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8Bs5/25h•OLG Graz 8Bs5/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten A* B* gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 9. Dezember 2024, GZ -264, nach der am 18. März 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Birringer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A B durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* B* die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 39 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 131 StGB zur Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Das Urteil enthält auch ein unbekämpft gebliebenes Verfallserkenntnis.
Nach dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat er „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit den abgesondert verfolgten C* B* (I. und II.) und D* (I.) zu nachgenannten Zeiten an nachgenannten Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf gerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere nicht nur geringfügige Diebstähle ausgeführt werden, unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert nachstehenden Personen mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichgelagerter Diebstähle eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, im jährlichen Durchschnitt monatlich EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hatte, und zwar
I.
1. am 8. September 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren in einem nicht näher bekannten Wert, wobei sie beim Verladen der Artikel in den Pkw betreten wurden und daher einen Teil des Diebsgutes im Einkaufswagen zurückließen und flüchteten;
2. am 10. September 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren in einem nicht näher bekannten Wert, wobei es beim Versuch blieb, weil sie noch im Geschäft von einer Mitarbeiterin ertappt wurden und den vollen Einkaufswagen zurückließen und flüchteten;
3. am 11. Oktober 2022 in **, indem sie Waren im Wert von EUR 1.406,92 in einen Einkaufwagen packten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von den dortigen Mitarbeitern beobachtet wurden und daher das Diebsgut zurückließen und flüchteten;
II.
1. am 4. Oktober 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren im Wert von EUR 2.368,85, wobei es beim Versuch blieb, weil sie bei ihrem Vorhaben beobachtet wurden und den vollen Einkaufswagen daher zurückließen und flüchteten;
2. am 7. Oktober 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren im Wert von EUR 1.500,00, wobei es beim Versuch blieb, weil sie beim Verlassen des Geschäfts von einer Mitarbeiterin beobachtet und angesprochen wurden, weshalb sie flüchteten und den vollen Einkaufswagen zurückließen;
3. am 7. Oktober 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren im Wert von EUR 2.243,55, wobei es beim Versuch blieb, weil sie nach Verlassen des Geschäfts von einer Mitarbeiterin bis auf den Parkplatz verfolgt und angesprochen wurden, weshalb sie den vollen Einkaufswagen stehen ließen und flüchteten;
4. am 7. Oktober 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren im Wert von EUR 1.150,03, wobei es beim Versuch blieb, weil sie von einer Mitarbeiterin beobachtet wurden und daher das Diebsgut zurückließen und flüchteten;
5. am 11. Oktober 2022 in ** Berechtigten der dortigen E* Filiale Waren im Wert von EUR 2.001,01, wobei sie beim Verladen der Waren in den Pkw vom Filialleiter F* auf frischer Tat betreten wurden und gegen diesen Gewalt anwandten, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem A* B* den noch teilbeladenen Einkaufswagen gegen den Oberschenkel des F* stieß, dieser in weiterer Folge die fahrerseitige hintere Tür des PKWs öffnete, wobei C* B* unbehelligt rückwärts ausparkte und F* mit der Autotür am Rücken erfasste, sodass er zur Seite springen musste.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafmaßes an (ON 268) .
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafbefugnis – sechs Monate bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe – wurde mit Blick auf die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall (US 4) mit der Ergänzung, dass neben der Freiheitsstrafe aus der letzten Verurteilung in der Slowakei wegen derer auch die bedingte Übergabe an Österreich erfolgte, auch die Freiheitsstrafen aus den (weiteren) rückfallsbegründenden Verurteilungen wenigstens zum Teil verbüßt wurden (Punkte 2. und 3. der aktuellen ECRIS-Auskunft), zutreffend ermittelt.
Erschwerend sind die vier Vorverurteilungen in der Slowakei wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB iVm § 73 StGB; siehe aktuelle ECRIS-Auskunft; zur Einschlägigkeit sämtlicher Vorstrafen bei Anwendung des § 39 Abs 1 StGB siehe RIS-Justiz RS0091527 [T3]; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 8), die über die zur Erfüllung gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall) hinausgehende Anzahl der (insgesamt acht) Taten (vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6]), die mehrfache Qualifikation des Diebstahls (vgl RIS-Justiz RS0100027 [T1], RS0091058, RS0116020 [T3]) sowie die Tatbegehung in Gesellschaft eines (II.) bzw. zweier (I.) Mittäter(s) (RIS-Justiz RS0105898, RS0090930, RS0118773).
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) wirken der – eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Angeklagten demonstrierende – äußerst rasche Rückfall nur wenige Wochen nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe am 9. August 2022 (Punkt 3. der aktuellen ECRIS-Auskunft) sowie die Tatbegehung während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens zur letzten Verurteilung in der Slowakei (ON 183.2 bzw. Punkt 4. der aktuellen ECRIS-Auskunft) schuldaggravierend.
Mildernd ist hingegen das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) sowie, dass es bis auf zwei Taten (I.1. und II.5.) immer beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Insoweit der Berufungswerber mit seinen Ausführungen, wonach der Angeklagte „unter einem gewissen Druck durch andere Personen gestanden sei“, den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB anspricht, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Milderungsgrund eine weitreichende psychische Beeinflussung des Täters durch einen Dritten voraussetzt, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 11; RIS-Justiz RS0118618, RS0095999), wofür weder nach den erstgerichtlichen Konstatierungen noch nach dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt besteht. Soweit er mit seinem weiteren Vorbringen erkennbar den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB bemüht, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Milderungsgrund nur auf Straftaten anzuwenden ist, soweit sie einer drückenden Notlage des Täters selbst Abhilfe verschaffen wollen, also zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 24). Eine derartige drückende Notlage ist nach den Urteilskonstatierungen jedoch nicht anzunehmen, weil sich unter den vom Angeklagten und seinen Mittätern gestohlenen bzw. zu stehlen versuchenden Sachen auch Güter befanden, die nicht der Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse dienten (Alkoholika, Werkzeugakkus, Rasierer und Klingen sowie Haarfärbemittel).
Maß nehmend am Gewicht der Taten, den besonderen Strafbemessungsgründen und der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) hält das Berufungsgericht insbesondere im Hinblick darauf, dass es bis auf zwei Taten beim Versuch blieb, keine Einbruchsdiebstähle vorlagen und er bei dem (räuberischen) Diebstahl am 11. Oktober 2022 (II.5.) auch nur verhältnismäßig geringe Gewalt einsetzte (US 6), die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion für überhöht und stattdessen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für adäquat. Eine teilbedingte Strafnachsicht des nur in Ausnahmefällen (RIS-Justiz RS0092050) bei qualifiziert günstiger Prognose (RIS-Justiz RS0092042) anzuwendenden § 43a Abs 4 StGB scheitert bereits an der hier gegebenen Deliktshäufung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie am einschlägig belasteten Vorleben des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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