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1Bs36/25s•OLG Graz 1Bs36/25s
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Februar 2025, GZ **-95, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2023, GZ **-66, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. März 2024, AZ 10 Bs 344/23y (ON 72), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2021, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 16. November 2021, AZ 9 Bs 209/21k, zu einer Zusatzstrafe, nämlich zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Am 10. Juni 2024 stellte A* einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 77 und ON 78). Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen und ausgesprochen, dass A* für die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet (ON 85).
Der dagegen von A* ergriffenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 20. Jänner 2025, AZ 9 Bs 243/24i (ON 94), nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Jänner 2025 bestimmte das Erstgericht die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens mit EUR 400,00 (ON 95).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A* (ON 97), in der sie – neben für die Erledigung der Kostenbeschwerde unbeachtlicher Kritik an den ergangenen Sachentscheidungen – im Wesentlichen ausführt, dass das Erstgericht die Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren zweimal mit EUR 400,00 bestimmt habe und sie gegen diesen überhöhten Betrag protestiere.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten der Antragsteller, dem ein zusätzlicher Pauschalkostenbeitrag, die bereits aufgelaufenen besonderen Kosten sowie die Kosten eines allfälligen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Lendl in WK-StPO § 390a Rz 16f).
Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags im Wiederaufnahmeverfahren ist von den in § 381 Abs 5 StPO genannten Kriterien auszugehen und somit einerseits an der Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und dem Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen und andererseits dem Vermögen, dem Einkommen und den anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umständen Maß zu nehmen. Grundlage ist dabei der tatsächliche Verfahrensaufwand, der durch die Beteiligung des Kostenpflichtigen entstanden ist (OLG Linz, 8 Bs 221/24t; OLG Graz, 8 Bs 120/15f mwN; OLG Innsbruck, 6 Bs 149/16m; Kirchbacher, StPO15 § 381 Rz 2.)
Die Kosten des Strafverfahrens sind gemäß § 391 Abs 1 StPO aber nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. Gemäß § 391 Abs 2 StPO hat das Gericht die Kosten für uneinbringlich zu erklären, wenn nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen ist, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können. Wird der Beschluss nicht „gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses“ gefasst, ist hiezu der Vorsitzende (§ 32 Abs 3 StPO) zuständig (siehe auch Lendl in WK StPO § 391 Rz 2ff; OLG Graz, 9 Bs 326/15g und 8 Bs 120/15f; OLG Wien, 31 Bs 2/25h).
Ausgehend von diesen Parametern ist der Beschluss des Erstgerichts nicht zu beanstanden.
Das Erstgericht hat die Einkommens- und Vermögenslage sowie die finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in wesentlicher Übereinstimmung mit den korrespondierenden Feststellungen (ON 83, AS 3) in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz, AZ 10 Bs 182/24a, aktenkonform dargestellt (siehe auch ON 41, AS 19), sodass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0119090 [T4]). Eine wesentliche Änderung der Vermögenslage (siehe auch nur unbescheinigt in ON 97, AS 15f) wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch – soweit überblickbar – nicht aus dem Akt indiziert.
Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, dass die Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren zweimal mit EUR 400,00 bestimmt worden wären, ist in dieser Form unrichtig. Aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) geht hervor, dass mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Februar 2025, GZ **-81, die Kosten der angestrebten Wiederaufnahme in dem dortigen Verfahren ebenfalls mit EUR 400,00 bestimmt wurden. Dabei handelt es sich allerdings um ein gesondertes Verfahren (siehe auch ON 41a, AS 41; ON 1, AS 26), welches auf Grund des unterschiedlichen Aufwands unabhängig vom gegenständlichen Verfahren zu beurteilen ist (siehe auch Lendl in WK StPO § 381 Rz 46), sodass der Einwand nicht durchdringt. Im Übrigen wurde auch im dortigen Verfahren eine Beschwerde erhoben (AZ 10 Bs 67/25s des Oberlandesgerichts Graz).
Auch die Kritik, dass der Gesetzgeber die Kosten für einen erfolglosen Antrag auf Fortführung mit lediglich EUR 90,00 (§ 196 Abs 2 StPO) festlegt, während er in § 390a Abs 2 StPO bei einem Verfahren um Wiederaufnahme auf die verursachten Kosten abstellt, verfängt nicht, ist es doch nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung, Gesetzesbestimmungen zu ändern. Eine Analogie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn Gesetzeswortlaut und klare gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen (RISJustiz RS0008880 [T19]). Dabei haben die Gerichte nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (RISJustiz RS0009099). Inwieweit das Erstgericht seine Manuduktionspflicht bei der Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme verletzt hätte, ergibt sich weder schlüssig aus der Beschwerde, noch gibt es dafür im Akt entsprechende Anhaltspunkte.
Bei der gegebenen Sachlage und der grundsätzlich vorliegenden Leistungsfähigkeit der Verurteilten kann weder von einer Gefährdung des Unterhalts durch die Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens ausgegangen werden, noch ergibt sich aus dem Akteninhalt ein Grund zur Annahme, dass die Kosten wegen Mittellosigkeit nicht wenigstens zum Teil hereingebracht werden könnten. Die Voraussetzungen für die Uneinbringlicherklärung gemäß § 391 StPO liegen deshalb nicht vor.
Angesichts der Entscheidung durch zwei Instanzen und des Studiums von zwei Aktenbänden samt den in der Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Konvolut an Schriftstücken (ON 91) ist auch die Höhe des vom Erstgericht bestimmten Kostenbeitrags von EUR 400,00 für den erfolglosen Wiederaufnahmeantrag vor dem Hintergrund der oben skizzierten Parameter jedenfalls angemessen und nicht zu beanstanden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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