OLG Graz 3R40/25i

3R40/25iCour d'appel20 mars 2025

Texte intégral

OLG Graz 3R40/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00040.25I.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Republik Österreich Finanzamt Österreich **, *, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerin A GmbH, FN **, **, wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Februar 2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Antragstellerin beantragte am 20. Dezember 2024 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin (ON 1).

Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin den Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 4.000,-- zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens binnen 14 Tagen aufgetragen (ON 9) und parallel dazu im Wege des Bezirksgerichts Graz-Ost Erhebungen gemäß § 71 Abs 3 IO zur Prüfung, ob bei der Antragsgegnerin kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, veranlasst hatte (ON 10), wurde am 28. Jänner 2025 eine Einvernahmetagsatzung durchgeführt (ON 15), in der die Antragsgegnerin und ihr geschäftsführender Alleingesellschafter B* bei Bestreitung der Zahlungsunfähigkeit je ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis nach § 100a IO vorlegten (ON 12). Die Antragstellerin äußerte sich dazu in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2025 (ON 17).

Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht der Antragstellerin unter Hinweis auf § 71a Abs 1 IO auf, binnen 14 Tagen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens einen Kostenvorschuss von EUR 4.000,-- auf das Gerichtskonto einzuzahlen oder das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens zumindest in diesem Umfang zu bescheinigen, widrigenfalls der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen würde (§ 71a Abs 2 IO). In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bei der zahlungsunfähigen Antragsgegnerin sowie deren organschaftlicher Vertretung ein zur freien Verfügung stehendes Vermögen zur Deckung der Mindestverfahrenskosten voraussichtlich nicht vorhanden sei.

Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 20. Februar 2025 zugestellt.

Am 10. März 2025 (Datum der Postaufgabe) erhob die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 18. Februar 2025 den als „Einspruch gegen den Beschluss zur Insolvenzeröffnung“ bezeichneten Rekurs mit dem Antrag, den Insolvenzeröffnungsantrag wegen Wegfalls der Forderung des Finanzamts abzuweisen. Außerdem beantragte sie ihre erneute Anhörung zur Liquiditätslage und Korrektur der Bilanzierung sowie hilfsweise die Aussetzung der Insolvenzeröffnung bis zur Verbuchung der Bilanzkorrekturen für die Jahre 2022 bis 2024 durch das Finanzamt (ON 19).

Der Rekurs ist unzulässig.

Der Beschluss über den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist gemäß § 71a Abs 1 IO nicht abgesondert anfechtbar. Ein Rekurs ist erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel möglich (§§ 252 IO iVm 515 ZPO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren kommt dafür ein Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss oder den Beschluss, mit dem der Eröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, in Betracht (Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 71a IO Rz 21 [Stand 1.10.2016, rdb.at]; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 71a Rz 15). Der vorbehaltene Rekurs ist innerhalb der Frist für jenes Rechtsmittel einzubringen, mit dem er verbunden wird (Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 515 Rz 24 [Stand 1.9.2019, rdb.at]).

Entgegen der Anfechtungserklärung im Rekurs hat das Erstgericht über den Antrag auf Insolvenzeröffnung noch nicht entschieden. Der vorliegende Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses gemäß § 71a Abs 1 IO ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, dass der Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses den Kostenpunkt betrifft (§ 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO;

Schumacher aaO Rz 15).

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