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7Ob209/24x•OGH 7Ob209/24x
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. V*, vertreten durch Mag. A*, Rechtsanwalt, , als Erwachsenenvertreter, gegen die beklagte Partei Dkfm. O, wegen Unterhalt (hier: Nichtigkeitsklage), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsklage vom 12. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Unterhaltsklage der nunmehrigen Nichtigkeitsklägerin (idF: Klägerin) gegen den Beklagten wegen 930.485,44 EUR an rückständigem sowie laufendem Unterhalt wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landesgericht Korneuburg als verspätet zurückgewiesen. Das Verfahren über die von der Klägerin in dem Zusammenhang angestrengte Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 20. 4. 2024 gemäß § 6a ZPO zur Überprüfung, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 271 ABGB gegeben sind, ausgesetzt. Die von der Klägerin dagegen erhobene Rechtsmittelklage wurde – als Rekurs gewertet – vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 10. 2024 zu AZ 7 Ob 123/24z zurückgewiesen.
[2] Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin eine am 12. 12. 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO.
[3] 1. Der Klägerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. 10. 2024 zu AZ 1 P 191/23x ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Vertretung in Gerichtsverfahren bestellt. Dieser Beschluss wurde der Nichtigkeitsklägerin am 11. 11. 2024 durch Hinterlegung und dem Erwachsenenvertreter am 7. 11. 2024 zugestellt. Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist ab Zustellung sofort vollstreckbar (RS0008550).
[4] 2. Die Bestellung des einstweiligen Erwachsenenvertreters schränkt zwar die Handlungsfähigkeit der Nichtigkeitsklägerin nicht ein (§ 242 Abs 1 ABGB; ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB wurde nicht gesetzt), anderes gilt aber für die Prozessfähigkeit. Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es der Nichtigkeitsklägerin nämlich an Prozessfähigkeit in jenen Verfahren, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen.
[5] 3. Im Rahmen eines gemäß § 6 Abs 2 ZPO durchgeführten Verbesserungsversuchs wurde dem einstweiligen Erwachsenenvertreter der Nichtigkeitsklägerin aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen vier Wochen bekannt zu geben, ob er die am 12. 12. 2024 erhobene Nichtigkeitsklage genehmigt. Er gab mit Schriftsatz vom 12. 3. 2025 bekannt, diese Nichtigkeitsklage nicht zu genehmigen.
[6] 4. Da eine Verbesserung durch nachträgliche Genehmigung damit nicht vorliegt, war die Nichtigkeitsklage
zurückzuweisen.
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