OLG Wien 31Bs25/25s

31Bs25/25sCour d'appel21 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs25/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00025.25S.0321.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 75 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Geschworenengericht vom 16. Juli 2024, GZ *-71.10, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher LL.M. MAS sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und dessen Verteidigers Dr. Rudolf Mayer durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. März 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unangefochten gebliebenen Konfiskationsausspruch sowie einen mittlerweile rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von siebzehn Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 10. Jänner 2024 in ** B* zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit stabiler und spitz zulaufender Klinge von 17,5 Zentimetern Länge und bis zu 3,5 Zentimetern Breite mehrfache, kräftig geführte Stiche im Bereich der rechten und linken seitlichen sowie der vorderen Brustwand, gegen die linke Rückenregion und gegen die vordere Bauchwand sowie Schnitte am Oberkörper und an den Extremitäten zufügte, wodurch Filz lebensbedrohliche Verletzungen, nämlich eine acht Zentimeter messende Stich-/Schnittwunde an der linken seitlichen Brustwand mit einer rund vier Zentimeter breiten Eröffnung der Brusthöhle, „Luftbrustfüllung“ und Blutung in den Brustraum, zwei oberflächliche Stichwunden über dem Brustbein, eine mehrere Zentimeter breite Stich-/Schnittwunde an der rechten seitlichen Brustwand mit einem bis zur Rückenmuskulatur reichenden, ca acht Zentimeter langen Stichkanal, zwei tiefe Stichwunden der linken Schulter-/Rückenregion, zwei Stich-/Schnittwunden im Bereich des linken Ellbogens, eine rund 25 Zentimeter lange Stich-/Schnittwunde der linken Bauchwand mit Eröffnung der Bauchhöhle und Austritt von Bauchorganen sowie Schnittwunden im Bereich des rechten Daumens am Endglied, an der rechten Handfläche in der Daumen-/Zeigefingerfalte rechts und über dem Kleinfingerballen sowie am linken Daumen, in der linken Daumen-/Zeigefingerfalte und über dem linken Zeigefingergrundglied erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht als erschwerend den Umstand der Tatausführung auf eine grausame und qualvolle Weise sowie die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe, als mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 2025, GZ 11 Os 119/24w, 11 Os 120/24t-5, liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 72) und zu ON 81 ausgeführte Berufung des Genannten zur Entscheidung vor, die eine Herabsetzung der Sanktion begehrt (wobei die Berufung im Punkt privatrechtliche Ansprüche zwischenzeitig zurückgezogen wurde, siehe Eingabe des Verteidigers vom 19. März 2025).

Entgegen den ursprünglichen Berufungsbehauptungen zeigte sich der Angeklagte keineswegs von Beginn des Ermittlungsverfahrens an „zumindest objektiv weitgehend geständig und reumütig“. Ganz im Gegenteil sagte er etwa bei seiner gerichtlichen Beschuldigtenvernehmung aus, er habe keine bösen Absichten gehabt und „weder ihn noch sie verletzen“ wollen (ON 10, 4). Auch in der Hauptverhandlung betonte er, nie vorgehabt zu haben, dass er das Opfer umbringe (ON 71.9, 11). Weiters gab er an, er selbst sei vom Opfer mit dem Messer bedroht worden. Er habe dann das Messer wiedererlangt und an sich genommen und in dem Moment, wo er sich aufgerichtet habe, sei das Opfer auf ihn zugegangen und sei ihn angesprungen. Wie das Opfer zu seinen Stichverletzungen gekommen sei, wisse er nicht (ON 71.9, 24 f). Bei der Polizei sagte er darüber hinaus, das Opfer sei ihm „eigentlich hinein gelaufen“ (ON 2.3, 8). Es konnte somit bis zur Berufungsverhandlung insgesamt weder von einem reumütigen Geständnis noch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gesprochen werden. Nunmehr legte der Angeklagte zwar ein reumütiges Geständnis ab, doch kommt dem im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nur geringes Gewicht zu (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 52; siehe auch Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38).

Zur in der Berufung geltend gemachten Alkoholisierung des Täters ist auszuführen, dass ein Handeln in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gemäß § 35 StGB nur insoweit mildernd ist, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben zwei bis drei Gläser Bier zu je 0,33 l getrunken hatte (ON 2.3, 6; siehe auch das Gutachten Dris. C* ON 28.2, 3), war nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D* leicht bis höchstens mittelschwer berauscht (ON 59.2, 41).

Für die Frage, ob der Gebrauch des Mittels vorgeworfen werden kann, kommt es auf die subjektive Vorhersehbarkeit deliktischen Verhaltens als Folge des übermäßigen Konsums an. Dafür ist die persönliche Erfahrung des Täters ausschlaggebend; sie wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Täter zumindest schon einmal in einem solchen Zustand straffällig geworden ist. Auch ohne eine entsprechende Verurteilung kann das Wissen um eine durch übermäßigen Alkoholgenuss gesteigerte Aggressions und Gewaltbereitschaft den Vorwurf begründen, sowie etwa auch ein Alkoholgenuss gegen ärztlichen Rat und gerichtliche Weisung (siehe Riffel aaO § 35 Rz 4). Im konkreten Fall gibt es keinen Hinweis auf eine dem Angeklagten bekannte Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss. Daher kommt der der Berauschung eine mildernde Wirkung zu, auf Grund des relativ geringgradigen Rauschzustandes allerdings nur eingeschränkt.

Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe zunächst grundsätzlich vollständig und richtig angeführt.

Zum vom Erstgericht als mildernd herangezogenen Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, ist noch auszuführen, dass - gerade bei dem Kapitalverbrechen des Mordes - der Tatsache, dass das Opfer ohne gröbere dauerhafte Komplikationen (siehe dazu ON 41.2, 46 bis 48 und ON 71.9, 58) weiterhin am Leben bleiben kann, gravierende Bedeutung zukommt. Allerdings wird der genannte Milderungsgrund umgekehrt durch die tatsächlich eingetretenen schweren und lebensgefährlichen Verletzungen (erneut ON 41.2, 46 bis 48) wiederum entwertet. Denn beim Versuch der Tat wird der Nichteintritt eines Schadens präsumiert (14 Os 38/89; siehe auch Birklbauer/Stiebellehner in Hinterhofer, SbgKomm § 34 Rz 98).

Schließlich hat nunmehr die vollständige Schadensgutmachung in der Höhe von 20.000 Euro als mildernd hinzuzutreten.

Insgesamt war im Hinblick auf die ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten korrigierte Strafzumessungslage die Sanktion, die sich auch weiterhin im mittleren Bereich des Strafrahmens der zeitlichen Freiheitsstrafe zu bewegen hat, spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitere Reduktion scheidet im Hinblick auf die massivste Gewalteinwirkung durch den Angeklagten aus. Auch aus generalpräventiven Gründen bedarf es bei derartiger Delinquenz, die im konkreten Fall zu einer tatsächlich lebensgefährlichen Verletzung des Opfers führte (ON 41.2, 48), einer konsequenten Bestrafung, um die Untolerierbarkeit derartiger Kapitalverbrechen der Öffentlichkeit deutlich vor Augen führen zu können.

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