OLG Wien 30Bs67/25k

30Bs67/25kCour d'appel18 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs67/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00067.25K.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Pasching und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2024, GZ **13, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt WienJosefstadt vier Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und sieben Monaten.

Dem Vollzug liegen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende (ON 7) Schuldsprüche des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2023, rechtskräftig am selben Tag, AZ ** (ON 5) wegen § 107 Abs 1 StGB und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2023, rechtskräftig am 10. Oktober 2023, AZ ** (ON 6) wegen §§ 107 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB sowie im Zuge dessen ergangene Beschlüsse auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht, und zwar in Bezug auf die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2017, rechtskräftig am selben Tag, AZ ** wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. November 2017, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1; 270 Abs 1 StGB verhängten, ursprünglich bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, zugrunde (ON 3).

Das errechnete Strafende fällt auf den 12. November 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 28. Juli 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 2. Jänner 2025(ON 3).

Nachdem die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2024, AZ ** (ON 8), rechtskräftig durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. November 2024, AZ 30 Bs 180/24a (ON 9) abgelehnt wurde, beantragte der Verurteilte mit Antrag vom 10. Februar 2025 neuerlich seine bedingte Entlassung (ON 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* abermals aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher gewährter bedingter Strafnachsichten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 14).

Voranzustellen ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltete und ein Antrag auf bedingte Entlassung nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt jedoch eine meritorische Prüfung. Als Faustregel einer zeitlich wesentlichen Änderung gilt, dass pro Jahr verhängter Freiheitsstrafe ein Monat zuzuwarten ist, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann (Pieber in WK² StVG § 152 Rz 32 f), sodass das Erstgericht zutreffend zum Schluss kam, dass über den neuerlichen Antrag meritorisch zu entscheiden ist.

Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht jedoch davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).

Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag (Pieber in WK² StVG § 152 Rz 9).

Im konkreten Fall nahm das Erstgericht zwar Einsicht in die zwei dem Vollzug zugrundeliegenden Bedachtnahme Urteile, unterließ es jedoch, die den Widerrufsentscheidungen zugrundeliegenden weiteren beiden Akten beizuschaffen bzw. zumindest die Urteile davon zum elektronischen Akt zu nehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in die Akten nicht stattgefunden hat.

Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

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