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1Bs13/25h•OLG Graz 1Bs13/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 21. März 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer und des Privatbeteiligtenvertreters Rechtsanwalt Mag. Wohleser sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kienast über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 24 Juli 2024, GZ B*-28, zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird das Adhäsionserkenntnis aufgehoben und der Privatbeteiligte C* mit seinen Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
entscheidungsGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Adhäsionserkenntnis zu Gunsten des C* enthält, wurde der am ** in ** (Ungarn) geborene ungarische Staatsbürger A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. März 2024, rechtskräftig am 19. März 2024, GZ D*-122, gemäß § 31 Abs 1 StGB zur zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 100,00 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Mit seinen restlichen Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte C* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe jüngst OGH 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) der Angeklagte am 9. Jänner 2024 in der Justizanstalt Graz-Jakomini
Zu den erstgerichtlichen Konstatierungen, der Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 11 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (im Zweifel [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951] „volle“) Berufung des Angeklagten (ON 27,10). Die lediglich wegen des Ausspruchs über die Schuld, diesbezüglich jedoch nunmehr eingeschränkt (zur Behandlung des Berufungsvorbringens im Sinne seiner inhaltlichen und willentlichen Ausrichtung: RIS-Justiz RS0099973; Ratz in WK StPO § 467 Rz 2) auf das Urteilsfaktum I., mithin das Urteilsfaktum II. somit in Teilrechtskraft erwachsend, und die Strafe ausgeführte Berufung (ON 30) strebt im Hinblick auf das Urteilsfaktum I. einen Freispruch, zumindest jedoch eine Reduktion der Strafe in Form eines Absehens von der Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 40 zweiter Satz StGB) an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2025 dem Rechtsmittel entgegen.
Mit Anordnung der Festnahme vom 20. Jänner 2025 (ON 35) wurde der Angeklagte, unmittelbar nach dem Vollzug der Strafhaft basierend auf dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, AZ D*, erneut in Haft genommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Jänner 2025 unter Verweis auf den vorliegenden (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch wegen des dringenden Tatverdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO verhängt (ON 39). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz, AZ 1 BS 21/25k, vom 11. Februar 2025 nicht Folge gegeben.
Im Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, AZ *, wurde bereits mit Beschluss vom 20. März 2024 die Übergabe des A an die ungarischen Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung betreffend den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgericht Kaposvár vom 9. Februar 2024 zu **, basierend auf dem nationalen Haftbefehl des Bezirksgericht Kaposvár vom 9. Februar 2023 zu AZ , angeordnet, wobei mit der vereinfachten Übergabe keine Spezialitätswirkungen verbunden sind. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Übergabe des ungarischen Staatsangehörigen A gemäß § 25 Abs 1 Z 3 bzw. Z 6 EU-JZG bis zum Ende der zu AZ D des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Untersuchungshaft bzw. der anschließenden Strafhaft aufgeschoben wird. Dieser Aufschub wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 42.1) vom 31. Jänner 2025, AZ *, nunmehr auf das gegenständliche Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ B, erstreckt.
Der Angeklagte hat weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Auf seine wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe erhobene Berufung ist daher gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen.
Von Amts wegen wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld hat keinen Erfolg.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299).Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte ausführliche Beweiswürdigung (US 5 bis 9) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) folgend hat das Erstgericht schlüssig gemessen am – einverständlich gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO verlesenen (ON 27, 9) – Akteninhalt dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 27,3f), der (zusammengefasst) in Bezug auf das noch berufungsgegenständliche Faktum der gefährlichen Drohungen ausführte, er habe sich vielleicht „unfein“ ausgedrückt, indem er gemeint habe, er werde sich selbst umbringen, wenn sie (Anm. gemeint die Tatopfer) ihn nicht in Ruhe lassen würden, wobei er mit der Hand eine Geste gemacht habe, dass er sich aufhängen werde, und es ihm auf Grund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar nicht möglich gewesen wäre die urteilsgegenständliche Äußerung zu tätigen, konnte unbedenklich bei einer vernetzten und lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts verworfen werden. Ausgehend von den zeitnah ergangenen Meldungen der Tatopfer zum Vorfall (ON 2.6 und ON 2.9), den im Kern gleichlautenden und keine Fremdbezichtigungstendenzen aufweisenden Aussagen der Tatopfer C* (ON 4.13), und E* (ON 4.15, ON 5.3; ON 27,5ff), den Angaben des F* vor der Kriminalpolizei (ON 4.11), der Stellungnahme des (unsteten und nicht greifbaren) G* (ON 2.7), der ohnedies nur zu Punkt II. konkrete Wahrnehmungen beschreibt, sowie dem Lichtbild der zu Urteilsfaktum II. eingetretenen Verletzung (ON 24) sind die erstgerichtlichen Feststellungen zu den entscheiden Tatsachen gut nachvollziehbar.
In Beantwortung der Berufungsargumente ist auszuführen, dass mit dem Verweis auf die vorliegenden Zeugenaussagen und die dort geschilderte vermeintliche (§ 8 StPO) Teilnahme weiterer Täter an der Tat – die diesbezüglichen Verfahren wurden allerdings eingestellt (ON 1.5) – für den Berufungswerber nichts zu gewinnen ist, verantwortet doch im Einheitstätersystem jeder Beteiligte ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld. Damit haftet jeder Täter unabhängig von der Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden (Grundsatz der autonomen Verantwortlichkeit der Beteiligten), sodass keine Akzessorietät zwischen den Handlungen der Mitwirkenden besteht (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 2 Rz 29). Dass das Verfahren gegen diese Personen eingestellt wurde ist zudem Ausfluss des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft (§ 4 StPO) und hindert die Verurteilung des Angeklagten nicht. Indem der Berufungswerber argumentiert, dass der Zeuge E* (ON 5.3,4) noch vor der Kriminalpolizei angegeben habe, dass ihm nur „ein paar Watschen“ angedroht wurden und in der Hauptverhandlung dann geschildert worden sei (ON 27,5), dass „sie eine aufs Maul kriegen“, mithin sich aus den Aussagen die urteilsgegenständliche Drohung mit dem Ausschlagen der Zähne nicht ergäbe, wird zum einen übersehen, dass auch die „Halsabschneidergeste“ als inkriminierte Drohung herangezogen wurde und diese bereits das Tatbestandserfordernis der Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt. Zum anderen wird die weitere Aussage des Zeugen (ON 5.4,4; ON 27,5), dass es auch andere Drohungen gegeben habe, vernachlässigt. Die Annahme, der Zeuge hätte sich diese Geste merken müssen, wenn sie gefallen wäre, beruht auf Spekulation und steht den - durch die Glaubwürdigkeitslehre (siehe illustrativ Bender/Hecker/Schwarz5, Tatsachenfeststellung vor Gericht) gut erforschten - Wahrnehmungsfehlern bei einem dynamischen Geschehensablauf diametral entgegen. Im Übrigen erscheint die begehrte Unterscheidung „eine aufs Maul zu bekommen“ bzw. „einem die Zähne auszuschlagen“ semantisch vernachlässigbar. Mit dem Hinweis, dass der Zeuge E* die Halsabschneidergeste nicht gesehen hat (ON 27,6), dringt der Berufungswerber ebenfalls nicht durch, bekräftigt dies doch einerseits, dass der Zeuge keine Fremdbezichtigungstendenzen aufweist, und wird diese Geste doch andererseits durch die weiteren unbedenklichen Aussagen des C* (ON 4.13) und des F* vor der Kriminalpolizei (ON 4.11), dessen Aussage in der Hauptverhandlung (ON 27,8) zu Recht als unglaubwürdig verworfen wurde, zumal es auf Grund des Detailgrades der Aussage keine Anhaltspunkte auf eine eingeschränkte Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit (§ 155 Abs 1 Z 4 StPO) des Zeugen gab, bestätigt.
Auch das Argument der mangelnden Sprachkenntnis verfängt nicht. Die Ausführungen des Erstgerichtes über eingeschränkte Deutschkenntnisse des Angeklagten, angesichts seiner Wortmeldungen in der Hauptverhandlung, sind gut nachvollziehbar. Dass der Angeklagte womöglich noch weitere Drohungen auf ungarisch tätigte, hindert nicht die Feststellung der inkriminierten Drohung. Vielmehr ist es durchwegs nachvollziehbar, dass man im Falle eingeschränkter Sprachkenntnisse, insbesondere in einer hitzigen Situation, auf seine Muttersprache zurückgreift.
Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerung des Angeklagten konnten auf die nachfolgende Tatbegehung (Urteilsfaktum II.) und auf den aggressiven Erregungszustand gestützt werden. Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), sind methodisch unbedenklich und nicht zu kritisieren.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist bei der Strafzumessung auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. März 2024, AZ D*, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zur Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt wurde, Bedacht zu nehmen, weil die im aktuellen Verfahren angeführten Tathandlungen nach der Zeit ihrer Begehung dort schon hätten abgeurteilt werden können.
Strafbestimmend ist § 107 Abs 1 StGB mit einem Strafsatz von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils (RIS-Justiz RS0091425) wirkt erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art (hier: Zusammentreffen von vier Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und – unter Einbeziehung der ECRIS-Auskunft (ON 19 [Pos. 1. bis 5.]) – sieben auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen gegen fremdes Vermögen aufweist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Unter dem Aspekt der Schuld (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) wirkt die Tatbegehung während des laufend Strafvollzuges (OGH 11 Os 67/83; OLG Graz, 9 Bs 132/18g; 1 Bs 36/20k; 9 Bs 246/21a ua) und eines anhängigen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0119271, RS0091048 [T6]) aggravierend. Den Gesinnungsunwert erhöht zudem, dass der Angeklagte den Angriff mit einem Schlag gegen den Hals das Opfer einleiten wollte, und es nur auf Grund der Reaktion des Tatopfers zu keinem Treffer kam.
Eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage im gegenständlichen Verfahren lag ebenso wenig wie ein reumütiges Geständnis vor, weil dieses auch die subjektive Tatseite umfassen muss (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 38) und diese vom Angeklagten erkennbar negiert wird (ON 27,10). Sehr wohl aber verantwortete sich der Angeklagte im Vorverfahren geständig (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Zudem ist die – mangels Beitrags des Angeklagten am Zustandebringen der Diebesbeute nicht sonderlich ins Gewicht fallende (vgl Mayerhofer, aaO § 34 E 43 mwN) – objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Diebesbeute im Vorverfahren (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 12. Oktober 2023, AZ *, welches in Folge der Teilaufhebung des Schuldspruches durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 8 Bs 34/24x, dem Vor-Urteil AZ D zu Grunde lag [zur Zulässigkeit der Berücksichtigung im Vor-Urteil nicht herangezogener Strafzumessungsgründe vgl Ratz, WK2 § 40 Rz 2) mildernd ins Kalkül zu ziehen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention bei fiktiver Annahme der gemeinsamen Aburteilung aller Taten (einschließlich jener, die Gegenstand des im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteils sind) die vom Erstgericht verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich. Im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit der bisher über den Angeklagten (auch im Ausland) verhängten Strafen kommt ein (ohnehin nicht explizit angestrebtes) Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB oder eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teiles der Zusatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht. Aber auch generalpräventive Überlegungen stehen der vom Berufungswerber begehrten Absehen von einer Zusatzfreiheitsstrafe entgegen, würde doch dadurch bei der Bevölkerung der Eindruck unzureichender Folgen bei mehrfacher Delinquenz (noch dazu im Strafvollzug) entstehen.
Der (im Zweifel erhobenen [vgl Mayerhofer, StPO5 § 467 E 5a]) Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis kommt hingegen Berechtigung zu. Schadenersatz für „psychische Alteration“ ohne Verletzung der körperlichen Integrität, etwa aufgrund von Äußerungsdelikten (hier Urteilsfaktum I.), steht nur dann zu, wenn die psychische Beeinträchtigung selbst Krankheitswert erreicht (vgl RIS-Justiz RS0030778; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 ABGB Rz 1, 5, 44). Die Verfahrensergebnisse tragen eine derartige Annahme in Ansehung der bezeichneten Tat nicht.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Haft zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO § 400 Rz 1).
II. Zu § 265 StPO
Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft, einer im Ausland verbüßten Strafe oder des verbüßten Teils einer Freiheitsstrafe, auf die nach §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung vorliegen (§ 265 Abs 1 StPO). Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird (§ 46 Abs 5 erster Satz StPO). Die Zusammenrechnung ist immer dann vorzunehmen, wenn der Verurteilte zwischen der Verbüßung zweier Freiheitsstrafen nicht in Freiheit entlassen wird, sondern entweder eine Haft verbüßt, die auf eine der Freiheitsstrafen anzurechnen ist, oder auf Grund einer anderen behördlichen Anordnung angehalten wird (Jerabek/Ropper, WK2 StGB Rz 10). Wenn auf eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) erkannt wurde, sind nach § 46 Abs 5 StGB auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die Bedacht zu nehmen war. Infolge der somit gebotenen Berücksichtigung aller bislang über A* verhängten und unmittelbar nacheinander vollzogenen (siehe ON 32,2) unbedingten Freiheitsstrafen (von 28. März 2023 bis dato) im Rahmen eines Strafblocks und der nun gegenständlichen rechtskräftigen Verurteilung hat der Verurteilte zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils bereits mehr als die Hälfte bzw. Zwei-Drittel der insgesamt über ihn verhängten unbedingten Strafe verbüßt. Damit liegen zwar die zeitlichen, nicht aber die nach § 265 Abs 1 StPO zusätzlich erforderlichen übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung vor. Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, wenn er die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 4 leg. cit. ist bei derartigen Entscheidungen auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Weder die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag noch zum Zwei-Drittel-Stichtag ist aus spezialpräventiven Gründen indiziert, wobei grundsätzlich – mangels wesentlich geänderter Umstände – auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Oktober 2024, AZ 9 Bs 228/24h, mit der ein Antrag auf bedingte Entlassung nach dem Vollzug von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe vom 13. August 2024 (zusammengefasst) wegen des massiv belasteten Vorlebens, dem raschen Rückfall nach einer bedingten Entlassung im Februar 2013 samt vorangegangenen Bewährungsversagen abgelehnt wurde, verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]) wird. Die nunmehr rechtskräftig festgestellte mehrfache Tatbegehung in Strafhaft vermag die im vorgenannten Beschluss dargestellte negative Kriminalprognose nicht zu Gunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Die bedingte Nachsicht des Rests der Strafe durch das Rechtsmittelgericht im Anlassverfahren kommt daher schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
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