aufgestellt. Dieser Bauzaun stellt zweifelsohne eine Gefahrenstelle dar, weshalb zunächst die dazu wesentlichen Rechtsgrundlagen darzustellen sind.

1.1. Errichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind im IV. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung, nämlich in den §§ 31 ff StVO geregelt. Adressat dieser straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ist in erster Linie der Straßenerhalter (vgl § 32 Abs 1 StVO) und wäre – es handelt sich bei der Unfallstelle um eine Gemeindestraße – die Gemeinde bei einer diesbezüglichen Pflichtverletzung haftbar und nicht die in Anspruch genommene Beklagte als Bauführerin einer nahegelegenen Baustelle.

Wohl sieht § 32 Abs 6 StVO eine Verpflichtung des Bauführers vor, wonach dann, wenn aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erforderlich sind, diese vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen, zu erhalten und zu entfernen sind.

1.2. Im XI. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung werden Verkehrserschwernisse geregelt. § 89 StVO, der die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen regelt, normiert in dessen Abs 1, dass Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ [§ 50 Z 16 StVO] und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, durch Lampen kenntlich zu machen sind. Dauernde Absperrungen, wie etwa Mautschranken udgl müssen ständig gut erkennbar sein (§ 89 Abs 1 letzter Satz StVO).

1.3. Wen Pflichhten zur Entfernung von Hindernissen auf einer Straße treffen, ist in § 89a StVO geregelt.

In Abs 2 ist die Rechtspflicht der Behörde zur Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße ohne weiteres Verfahren geregelt, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, etwa ein stehendes Fahrzeug, aber auch durch Schutt, Baumaterial, Hausrat udgl der Verkehr beeinträchtigt wird.

1.4. Werden Arbeiten auf oder neben der Straße durchgeführt und wird durch diese Arbeiten der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist nach § 90 Abs 1 StVO – unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften – eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine derartige Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Bewilligung ist seitens der Beklagten, die wegen der Bauarbeiten auf der Q* die in Rede stehende J*straße absperren wollte, nicht eingeholt worden.

1.5. Schließlich erfordert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenquelle verletzt werden können. Sie bezieht sich auf Gefahren, die erst durch einen unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Der Verkehrssicherungspflichtige muss die Anlage für die befugten Benützer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen (RS0023801 [T2]). Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen zwar nicht überspannt werden, sollten doch diese keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023893 [T2 und T3]). Sie findet daher ihre Grenze in der Zumutbarkeit der im Einzelfall möglichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397 [T11 und T21]). Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten richtet sich zudem auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Sie kann auch entfallen, wenn jeder sich selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar war (RS0114360).

1.6. Bei den Bestimmungen der §§ 89 Abs 1 und 32 Abs 6 StVO handelt es sich um Schutznormen (vgl RS0027760). Sie sollen Verkehrsteilnehmer von den aus der jeweiligen Gefahrenstelle resultierenden Risiken und daher insbesondere vor Verletzungen schützen.

Die sich aus den Schutznormen des § 32 Abs 6 iVm § 89 Abs 1 StVO ergebende Verpflichtung zur auflagengemäßen Absicherung von während der Bauarbeiten auftretenden Gefahrenstellen trifft den ausführenden Bauführer. Es ist dabei unerheblich, ob der tatsächlich ausführende Bauführer Adressat eines gemäß § 90 StVO erlassenen, bestimmte Auflagen enthaltenden Bewilligungsbescheids war (vgl 2 Ob 107/98v).

2. Im gegebenen Fall ist es aus nachfolgenden Überlegungen unbeachtlich, ob nun der den Weg absperrende Bauzaun als Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs 1 StVO zu qualifizieren ist und deswegen bereits die Beklagte haftbar zu machen wäre, da sie das erforderliche Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ im Sinne des § 50 Z 16 StVO nicht aufgestellt hat.

2.1. In der Rechtsprechung wurde die Eigenschaft als Verkehrshindernis im Sinne des § 89 Abs 1 StVO in folgenden Fällen bejaht: Betriebsunfähige Fahrzeuge (RS0075510); ein quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommener Tankwagenzug (RS0075505); ein 45 cm in die Fahrbahn ragender Container (RS0075515).

2.2. Das Vorliegen eines Verkehrshindernisses im Sinne des § 89 Abs 1 StVO wurde in folgenden Fällen verneint: Reine Schotterablagerungen (RS0073591); ein auf einer Fahrbahnhälfte aufgestellter Mast einer Telefonleitung (2 Ob 12/65); eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung, für die nicht die Aufstellung des Gefahrenzeichens „Andere Gefahren“ erforderlich erachtet wurde, die aber entsprechend dem letzten Satz des § 89 Abs 1 StVO ständig gut erkennbar sein muss (11 Os 150/64 = ZVR 1965/155 = RS0075500).

3. Bei der vom Kläger benützten Straße handelt es sich um einen Gemeindeweg. Für ihn maßgebliche Straßenverkehrszeichen wären auf der rechten Straßenseite (bezogen in seiner Fahrtrichtung) oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen gewesen. Nur eine zusätzliche Anbringung wäre auch an anderen Stellen zulässig (§ 48 Abs 2 StVO).

Wenn das Erstgericht und die Parteien im vorliegenden Fall auf ein von den Mitarbeitern der Beklagten im Kreuzungsbereich montiertes Hinweisschild, angebracht auf einer Schaltafel mit einem gelben Zettel und einer quadratischen Umrandung mit einem roten Klebeband, reflektiert haben, so ist dieses Hinweisschild abgesehen davon, dass es sich um Unfallzeitpunkt erst weiter westlich hinter den Bauzäunen befunden hat, zur Beurteilung dieses Rechtsstreits unmaßgeblich. Einerseits handelt es sich um kein Straßenverkehrszeichen im Sinne der §§ 48 ff StVO. Andererseits war es auch entgegen § 48 Abs 2 StVO auf der falschen Seite angebracht.

4. Die auf Lichtbildern (ON 23.5 bis ON 23.25) auf der rechten Straßenseite ersichtlichen Verkehrszeichen – diese Lichtbilder hat das Erstgericht anlässlich des zweiten Augenscheins aus verschiedenen Entfernungen bezogen auf das Annäherungsverhalten des Klägers gemacht – sind zur Beurteilung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Aus Bild Nr 4 einer Lichtbildbeilage der Landespolizeidirektion P* (ON 2.4 des Aktes ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck) ergibt sich, dass dieses Verkehrsschild, welches grundsätzlich bei der Abzweigung, sohin an der Unfallstelle angebracht war, wohl von Mitarbeitern der Beklagten aufgrund der Baustelle abmontiert worden war und beim Unfall neben der Straße lag. Ein Verkehrs- oder Gefahrenzeichen konnte daher nicht auf die Gefahrenstelle aufmerksam machen.

5. Auch die schwarzen Stellfüße, in welche Mitarbeiter der Beklagten den Bauzaun quer über die J*straße hineinstellten, stellt – entgegen den Darstellungen des Erstgerichts – keine besondere Auffälligkeit dar. Der zwischen den Stellfüßen befindliche nutzbare asphaltierte Fahrbahnbereich war dadurch nicht eingeschränkt (vgl Lichtbilder ON 23.5 oder ON 23.15). In der Mitte des asphaltierten Bereichs, den der Kläger für seine Weiterfahrt nutzen wollte, befand sich kein Stellfuß.

Die vom Erstgericht anlässlich des zweiten Augenscheins an der Unfallstelle – zeitlich genau ein Jahr nach dem Unfall – hergestellten Lichtbilder sind daher nicht zur Gänze mit dem vom Kläger vor dem Unfall vorgefundenen Zustand vergleichbar. Das beim zweiten gerichtlichen Augenschein bereits aus weiter Entfernung deutlich erkennbare doppelte Straßenverkehrszeichen (mit Verbots- und Beschränkungszeichen) war zum Unfallzeitpunkt nicht montiert. Ein farblich auffallender Gegenstand war daher an der Unfallstelle damals nicht vorhanden.

6. Den Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge ist auch insoweit zuzustimmen, dass es sich bei den vom Erstgericht getroffenen fiktiven Feststellungen, ob der Unfall auch passiert wäre, wenn zum Unfallstag eine Warnlampe angebracht gewesen wäre, um überschießende Feststellungen handelt. Ein Vorbringen, dass derselbe Schaden auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre, hat die Beklagte nicht erstattet.

Das Erstgericht hat dazu auch nur festgestellt, dass dann, wenn die Beklagte bei der zuständigen Gemeinde als Behörde nach § 90 StVO um eine Bewilligung in Bezug auf das Absperren dieser Gemeindestraße angesucht hätte, eine Auflage erteilt hätte, dass eine Warnlampe am Bauzaun angebracht wird. Für die Erkennbarkeit des Bauzauns zum Unfallzeitpunkt wäre aber in diesem Fall entscheidungswesentlich, wo diese eine Warnlampe angebracht wird. Wird diese etwa nur am – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – linken Stehfuß, sohin etwa zwischen den beiden Bauzäunen angebracht, wäre eine maßgebliche Erkennbarkeit untertags ohnedies nicht gegeben gewesen. Eine derartige Warnlampe dürfte wohl auch nicht durchgehend 24 Stunden leuchten, sondern ein Signal üblicherweise – abhängig von einer Zeitschaltuhr – nur in den Nachtstunden abgeben.

7. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage, zumindest aber von der die Beklagte treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht – sie hat den Bauzaun als Hindernis quer über die Straße ohne weitere Warnung in Bezug auf Straßennutzer aus der Ankommrichtung des Klägers aufgestellt – kommt es daher nach Ansicht des Berufungssenats nicht auf den bloßen Umstand der möglichen Erkennbarkeit an, sondern darauf, ob dieses für die Nutzung der Straße aufgestellte Hindernis ständig gut und leicht erkennbar war (vgl § 89 Abs 1 letzter Satz StVO). Betrachtet man nun die vom Erstgericht anlässlich des zweiten Augenscheins hergestellten Lichtbilder, die zeitlich fast ident ein Jahr nach dem Unfall bei ähnlich guten Witterungsverhältnissen gemacht wurden, so ist eine derartige ständig gute und leichte Erkennbarkeit des Bauzauns als Hindernis nicht gegeben.

Den Ausführungen des Klägers ist auch beizupflichten, dass sich – zieht man etwa Lichtbild ON 23.15 heran, das aus einer Entfernung von 30 m vor der Unfallstelle gemacht wurde – an der rechten Straßenseite ein ebenso in grauer Farbe hergestellter Zaun befindet, der auch im Straßenbereich weiter westlich nach dem von Mitarbeitern der Beklagten aufgestellten Bauzaun weitergeführt wird. Bei der Frage der ständig guten oder leichten (ohne genauere Betrachtung gegebenen) Erkennbarkeit des Bauzauns ist auch nicht auf eine ex post-Betrachtung abzustellen, wie dies der verkehrstechnische Sachverständige oder offenbar das Erstgericht vorgenommen haben, sondern auf eine Betrachtung ex ante, nämlich ohne das erst später erlangte Wissen, dass sich dort ein nicht weiter gekennzeichneter Bauzaun quer über die Straße als Hindernis befinden könnte. Nähert sich daher ein Radfahrer aus einer Entfernung von 30 m mit diesem Wissen, dass die Straße an sich frei sein dürfte, der Unfallstelle an, so ist der Bauzaun – entgegen der Ansicht des Erstgerichts und des technischen Sachverständigen – nur äußerst schwer erkennbar.

Von einer ständig guten oder leichten Erkennbarkeit des Bauzauns ist keinesfalls zu sprechen. Weiß ein herannahender Radfahrer nicht von einem Bauzaun als Hindernis (oder einer quer zu einem Weg angebrachten Stacheldrahtabsperrung), so rechnet er nicht mit einem derartigen schwer erkennbaren Hindernis. Er dürfte dann sein gesamtes Blickfeld im Auge haben und nicht auf ein Hindernis wie einem nicht auffallend gekennzeichneten Bauzaun fokussiert sein.

Der Kläger hat dazu bereits am Ende der vorbereitenden Tagsatzung, die ebenso an Ort und Stelle durchgeführt wurde, und auch noch in weiterer Folge im Schriftsatz vom 26.6.2024 (ON 18) vorgebracht, dass der Bauzaun nur äußerst schwer erkennbar war, weshalb die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Wahrnehmungspsychologie sowie der Verkehrspsychologie beantragt habe. Die unterlassene Einholung eines derartigen Gutachtens wurde als Stoffsammlungsmangel moniert.

7.1. Von einem Stoffsammlungsmangel im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbildes in eine für die antragstellende Partei (den Beweisführer) in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht aktenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10, T13] ua). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hat, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]).

7.2. Die abstrakte Eignung ist diesem vom Kläger gerügten Stoffsammlungsmangel ausgehend von der dargestellten Rechtslage nicht abzusprechen. Der Bauzaun war weder durch ein Gefahrenzeichen noch durch das Vorschriftszeichen „Fahrverbot“ auf der rechten Straßenseite gekennzeichnet. Der Bauzaun als Hindernis quer über die vom Kläger benutzte Straße war auch im Übrigen nicht in der Weise gesondert gut erkennbar gemacht, dass er sich deutlich vom sonstigen Hindergrundbild, nämlich von dem am rechten Straßenrand – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – weiter verlaufenden gleichfarbenen Maschendrahtzaun unterschieden hätte. Ein auffälliges Hinweisschild am Bauzaun selbst, das ohne größere Aufmerksamkeit oder ohne genauere Betrachtung auf das Hindernis hingewiesen hätte, oder – was ansonsten auf Bauzaunelementen häufig zu sehen ist – eine Markierung mit rot-weißen Schranken/Brettern oder Bändern waren nicht vorhanden.

Die Wahrnehmbarkeit eines derartigen Hindernisses ist nicht eine rein technische Frage, wie diese der verkehrstechnische Sachverständige beantwortet hat. Zur Frage der rechtzeitigen Erkennbarkeit als Hindernis kommt es eben auf das gesamte Blickfeld unter Berücksichtigung auch des am rechten Straßenrand befindlichen Zauns, auf den ebenso sich in gleicher Farbe darstellenden Asphaltboden und das Fehlen sonstiger deutlicher Auffälligkeiten an, dies ebenso wie auf den Umstand, dass der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle wohl stets mit einer Geschwindigkeit von rund 20 bis 25 km/h gefahren sein dürfte und nicht, wie dies das Erstgericht im Zuge des zweiten Augenscheins durchführte, jeweils im Abstand von einigen Metern immer wieder stehen geblieben ist, um ein Lichtbild in Richtung der Unfallstelle herzustellen.

7.3. Die Begründung des Erstgerichts, wonach der klägerische Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Wahrnehmungs- und Verkehrspsychologie unerheblich sei, weil die Klärung dieser Frage eine Kernkompetenz eines verkehrstechnischen Sachverständigen darstelle, ist somit nicht tragfähig. Es kann tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Annäherung an ein derartiges Verkehrshindernis ein Radfahrer, der noch nichts von dem Verkehrshindernis weiß, nicht immer auf denselben Punkt fokussiert bleibt. Eine wie hier vom Erstgericht – ohne Einholung eines derartigen tauglichen Gutachtens eines verkehrspsychologischen bzw wahrnehmungspsychologischen Sachverständigen – „vorgreifende“ Beweiswürdigung ist daher unzulässig.

7.4. Die abstrakte Eignung, dass der Kläger gerade durch die Einholung solch eines Gutachtens darstellen kann, dass der Bauzaun nur äußerst schwer – und nicht bereits ohne genauere Betrachtung – erkennbar war, ist dem vom Erstgericht nicht aufgenommenen Beweismittel nicht abzusprechen.

7.5. Selbst dann, wenn man aufgrund dessen, dass jegliche Absicherung des Bauzauns unterlassen wurde, bereits eine Schutzgesetzverletzung der Beklagten annehmen könnte, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob nicht doch den Kläger (auch) ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffen könnte. Auch insoweit kommt es auf gutachterliche Ausführungen in verkehrspsychologischer Hinsicht an, ab welchem Zeitpunkt für einen Radfahrer ein nicht gekennzeichneter Bauzaun quer über eine Straße als Hindernis jedenfalls erkennbar war.

8. Da derzeit noch nicht beurteilt werden kann, welche allenfalls abweichenden Beweisergebnisse die ergänzende Beweisaufnahme (durch Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Wahrnehmungs- und Verkehrspsychologie) erbringen könnte, wie das Erstgericht diese Beweisergebnisse unter Berücksichtigung der bereits aufgenommenen Beweise würdigen und zu welchen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Schlüssen es dabei gelangen wird, ist ein Eingehen auf die weiteren Argumente des Klägers in seiner Beweisrüge derzeit obsolet.

Nur der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der vom Erstgericht beim zweiten Augenschein hergestellten Lichtbilder jene vom Kläger bekämpften und oben zu (2a und 2b) hervorgehobenen Feststellungen auch für das Berufungsgericht bedenklich erscheinen. Es kommt dabei nicht auf die bloße mögliche Erkennbarkeit, sondern auf die ständig gute leichte Erkennbarkeit in Annäherung mit einem Fahrrad und auf eine Betrachtung ex ante, sohin nicht mit dem erst später erlangten Wissen, dass aufgrund des nicht näher gekennzeichneten Bauzauns quer über die Straße der Unfall geschehen ist, an.

9. Zur Hintanhaltung weiterer Verfahrensverzögerungen darf darauf hingewiesen werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts von einer guten oder leichten Erkennbarkeit einer mittels Bauzaun erfolgten Sperre der J*straße für einen mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h herannahenden Radfahrer dann gesprochen werden könnte, wenn auf eine derartige Straßensperre mittels (graufarbenem) Bauzaun vorab und somit in ausreichendem Abstand durch ein Gefahrenzeichen auf der rechten Seite oder durch das Vorschriftszeichen „Fahrverbot“ (§ 52 lit a Z 1 StVO) hingewiesen worden und der Bauzaun durch quer zur Fahrtrichtung angebrachte rot-weiße Schranken oder Bänder markiert gewesen wäre.

10. Infolge des vom Kläger aufgezeigten berechtigten Stoffsammlungsmangels war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (durch Einholung des vom Kläger beantragten Gutachtens) aufzutragen.

11. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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