OLG Innsbruck 7Bs76/25x

7Bs76/25xCour d'appel18 mars 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 7Bs76/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00076.25X.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 6.3.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Am 14.8.2025 wird er die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum Hälftestichtag vom 20.2.2025 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung noch nicht vorliegen würden (ON 6).

Dagegen richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die erkennbar darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Bewilligung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag abzuändern (ON 7).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.

Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden. Gemäß § 152 Abs 1 StVG kann das Gericht, wenn es der Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit zweckmäßig ist, im Beschluss einen Zeitpunkt für die bedingte Entlassung festsetzen, der bis zu drei Monate nach der Entscheidung liegen darf. Diese Bestimmung bedeutet zugleich, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist. Mit der Novellierung des § 152 Abs 1 StVG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 wurde die zuvor bestehende Rechtsprechung, dass eine Entscheidung über die bedingte Entlassung erst zulässig sei, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, gesetzlich konkretisiert (Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 17 mwN).

Fallbezogen ist damit die Entscheidung über die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag frühestens am 14.5.2025 möglich. Das Erstgericht hat den sohin verfrüht gestellten Antrag zu Recht als (derzeit) unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird über die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag auch amtswegig zu entscheiden sein.

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