OLG Wien 31Bs258/24d

31Bs258/24dCour d'appel21 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs258/24d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00258.24D.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 117/2017 und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2024, GZ -43.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher MAS LL.M., ferner in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Wolfgang Haas, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A B durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. März 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung wegen Strafe wird die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil dieser in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Konfiskationsausspruch und Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* B* der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 117/2017 (I.), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB idF BGBl I 117/2017 (II.A.) und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB idF BGBl I 117/2017 (II.B.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 207a Abs 1 StGB idF BGBl I 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* in ** pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs 4 Z 3 und 4 StGB idF BGBl I 117/2017)

I./ hergestellt, und zwar seiner am ** geborenen Stieftochter C* B*

A./ am 3. Oktober 2020, nämlich ein neun Minuten dauerndes Video, fokussiert auf deren nackte Scheide, wobei er das Video heimlich herstellte, während sie sich nackt im Badezimmer aufhielt;

B./ am 4. Oktober 2020, nämlich vier Videos, fokussiert auf deren nackte Scheide, wobei er die Videos herstellte, während sie schlief, und er ihr zuvor die Pyjamahose herunterzog;

II./ sich im Zeitraum von 27. März 2011 bis 14. Juni 2023 verschafft und bis zur Sicherstellung seiner Datenträger am 15. Juni 2023 besessen, und zwar

A./ 14.894 Bild-Dateien (darunter rund 7.800 visuell einzigartige) und 1.091 Video-Dateien (darunter rund 990 einzigartige) unmündiger Minderjähriger;

B./ 3.789 Bild-Dateien (darunter rund 2.300 visuell einzigartige) und 67 Videodateien (darunter 65 visuell einzigartige) mündiger Minderjähriger.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerend das Zusammentreffen von 19.846 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die Ausnützung der Wehrlosigkeit seiner Stieftochter zu I.2. als sie schlief (§ 33 Abs 1 Z 7 StGB), die Tatbegehung zu I. gegen eine Angehörige (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und unter Ausnützung des Gelegenheitsverhältnisses als Stiefvater sowie die fortgesetzte Tatbegehung über insgesamt 13 Jahre hinweg zu II., als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig vom Angeklagten angemeldete (ON 44) und zu ON 47 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Zur Berufung wegen Nichtigkeit:

Soweit der Angeklagte in der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte behauptet, weil die im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gegenüber unvertretenen Angeklagten geltende Manuduktionspflicht verletzt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Modifikation der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes in der Lockerung des Antragserfordernisses im Verein mit der daraus abgeleiteten Manuduktionspflicht liegt. Um sie in Hinsicht auf Beweiserhebungen auszulösen, muss aber ein entsprechendes Tatsachensubstrat aktenkundig oder in der Hauptverhandlung hervorgekommen sein oder es muss sich der Angeklagte wenigstens andeutungsweise auf ein Beweismittel berufen haben; erst „herausholen“ braucht das Gericht entlastende Beweismittel nicht (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 468 Rz 38 und RIS-Justiz RS0096346). Soweit er Auszüge aus dem Tauchcomputer und nicht näher bezeichnete Videos als Beweis dafür anbot, zu den Zeitpunkten, als auf „diese Seiten“ - gemeint offenbar die im Sachverständigengutachten ON 11.2, 19 f genannten Websites - zugegriffen wurde, nicht zu Hause gewesen zu sein (ON 43.1, 12), übergeht er, dass es sich bei den untersuchten Geräten um keine ortsgebundenen handelte. Demnach berief sich der Angeklagte damit nicht auf Beweismittel, die hinsichtlich einer Beweiserhebung die Manuduktionspflicht ausgelöst hätten. Ebenso wenig lieferten der angebotene Chat-Verlauf, der nicht einmal nach den Angaben des Angeklagten einen Sachverhaltsbezug zu den ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen hatte, und die Vorlage eines Briefes der (zum Sachverhalt keine Wahrnehmungen tätigenden) Mutter des Angeklagten (ON 43.1, 12 f) ein die Manuduktionspflicht auslösendes Tatsachensubstrat. Auch mit seinem zum Ausdruck gebrachte Begehren, seine Frau befragen zu wollen, weil sie ihren Exmann ins Gefängnis gebracht, sie die Beweise der Polizei übergeben und falsch ausgesagt habe (ON 43.1, 12 f), sprach er keine Umstände an, die den Erstrichter dazu veranlassen mussten, den Angeklagten zu einer prozessordnungskonformen Beweisantragstellung anzuleiten. Schließlich besteht zwischen einem angeblich gegen den Exmann von D* B* geführten Verfahren und diesem Strafverfahren kein sachlicher Zusammenhang, und die Übergabe von Beweismitteln durch D* B* war unstrittig (vgl ON 3.2). Auch mit der bloßen Behauptung, die Zeugin D* B*, deren Aussage in der Hauptverhandlung gar nicht vorkam, habe bisher falsch ausgesagt, begründet er keine die Manuduktionspflicht auslösenden Umstände, weil damit kein Bezug zu einem schulderheblichen Beweismittel hergestellt wurde (vgl RIS-Justiz RS0028345 [T5]).

War sohin der Berufung wegen Nichtigkeit nicht Folge zu geben, ist auch die Berufung wegen Schuld nicht berechtigt. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte und warum der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht gefolgt wurde (US 7 ff).

Dabei konnte er sich betreffend das objektive Tatgeschehen auf die im Wesentlichen geständige Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 3.6) und auf das ausführliche und mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Gutachten des Diplom Informatikers (FH) Theiner stützen (ON 11.2), das dieser in der Hauptverhandlung auch nach eingehender Befragung aufrecht hielt (ON 43.1, 7 ff). Auch die Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den vom Angeklagten zu seiner Entlastung vorgelegten Lichtbildern (./1 zu ON 43.1) war nicht zu beanstanden. Die Annahme, dass die Lichtbilder nachträglich angefertigt und mit geänderten Zeitstempeln vorgelegt wurden, wurde dadurch bekräftigt, dass auf dem Lichtbild mit dem Zeitstempel vom 2. Oktober 2022, 19:03 Uhr ein strahlend blauer Himmel zu sehen ist (Seite 1 in ./1 zu ON 43.1). Das ist aber mit dem allgemein bekannten Umstand des Sonnenuntergangs Anfang Oktober um ca. 18:30 Uhr nicht in Einklang zu bringen. Seiner Behauptung, seine Ehegattin habe die unter Punkt I. des Schuldspruchs angeführten pornographischen Aufnahmen der C* B* angefertigt (ON 43.1, 5), wird bei genauerer Betrachtung der Videos vom 4. Oktober 2020 der Boden entzogen. Auf drei von diesen ist nämlich zu Beginn unzweifelhaft jeweils eine Männerhand oder ein Männerbein zu erkennen (ON 34.1, ON 34.2 und ON 34.4) und einmal ein Penis (Minute 1:25 in ON 34.2).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen und aus der im Ermittlungsverfahren noch geständigen Einlassung ab.

Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Zur Berufung wegen Strafe:

Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsparameter sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass zu Punkt I.1. und 2. auch der Erschwerungsgrund des §§ 33 Abs 1 Z 6 StGB hinzutritt, weil der Angeklagte die Taten jeweils heimtückisch beging, indem er die Videos seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und von ihm adoptierten Stieftochter (ON 43.1, 6) heimlich anfertigte (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 20; RIS-Justiz RS0091882).

Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen ist betreffend Punkt I. angesichts des Schutzalters von 18 Jahren bei § 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit b StGB das zum Tatzeitpunkt junge Alter des Opfers von erst zehn Jahren (RIS-Justiz RS0090958) und zu Punkt II.A. und B. die jeweilige Erfüllung beider Tatbestandsvarianten (Riffel aaO § 33 Rz 2, Philipp aaO § 207a Rz 33, Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 207a Rz 9 und RIS-Justiz RS0132692) aggravierend zu werten.

Zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen war hingegen die zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in der er noch detaillierte Angaben zum Tatverhalten machte und Details preisgab, die den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt waren, und Informationen dazu enthielten, in welchen Dateiordnern kinderpornografisches Material gefunden werden konnte (ON 3.6). Der Widerruf seines Geständnisses in der Hauptverhandlung schloss die Annahme dieses Milderungsgrundes nicht aus (Riffel aaO § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091473).

In Anbetracht der solcherart zum Nach- und Vorteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten, beim gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion – auch unter Berücksichtigung der besonders ausgeprägten pädophilen Neigung des Angeklagten, der Vielzahl an besessenen kinderpornographischen Darstellungen und der zu Punkt I. besonders hinterhältigen Begehungsweise, teilweise unter Ausnutzung der Wehrlosigkeit seiner von ihm adoptierten Stieftochter - doch zu hoch gegriffen und die Strafe spruchgemäß zu reduzieren.

Aufgrund des bislang ordentlichen Lebenswandels des A* B* bedarf es trotz des deliktsspezifisch außerordentlich hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts angesichts der erstmaligen Straffälligkeit des Angeklagten nicht des Vollzugs der gesamten Strafe, um ihn von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch Dritte entgegenzuwirken. Daher war im spruchgemäßen Ausmaß ein Teil der Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

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