OLG Wien 31Bs50/25t

31Bs50/25tCour d'appel20 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs50/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00050.25T.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 3. Feber 2025, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. September 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 29. Dezember 2024 gegeben, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. März 2025 erfüllt sein.

Bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 (ON 13, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2024, ON 16.3), hatte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe vom weiteren Vollzug wegen Vorliegens eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, abgewiesen.

Nunmehr beantragte der Strafgefangene am 27. Jänner 2025 neuerlich das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (ON 2, 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau diesen Antrag unter sinngemäßem Verweis auf die Bindungswirkung der letzten Entscheidung zurück.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung erhobene (ON 11, 1) und zu ON 12 schriftlich näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.

Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).

Das Erstgericht verweist zutreffend darauf, dass auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung entfaltet. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (Pieber aaO § 133a Rz 26/1).

Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob eine solche wesentliche Änderung seit der letzten Entscheidung eingetreten sein könnte. Dazu kann grundsätzlich auch (bloß) eine Änderung der zeitlichen Umstände zählen (vgl Pieber aaO § 152 Rz 32). Zwischen der Entscheidung des Beschwerdegerichtes im letzten Verfahren (31. Oktober 2024) und dem neuerlichen Antrag des Strafgefangenen (27. Jänner 2025) sind aber nur rund drei Monate verstrichen.

Die einzige Veränderung seit der letzten Entscheidung ist der Umstand, dass der Strafgefangene nunmehr zeitnah, nämlich am 29. März 2025, zwei Drittel der Strafe verbüßt haben wird. Ab jenem Zeitpunkt sind generalpräventive Überlegungen nicht mehr anzustellen (Pieber aaO § 133a Rz 20). Doch wurde im Beschluss des Beschwerdegerichtes vom 31. Oktober 2024 auf derartige Hindernisse ausdrücklich nicht eingegangen; vielmehr war die Anwendung des § 133a StVG aus anderen, nur den Strafgefangenen betreffenden Gründen (nämlich der Annahme einer späteren neuerlichen Einreise nach Österreich) ausgeschlossen.

Mangels Änderung der Sachlage (auch in der Beschwerde ON 12 verwies der Strafgefangene bloß auf seine – schon bisher nicht glaubwürdige – Bereitschaft zur dauerhaften Ausreise) wies das Erstgericht den Antrag daher zutreffend wegen bereits entschiedender Sache zurück.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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