OLG Wien 13R20/25v

13R20/25vCour d'appel21 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 13R20/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00020.25V.0321.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Niederlande, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 24.887,01 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 20.12.2024, **41, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Verwerfung der Prozesseinrede ist jedenfalls unzulässig.

2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hat ihren Sitz in Curacao und betreibt die Website **, auf der OnlineGlücksspiele angeboten werden. Die Beklagte verfügt über eine Glücksspiellizenz der Kahnawake Gaming Commission in **, Kanada, allerdings über keine österreichische Glücksspielkonzession. Sie richtet ihr Angebot über die Website insbesondere auch auf Österreich aus, die Website gestaltet sich vollends in deutscher Sprache.

Der in ** wohnhafte Kläger interessierte sich als Privatperson für Online-Glücksspiel und investierte auf der Website der Beklagten sein Erspartes. Auf die Beklagte stieß er aufgrund einer Werbung und sodann über Internetrecherche. Er nahm im Zeitraum vom 25.7.2021 bis 23.10.2022 ausschließlich von Österreich aus an den von der Beklagten betriebenen Glücksspielen, deren Verlust oder Gewinn ausschließlich vom Zufall abhängt, teil. Er verlor dabei EUR 24.887,01.

Um bei der Beklagten spielen zu können, musste sich der Kläger ua mit seiner Wohnadresse anmelden. Neben seiner Postleitzahl gab er explizit an, von Österreich aus zu spielen. Er akzeptierte weiters die AGBs der Beklagten, ohne diese tatsächlich zu lesen.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung von EUR 24.887,01 sA und brachte dazu vor, er als Verbraucher habe durch das von der Beklagten ohne Lizenz und damit illegal angebotene Online-Glücksspiel, welches sich auf den österreichischen Markt ausrichte, Glücksspielverluste und damit einen Schaden in dieser Höhe erlitten. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Die erlittenen Verluste seien somit rückforderbar. Es sei österreichisches Recht anwendbar.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wandte die fehlende internationale Zuständigkeit ein. Aufgrund ihres Sitzes außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union sei die EuGVVO nicht anwendbar, zudem richte die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit nicht iSd Art 17 EuGVVO auf Österreich aus. Überdies seien die Klagsansprüche nach dem materiellen Recht des Staates Curacao zu beurteilen, demnach sei das angebotene Online-Glücksspiel nicht rechtswidrig. Bei den geforderten Beträgen handle es sich nicht um rückforderbare Beträge aus der Veranstaltung von illegalem Glücksspiel, die Beklagte habe das Online-Glücksspiel rechtmäßig auf Basis ihrer kanadischen Glücksspiellizenz angeboten. Einem Rückforderungsanspruch stehe § 1174 ABGB entgegen. Der Kläger habe gegen seine in den AGB enthaltene Pflicht zu prüfen, ob Onlineglücksspiel in seinem Heimatstaat gesetzlich zulässig sei, verstoßen, weshalb ihm ein Mitverschulden anzulasten sei. Eine Rückforderung sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe die behauptete Rechtswidrigkeit bewusst in Kauf genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab dem Klagebegehren samt Zinsen und Kosten statt. Ausgehend von dem im Wesentlichen oben wiedergegebenen Sachverhalt führte es rechtlich zusammengefasst aus, dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet habe, indem sie die Glücksspiele auf ihrer Seite auf Deutsch anbiete und bei der Registrierung Österreich bei der Länderwahl ausgewählt werden konnte. Der Kläger sei Verbraucher. Es sei daher Art 17 ff EuGVVO anwendbar, der Kläger könne gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO eine Klage am Ort seines Wohnsitzes einbringen. Dass Curacao nicht Mitglied der Europäischen Union sei, stehe der Anwendung der EuGVVO nicht entgegen, zumal Art 18 sowohl gegenüber Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU als auch mit Sitz in Drittstaaten anwendbar sei. Es sei österreichisches Recht anwendbar. Das österreichische Glücksspielmonopol in der geltenden Fassung verstoße nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen iSd Rechtsprechung des EuGH nicht gegen das Unionsrecht. Die Tätigkeit der Beklagten verstoße gegen das GSpG, das von der Beklagten durchgeführte Online-Glücksspiel sei damit ein verbotenes Spiel iSd § 1174 Abs 2 ABGB. Der Kläger könne das verlorene Geld herausverlangen, ohne dass dem §§ 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB entgegenstünde. Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagsführung scheide aus, weil nach der Judikatur selbst ein Wissen um die Nichtigkeit des Vertrags einer Rückabwicklung nicht entgegenstehe.

Das Zinsenbegehren (gerichtet auf Zahlung von 4% Zinsen aus dem Klagsbetrag seit 15.5.2023) sei nicht substantiiert bestritten worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf eine Klagszurückweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt sie einen auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag und einen Aufhebungsantrag; in eventu einen Antrag auf Abänderung des Zinsenzuspruchs.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1. In der ausschließlich erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten würde und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus sei Art 17 Abs 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Unbeachtet sei vom Erstgericht auch die Bestimmung in Punkt 3. der AGB geblieben, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaates des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.

1.2. Dem ist voranzustellen, dass dann, wenn der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, dieser nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden kann (§ 261 Abs 3 ZPO).

Hier nahm das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mittels des in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels der Berufung (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78f; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hat insofern in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek, aaO Rz 79 und 87).

1.3. Innerhalb der EU wird die internationale Zuständigkeit in Zivil und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EUMitgliedsstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EUMitgliedsstaates des Klägers. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat, auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EUMitgliedsstaat hat.

Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Dies bedeutet, dass im Falle der Klage eines Verbrauchers aus einem EUMitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den WohnsitzMitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann.

1.4. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beklagte die auch in Österreich abrufbare Internetseite ** betreibt und sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain (auch) an Kunden in Österreich anbietet.

1.5. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes für die streitgegenständlichen Ansprüche folgt damit aus den Art 18 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.6. Dass der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des von ihm angerufenen Landesgerichtes St. Pölten ist, zieht die Beklagte in ihrer Berufung nicht in Zweifel.

Art 17 Abs 1 EuGVVO setzt für die Anwendbarkeit der Verbraucherbestimmungen drei Bedingungen voraus:

1. ein Vertragspartner muss die Eigenschaft eines Verbrauchers haben und in einem Rahmen handeln, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

2. es muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und

3. muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO gehören.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, sodass - wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt - die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann.

Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Spiel gewerblich ausführte, sind weder vorgetragen worden noch für das Berufungsgericht nach den erstgerichtlichen Feststellungen ersichtlich. Die zweite Voraussetzung des Art 17 Abs 1 EuGVVO, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden ist, liegt ebenfalls vor. Ferner ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt, weil ein Fall des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben ist. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain auch Kunden in Österreich, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat, anbietet.

1.7. Aus den in Punkt 3. der AGB enthaltenen Bestimmungen, mit welchen die Beklagte ihrer Ansicht nach deutlich zu verstehen gegeben haben will, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten möchte, in denen das Anbieten von Glücksspielen gesetzlich verboten oder beschränkt ist, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch um Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Auf den Ort des Vertragsabschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an. Wo die Handlungen, die zum Vertragsabschluss führten, vorgenommen wurden, ist im Übrigen bei einem Abschluss im Internet selten feststellbar. Der prozessuale Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrages. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und - nach der Rechtsprechung des EuGH - auch deliktische Ansprüche, wenn sie „untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden sind“.

Damit liegt eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 (hier iVm Art 6 Abs 1) EuGVVO gegeben ist.

2.1. Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Berufungswerberin, der Sachverhalt sei nach dem aktuellen Recht des Staates Curacao zu beurteilen. Sie argumentiert zusammengefasst, Curacao sei ein souveräner Staat, weshalb dessen Unternehmen nicht ohne weiteres den Normen anderer Staaten oder Staatengemeinschaften unterworfen werden könnten.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

2.2. Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl 3 Ob 11/21w ua).

2.3. Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaates des Verbrauchers, herzustellen. Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit sind unter anderem der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationalen Vorwahlen, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Staaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Staates der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (vgl EuGH Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH CoKG [C-585/08] und Hotel Alpenhof GesmbH/Heller [C-144/09], Rn 75, 93).

2.4. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne des Ausnahmetatbestandes des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaates erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EUGH VKI/TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH Co KG [C- 272/18], Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich somit nach österreichischem Recht (7 Ob 231/21f; 6 Ob 50/22d uva).

3.1. Weiters meint die Berufungswerberin, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267 ff ABGB), Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten damit wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit - selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen wollte - nicht nichtig.

3.2. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, sind daher jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die - wie hier - den im § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der § 1174 Abs 1 S. 1, 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; 6 Ob 19/25z uva).

3.3. In zahlreichen auch erst jüngst ergangenen Entscheidungen hat der Oberste Gerichtshof - im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte - auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 5 Ob 13/24h; 7 Ob 86/24h; 1 Ob 195/23t; 5 Ob 177/24a uva).

3.4. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine neuen Aspekte, die das Berufungsgericht zu einem Abgehen von dieser mittlerweile gefestigten Rechtsprechung veranlassen könnten. Das Erstgericht hat daher mit zutreffender Begründung die Hauptforderung für berechtigt erachtet.

4.1. Zuletzt wendet sich die Berufungswerberin gegen den Zinsenzuspruch. Verzugszinsen stünden nicht schon seit dem letzten Tag der Einzahlung zu, handle es sich doch um Schadenersatz und nicht um Bereicherung. Voraussetzung für den Beginn des Zinsenlaufs sei daher, dass der Gläubiger eine Forderung im Fälligkeitszeitpunkt schuldhaft nicht bezahle. Wenn auch der Bereicherungsanspruch infolge Vertragsauflösung ex tunc entstehe, sei eine Fälligkeit ex tunc auszuschließen, weil einer solchen kein Schuldner entsprechen könne. Die Forderung sei daher – wie zuletzt das OLG Graz und das OLG Wien ausgesprochen hätten – erst ab Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs fällig, welche vorliegend mit Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehl am 10.8.2024 erfolgt sei.

4.2. Dem ist zu erwidern, dass in Fällen der Rückabwicklung für den Zeitraum davor die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs („Vergütungszinsen“) fällig werden. Die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals zwischen den Vertragsparteien wird nämlich dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, dem Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens vorzubehalten; § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld zu verstehen (OLG Wien 13 R 179/24z).

Die Möglichkeit, das Geld aus den von der klagenden Partei erlittenen Spielverlusten zu nutzen, hatte die Beklagte ab dem Eintritt dieser Verluste.

4.3. Darüber hinaus begehrt der Kläger Zinsen gar nicht ab dem Datum der letzten Einzahlung, sondern setzt den Beginn des Zinsenlaufs erst rund sieben Monate später an. Zutreffend hat das Erstgericht weiters darauf abgestellt, dass die Beklagte das Zinsenbegehren nicht substantiiert bestritten hat.

5. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

In Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision nicht zuzulassen.

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