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22Bs77/25x•OLG Wien 22Bs77/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. März 2025, GZ **-3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. Juli 2026, die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. April 2025 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 10. September 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen, gemäß § 133a StVG nach der Hälfte der Strafzeit vom weiteren Strafvollzug vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig schriftlich ausgeführte Beschwerde, worin er ausführt, dass er die Formalvoraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug erfülle, sich insbesondere bereit erklärt habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und in sein Heimatland zurückzukehren (ON 4).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es – wie im Falle der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) – im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Dabei müssen gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, den (vorläufigen) weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl. Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 16).
Der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Eisenstadt vom 20. August 2024, AZ **, liegen - stark verkürzt dargestellt - eine Vielzahl von Diebstählen, überwiegend durch Einbruch und teilweise auch in Wohnstätten, zugrunde, wonach der Rechtsmittelwerber im Rahmen einer auch von ihm gebildeten kriminellen Vereinigung und unter gemeinsamer Mitwirkung aufgrund gemeinsamen Tatplans, überwiegend Fahrräder in größtmöglichem Ausmaß wegnahm, um diese in weiterer Folge zu veräußern, wobei auch besonders hochpreisige Fahrräder gestohlen wurden (Anlassurteil ON 2.9).
Derartige Tathandlungen, insbesondere die in organisierter und arbeitsteiliger Form in einer Vielzahl von Angriffen vorgenommenen Einbruchsdiebstähle, auch in Wohnstätten, ragen aus Sicht der Allgemeinheit, aber auch des Gerichtsalltags, aus regelmäßig vorkommenden Eigentumsdelikten auffallend hervor und stellen sich als Taten mit schweren Folgen dar.
Demgemäß ist die Fortsetzung des Vollzugs aus allgemein-prohibitiven Erwägungen jedenfalls erforderlich, weil nur dadurch einigermaßen realistisch die Möglichkeit besteht, potenzielle Straftäter davon abzuhalten, gleichartige strafbare Handlungen zu begehen und der für das Eigentum Dritter, aber auch für das persönliche Sicherheitsgefühl der betroffenen Opfer besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegenzutreten.
Das Rechtsmittel musste daher - obwohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug (vgl. ON 2.4 und 2.6 bis 2.8) grundsätzlich vorliegen - erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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