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15R181/24h•OLG Wien 15R181/24h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie Mag. Köller-Thier und den Richter Mag. Nigl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei B S.p.A., **, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 14.460 s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 16.460), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 12.050) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13.9.2024, **–49, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Außer Streit steht bzw unstrittig ist, dass der Kläger am 30.6.2020 um EUR 48.200 von einer Privatperson ein Wohnmobil des Typs C* erwarb. Die gezahlten EUR 48.200 stellen den dem Wert des Fahrzeuges angemessenen Kaufpreis dar. Basisfahrzeug des Wohnmobils ist ein D* E*, der von der beklagten Partei entwickelt und in Verkehr gebracht wurde. Die beklagte Partei ist Herstellerin des Fahrzeuges, eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen besteht nicht.
Zum bisherigen Verfahren im ersten Rechtsgang und zum Vorbringen der Parteien kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Berufungsgerichts zu * sowie auf das Ersturteil verwiesen werden.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die in ihrem klageabweisenden Umfang unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, dem Kläger EUR 12.050 samt 4 % Zinsen seit 6.9.2022 zu zahlen. Das Mehrbegehren, wonach die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger weitere EUR 2.410 [s.A.] sowie 4 % Zinsen [aus dem zugesprochenen Betrag] seit 30.6.2020 [bis 5.9.2020] zu zahlen und das Klagebegehren, es möge mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festgestellt werden, dass die beklagte Partei für künftige, dem Kläger aus dem Kauf des D* Wohnmobils, C*, mit der Fahrgestellnummer ** aufgrund der in dessen Motor verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung erwachsenden Schäden hafte, wurden abgewiesen. Die beklagte Partei wurde weiters zum Ersatz der anteiligen Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren relevant, zusammengefasst nachstehende Feststellungen zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung durch Fettdruck hervorgehoben wird:
Das Fahrzeug fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 715/2007 und ist mit einem Dieselmotor des Typs ** mit 96 kW der Abgasklasse EU 5b ausgestattet.
Der streitgegenständliche D* E* ist einerseits mit einem „Thermofenster“, einer temperaturabhängig gesteuerten Abgasrückführung, ausgestattet, welche die Abgasrückführung unter 20°C Umgebungs- bzw Außentemperatur reduziert, andererseits mit einer Abgas-Reduktionsstrategie, welche die Abgasrückführung nach Ende der Typ1-Prüfung bzw nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten und einer Umgebungstemperatur von unter 20 °C zumindest erheblich reduziert.
Thermofenster sind in technischen Systemen, in denen Energie- und Stoffwandlungsprozesse stattfinden, notwendig bzw physikalisch vorgegeben. Wird der Temperaturbereich des Thermofensters verlassen, finden im Motor Vorgänge statt, die einzelne Bauteile und in weiterer Folge den ganzen Motor beschädigen können. Ohne temperaturabhängige Parametrierung des AGR-Systems ist kein sicherer und emissionskonformer Betrieb über die gesetzlich geforderte Nutzungsdauer von emissionsmindernden Bauteilen möglich. Das Thermofenster bezweckt somit einen Schutz der Komponenten, insbesondere des Abgasrückführsystems. Dass das Thermofenster bloß dem Zweck dient, die zulässigen Emissions-Grenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, kann nicht festgestellt werden.
Das Fahrzeug ist jedoch mit einer zeitbasierten Abschalteinrichtung ausgestattet, die nach Ablauf eines Zeitraumes von 22 Minuten eine Veränderung der Abgasrückführrate bewirkt. Aufgrund dieser veränderten Ansteuerung des Abgasrückführventils ist der tatsächliche Emissionswert des Fahrzeugs im normalen Straßenbetrieb deutlich erhöht und übersteigt den zulässigen Schadstoff-Grenzwert deutlich. Die zeitbasierte Abschalteinrichtung dient vor allem der Umgehung des Prüfstandes und ist nicht ausschließlich notwendig, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteiles des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder eines Unfalles zu vermeiden.
Das Fahrzeug hält den Prüfstandsgrenzwert von 280 mg/km NOx nur beim NEFZ kalt ein, bei einem Warmstart bzw Kaltstart außerhalb der NEFZ-Prüfbedingungen (vorkonditionierter Test bei 20°C bis 30°C Umgebungstemperatur) wird der NEFZ-Grenzwert nicht eingehalten.
Für das gegenständliche Fahrzeug wurde von der zuständigen italienischen Behörde eine EG-Typengenehmigung erteilt. Ein Rückruf der Typengenehmigung für das Fahrzeug im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten ist bisher nicht erfolgt.
Der Kläger ging beim Abschluss des Kaufvertrages davon aus, dass das Fahrzeug den geltenden Normen entspricht. Er wollte kein Fahrzeug erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses war der Kläger nicht in Kenntnis über die tatsächlichen Abgaswerte des Fahrzeuges. Wäre der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages darüber in Kenntnis gewesen, hätte er für das Fahrzeug jedenfalls nur einen geringeren als den tatsächlichen Kaufpreis gezahlt.
Wenn dem Kläger im Jahr 2020 zwei absolut gleiche Fahrzeuge angeboten worden wären, eines davon mit einer verordnungskonformen Software und ein zweites mit einer unzulässigen Software, allerdings mit der Zusage, dass es für den Fall der Unzulässigkeit binnen einer angemessenen Frist ein verordnungskonformes Software-Update geben wird, hätte das Wohnmobil mit der illegalen Software um etwa 10 % [billiger] angeboten werden müssen. Bislang steht jedoch für das gegenständliche Fahrzeug kein Software-Update zur Verfügung, sodass die Wertminderung bei etwa 20 % bis 30 % ausgehend vom Anschaffungswert liegt. (bekämpfte Feststellung).
Aufgrund der NOx-Problematik ergibt sich kein Preisunterschied auf dem Gebrauchtwohnmobilmarkt, ein Minderpreis am Gebrauchtwagenmarkt ist nicht zu verzeichnen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass die beklagte Partei durch das In-Verkehr-Bringen des gegenständlichen Wohnmobils als Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die den Käufer schützenden unionsrechtlichen Vorschriften und somit rechtswidrig gehandelt habe. Nach den Feststellungen weise das Fahrzeug zwar keine „Prüfstandserkennung“, jedoch eine zweifache Abschalteinrichtung auf. Einerseits habe diese eine Timerfunktion, sodass nach 22 Minuten die Abgasrückführung geschlossen bzw unterbunden werde, weiters weise das Fahrzeug auch ein Thermofenster auf, bei dem bereits knapp unter 20 Grad Celsius die NOx- Werte ganz drastisch ansteigen würden. Der Oberste Gerichtshof habe die hier gegenständliche Motortype bereits wiederholt als grundsätzlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen qualifiziert und auch ausgesprochen, dass das Versehen eines Fahrzeugs mit einer Software (Abgasrückführungssteuerung) wie hier, bei der entgegen der VO 715/2007/EG bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit von 22 Minuten die Abgasrückführung automatisch reduziert oder gänzlich unterbunden werde, der beklagten Herstellerin jedenfalls subjektiv vorwerfbar sei.
Das Vorliegen von Abschalteinrichtungen führe zum Bestehen eines Sachmangels und damit zu einer Verletzung des Schutzgesetzes nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG. Die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen KFZ sei möglich, wobei der primär nach unionsrechtlichen Anforderungen zu bestimmende Ersatz des Minderwerts in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot iSd § 273 Abs 1 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden könne. Das schließe allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt werde und der Käufer den Ersatz derselben verlange.
Hier sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, woraus sich eine konkrete Wertminderung zwischen 20 % und 30 % erschlossen habe. Angesichts der Feststellung, dass sich für das Fahrzeug kein Minderwert am Gebrauchtwagenmarkt ergebe, sei der Schadenersatz mit Hinblick auf die gegebene Bandbreite jedenfalls nicht im oberen Bereich anzusetzen und erweise sich ein Ansatz in der Höhe von 25 % des Kaufpreises als angemessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich im Umfang der Klagsstattgebung die rechtzeitige Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage [gemeint zur Gänze] abgewiesen werde, in eventu es dahingehend abzuändern, dass entsprechend den Ausführungen der Berufungswerberin der zugesprochene Betrag auf 5% des Kaufpreises abgeändert werde. Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Allgemein ist voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch teilweise miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Berufungswerberin (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 17).
Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.
2.1. Die beklagte Partei begehrt statt der oben hervorgehobenen Feststellung die Ersatzfeststellung:
„Ein Minderpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann bezogen auf den tatsächlich bezahlten Kaufpreis nicht festgestellt werden“
2.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 Rz 15).
Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen.
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es daher nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m; 15 R 27/21g uva).
2.3. Dass sich aufgrund der NOx-Problematik kein Preisunterschied auf dem Gebrauchtwohnmobilmarkt ergibt und ein Minderpreis am Gebrauchtwagenmarkt nicht zu verzeichnen ist, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt.
Dass das Erstgericht „Verdachtsmomenten einer unzuständigen Behörde, die unbestätigt blieben, eine höhere Beweiskraft zumisst als der Stellungnahme einer Behörde in einem anderen EU-Mitgliedssaat, die tatsächlich örtlich und sachlich zuständig ist“, lässt sich der vorliegenden Beweiswürdigung nicht entnehmen. Das Erstgericht stützt sich bei der bekämpften Feststellung vielmehr auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten. Damit setzt sich die Beweisrüge aber ebenso wenig auseinander wie sonst mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Eine gesetzmäßig ausgeführte, einer weiteren Behandlung zugängliche Beweisrüge liegt damit im Ergebnis nicht vor.
2.4. Soweit die Berufungswerberin im Rahmen der Tatsachenrüge ausführt, dass das Erstgericht „keine Begründung dafür angeführt, warum es zum Nachteil der beklagten Partei von einem 25%igen Minderwert des Fahrzeugs ausgeht, sondern lediglich davon ausgegangen [ist], dass der Kläger das Fahrzeug nach § 273 ZPO um einen durchschnittlich 25%ig verminderten Preis erworben hätte“; der Kläger selbst habe dazu befragt angegeben, dass er das Fahrzeug diesfalls nicht gekauft hätte, ob und um welchen Minderwert der Kläger das Fahrzeug doch gekauft hätte, sei damit irrelevant geworden; jedenfalls rechtfertige diese Aussage nicht, zu Lasten der Berufungswerberin eine Preisminderung von 25% anzunehmen, ist auf die unbekämpften Feststellungen zu verweisen, wonach der Kläger, wäre er über die tatsächlichen Abgaswerte des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages in Kenntnis gewesen, für dieses nur einen geringeren als den tatsächlichen Kaufpreis gezahlt hätte. Das Erstgericht hat dazu in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass im Zusammenhalt mit dem Klagebegehren und dem Vorbringen sowie der Aussage des Klägers, dass er grundsätzlich mit dem Fahrzeug durchaus zufrieden ist, die Kaufmotivation war, ein „möglichst neues“ Wohnmobil zu erwerben und bislang keine Probleme aufgetaucht sind, davon auszugehen sei, dass er dieses, aufgrund des ansonsten guten Zustandes des Fahrzeuges und dem sonstigen Gerechtwerden der Ansprüche zu einem niedrigeren Preis erworben hätte.
Die genannten Ausführungen in der Berufung - die wiederum schon im Ansatz nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge entsprechen - entfernen sich somit vom festgestellten Sachverhalt, sodass sie auch nicht Grundlage einer weiter zu behandelnden Rechtsrüge sein können (vgl Pkt 3.1.)
2.5. Das Berufungsgericht sieht damit keine Grundlage, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Die Rechtsmittelwerberin muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum daraus falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht hin (vgl OLG Wien 15 R 34/24s; 15 R 90/20w uva).
3.2. Ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist eine rein verfahrensrechtliche Frage (RS0040282). Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, ist eine Rechtsfrage (vgl RS0040282 [T4]).
3.3. Ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs hat gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs Anspruch darauf, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist. Unionsrechtlich ist vorgegeben, dass der Schaden bereits in der Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit liegen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen (EuGH C-100/21 Rn 84). Dieser Schaden tritt bereits durch den Kaufvertrag ein, es sei denn, es wäre im konkreten Fall ein Schadenseintritt deshalb zu verneinen, weil das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Klägers entsprochen hätte (vgl 10 Ob 27/23b).
Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs judiziert der OGH seit der Entscheidung 10 Ob 27/23b, dass der zu ersetzende Betrag grundsätzlich im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen ist (RS0134498). Ebenso wurde aber auch bereits mehrmals entschieden, dass dies nicht ausschließt, dass der Minderwert exakt festgestellt wird und der Käufer dessen Ersatz verlangen kann (RS0134498 [T6]), mag er auch über die genannte Bandbreite hinausgehen. Dass die 15 % jedenfalls als Höchstgrenze zu gelten hätten, trifft nicht zu.
Vorliegend steht fest, dass die Wertminderung des gegenständlichen Fahrzeugs bei etwa 20 % bis 30 % ausgehend vom Anschaffungswert liegt. Die hier getroffenen Feststellungen sind den der Entscheidung zu 9 Ob 52/24y zugrunde liegenden ähnlich (vgl auch 5 Ob 61/24t; 1 Ob 124/24b). Wenn das Erstgericht daher aus seinen Feststellungen diese Wertminderung ableitete, hält sich dies im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums (7 Ob 4/25a; vgl auch 7 Ob 138/24f, 8 Ob 109/23x, 9 Ob 73/24m). Dass die illegale Software am Gebrauchtwagenmarkt keine Rolle spielt, wäre bei der Bemessung des Schadenersatzes nur dann zu berücksichtigen, wenn keine (konkrete) Wertminderung festgestellt hätte werden können (vgl 2 Ob 3/24s; 9 Ob 52/24y).
3.4. Die in der Berufung behauptete Widersprüchlichkeit der rechtlichen Beurteilung im Ersturteil liegt damit nicht vor. Gleiches gilt für die behauptete unrichtige Bemessung bzw Unangemessenheit des Ersatzbetrags. Das Erstgericht hat den Ersatzbetrag auf Basis der Feststellungen ausgemittelt, einen „Abschreckungsanteil“ hat es dabei nicht berücksichtigt. Warum dabei „alle Maßen der Vernunft und der Adäquanz gesprengt“ sein sollen, legt die Berufung nicht substantiiert dar. Dass das Fahrzeug nach der allgemeinen Lebenserfahrung nie von einem Rückruf oder Zulassungsentzug bedroht sein werde, ist dem zugrunde zu legenden Sachverhalt gerade nicht zu entnehmen (vgl Pkt 3.1.)
Auch aus der von der Berufungswerberin herangezogenen Entscheidung 5 Ob 33/24z geht hervor, dass bei Feststellbarkeit des Minderwerts des angekauften Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt jener zu ersetzen ist. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Ausmittlung nach § 273 Abs 1 ZPO in der Bandbreite von 5 bis 15 % zurückzugreifen. Zu 8 Ob 109/23x hielt der OGH fest, dass der festgestellte Minderwert im Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs zu ersetzen ist (dort 20 %). Auf „subjektive Risikoeinschätzungen der einzelnen Käufer“ hat das Erstgericht nicht abgestellt.
3.5. Auch ein Sachverständigengutachten kann die Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 273 ZPO liefern (RS0040440 [T1]). Ausgehend davon liegen zur Spanne von 20 % bis 30 % hier ausreichende Beweisergebnisse und nicht lediglich „hypothetische“ Ausführungen bzw eine „vage Schätzung“ des Sachverständigen vor. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der - von der Berufung herangezogenen - Entscheidung 4 Ob 99/24y zugrunde liegenden Sachverhalt. Warum hier eine „bloße, durch keinerlei objektive Kriterien begründbare Behauptung“ vorliegen soll, legt die Berufung letztlich nicht dar.
Soweit die beklagte Partei darauf hinaus will, dass in Fällen, in denen kein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs feststehe, der von der Herstellerin zu leistende Betrag „im unteren Bereich der Bandbreite“ festzusetzen sei, ist dies für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig, weil der Minderwert des Fahrzeugs hier festgestellt wurde (vgl 5 Ob 61/24t).
4. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Festsetzung des Ersatzbetrags nach § 273 ZPO hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0121220).
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